{"id":"bgbl2-1982-9-17","kind":"bgbl2","year":1982,"number":9,"date":"1982-02-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/9#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-9-17/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_9.pdf#page=7","order":17,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1982-02-09T00:00:00Z","page":183,"pdf_page":7,"num_pages":4,"content":["Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1982               183\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Vereinbarung\nüber die den Seeleuten der Handelsmarine für die Behandlung\nvon Geschlechtskrankheiten zu gewährenden Erleichterungen\nVom 8. Februar 1982\nDie Regierung der Sa I o m o n e n hat der belgischen Regierung am\n17. September 1981 notifiziert, daß die Salomonen nicht mehr an die Verein-\nbarung vom 1 . Dezember 1924 über die den Seeleuten der Handelsmarine für\ndie Behandlung von Geschlechtskrankheiten zu gewährenden Erleichterun-\ngen (RGBI. 1937 II S. 109) gebunden sein wollen; vertragliche Beziehungen\nzu den anderen Vertragsparteien dieser Vereinbarung sollen nach Ablauf von\nzwölf Monaten nach Eingang dieser Mitteilung enden. Da diese Mitteilung bei\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland am 3. November 1981 ein-\nging, werden die vertraglichen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und den Salomonen daher mit Ablauf des 2. November 1982\nenden.\nBei Erlangung der Unabhängigkeit am 7. Juli 1978 hatten die Salomonen\ndem Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert, zunächst alle Verträ-\nge, deren Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch das Vereinigte\nKönigreich auf ihr Hoheitsgebiet erstreckt worden war - darunter die vor-\nstehende Vereinbarung - vorbehaltlich späterer Entscheidung über die Fort-\nführung jedes einzelnen Vertrages vorläufig weiter anzuwenden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen\nvom 11. März 1937 (RGBI. II S. 109), vom 13. März 1953 (BGBI. II S. 116) und\nvom 20. September 1977 (BGBI. II S. 1143).\nBonn, den 8. Februar 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 9. Februar 1982\nIn Bonn ist am 30. November 1981 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Revolutionären Volksrepu-\nblik Guinea über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeich-\nnet worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 30. November 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 9. Februar 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","184                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 zierungsvertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland\ngeltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nund\ndie Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea -\nArtikel 3\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Revolutio-              Die Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea\nnären Volksrepublik Guinea,                                          stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steu-\nern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusam-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen              menhang mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2\ndurch partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festi-        erwähnten Finanzierungsvertrages in der Revolutionären\ngen und zu vertiefen,                                                Volksrepublik Guinea erhoben werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                                          Artikel 4\nDas bei der Vergabe des Auftrags für die Durchführung des\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     in Artikel 1 bezeichneten Vorhabens anzuwendende Verfah-\nin der Revolutionären Volksrepublik Guinea beizutragen -             ren wird in dem zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nund der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea\nsind wie folgt übereingekommen:                                   zu schließenden Finanzierungsvertrag geregelt.\nArtikel 1\nArtikel 5\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea,               Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für       deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\ndie Einrichtung eines Fonds zur Finanzierung von Maßnahmen           Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-\nfür die Erstellung prüfungsfähiger Unterlagen zur Vorbereitung       gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nund Durchführung von Vorhaben der Finanziellen Zusammen-             bevorzugt genutzt werden.\narbeit - vorzugsweise für die detaillierte Einzelplanung und Er-\nstellung der Ausschreibungsunterlagen zur Rehabilitierung                                         Artikel 6\ndes Hafens Conakry bis zu 1 300 000,- DM (in Worten: eine\nMillion dreihunderttausend Deutsche Mark) - einen Finanzie-             Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\nrungsbeitrag bis zu 2 400 000,- DM (in Worten: zwei Millionen        die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nvierhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten.                       Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea innerhalb\nvon drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\ngegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 2\nDie Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-\nArtikel 7\ndingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der                Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nRevolutionären Volksrepublik Guinea zu schließende Finan-             Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 30. November 1981 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Dietrich Genscher\nFür die Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea\nDr. Abdoulaye Toure","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1982           185\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Einheits-Übereinkommens von 1961\nüber Suchtstoffe\nVom 10. Februar 1982\nDas Einheits-übereinkommen vom 30. März 1961\nüber Suchtstoffe ist in seiner durch das Protokoll vom\n25. März 1972 geänderten Fassung (BGBI. 1977 II\nS. 111; 1980 II S. 1405; 1981 II S. 378) nach seinem\nArtikel 41 Abs. 2 für\nGabun                         am 13. November 1981\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachungen vom 30. Januar 1975 (BGBI. II\nS. 203) und vom 11. November 1981 (BGBl.11 S. 1032).\nBonn, den 10. Februar 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des deutsch-srilankischen Doppelbesteuerungsabkommens\nVom 10. Februar 1982\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. August 1981 zu dem Abkom-\nmen vom 13. September 1979 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka zur Vermeidung der\nDoppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Ge-\nbiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBI. 1981 II S. 630)\nwird bekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem Artikel 29 Abs. 2\nam 20. Februar 1982\nin Kraft treten wird. Die Ratifikationsurkunden sind am 21. Januar 1982 in\nColombo ausgetauscht worden.\nBonn, den 10. Februar 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer","186                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Satzung\nder Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation\nder Vereinten Nationen\nVom 10. Februar 1982\nDie saizung der Ernährungs- und Landwirtschafts-\norganisation der Vereinten Nationen (FAO) vom\n16. Oktober 1945 (BGBI. 1971 II S. 1033) ist nach ihrem\nArtikel XXI Abs. 4 für folgende Staaten in Kraft getreten:\nÄquatorialguinea                 am 7. November 1981\nBhutan                           am 7. November 1981\nSimbabwe                         am 7. November 1981\nSt. Vincent\nund die Grenadinen             am 7. November 1981\nTonga                            am 7. November 1981\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 1. August 1980 (BGBI. II\nS. 1090).\nBonn, den 10. Februar 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung                                                  Bekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls                         über den Geltungsbereich des Protokolls\nzur Änderung des Abkommens                                      zur Änderung des Abkommens\nüber die Internationale Zivilluftfahrt                          über die Internationale Zivilluftfahrt\nVom 10. Februar 1982                                             Vom 11. Februar 1982\nDas Protokoll vom 21. Juni 1961 zur Änderung des                Das Protokoll vom 15. September 1962 zur Änderung\nAbkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internatio-              des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Inter-\nnale Zivilluftfahrt - 2. Änderung des Abkommens über             nationale Zivilluftfahrt - 3. Änderung des Abkommens\ndie Internationale Zivilluftfahrt - (BGBI. 1962 II. S. 884)      über die Internationale Zivilluftfahrt - (BGBI. 1964 II\nist nach seinem drittletzten Absatz für die                      S. 217) ist nach seinem drittletzten Absatz für die\nSeschellen                         am 22. Januar 1981           Seschellen                       am 22. Januar 1981\nin Kraft getreten.                                              in Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die                  Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 19. Januar 1981 (BGBI. II S. 44).            Bekanntmachung vom 27. Januar 1981 (BGBI. II S. 76).\nBonn, den 10. Februar 1982                                      Bonn, den 11. Februar 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen                              Der Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag                                                       Im Auftrag\nDr. Fleischhauer                                                 Dr. Fleischhauer"]}