{"id":"bgbl2-1982-8-5","kind":"bgbl2","year":1982,"number":8,"date":"1982-02-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/8#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-8-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_8.pdf#page=21","order":5,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1982-02-04T00:00:00Z","page":173,"pdf_page":21,"num_pages":4,"content":["Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1982          173\n3. der Weltpostvertrag,\n4. das Wertbriefabkommen,\n5. das Postpaketabkommen,\n6. das Postscheckabkommen\nsind in Kraft getreten für:\nÄquatorialguinea                     am 21. September 1981     Nr. 1\nSimbabwe                             am        31. Juli 1981   Nr. 1\nSt. Vincent und die Grenadinen       am     3. Februar 1981    Nr. 1-6\nDiese Bekanntmachung ergeht hinsichtlich der Satzung des Weltpost-\nvereins und der Zusatzprotokolle im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n17. Dezember 1981 (BGBI. 1982 II S. 65).\nBonn, den 1. Februar 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 4. Februar 1982\nIn Mogadischu ist am 10. Januar 1982 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Demokratischen Republik\nSomalia über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeich-\nnet worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 10. Januar 1982\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. Februar 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","174                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  dem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende\nVertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nund\nRechtsvorschriften unterliegt.\ndie Regierung der Demokratischen Republik Somalia -\nArtikel 3\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra-                 Die Regierung der Demokratischen Republik Somalia stellt\ntischen Republik Somalia,                                             die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\nund sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen               hang mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähn-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-         ten Vertrages in der Demokratischen Republik Somalia erho-\ngen und zu vertiefen,                                                 ben werden.\nArtikel 4\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-             Die Regierung der Demokratischen Republik Somalia über-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                               läßt bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitra-\nges ergebenden Transporten von Personen und Gütern im\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung      See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die\nin der Demokratischen Republik Somalia beizutragen -                  freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nwelche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter-\nsind wie folgt übereingekommen:                                    nehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses\nAbkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-\nArtikel 1                                benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\nmen erforderlichen Genehmigungen.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Demokratischen Republik Somalia, von\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur                                      Artikel 5\nFinanzierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und              Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nLeistungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen             deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nBedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten                 Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-\nWareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für              gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-\nTransport, Versicherung und Montage einen Finanzierungs-             vorzugt genutzt werden.\nbeitrag bis zu 15 Millionen DM (in Worten: Fünfzehn Millionen\nDeutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um Liefe-                                       Artikel 6\nrungen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen als An-                 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nlage beigefügten Liste handeln, für die die Lieferverträge bzw.      des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nLeistungsverträge nach der Unterzeichnung des nach Artikel 2         lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nzu schließenden Finanzierungsvertrages abgeschlossen wor-            land gegenüber der Regierung der Demokratischen Republik\nden sind.                                                             Somalia innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-\nkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 2\nArtikel 7\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie\ndie Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, be-            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nstimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und            Kraft.\nGeschehen zu Mogadischu am 10. Januar 1982 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher, somalischer und englischer Spra-\nche, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher\nAuslegung des deutschen und des somalischen Wortlauts ist\nder englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nC. Metternich\nFür die Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nMohamed 0. Jama","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1982                        175\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens\nvom 10. Januar 1982 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-\nschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Demokratischen\nRepublik Somalia von Bedeutung sind,\nf)  Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf so-\nwie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-\nzierung aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.\nBekanntmachu~9\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die Internationale Seefunksatelliten-Organisation (INMARSA T)\nVom 4. Februar 1982\nDas Übereinkommen vom 3. September 1976\nüber die Internationale Seefunksatelliten-Organisation\n(INMARSAT) - BGBI. 197911 S. 1081 -ist nach seinem\nArtikel 33 Abs. 3, die dazugehörige Betriebsverein-\nbarung vom 3. September 1976 (BGBI. 1979 II S. 1081,\n1112) nach ihrem Artikel XVII für\nSri Lanka                         am 15. Dezember 1981\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 11 . Juni 1981 (BGBI. II S. 433).\nBonn, den 4. Februar 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer","176                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-\nten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM Einzelstucke je\nangefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\nscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-\nnung.\nPreis dieser Ausgabe: 3,- DM (2.40 DM zuzüglich 0.60 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,50 DM. Im Bezugspreis                     Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz betragt\n6.5%.                                                                                           Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des deutsch-zyprischen Abkommens\nüber die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen\nim internationalen Verkehr\nVom 5. Februar 1982\nNach Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung vom 24. Novem-\nber 1981 zu dem Abkommen vom 22. April 1980 zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Zypern über die steuer-\nliche Behandlung von Straßenfahrzeugen im internatio-\nnalen Verkehr (BGBI. 1981 II S. 1018) wird bekanntge-\nmacht, daß die Verordnung nach ihrem Artikel 3 Abs. 1\nam 1. Februar 1982\nin Kraft getreten ist.\nAm selben Tag ist das Abkommen vom 22. April 1980\nnach seinem Artikel 5 Abs. 1 in Kraft getreten.\nBonn, den 5. Februar 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}