{"id":"bgbl2-1982-45-9","kind":"bgbl2","year":1982,"number":45,"date":"1982-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/45#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-45-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_45.pdf#page=11","order":9,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1982-12-14T00:00:00Z","page":1199,"pdf_page":11,"num_pages":4,"content":["Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1982                        1199\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Botsuana\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des\nRegierungsabkommens vom 12. Oktober 1982 aus dem Finanzierungsbeitrag\nfinanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-\nschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Republik\nBotsuana von Bedeutung sind,\nf) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einführgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik-Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf\nsowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-\nzierung aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.\nBekanntmachung\ndes Abkommens z~ischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 14. Dezember 1982\nIn Conakry ist am 16. September 1982 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Revolutionären Volksrepu-\nblik Guinea über Finanzielle Zusammenarbeit unter-\nzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem Arti-\nkel 7\nam 16. September 1982\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. Dezember 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds","1200                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                               Artikel 3\nund                                       Die Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea\ndie Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea -              stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steu-\nern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusam-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            menhang mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Revolutio-             erwähnten Vertrages erhoben werden.\nnären Volksrepublik Guinea,\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                                            Artikel 4\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\ngen und zu vertiefen,                                                     Die Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea\nüberläßt bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungs-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-           beitrages ergebenden Transporten von Personen und Gütern\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                im Land-, See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferan-\nten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung       nahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nin der Revolutionären Volksrepublik Guinea beizutragen --              Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die\nsind wie folgt übereingekommen:                                     für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-\nlichen Genehmigungen.\nArtikel 1.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nArtikel 5\nes der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nFinanzierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und             deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nLeistungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen               Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-\nBedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten                   gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nWareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für                bevorzugt genutzt werden.\nTransport, Versicherung und Montage einen Finanzierungs-\nbetrag bis zu 1,5 Millionen DM (in Worten: eine Million fünf-\nhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich hier-\nbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkom-                                          Artikel 6\nmen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die Lieferver-              Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nträge beziehungsweise Leistungsverträge nach dem 1. Januar             des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\n1982 abgeschlossen worden sind.                                        lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland gegenüber der Regierung der Revolutionären Volksre-\nArtikel 2                                  publik Guinea innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten\ndes Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie\ndie Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,\nbestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\nArtikel 7\ndem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende\nVertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nRechtsvorschriften unterliegt.                                         Kraft.\nGeschehen zu Conakry am 16. September 1982 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Bernhard Zimmermann\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland\nFür die Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea\nMarcel Cros\nMinister für Internationale Zusammenarbeit","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1982                        1201\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens\nvom 16. September 1982 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden könnten:\na) Lieferung, Transport und Installation von 25 Fernschreibmaschinen im Kongreß-\ngebäude;\nb) Lieferung von Meßgeräten für die Telexzentrale;\nc) Kabelnetz: Lieferung, Transport und Verlegen der Kabelverbindung zwischen\nder Telexzentrale und dem Kongreßgebäude;\nd) Ersatzteile und Ausrüstung für die bestehende Telexzentrale;\ne) Beratungsleistungen.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf\nsowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-\nzierung aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.\nBekanntmachu119\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die Errichtung des Afrikanischen Entwicklungsfonds\nVom 14. Dezember 1982\nDas Übereinkommen vom 29. November 1972 über\ndie Errichtung des Afrikanischen Entwicklungsfonds\n(BGBI. 1973 II S. 1793) ist nach seinem Artikel 57\nAbs. 2 für folgende weiteren Staaten in Kraft getreten:\nAngola                           am          23. Juni 1980\nÖsterreich                       am 30. Dezember 1981\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 15. August 1979 (BGBI. II\nS. 975).\nBonn, den 14. Dezember 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr.Fleischhauer","1202                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Uganda\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 17. Dezember 1982\nIn Kampala ist am 8. November 1982 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Uganda über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 8. November 1982\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1 7. Dezember 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Uganda\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                und der Regierung der Republik Uganda durch andere Vorha-\nben ersetzt werden.\nund\ndie Regierung der Republik Uganda -                                              Artikel 2\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\nUganda,                                                             dem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende\nVertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             Rechtsvorschriften unterliegt.\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\ngen und zu vertiefen,\nArtikel 3\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                Die Regierung der Republik Uganda stellt die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nin der Republik Uganda beizutragen -                                und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der\nRepublik Uganda erhoben werden.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 4\nArtikel 1\nDie Regierung der Republik Uganda überläßt bei den sich\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht          aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden\nes der Regierung der Republik Uganda, von der Kreditanstalt         Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben               kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\n„Straßeninstandsetzung\", einen Finanzierungsbeitrag bis zu           kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\n6 Millionen DM (in Worten: sechs Millionen Deutsche Mark) zu        ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen\nerhalten.                                                            Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder\nDas in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-          erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland           dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen."]}