{"id":"bgbl2-1983-1-11","kind":"bgbl2","year":1983,"number":1,"date":"1983-01-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1983/1#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1983-1-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1983/bgbl2_1983_1.pdf#page=19","order":11,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1982-12-23T00:00:00Z","page":19,"pdf_page":19,"num_pages":2,"content":["Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1983       19\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Genfer Fassung des Abkommens von Nizza\nüber die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen\nfür die Eintragung von Marken\nVom 23. Dezember 1982\nDie in Genf am 13. Mai 1977 beschlossene Fassung\ndes Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die\ninternationale Klassifikation von Waren und Dienstlei-\nstungen für die Eintragung von Marken (BGBI. 1981 II\nS. 358) wird nach ihrem Artikel 9 Abs. 4 Buchstabe c für\nItalien                         am 19. Februar 1983\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 6. August 1982 (BGBI. II S. 767).\nBonn, den 23. Dezember 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 23. Dezember 1982\nIn Bonn ist am 8. Dezember 1982 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Maureta-\nnien über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet\nworden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 8. Dezember 1982\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 23. Dezember 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds","20                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung 'der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                        Artikel 3\nund                                  Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien stellt\ndie Regierung der Islamischen Republik Mauretanien -         die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\nund sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen       hang mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähn-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islami-           ten Verträge in Mauretanien erhoben werden.               ·\nschen Republik Mauretanien,\nArtikel 4\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\nDie Regierung der Islamischen Republik Mauretanien über-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\nläßt bei den sich aus dem Finanzierungsbeitrag und aus dem\ngen und zu vertiefen,\nDarlehen ergebenden Transporten von Personen und Gütern\nim See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\nfreie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nwelche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in\ndem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nin der Islamischen Republik Mauretanien beizutragen -\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nGenehmigungen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 5\nArtikel 1                                Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem in\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-       Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a genannten Finanzierungsbei-\nlicht es der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien,      trag finanziert werden, sind international öffentlich auszu-\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,        schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-\n-:-:•!·\"'                                                                    gelegt wird.\na) für das Bewässerungsprogramm Boghe 1, wenn nach Prü-\nfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist,                                  Artikel 6\neinen Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt DM 27 Millio-       Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nnen (in Worten: siebenundzwanzig Millionen Deutsche          deren Wert darauf, daß bei den sich aus dem Finanzierungs-\nMark) zu erhalten;                                           beitrag und aus dem Darlehen ergebenden Lieferungen und\nb) zur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von           Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes\nWaren und Leistungen zur Deckung des laufenden notwen-       Berlin bevorzugt genutzt werden.\ndigen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit der\nfinanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen und\nInlandskosten für Transport, Versicherung und Montage                                   Artikel 7\nein Darlehen bis zu DM 3 Millionen (in Worten: drei Millio-     Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nnen Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um       des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nLieferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen         lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nals Anlage beigefügten Liste handeln, für die die Lieferver- land gegenüber der Islamischen Republik Mauretanien inner-\nträge beziehungsweise Leistungsverträge nach dem             halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\n31. Oezember 1982 abgeschlossen worden sind.                 gegenteilige Erklärung abgibt.\n(2) Das in Absatz 1 Buchstabe a bezeichnete Vorhaben\nkann im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundes-                                      Artikel 8\nrepublik Deutschland und der Regierung der Islamischen\nRepublik Mauretanien durch andere Vorhaben ersetzt werden.           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nKraft.\n(3) Bei der Verwendung des in Absatz 1 Buchstabe b\ngenannten Betrages wird der Bedarf an Ersatzteilen und Zube-\nhör von Vorhaben, die im Rahmen der deutsch-mauretani-\nschen Finanziellen Zusammenarbeit durchgeführt wurden,\nGeschehen zu Bonn am 8. Dezember 1982 in zwei Urschrif-\nangemessen berücksichtigt.\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nArtikel 2\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge sowie              Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndie Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,                              8. von Staden\nbestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nund dem Empfänger zu schließenden Verträge, die den in der\nBundesreput,;ik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften             Für die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nunterliegen.                                                                                 Babaly"]}