{"id":"bgbl2-1982-5-13","kind":"bgbl2","year":1982,"number":5,"date":"1982-02-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/5#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-5-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_5.pdf#page=14","order":13,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kenia über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1982-01-26T00:00:00Z","page":102,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["102                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des deutsch-französischen Abkommens\nzur Änderung des Vertrags vom 27. Oktober 1956\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik\nzur Regelung der Saarfrage\nVom 26. Januar 1982\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Dezem-\nber 1981 zu dem Abkommen vom 20. August 1981 zur\nÄnderung des Vertrags vom 27. Oktober 1956 zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und der Französi-\nschen Republik zur Regelung der Saarfrage\n(BGBI. 1981 II S. 1106) wird bekanntgemacht, daß das\nAbkommen nach seinem Artikel 2\nam 29. Dezember 1981\nin Kraft getreten ist.\nBonn, den 26. Januar 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 26. Januar 1982\nIn Nairobi ist am 12. November 1981 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Kenia über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 12. November 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 26. Januar 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Februar 1982                                         103\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\nvorschriften unterliegen.\nund\nArtikel 3\ndie Regierung der Republik Kenia -\nDie Regierung der Republik Kenia stellt die Kreditanstalt für\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nKenia,                                                               Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Kenia\nerhoben werden.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\nArtikel 4\ndurch partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\ngen und zu vertiefen,                                                    Die Regierung der Republik Kenia überläßt bei den sich aus\nder Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-          nen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                               Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft kei-\nne Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunter-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung      nehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses\nin der Republik Kenia beizutragen -                                   Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-\nbenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nsind wie folgt übereingekommen:                                    nehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 1                                                           Artikel 5\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-               Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nlicht es der Regierung der Republik Kenia, von der Kredit-           Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich aus-\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben           zuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes\n„Siedlungsvorhaben Küste, Phase II\" ein Darlehen bis zu              festgelegt wird.\n9 084 953,22 DM (in Worten: neun Millionen vierundachtzig-\ntausend neunhundertdreiundfünfzig Deutsche Mark) zu erhal-                                      Artikel 6\nten.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es         deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nder Regierung der Republik Kenia zu einem späteren Zeitpunkt         rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur          lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nVorbereitung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Be-           werden.\ngleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des unter\nArtikel 7\nAbsatz 1 genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wie-\nderaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Ab-             Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nkommen Anwendung. Finanzierungsbeiträge für Vorberei-                 des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\ntungs- und Begleitmaßnahmen werden in Darlehen umgewan-               lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\ndelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.          land gegenüber der Regierung der Republik Kenia innerhalb\nvon drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nArtikel 2                                 gegenteilige Erklärung abgibt.\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie\nArtikel 8\ndie Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, be-\nstimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ndem Empfänger des Darlehens zu schließenden Verträge, die             Kraft.\nGeschehen zu Nairobi am 12. November 1981 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. A. G. Kühn\nFür die Regierung der Republik Kenia\nMwai Kibaki","104                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-\nten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je\nangefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\nscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-\nnung.\nPreis dieser Ausgabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich 0,60 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM. Im Bezugspreis                      Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt\n6,5%.                                                                                            Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nBekanntmachu119\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum\nfür Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung\nVom 26. Januar 1982\nDas Übereinkommen vom 2. Februar 1971 über\nFeuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für\nWasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung\n(BGBI. 1976 II S. 1265) wird nach seinem Artikel 10\nAbs. 2 für\nIndien                                   am 1. Februar 1982\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 24. November 1981 (BGBI. II\nS. 1068).\nBonn, den 26. Januar 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}