{"id":"bgbl2-1982-7-6","kind":"bgbl2","year":1982,"number":7,"date":"1982-02-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/7#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-7-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_7.pdf#page=30","order":6,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1982-02-01T00:00:00Z","page":150,"pdf_page":30,"num_pages":3,"content":["150                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 1. Februar 1982\nIn Nouakchott ist am 7. Dezember 1981 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Islamischen Repu-\nblik Mauretanien über Finanzielle Zusammenarbeit un-\nterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem Ar-\ntikel 7\nam 7. Dezember 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1. Februar 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste\nund                                  handeln, für die die Lieferverträge beziehungsweise Lei-\nstungsverträge/Einfuhrlizenzen nach der Unterzeichnung des\ndie Regierung der Islamischen Republik Mauretanien -             nach Artikel 2 zu schließenden Vertrags abgeschlossen/er-\nteilt worden sind.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islami-\nschen Republik Mauretanien,                                                                     Artikel 2\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen              die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, be-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-        stimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\ngen und zu vertiefen,                                                dem Empfänger des Darlehens zu schließende Vertrag, der\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-         schriften unterliegt.\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung                                Artikel 3\nin der Islamischen Republik Mauretanien beizutragen -                   Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien stellt\ndie Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\nsind wie folgt übereingekommen:                                   und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen-\nhang mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähn-\nArtikel 1                                ten Vertrags in der Islamischen Republik Mauretanien erhoben\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht          werden.\nes der Regierung der lsl~mischen Republik Mauretanien, zur\nFinanzierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und\nArtikel 4\nLeistungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen\nBedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten                   Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien über-\nWareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für             läßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden\nTransport, Versicherung und Montage, ein Darlehen bis zu           Transporten von Personen und Gütern 1m See- und Luftver-\n3 000 000,- DM (in Worten: drei Millionen Deutsche Mark) zu         kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nerhalten. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen         kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1982                                      151\nligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen                                      Artikel 6\nGeltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland gegenüber der Regierung der Islamischen Republik Mau-\nretanien innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des\nArtikel 5\nAbkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nArtikel 7\nrung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nwerden.                                                             Kraft.\nGeschehen zu Nouakchott am 7. Dezember 1981 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRapke\nFür die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nFarba\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nüber finanzielle Zusammenarbeit vom 7. Dezember 1981\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens\nvom 7. Dezember 1981 aus dem Darlehen finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-\nschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Islamischen Re-\npublik Mauretanien von Bedeutung sind,\nf) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf so-\nwie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-\nzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.","152                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-\nten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spatestens 30. 4. bzw. 31. 10. Jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je\nangefangene 16 Seiten 1,2ü DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblatter, die vor dem 1. Juh 1978 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\nscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-\nnung.\nPreis dieser Ausgabe: 3,20 DM (2,40 DM zuzughch 0,80 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,70 DM. Im Bezugspreis                     Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · PosHach 13 20 · 5300 Bonn 1\n1st die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz betragt\n6,5%.                                                                                           Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens\nüber strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen\nbegangene Handlungen\nVom 3. Februar 1982\nDas Abkommen vom 14. September 1963 über straf-\nbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen\nbegangene Handlungen (BGBI. 196911 S. 121) ist nach\nseinem Artikel 22 Abs. 2 für\nKatar                               am    5. Dezember 1981\nVereinigte\nArabische Emirate                   am          15. Juli 1981\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 9. März 1981 (BGBI. II S. 155).\nBonn, den 3. Februar 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer"]}