{"id":"bgbl2-1982-5-6","kind":"bgbl2","year":1982,"number":5,"date":"1982-02-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/5#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-5-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_5.pdf#page=8","order":6,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über psychotrope Stoffe","law_date":"1982-01-19T00:00:00Z","page":96,"pdf_page":8,"num_pages":4,"content":["96                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nBekanntmachu\"!s\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber psychotrope Stoffe\nVom 19. Januar 1982\nDas Übereinkommen vom 21. Februar 1971 über psychotrope Stoffe (BGBI.\n197611 S. 1477; 197811 S. 1239; 1980 II S. 1406; 1981 II S. 379) ist nach\nseinem Artikel 26 Abs. 2 für\nGabun                                                    am 12. Januar 1982\nin Kraft getreten; es wird ferner für folgende Staaten in Kraft treten:\nItalien                                                   am 25. Februar 1982\nPapua-Neuguinea                                            am 18. Februar 1982\nmit folgenden Vorbehalten:                                        (Übersetzung)\n\"The Government of Papua New Guinea         „Die Regierung ·von Papua-Neuguinea\nin accordance with article 32, para-         bringt nach Artikel 32 Absatz 2 des Über-\ngraph 2 of the Convention hereby lodges      einkommens hiermit einen Vorbehalt zu\na reservation in relation to article 31,     Artikel 31 Absatz 2 des Übereinkommens\nparagraph 2, of the Convention which         an, der die Verweisung einer Streitigkeit\nprovides for reference of a dispute to the   an den Internationalen Gerichtshof vor-\nInternational Court of Justice.              sieht.\nThe Government of Papua New Guinea          Die Regierung von Papua-Neuguinea\nin accordance with article 32, para-         bringt nach Artikel 32 Absatz 3 des Über-\ngraph 3 of the Convention hereby lodges      einkommens hiermit einen Vorbehalt zu\na reservation in relation to article 10,     Artikel 10 Absatz 1 an, der Hinweise auf\nparagraph 1, which provides for warnings     Packungen und Werbung behandelt.\"\non packages and advertisting.\"\nDer vorstehende Vorbehalt Papua-Neuguineas zu Artikel 10 Abs. 1 des\nÜbereinkommens war den Vertragsparteien des Übereinkommens mit\nZirkularnote C.N.324.1980.Treaties-7 vom 19. November 1980 notifiziert\nworden; er gilt als zugelassen, nachdem innerhalb der nach Artikel 32 Abs. 3\nvorgesehenen Frist, die mit Ablauf des 19. November 1981 endete, von keiner\nVertragspartei gegen diesen Vorbehalt Einspruch eingelegt worden war. Im\nHinblick auf Artikel 26 Abs. 2 wurde daraufhin der 20. November 1981 als Tag\nder Hinterlegung der Beitrittsurkunde Papua-Neuguineas zu diesem Überein-\nkommen zugrunde gelegt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n3. November 1981 (BGBI. II S. 1013).\nBonn, den 19. Januar 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Februar 1982                                      97\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Äquatorialguinea\nüber Technische Zusammenarbeit\nVom 22. Januar 1982\nIn Malabo ist am 6. Januar 1981 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Äquatorialguinea über\nTechnische Zusammenarbeit unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 8 Abs. 1\nam 7. Dezember 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. Januar 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesr.~publik Deutschland\nund der Regierung der Republik Aquatorialguinea\nüber Technische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              schließen. Dabei bleibt jede Vertragspartei für die Vorhaben\nder Technischen Zusammenarbeit in ihrem Land selbst verant-\nund\nwortlich. In den Projektvereinbarungen wird die gemeinsame\ndie Regierung der Republik Äquatorialguinea -           Konzeption des Vorhabens festgelegt, wozu insbesondere\nsein Ziel, die Leistungen der Vertragsparteien, Aufgaben und\nauf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und ihren       organisatorische Stellung der Beteiligten und der zeitliche\nVölkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen,              Ablauf gehören.