{"id":"bgbl2-1982-9-16","kind":"bgbl2","year":1982,"number":9,"date":"1982-02-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/9#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-9-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_9.pdf#page=2","order":16,"title":"Verordnung über das Inkrafttreten von Änderungen der Ausführungsordnung vom 21. Juni 1974 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken","law_date":"1982-02-24T00:00:00Z","page":178,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["178                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nVerordnung\nüber das Inkrafttreten von Änderungen der Ausführungsordnung vom 21. Juni 1974\nzum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken\nVom 24. Februar 1982\nAuf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 13. April                                §2\n1962 über die in Nizza am 15. Juni 1957 unterzeichnete         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nFassung des Madrider Abkommens vom 14. April 1981           tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des in der\nüber die internationale Registrierung von Fabrik- oder      Eingangsformel genannten Gesetzes vom 13. April\nHandelsmarken (BGBI. 1962 II S. 125) und auf Grund          1962 auch im Land Berlin.\ndes§ 4 des Gesetzes vom 12. Juli 1922 über den Beitritt\ndes Reichs zu dem Madrider Abkommen über die inter-\nnationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmar-\nken (RGBI. 1922 II S. 669) in Verbindung mit Artikel 129                               §3\nAbs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik                ( 1) Diese Verordnung tritt am 1. März 1982 in Kraft.\nDeutschland wird verordnet:                                 An demselben Tag treten nach dem Beschluß der Ver-\nsammlung und des Ausschusses der Leiter der nationa-\n§ 1                               len Ämter des gewerblichen Eigentums die am\n24. November 1981 beschlossenen Änderungen in\nDie von der Versammlung und dem Ausschuß der Lei-\nKraft.\nter der nationalen Ämter des gewerblichen Eigentums\ndes besonderen Madrider Verbandes am 24. November              (2) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages\n1981 beschlossenen Änderungen der Regeln 4, 5 und            außer Kraft, an dem der Beschluß der Versammlung und\n1Oder Ausführungsordnung vom 21. Juni 197 4 (BGBI.           des Ausschusses der Leiter der nationalen Ämter des\n197411S. 1441; 197511S.2418; 197711S.270)sowie               gewerblichen Eigentums vom 24. November 1981 außer\nder in Artikel 8 des Abkommens und in Regel 27 der           Kraft tritt.\nAusführungsordnung vorgesehenen Gebühren werden\nin Kraft gesetzt. Die Änderungen werden nachstehend            (3) Der Tag des Außerkrafttretens nach Absatz 2 ist\nveröffentlicht.                                              im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nBonn, den 24. Februar 1982\nDer Bundesminister der Justiz\nIn Vertretung\nDr. Erkel","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1982                                    179\nÄnderungen der Ausführungsordnung\nzum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken\n(Übersetzung)\nRegel 4 Absatz 2 Buchstabe i erhält folgende Fassung:           Regel 10 Absatz 1 Buchstabe h erhält folgende Fassung:\n„i)    wenn die Marke oder ein Teil der Marke aus anderen als     ,,h) gegebenenfalls die in Regel 4 Absatz 2 Buchstabe i ge-\nlateinischen Buchstaben oder aus anderen als arabi-             nannte Transliteration;\".\nschen oder römischen Ziffern besteht, eine Transliteration\nder Marke oder des betreffenden Teiles in lateinische\nBuchstaben und in arabische Ziffern. Die Transliteration      Regel 27 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:\nmuß den französischen Ausspracheregeln folgen;\".                                                                    sfr\n„b) Gebühr für die Herstellung des Films für die\nDer Regel 4 Absatz 3 wird folgender Buchstabe d angefügt:         Bildmarken (Regel 5 Absatz 1)\n,,d) wenn die Marke Inschriften in einer anderen als der fran-\nzösischen Sprache enthält, die Übersetzung dieser In-             i) bildlicher Bestandteil oder besondere\nschriften in die französische Sprache.