{"id":"bgbl2-1982-9-18","kind":"bgbl2","year":1982,"number":9,"date":"1982-02-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/9#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-9-18/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_9.pdf#page=11","order":18,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1982-02-12T00:00:00Z","page":187,"pdf_page":11,"num_pages":4,"content":["Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1982    187\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Protokolle\nüber Änderungen des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt\nVom 12. Februar 1982\nDas Protokoll vom 14. Juni 1954 über eine Änderu-ng\ndes Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt\nvom 7. Dezember 1944 - Artikel 45 - (BGBI. 1959 II\nS. 69) ist nach seinem drittletzten Absatz für die\nSeschellen                      am 22. Januar 1981\nin Kraft getreten.\nDas Protokoll vom 14. Juni 1954 über einige Änderun-\ngen des Abkommens über die internationale Zivilluft-\nfahrt vom 7. Dezember 1944 - Artikel 48 Buchstabe a,\nArtikel 49 Buchstabe e und Artikel 61 - (BGBI. 1959 II\nS. 69) ist nach seinem drittletzten Absatz für die\nSeschellen                      am 22. Januar 1981\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 16. Januar 1981 (BGBI. II S. 44).\nBonn, den 12. Februar 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 12. Februar 1982\nIn Antananarivo ist durch Notenwechsel vom\n18. Dezember 1981 / 14. Januar 1982 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Demokratischen Republik Madagaskar\neine Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit\ngetroffen worden. Die Vereinbarung ist\nam 14. Januar 1982\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12. Februar 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","188                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nDer Botschafter                                                                  Antananarivo, den 18. Dezember 1981\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,                                                       4. Die Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar\nstellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundes-\nSteuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\nrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf das Protokoll\nZusammenhang mit Abschluß und Durchführung des in\nüber das Ergebnis der Regierungsverhandlungen vom 6. Juni\nNummer 3 erwähnten Finanzierungsvertrages in der\n1980 folgende Vereinbarung über einen Finanzierungsbeitrag\nDemokratischen Republik Madagaskar erhoben werden.\nvorzuschlagen:\n5. Das bei der Vergabe der Aufträge für die Durchführung der\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, davon                   in Nummer 2 bezeichneten Maßnahmen für die Phase I des\nausgehend, daß die Aufrechterhaltung der freundschaftli-              Reisprojekts Betsiboka anzuwendende Verfahren wird in\nchen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutsch-                 dem zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem\nland und der Demokratischen Republik Madagaskar die                   Empfänger zu schließenden Finanzierungsvertrag geregelt.\nGrundlage für diese Vereinbarung ist, ermöglicht der Re-\ngierung der Demokratischen Republik Madagaskar, von der           6. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be-\nKreditanstalt für Wiederaufbau in Frankfurt/Main für das              sonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung\nVorhaben „Reisprojekt Betsiboka Phase I\", einen Finanzie-            des Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und\nrungsbeitrag bis zu 3.200.000,- DM (in Worten: drei Millio-          Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes\nnen zweihunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten.                    Berlin bevorzugt genutzt werden.\n7. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern\n2. Die Phase I des Reisprojekts Betsiboka (Vorprojekt) umfaßt\nnicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nMaßnahmen zur Beratung der madagassischen Projektge-\ngegenüber der Regierung der Demokratischen Republik\nsellschaft FIFABE und zur Vorbereitung und Einzelplanung\nMadagaskar innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten\nfür die Phase II des Vorhabens „Förderung des Reisanbaus\nder Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nim Gebiet des Unteren Betsiboka\". Über die Förderung der\nPhase II wird nach Erfüllung der dazu notwendigen Voraus-          Falls sich die Regierung der Demokratischen Republik Ma-\nsetzungen entschieden.                                           