\nArtikel 2\nin Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förde-\nrung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ihrer           (1) Die Projektvereinbarungen können eine Förderung durch\nStaaten und Völker und                                           die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in folgenden\nBereichen vorsehen:\nin dem Wunsche, die Beziehungen durch Technische              a) Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige Ein-\nZusammenarbeit zwischen beiden Seiten zu vertiefen -                 richtungen in der Republik Äquatorialguinea;\nsind wie folgt übereingekommen:                               b) Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten;\nc) andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sich die Ver-\nArtikel 1                                 tragsparteien einigen.\n( 1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirt-       (2) Die Förderung kann erfolgen\nschaftlichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker zusammen.     a) durch Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern, Bera-\n(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen              tern, Gutachtern, Sachverständigen, wissenschaftlichem\nfür die Technische Zusammenarbeit zwischen den Vertrags-             und technischem Personal, Projektassistenten und Hilfs-\nparteien. Die Vertragsparteien können ergänzende Überein-            kräften; das gesamte im Auftrag der Regierung der Bundes-\nkünfte über einzelne Vorhaben der Technischen Zusammen-              republik Deutschland entsandte Personal wird im folgen-\narbeit (im folgenden als „Projektvereinbarungen\" bezeichnet)         den als „entsandte Fachkräfte\" bezeichnet;","98                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nb) durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im folgenden     e) sorgt dafür, daß die Aufgaben der entsandten Fachkräfte so\nals „Material\" bezeichnet);                                       bald wie möglich durch äquatorialguineische Fachkräfte\nfortgeführt werden. Soweit diese Fachkräfte im Rahmen\nc) durch Aus- und Fortbildung von äquatorialguineischen\ndieses Abkommens in der Republik Äquatorialguinea, in\nFach- und Führungskräften und Wissenschaftlern in der\nder Bundesrepublik Deutschland oder in anderen Ländern\nRepublik Äquatorialguinea, in der Bundesrepublik\naus- oder fortgebildet werden, benennt sie rechtzeitig unter\nDeutschland oder in anderen Ländern;\nBeteiligung der deutschen Auslandsvertretung oder der\nd) in anderer geeigneter Weise.                                       von dieser benannten Fachkräfte genügend Bewerber für\ndiese Aus- oder Fortbildung. Sie benennt nur solche Be-\n(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland über-             werber, die sich ihr gegenüber verpflichtet haben, nach\nnimmt für die von ihr geförderten Vorhaben auf ihre Kosten            ihrer Aus- oder Fortbildung mindestens fünf Jahre an dem\nfolgende Leistungen, soweit die Projektvereinbarungen nicht           jeweiligen Vorhaben zu arbeiten. Sie sorgt für angemesse-\netwas Abweichendes vorsehen:                                          ne Bezahlung dieser äquatorialguineischen Fachkräfte;\na) Vergütungen für die entsandten Fachkräfte;                    f) erkennt die Prüfungen, die im Rahmen dieses Abkommens\nb) Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer Fami-            aus- und fortgebildete äquatorialguineische Staatsange-\nlienmitglieder, soweit nicht die entsandten Fachkräfte die        hörige abgelegt haben, entsprechend ihrem fachlichen\nKosten tragen;                                                    Niveau an. Sie eröffnet diesen Personen ausbildungs-\ngerechte Anstellungs- und Aufstiegsmöglichkeiten oder\nc) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und\nLaufbahnen;\naußerhalb Äquatorialguineas;\ng) gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstützung\nd) Beschaffung des in Absatz 2 Buchstabe b genannten\nbei der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben\nMaterials;\nund stellt ihnen alle erforderlichen Unterlagen zur Ver-\ne) Transport und Versicherung des in Absatz 2 Buchstabe b            fügung;\ngenannten Materials bis zum Standort der Vorhaben; hier-\nh) stellt sicher, daß die zur Durchführung der Vorhaben erfor-\nvon ausgenommen sind die in Artikel 3 Buchstabe b\nderlichen Leistungen erbracht werden, soweit diese nicht\ngenannten Abgaben und Lagergebühren;\nvon der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach\nf) Aus- und Fortbildung von äquatorialguineischen Fach- und           den Projektvereinbarungen übernommen werden;\nFührungskräften und Wissenschaftlern entsprechend den\ni) stellt sicher, daß alle mit der Durchführung dieses Abkom-\njeweils geltenden deutschen Richtlinien.