{"id":"bgbl2-1982-9-7","kind":"bgbl2","year":1982,"number":9,"date":"1982-02-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/9#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-9-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_9.pdf#page=7","order":7,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung über die den Seeleuten der Handelsmarine für die Behandlung von Geschlechtskrankheiten zu gewährenden Erleichterungen","law_date":"1982-02-08T00:00:00Z","page":183,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1982               183\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Vereinbarung\nüber die den Seeleuten der Handelsmarine für die Behandlung\nvon Geschlechtskrankheiten zu gewährenden Erleichterungen\nVom 8. Februar 1982\nDie Regierung der Sa I o m o n e n hat der belgischen Regierung am\n17. September 1981 notifiziert, daß die Salomonen nicht mehr an die Verein-\nbarung vom 1 . Dezember 1924 über die den Seeleuten der Handelsmarine für\ndie Behandlung von Geschlechtskrankheiten zu gewährenden Erleichterun-\ngen (RGBI. 1937 II S. 109) gebunden sein wollen; vertragliche Beziehungen\nzu den anderen Vertragsparteien dieser Vereinbarung sollen nach Ablauf von\nzwölf Monaten nach Eingang dieser Mitteilung enden. Da diese Mitteilung bei\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland am 3. November 1981 ein-\nging, werden die vertraglichen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und den Salomonen daher mit Ablauf des 2. November 1982\nenden.\nBei Erlangung der Unabhängigkeit am 7. Juli 1978 hatten die Salomonen\ndem Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert, zunächst alle Verträ-\nge, deren Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch das Vereinigte\nKönigreich auf ihr Hoheitsgebiet erstreckt worden war - darunter die vor-\nstehende Vereinbarung - vorbehaltlich späterer Entscheidung über die Fort-\nführung jedes einzelnen Vertrages vorläufig weiter anzuwenden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen\nvom 11. März 1937 (RGBI. II S. 109), vom 13. März 1953 (BGBI. II S. 116) und\nvom 20. September 1977 (BGBI. II S. 1143).\nBonn, den 8. Februar 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 9. Februar 1982\nIn Bonn ist am 30. November 1981 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Revolutionären Volksrepu-\nblik Guinea über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeich-\nnet worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 30. November 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 9. Februar 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","184                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 zierungsvertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland\ngeltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nund\ndie Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea -\nArtikel 3\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Revolutio-              Die Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea\nnären Volksrepublik Guinea,                                          stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steu-\nern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusam-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen              menhang mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2\ndurch partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festi-        erwähnten Finanzierungsvertrages in der Revolutionären\ngen und zu vertiefen,                                                Volksrepublik Guinea erhoben werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                                          Artikel 4\nDas bei der Vergabe des Auftrags für die Durchführung des\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     in Artikel 1 bezeichneten Vorhabens anzuwendende Verfah-\nin der Revolutionären Volksrepublik Guinea beizutragen -             ren wird in dem zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nund der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea\nsind wie folgt übereingekommen:                                   zu schließenden Finanzierungsvertrag geregelt.\nArtikel 1\nArtikel 5\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea,               Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für       deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\ndie Einrichtung eines Fonds zur Finanzierung von Maßnahmen           Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-\nfür die Erstellung prüfungsfähiger Unterlagen zur Vorbereitung       gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nund Durchführung von Vorhaben der Finanziellen Zusammen-             bevorzugt genutzt werden.\narbeit - vorzugsweise für die detaillierte Einzelplanung und Er-\nstellung der Ausschreibungsunterlagen zur Rehabilitierung                                         Artikel 6\ndes Hafens Conakry bis zu 1 300 000,- DM (in Worten: eine\nMillion dreihunderttausend Deutsche Mark) - einen Finanzie-             Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\nrungsbeitrag bis zu 2 400 000,- DM (in Worten: zwei Millionen        die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nvierhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten.                       Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea innerhalb\nvon drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\ngegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 2\nDie Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-\nArtikel 7\ndingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der                Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nRevolutionären Volksrepublik Guinea zu schließende Finan-             Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 30. November 1981 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Dietrich Genscher\nFür die Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea\nDr. Abdoulaye Toure"]}