{"id":"bgbl2-1982-7-5","kind":"bgbl2","year":1982,"number":7,"date":"1982-02-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/7#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-7-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_7.pdf#page=28","order":5,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Peru über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1982-01-29T00:00:00Z","page":148,"pdf_page":28,"num_pages":2,"content":["148                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft\nzum Schutz von Werken der Literatur und Kunst\nVom 22. Januar 1982\n1. Die in Paris am 24. Juli 1971 beschlossene Fassung der Berner Überein-\nkunft vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der Literatur und\nKunst (BGBI. 1973 II S. 1069) ist mit Ausnahme der Artikel 1 bis 21 und\ndes Anhangs nach ihrem Artikel 28 Abs. 3 für\nSimbabwe                                       am 30. Dezember 1981\nin Kraft getreten.\n2. Simbabwe hat am 29. September 1981 der Regierung der Schweizeri-\nschen Eidgenossenschaft notifiziert, daß es sich seit der Erlangung seiner\nUnabhängigkeit am 18. April 1980 an die in Rom am 2. Juni 1928 beschlos-\nsene Fassung der Berner Übereinkunft (RGBI. 1933 II S. 889) gebunden\nbetrachtet, deren Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch das\nVereinigte Königreich auf sein Hoheitsgebiet erstreckt worden war.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen\nvom 31. Oktober 1933 (RGBI. II S. 889, 908) und vom 26. November 1980\n(BGBI. II S. 1484).\nBonn, den 22. Januar 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Peru\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 29. Januar 1982\nIn Lima ist am 14. Januar 1982 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Peru über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 7\nam 14. Januar 1982\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 29. Januar 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1982                                        149\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Peru\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel 3\nund                                      Die Regierung der Republik Peru stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\ndie Regierung der Republik Peru -\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Peru\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              erhoben werden.\nPeru,                                                                                           Artikel 4\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                  Die Regierung der Republik Peru überläßt bei den sich aus\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-         der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden\ngen und zu vertiefen,                                                 Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\nkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-          kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                               berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in\ndem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung      schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nin Peru beizutragen -                                                 eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nGenehmigungen.\nsind wie folgt übereingekommen:                                                              Artikel 5\nDas bei der Vergabe der Aufträge für die Durchführung des\nArtikel 1                                 in Artikel 1 bezeichneten Vorhabens anzuwendende Verfah-\nren wird in dem zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht            und dem Empfänger zu schließenden Finanzierungsvertrag\nes der Regierung der Republik Peru, von der Kreditanstalt für         geregelt.\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Studien-\nund Expertenfonds\" einen Finanzierungsbeitrag bis zu 2 Mil-                                     Artikel 6\nlionen DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche Mark) zu                   Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nerhalten.                                                            des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nArtikel 2                                land gegenüber der Regierung der Republik Peru innerhalb von\ndrei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie          teilige Erklärung abgibt.\ndie Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, be-\nstimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\ndem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende                                         Artikel 7\nVertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nRechtsvorschriften unterliegt.                                       Kraft.\nGeschehen zu Lima am Donnerstag, dem vierzehnten\nJanuar neunzehnhundertzweiundachtzig, in zwei Urschriften,\njede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Werner Loeck\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland\nFür die Regierung der Republik Peru\nJavier Arias Stella\nAußenminister von Peru"]}