\"                              Schriftform, die scharf abgegrenzt sind\n(Strichvorlagen) und keine Halbtöne auf-\nRegel 5 Absatz 1 Ziffer i und ii erhält folgende Fassung:              weisen                                        15\n„i)    entweder zwei zusätzliche Abbildungen der Marke in               ii) bildlicher Bestandteil oder besondere\nschwarz-weiß, wenn es sich um einen bildlichen Bestand-              Schriftform, die Halbtöne aufweisen           30\".\nteil oder um eine besondere Schriftform handelt, die\nscharf abgegrenzt sind (Strichvorlagen) und keine Halb-\ntöne aufweisen, sowie die in Regel 27 Absatz 1 Buch-\nRegel 27 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer ii erhält folgende\nstabe b Ziffer i angegebene Gebühr;\nFassung:\nii)   oder zwei Photographien in schwarz-weiß, wenn es sich\num einen bildlichen Bestandteil oder um eine besondere     „ii) Ähnlichkeitsnachforschungen\nSchriftform handelt, die Halbtöne aufweisen, sowie die in       nach den Wort- oder Bildbestandteilen einer\nRegel 27 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii angegebene              Marke, die sich auf höchstens drei Waren- und\nGebühr.                                                         Dienstleistungsklassen bezieht                    100\nDie Abbildungen oder Photographien müssen frei von jedem               für jede die dritte Klasse übersteigende Klasse    10\nZusatz sein und den genauen Abdruck der Marke in allen ihren\nnach den Wort- und Bildbestandteilen einer\nEinzelheiten ermöglichen; sie müssen in einem Quadrat von\nMarke, die sich auf höchstens drei Waren- und\n80 mm Seitenlänge Platz finden können; der Abstand zwi-\nDienstleistungsklassen bezieht                    200\nschen den beiden entferntesten Punkten darf nicht weniger als\n15 mm betragen.\"                                                       für jede die dritte Klasse übersteigende Klasse    20\".","180                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969\nVom 4. Februar 1982\nDas Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkom-\nmen vom 23. Juni 1969 (BGBI. 1975 II S. 65) wird nach\nseinem Artikel 17 Abs. 2 für\nBangladesch                          am 18. Juli 1982\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekailntmachung vom 9. Oktober 1981 (BGBI. II\ns. 954).\nBonn, den 4. Februar 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung                                                 Bekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens                         über den Geltungsbereich des Protokolls\nüber die internationale Anerkennung                              zur Änderung des Abkommens\nvon Rechten an Luftfahrzeugen                               über die Internationale Zivilluftfahrt\nVom 5. Februar 1982                                           Vom 8. Februar 1982\nDas Abkommen vom 19. Juni 1948 über die interna-              Das Protokoll vom 12. März 1971 zur Änderung des\ntionale Anerkennung von Rechten an Luftfahrzeugen             Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internatio-\n(BGBI. 1959 II S. 129) ist nach seinem Artikel XXI Abs. 3    nale Zivilluftfahrt - 4. Änderung des Abkommens über\nfür                                                           die Internationale Zivilluftfahrt - (BGBI. 1972 II S. 257)\nIrak                                 am 12. April 1981     ist nach seinem drittletzten Absatz für die\nin Kraft getreten.                                               Seschellen                         am 22. Januar 1981\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die                Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 10. Februar 1981 (BGBl.11 S. 95).         Bekanntmachung vom 27. Januar 1981 (BGBI. II S. 76).