{"id":"bgbl2-1983-1-10","kind":"bgbl2","year":1983,"number":1,"date":"1983-01-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1983/1#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1983-1-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1983/bgbl2_1983_1.pdf#page=15","order":10,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und Seiner Majestät Regierung von Nepal über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1982-12-21T00:00:00Z","page":15,"pdf_page":15,"num_pages":4,"content":["Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn. den 12. Januar 1983                                       15\nArtikel 4                                                          Artikel 6\nDie Regierung der Republik Malawi überläßt bei den sich aus        Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nder Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden                deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-           Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-\nkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-      gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-        bevorzugt genutzt werden.\nligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen\nGeltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder                                           Artikel 7\nerschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.              Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland gegenüber der Regierung der Republik Malawi innerhalb\nArtikel 5                                von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\ngegenteilige Erklärung abgibt.\nDas bei der Vergabe des Auftrages für die Durchführung des\nin Artikel 1 bezeichneten Vorhabens anzuwendende Verfah-\nArtikel 8\nren wird in dem zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nund dem Empfänger zu schließenden Finanzierungsvertrag                Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ngeregelt.                                                         Kraft.\nGeschehen zu lilongwe am 15. November 1982 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache. wobei\njeder Wortlaut gleichf';maßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWolfgang Kistenich\nFür die Regierung der Republik Malawi\nL. Chakakala Chaziya\n. . ._, .\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund Seiner Majestät Regierung von Nepal\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 21. Dezember 1982\nIn Kathmandu ist am 25. November 1982 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und Seiner Majestät Regierung von Nepal\nüber Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 9\nam 25. November 1982\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 21. Dezember 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds","16                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund Seiner Majestät Regierung von Nepal\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                       Artikel 2\nund                                Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge sowie\nSeiner Majestät Regierung von Nepal -               die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\nbestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen       und dem Empfänger der Finanzierungsbeiträge zu schließen-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem König-             den Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland\nreich Nepal,                                                      geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-                               Artikel 3\ngen und zu vertiefen,\nSeiner Majestät Regierung von Nepal stellt die Kreditanstalt\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-      für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                           Öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\nAbschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung  träge im Königreich Nepal erhoben werden.\nim Königreich Nepal beizutragen -\nsind wie folgt übereingekommen:                                                           Artikel 4\nSeiner Majestät Regierung von Nepal überläßt bei den sich\nArtikel 1                            aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-        Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und\nlicht es Seiner Majestät Regierung von Nepal, von der Kredit-      Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nanstalt für Wiederaufbau. Frankfurt am Main, Finanzierungs-        der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen. welche die\nbeiträge bis zu insgesamt 50 000 000,- DM (in Worten: fünfzig      gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nMillionen Deutsche Mark) zu erhalten.                              Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die\n(2) Die Finanzierungsbeiträge werden wie folgt verwendet:       für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-\na) bis zu 40 000 000,- DM (in Worten: vierzig Millionen            lichen Genehmigungen.\nDeutsche Mark) für das Vorhaben „Wasserkraftwerk\nMarsyangdi\", wenn nach Prüfung die Förderungswürdig-                                    Artikel 5\nkeit festgestellt worden ist;\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die gemäß Arti-\nb) bis zu 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche       kel 1 Absatz 2 Buchstaben a und c aus den Finanzierungs-\nMark) zur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug        beiträgen finanziert werden, sind international öffentlich aus-\nvon Waren und Leistungen zur Deckung des laufenden not-       zuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes\nwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit          festgelegt wird.\nder finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und\nInlandskosten für Transport, Versicherung und Montage.\nEs muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß                                 Artikel 6\nder diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste han-            (1) Die aus dem Finanzierungsbeitrag gemäß Artikel 1\ndeln, für die die Lieferverträge oder Leistungsverträge nach  Absatz 2 Buchstabe c eingeführten Düngemittel werden durch\ndem 1. Dezember 1982 abgeschlossen worden sind;               die „Agricultural Inputs Corporation\" (AIC) in Nepal verkauft.