\nmens und den Projektvereinbarungen befaßten äquatorial-\nguineischen Stellen rechtzeitig und umfassend über deren\n(4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abwei-            Inhalt unterrichtet werden.\nchendes vorsehen, geht das im Auftrag der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland für die Vorhaben gelieferte Ma-\nterial bei seinem Eintreffen in Äquatorialguinea in das Eigen-                                Artikel 4\ntum der Republik Äquatorialguinea über; das Material steht\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt\nden geförderten Vorhaben und den entsandten Fachkräften für\ndafür, daß die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden,\nihre Aufgaben uneingeschränkt zur Verfügung.\na) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getrof-\n(5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter-             fenen Vereinbarungen zur Erreichung der in Artikel 55\nrichtet die Regierung der Republik Äquatorialguinea darüber,           der Charta der Vereinten Nationen festgelegten Ziele\nwelche Träger, Organisationen oder Stellen sie mit der Durch-          beizutragen;\nführung ihrer Förderungsmaßnahmen für das jeweilige Vor-          b) sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Republik\nhaben beauftragt. Die beauftragten Träger, Organisationen              Äquatorialguinea einzumischen;\noder Stellen werden im folgenden als „durchführende Stelle\"\nbezeichnet.                                                       c) die Gesetze der Republik Äquatorialguinea zu befolgen und\nSitten und Gebräuche des Landes zu achten;\nArtikel 3\nd) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als die auszuüben,\nLeistungen der Regierung der Republik Äquatorialguinea:             mit der sie beauftragt sind;\nSie                                                               e) mit den amtlichen Stellen der Republik Äquatorialguinea\nvertrauensvoll zusammenzuarbeiten.\na) stellt auf ihre Kosten die für die Durchführung der Vorhaben\nin der Republik Äquatorialguinea erforderlichen Grund-           (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt\nstücke und Gebäude einschließlich deren Einrichtung zur       dafür, daß vor Entsendun~ einer Fachkraft die Zustimmung der\nVerfügung, soweit in den Projektvereinbarungen nicht          Regierung der Republik Aquatorialguinea eingeholt wird. Die\netwas Abweichendes festgelegt wird;                           durchführende Stelle bittet die Regierung der Republik Äqua-\nb) befreit das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik        torialguinea unter Übersendung des Lebenslaufes um Zustim-\nDeutschland für die Vorhaben gelieferte Material von Lizen-   mung zur Entsendung der von ihr ausgewählten Fachkraft.\nzen, Hafen-, Ein- und Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen     Geht innerhalb von zwei Monaten keine ablehnende Mitteilung\nAbgaben sowie Lagergebühren und stellt sicher, daß das        der Regierung der Republik Äquatorialguinea ein, so gilt dies\nMaterial unverzüglich entzollt wird. Die vorstehenden Be-     als Zustimmung.\nfreiungen gelten auf Antrag der durchführenden Stelle auch      (3) Wünscht die Regierung der Republik Äquatorialguinea\nfür in der Republik Äquatorialguinea zur Durchführung der     die Abberufung einer entsandten Fachkraft, so wird sie früh-\nVorhaben beschafftes Material;                                zeitig mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Ver-\nc) trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Vor-     bindung aufnehmen und die Gründe für ihren Wunsch dar.-\nhaben, soweit in den Projektvereinbarungen nicht etwas        legen. In gleicher Weise wird die Regierung der Bundes-\nAbweichendes festgelegt wird;                                 republik Deutschland, wenn eine entsandte Fachkraft von\ndeutscher Seite abberufen wird, dafür sorgen, daß die Regie-\nd) stellt auf ihre Kosten die jeweils erforderlichen äquatorial-\nrung der Republik Äquatorialguinea so früh wie möglich dar-\nguineischen Fach- und Hilfskräfte zur Verfügung, soweit in\nüber unterrichtet wird.