\nBonn, den 5. Februar 1982                                     Bonn, den 8. Februar 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen                           Der Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag                                                    Im Auftrag\nDr. Bertele                                                Dr. Fleischhauer","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1982               181\nBekanntmachul\"!9\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber den zwischenstaatlichen Austausch\nvon amtlichen Veröffentlichungen und Regierungsdokumenten\nVom 8. Februar 1982\nDie Salomonen haben am 6. Oktober 1981 dem Ge-\nneraldirektor der Organisation der Vereinten Nationen\nfür Erziehung, Wissenschaft und Kultur notifiziert, daß\nsie sich auch nach Erlangung der Unabhängigkeit am\n7. Juli 1978 an das Übereinkommen vom 5. Dezember\n1958 über den zwischenstaatlichen Austausch von\namtlichen Veröffentlichungen und Regierungsdoku-\nmenten (BGBI. 1969 II S. 997) gebunden betrachten,\ndessen Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit\ndurch das Vereinigte Königreich auf ihr Hoheitsgebiet\nerstreckt worden war.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachungen vom 17. Dezember 1969 (BGBI.\n1970 II S. 15) und vom 22. August 1980 (BGBI. II\ns. 1219).\nBonn, den 8. Februar 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Zusatzübereinkommens\nüber die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels\nund sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken\nVom 8. Februar 1982\nDas Zusatzübereinkommen vom 7. September 1956 über die Abschaffung\nder Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und\nPraktiken (BGBI. 1958 II S. 203) ist nach seinem Artikel 13 Abs. 2 für\nSt. Vincent und die Grenadinen                       am 9. November 1981\nin Kraft getreten.\nDie Salomcnen haben am 3. September 1981 dem Generalsekretär der\nVereinten Nationen notifiziert, daß sie sich auch nach Erlangung der Unabhän-\ngigkeit am 7. Juli 1978 an das Zusatzübereinkommen gebunden betrachten,\ndessen Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch das Vereinigte\nKönigreich auf ihr Hoheitsgebiet erstreckt worden war.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen\nvom 14. März 1959 (BGBI. II S. 407), vom 19. Mai 1960 (BGBI. II S. 1543) und\nvom 25. September 1980 (BGBI. II S. 1347).\nBonn, den 8. Februar 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer","182                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls\nüber Vorrechte, Befreiungen und lmmunitäten\nder Internationalen Fernmeldesatellitenorganisation INTELSAT\nVom 8. Februar 1982\nDas Protokoll vom 19. Mai 1978 über Vorrechte, Befreiungen und lmmuni-\ntäten der INTELSAT (BGBI. 1980 II S. 705) ist nach seinem Artikel 16 Abs. 2\nfür folgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nItalien                                                    am     25. Oktober 1981\nJapan                                                      am 16. September 1981\nThailand                                                  am 20. Dezember 1981\nJapan hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde die nachstehenden Vor-\nbehalte eingelegt:\n(Übersetzung)\n''In depositing the Instrument of Accession of the Protocol on         „Bei der Hinterlegung der Beitrittsurkunde zu dem Protokoll\nINTELSAT Privileges, Exemptions and lmmunities, the Govern-            über Vorrechte, Befreiungen und lmmunitäten der INTELSAT\nment of Japan wishes to enter reservations regarding para-             wünscht die Regierung von Japan, nach Artikel 15 des\ngraph 2 of Article 4 and paragraph 3 of Article 8, in accordance       Protokolls Vorbehalte zu Artikel 4 Absatz 2 und zu Artikel 8\nwith the provisions of Article 15 of the Protocol. Consequently,       Absatz 3 anzubringen. Folglich wird Japan durch Artikel 4\nJapan will not be bound by the provisions of paragraph 2 of Ar-        Absatz 2 nicht gebunden sein, und in bezug auf Artikel 8 Ab-\nticle 4, and as regards paragraph 3 of Article 8, it will not accord   satz 3 wird es den dort bezeichneten Zeugen die in Artikel 8\nto the witnesses referred to in that paragraph the privileges          Absatz 1 Buchstabe c genannten Vorrechte und lmmunitäten\nand immunities referred to in paragraph 1 (c) of Article 8.\"           nicht gewähren.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n10. August 1981 (BGBI. II S. 649).\nBonn, den 8. Februar 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer"]}