\nc) bis zu 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche         (2) Aus dem Verkaufserlös zahlt Seiner Majestät Regierung\nMark) zur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug        von Nepal 10 % (in Worten: zehn Prozent) des Erlöses auf ein\nvon Düngemitteln für die „Agricultural Inputs Corporation\"    zinsloses Rupien-Sonderkonto bei der „Nepal Rastra Bank,\n(AIC), wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-       Banking Office Kathmandu\", ein, das diese unter der Bezeich-\ngestellt worden ist.                                          nung „Treuhandkonto für Gegenwertmittel aus deutscher\nDüngemittelhilfe\" führt. Die Zahlung erfolgt sechs Monate\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nSeiner Majestät Regierung von Nepal zu einem späteren Zeit-       nach Verkauf der Düngemittel.\npunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-        (3) Über das Guthaben kann nur das Finanzministerium Sei-\ntung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch-              ner Majestät Regierung von Nepal zusammen mit der deut-\nführung und Betreuung des Vorhabens „Wasserkraft                  schen Botschaft Kathmandu durch gemeinsame oder gleich-\nMarsyangdi\" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt     lautende Anweisungen verfügen. Beide erhalten laufende\nam Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.           Kontoauszüge und haben das Recht, die Einzahlung fälliger\nZahlungen auf das Konto zu kontrollieren.\n(4) Die in Absatz 2 Buchstaben a und c bezeichneten Vor-\nhaben können im Einvernehmen zwischen der Regierung der              (4) Der eingezahlte B~trag wird nach Maßgabe einer zu\nBundesrepublik Deutschland und Seiner Majestät Regierung          gegebener Zeit mit Seiner Majestät Regierung von Nepal zu\nvon Nepal durch andere Vorhaben ersetzt werden.                   treffenden Vereinbarung für weitere gemeinsame entwick-","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1983                                        17\nlungspolitische Förderungsmaßnahmen verwendet. Entspre-                                        Artikel 8\nchende Vorschläge hierzu übermittelt das Finanzministerium\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nSeiner Majestät Regierung von Nepal der deutschen Botschaft         des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nin Kathmandu.\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland gegenüber seiner Majestät Regierung von Nepal inner-\nArtikel 7                                 halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\ngegenteilige Erklärung abgibt.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\nArtikel 9\nFinanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistun-\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nbevorzugt genutzt werden.                                           Kraft.\nGeschehen zu Kathmandu am 25. November 1982 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher, nepalesischer und englischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschied-\nlicher Auslegung des deutschen und des nepalesischen Wort-\nlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWolter\nEhmann\nFür Seiner Majestät Regierung von Nepal\nKarna 0. Adhikary\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund Seiner Majestät Regierung von Nepal\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b des\nRegierungsabkommens vom 25. November 1982 aus dem Finanzierungsbeitrag\nfinanziert werden können.\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-\nschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung des Königreiches\nNepal von Bedeutung sind,\nf) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.","18                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs\nVom 21. Dezember 1982\nDas Übereinkommen vom 9. April 1965 zur Erleichte-\nrung des Internationalen Seeverkehrs (BGBI. 1967 II\nS. 2434; 1971 II S. 1377; 1978 II S. 1445) ist nach sei-\nnem Artikel XI für\nBarbados                    am 29. November 1982\nPeru                        am 1 4. September 1 982\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 15. Mai 1981 (BGBI. II S. 211 ).\nBonn, den 21. Dezember 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung                                              Bekanntmachung\nüber den Geltungsbereich                                     über den Geltungsbereich\ndes Internationalen Übereinkommens von 1974                             des Protokolls von 1978 zu dem\nzum Schutz des menschlichen Lebens auf See                      Internationalen Übereinkommen von 197 4\nzum Schutz des menschlichen Lebens auf See\nVom 22. Dezember 1982\nVom 23. Dezember 1982\nDas Internationale Übereinkommen von 1974 zum               Das Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Über-\nSchutz des menschlichen Lebens auf See (BGBI. 1979          einkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen\nII S. 141) ist nach seinem Artikel X Buchstabe b für        Lebens auf See (BGBI. 1980 II S. 525) ist nach seinem\nBarbados                     am    1. Dezember 1982      Artikel V Abs. 2 für\nVanuatu                      am     28. Oktober 1982       ·Peru                           am 16. Oktober 1982\nin Kraft getreten; es wird ferner für                          Vanuatu                        am 28. Oktober 1982\nGuatemala                    am      20. Januar 1983     in Kraft getreten; es wird ferner für\nin Kraft treten.                                               Italien                        am   1. Januar 1983\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschiuß an die              Diese Bek~mntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 1. September 1982 (BGBI. II              Bekanntmachung vom 1. September 1982 (BGB!. II\ns. 798).                                                    s. 798).\nBonn, den 22. Dezember 1982                                 Bonn, den 23. Dezember 1 982\nDer Bundesminister des Auswärtigen                          Der Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag                                                  Im Auftrag\nDr. Bertele                                                 Dr. Bertele"]}