{"id":"bgbl2-1982-7-1","kind":"bgbl2","year":1982,"number":7,"date":"1982-02-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/7#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-7-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_7.pdf#page=28","order":1,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst","law_date":"1982-01-22T00:00:00Z","page":148,"pdf_page":28,"num_pages":4,"content":["148                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft\nzum Schutz von Werken der Literatur und Kunst\nVom 22. Januar 1982\n1. Die in Paris am 24. Juli 1971 beschlossene Fassung der Berner Überein-\nkunft vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der Literatur und\nKunst (BGBI. 1973 II S. 1069) ist mit Ausnahme der Artikel 1 bis 21 und\ndes Anhangs nach ihrem Artikel 28 Abs. 3 für\nSimbabwe                                       am 30. Dezember 1981\nin Kraft getreten.\n2. Simbabwe hat am 29. September 1981 der Regierung der Schweizeri-\nschen Eidgenossenschaft notifiziert, daß es sich seit der Erlangung seiner\nUnabhängigkeit am 18. April 1980 an die in Rom am 2. Juni 1928 beschlos-\nsene Fassung der Berner Übereinkunft (RGBI. 1933 II S. 889) gebunden\nbetrachtet, deren Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch das\nVereinigte Königreich auf sein Hoheitsgebiet erstreckt worden war.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen\nvom 31. Oktober 1933 (RGBI. II S. 889, 908) und vom 26. November 1980\n(BGBI. II S. 1484).\nBonn, den 22. Januar 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Peru\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 29. Januar 1982\nIn Lima ist am 14. Januar 1982 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Peru über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 7\nam 14. Januar 1982\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 29. Januar 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1982                                        149\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Peru\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel 3\nund                                      Die Regierung der Republik Peru stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\ndie Regierung der Republik Peru -\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Peru\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              erhoben werden.\nPeru,                                                                                           Artikel 4\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                  Die Regierung der Republik Peru überläßt bei den sich aus\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-         der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden\ngen und zu vertiefen,                                                 Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\nkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-          kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                               berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in\ndem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung      schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nin Peru beizutragen -                                                 eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nGenehmigungen.\nsind wie folgt übereingekommen:                                                              Artikel 5\nDas bei der Vergabe der Aufträge für die Durchführung des\nArtikel 1                                 in Artikel 1 bezeichneten Vorhabens anzuwendende Verfah-\nren wird in dem zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht            und dem Empfänger zu schließenden Finanzierungsvertrag\nes der Regierung der Republik Peru, von der Kreditanstalt für         geregelt.\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Studien-\nund Expertenfonds\" einen Finanzierungsbeitrag bis zu 2 Mil-                                     Artikel 6\nlionen DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche Mark) zu                   Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nerhalten.                                                            des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nArtikel 2                                land gegenüber der Regierung der Republik Peru innerhalb von\ndrei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie          teilige Erklärung abgibt.\ndie Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, be-\nstimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\ndem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende                                         Artikel 7\nVertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nRechtsvorschriften unterliegt.                                       Kraft.\nGeschehen zu Lima am Donnerstag, dem vierzehnten\nJanuar neunzehnhundertzweiundachtzig, in zwei Urschriften,\njede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Werner Loeck\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland\nFür die Regierung der Republik Peru\nJavier Arias Stella\nAußenminister von Peru","150                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 1. Februar 1982\nIn Nouakchott ist am 7. Dezember 1981 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Islamischen Repu-\nblik Mauretanien über Finanzielle Zusammenarbeit un-\nterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem Ar-\ntikel 7\nam 7. Dezember 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1. Februar 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste\nund                                  handeln, für die die Lieferverträge beziehungsweise Lei-\nstungsverträge/Einfuhrlizenzen nach der Unterzeichnung des\ndie Regierung der Islamischen Republik Mauretanien -             nach Artikel 2 zu schließenden Vertrags abgeschlossen/er-\nteilt worden sind.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islami-\nschen Republik Mauretanien,                                                                     Artikel 2\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen              die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, be-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-        stimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\ngen und zu vertiefen,                                                dem Empfänger des Darlehens zu schließende Vertrag, der\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-         schriften unterliegt.\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung                                Artikel 3\nin der Islamischen Republik Mauretanien beizutragen -                   Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien stellt\ndie Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\nsind wie folgt übereingekommen:                                   und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen-\nhang mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähn-\nArtikel 1                                ten Vertrags in der Islamischen Republik Mauretanien erhoben\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht          werden.\nes der Regierung der lsl~mischen Republik Mauretanien, zur\nFinanzierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und\nArtikel 4\nLeistungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen\nBedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten                   Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien über-\nWareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für             läßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden\nTransport, Versicherung und Montage, ein Darlehen bis zu           Transporten von Personen und Gütern 1m See- und Luftver-\n3 000 000,- DM (in Worten: drei Millionen Deutsche Mark) zu         kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nerhalten. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen         kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1982                                      151\nligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen                                      Artikel 6\nGeltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland gegenüber der Regierung der Islamischen Republik Mau-\nretanien innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des\nArtikel 5\nAbkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nArtikel 7\nrung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nwerden.                                                             Kraft.\nGeschehen zu Nouakchott am 7. Dezember 1981 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRapke\nFür die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nFarba\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nüber finanzielle Zusammenarbeit vom 7. Dezember 1981\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens\nvom 7. Dezember 1981 aus dem Darlehen finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-\nschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Islamischen Re-\npublik Mauretanien von Bedeutung sind,\nf) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf so-\nwie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-\nzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen."]}