{"id":"bgbl2-1983-1-1","kind":"bgbl2","year":1983,"number":1,"date":"1983-01-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1983/1#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1983-1-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1983/bgbl2_1983_1.pdf#page=11","order":1,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1982-12-15T00:00:00Z","page":11,"pdf_page":11,"num_pages":3,"content":["Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1983                                          11\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 15. Dezember 1982\nIn Dhaka ist am 16. November 1982 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Vof ksrepublik Bangladesch\nüber Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 16. November 1982\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. Dezember 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nlni Auftrag\nDr. Arnolds\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                          Artikel 2\nund                                    Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie\ndie Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,\ndie Regierung der Volksrepublik Bangladesch -\nbestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         dem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksre-            Vertrag, der den In der Bundesrepublik Deutschland geltenden\npublik Bangladesch,                                                 Rechtsvorschriften unter1iegt.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-                                 Artikel 3\ngen und zu vertiefen,                                                   Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch stellt die Kre-\nditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        . stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertra-\nges in der Volksrepublik Bangladesch erhoben werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nIn der Volksrepublik Bangladesch beizutragen -\nArtikel 4\nDie Regierung der Volksrepublik Bangladesch über1äßt bei\nsind wie folgt übereingekommen:\nden sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages\nergebenden Transportkosten von Personen und Gütern im\nArtikel 1\nSee- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht            freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nes der Regierung der VolKsrepublik Bangladesch, von der Kre-          welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter-\nditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorha-        nehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses\nben „Erdölexploration\" einen Finanzierungsbeitrag bis zu              Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-\n15 000 000 DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark)           benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\nzu erhalten.                                                          men erforderlichen Genehmigungen.","12                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil II\nArtikel 5                                                          Artikel 7\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem             Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nFinanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international      des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nöffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas     lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nAbweichendes festgelegt wird.                                   land gegenüber der Regierung der Volksrepublik Bangladesch\ninnerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nArtikel 6                               mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nFinanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-                                 Artikel 8\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin           Dieses Abkommen tritt am Tage ~einer Unterzeichnung in\nbevorzugt genutzt werden.                                       Kraft.\nGeschehen zu Ohaka am 16. November 1982 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher, bangalischer und englischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschied-\nlicher Auslegung des deutschen und des bangalischen Wort-\nlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nW. Frhr. v. Marschall\nEhmann\nFür die Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nS. Alam\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 20. Dezember 1982\nIn Lilongwe ist am 15. November 1982 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Malawi über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 15. November 1982\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. Dezember 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1983                                           13\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 3\nund                                      Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\ndie Regierung der Republik Malawi -\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nund Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nMalawi erhoben werden.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nMalawi,\nArtikel 4\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\nDie Regierung der Republik Malawi überläßt bei den sich aus\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\nder Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden\ngen und zu vertiefen,\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\nkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen\nGeltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nerschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\nin Malawi beizutragen,\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nunter Bezugnahme auf die Verhandlungen vom 18. bis\n21. Mai 1981 und das Verhandlungsprotokoll vom 21. Mai                                          Artikel 5\n1981 -\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nsind wie folgt übereingekommen:                                   Finanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international\nöffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas\nArtikel 1                                 Abweichendes festgelegt wird.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung der Republik Malawi, von der Kreditan-                                   Artikel 6\nstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben\n„Abwasseranlage Blantyre III\" einen Finanzierungsbeitrag bis             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nzu 9 400 000,- DM (in Worten: neun Millionen vierhunderttau-         deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nsend Deutsche Mark) zu erhalten.                                     Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es         bevorzugt genutzt werden.\nder Regierung der Republik Malawi zu einem späteren Zeit-\npunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge für notwen-\ndige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu\\Jng des                                       Artikel 7\nVorhabens „Abwasseranlage Blantyre III\" von der Kreditan-                Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\ndieses Abkommen Anwendung.\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland gegenüber der Regierung der Republik Malawi innerhalb\nArtikel 2                                 von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie          gegenteilige Erklärung abgibt.\ndie Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,\nbestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\ndem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende                                         Artikel 8\nVertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nRechtsvorschriften unterliegt.                                       Kraft.\nGeschehen zu Lilongwe am 15. November 1982 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWolfgang Kistenich\nFür die Regierung der Republik Malawi\nL Chakakala Chaziya"]}