dagaskar mit den in Nummer 1 bis 7 enthaltenen Vorschlägen\neinverstanden erklärt, werden diese Note und Ihre, das Einver-\n3. Die Verwendung des Finanzierungsbeitrages sowie die               ständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende, Antwort-\nBedingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der              note eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierun-\nzwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Re-          gen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\ngierung der Demokratischen Republik Madagaskar zu\nschließende Finanzierungsvertrag, der den in der Bundes-           Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-         ausgezeichneten Hochachtung.\nliegt.                                                                                                      Dr. Peter Scholz\nSeine Exzellenz\nHerrn Minister Christian Remi Richard\nMinisterium für Auswärtige Angelegenheiten\nder Demokratischen Republik Madagaskar\nAntananarivo\n(Übersetzung)\nMinisterium\nfür Auswärtige Angelegenheiten\nAntananarivo, den 14. Januar 1982\nHerr Botschafter,\nSie haben mir am 18. Dezember 1981 ein Schreiben mit fol-\ngendem Wortlaut übermittelt:\n(Es folgt der Text der einleitenden Note)\nIch beehre mich, Sie vom Einverständnis der Regierung der\nDemokratischen Republik Madagaskar mit diesen Vorschlä-\ngen zu unterrichten.\nGenehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner\nvorzüglichsten Hochachtung.\nChristian Remi Richard\nSeine Exzellenz\nHerrn Dr. Peter Scholz\nAußerordentlicher Botschafter und Bevollmächtigter\nder Bundesrepublik Deutschland\nAntananarivo","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1982        189\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls\nzur Änderung des Artikels 56 des Abkommens\nüber die Internationale Zivilluftfahrt\nVom 15. Februar 1982\nDas Protokoll vom 7. Juli 1971 zur Änderung des Ar-\ntikels 56 des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über\ndie Internationale Zivilluftfahrt (BGBI. 1978 II S. 500) ist\nfür die\nSeschellen                        am 22. Januar 1981\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 27. Januar 1981 (BGBI. II S. 76).\nBonn, den 15. Februar 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachU1\"!9\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die Rettung und Rückführung von Raumfahrern\nsowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen\nVom 15. Februar 1982\nDas Übereinkommen vom 22. April 1968 über die\nRettung und Rückführung von Raumfahrern sowie die\nRückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegen-\nständen (BGBI. 1971 II S. 237) ist nach seinem Artikel 7\nAbs. 4 für\nChile                             am 8. Oktober 1981\nin Kraft getreten. Chile hat seine Beitrittsurkunde am\n8. Oktober 1981 in Washington hinterlegt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 27. Mai 1981 (BGBI. II S. 328).\nBonn, den 15. Februar 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer","190                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nBekanntmachung\nüber das teilweise Außerkrafttreten von Verordnungen\nzu der Ausführungsordnung vom 21. Juni 1974 zum Madrider Abkommen\nüber die internationale Registrierung von Marken\nVom 24. Februar 1982\nGemäß § 3 Abs. 4 der Verordnung vom 13. Dezember\n1974 über die Inkraftsetzung der Ausführungsordnung\nvom 21. Juni 1974 zum Madrider Abkommen über die\ninternationale Registrierung von Marken (BGBI. 197 4 II\nS. 1441) und gemäß § 3 Abs. 3 der Verordnung vom\n23. März 1977 über die Inkraftsetzung von Änderungen\nder Ausführungsordnung vom 21. Juni 1974 zum Madri-\nder Abkommen über die internationale Registrierung\nvon Marken (BGBI. 1977 II S. 270) wird bekannt-\ngemacht:\nMit Ablauf des 28. Februar 1982 treten\na) die Verordnung vom 13. Dezember 1974 hinsichtlich\nder Regel 4 Abs. 2 Buchstabe i, der Regel 5 Abs. 2\nZiffer i und ii und der Regel 10 Abs. 1 Buchstabe h,\nb) die Verordnung vom 23. März 1977 hinsichtlich der in\nArtikel 8 des Abkommens und in Regel 27 Abs. 1\nBuchstabe b und Buchstabe h Ziffer ii der Ausfüh-\nrungsordnung vorgesehenen Gebühren\naußer Kraft.\nInsoweit treten gleichzeitig die Beschlüsse der Ver-\nsammlung und des Ausschusses der Leiter der nationa-\nlen Ämter des gewerblichen Eigentums des besonderen\nMadrider Verbandes vom 21. Juni 197 4 und vom 5. Ok-\ntober 1976 außer Kraft (§ 3 Abs. 3 der Verordnung vom\n13. Dezember 1974 und § 3 Abs. 2 der Verordnung vom\n23. März 1977).\nBonn, den 24. Februar 1982\nDer Bundesminister der Justiz\nIn Vertretung\nDr. Erkel"]}