\nden Projektvereinbarungen nicht etwas Abweichendes\nfestgelegt wird; in den Projektvereinbarungen soll ein Zeit-  Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird die\nplan hierfür festgelegt werden;                               abberufene Fachkraft so bald wie möglich ersetzen.","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Februar 1982                                        99\nArtikel 5                                  Haushalt ein Kraftfahrzeug, ein Kühlschrank, eine Tiefkühl-\ntruhe, eine Waschmaschine, ein Herd, ein Rundfunkgerät,\n(1) Die Regierung der Republik Äquatorialguinea sorgt für           ein Fernsehgerät, ein Plattenspieler, ein Tonbandgerät,\nden Schutz der Person und des Eigentums der entsandten                 kleinere Elektrogeräte sowie je Person ein Klimagerät, ein\nFachkräfte und der zu ihrem Haushalt gehörenden Familien-              Heizgerät, ein Ventilator und eine Foto- und Filmaus-\nmitglieder. Hierzu gehört insbesondere folgendes:                      rüstung; die abgaben- und kautionsfreie Einfuhr und Aus-\na) Sie haftet an Stelle der entsandten Fachkräfte für Schäden,         fuhr von Ersatzgegenständen ist ebenfalls gestattet, wenn\ndie diese im Zusammenhang mit der Durchführung einer              die eingeführten Gegenstände unbrauchbar geworden\nihnen nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe ver-              oder abhanden gekommen sind;\nursachen; jede Inanspruchnahme der entsandten Fach-           c) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen die\nkräfte ist insoweit ausgeschlossen; ein Erstattungsan-            Einfuhr von Medikamenten, Lebensmitteln, Getränken und\nspruch, auf welcher Rechtsgrundlage er auch beruht, kann          anderen Verbrauchsgütern im Rahmen ihres persönlichen\nvon der Republik Äquatorialguinea gegen die entsandten            Bedarfs;\nFachkräfte nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässig-\nkeit geltend gemacht werden;                                  d) erteilt den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen gebüh-\nren- und kautionsfrei die erforderlichen Sichtvermerke,\nb) sie befreit die in Satz 1 genannten Personen von jeder              Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen.\nFestnahme oder Haft in bezug auf Handlungen oder Unter-\nlassungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen\nÄußerungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung                                     Artikel 6\neiner ihnen nach diesem Abkommen übertragenen Auf-\nDieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten\ngabe stehen;\nbereits begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammen-\nc) sie gewährt den in Satz 1 genannten Personen jederzeit die      arbeit der Vertragsparteien.\nungehinderte Ein- und Ausreise; das Recht der jeder-\nzeitigen ungehinderten Ausreise berührt nicht die in den                                  Artikel 7\nProjektvereinbarungen festgelegten Verpflichtungen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland;                         Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nd) sie stellt den in Satz 1 genannten Personen einen Ausweis       Regierung der Republik Äquatorialguinea innerhalb von drei\naus, in dem auf den besonderen Schutz und die Unterstüt-       Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nzung, die die Regierung der Republik Äquatorialguinea          Erklärung abgibt.\nihnen gewährt, hingewiesen wird.\n(2) Die Regierung der Republik Äquatorialguinea                                            Artikel 8\n(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem bei-\na) erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland an entsandte Fachkräfte für Leistungen        de Regierungen einander notifiziert haben, daß die innerstaat-\nlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens\nim Rahmen dieses Abkommens gezahlten Vergütungen\nkeine Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben; das          erfüllt sind.\ngleiche gilt für Vergütungen an Firmen, die im Auftrag der        (2) Das Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland Förderungs-           Es verlängert sich danach stillschweigend um jeweils ein Jahr,\nmaßnahmen im Rahmen dieses Abkommens durchführen;              es sei denn, daß eine der Vertragsparteien es drei Monate vor\nb) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen wäh-        Ablauf des jeweiligen Zeitabschnitts schriftlich kündigt.\nrend der Dauer ihres Aufenthalts die abgaben- und kau-            (3) Nach Ablauf dieses Abkommens gelten seine Bestim-\ntionsfreie Einfuhr und Ausfuhr der zu ihrem eigenen Ge-        mungen für die begonnenen Vorhaben der Technischen\nbrauch bestimmten Gegenstände; dazu gehören auch je            Zusammenarbeit weiter.\nGeschehen zu Malabo am 6. Januar 1981 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nM. Engelhard\nFür die Regierung der Republik Äquatorialguinea\nFlorencio Maye Ela Mangue"]}