{"id":"bgbl2-1982-45-8","kind":"bgbl2","year":1982,"number":45,"date":"1982-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/45#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-45-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_45.pdf#page=9","order":8,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Botsuana über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1982-12-14T00:00:00Z","page":1197,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1982                                   1197\nArtikel 2                                                           Artikel 5\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge sowie             Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den\ndie Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,        Finanzierungsbeiträgen finanziert werden, sind international\nbestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau           öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas\nund dem Empfänger der Finanzierungsbeiträge zu schließen-           Abweichendes festgestellt wird.\nden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschlandgel-\ntenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nArtikel 6\nArtikel 3                                    Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf. daß bei den sich aus der Gewährung der\nDie Regierung der Republik Botsuana stellt die Kreditanstalt     Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistun-\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen               gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß         bevorzugt genutzt werden.\nund Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in\nBotsuana erhoben werden.                                                                      Artikel 7\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nArtikel 4                                 des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nDie Regierung der Republik Botsuana überläßt bei den sich        lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\naus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden              land gegenüber der Regierung der Republik Botsuana inner-\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-            halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-        gegenteilige Erklärung abgibt.\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\nligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen\nGeltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder                                            Artikel 8\nerschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung        Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.            Kraft.\nGeschehen zu Gaborone am 12. Oktober 1982 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans Hoffmann\nFür die Regierung der Republik Botsuana\nP. S. Mmusi\nBekanntmactiung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Botsuana\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 14. Dezember 1982\nIn Gaborone ist am 12. Oktober 1982 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Botsuana über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 12. Oktober 1982\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn.den 14.Dezember1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds","1198                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Botsuana\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 Deutsche Mark) bleiben, werden die dadurch freiwerdenden\nund                                  Mittel in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe a\neinbezogen.\ndie Regierung der Republik Botsuana -\nArtikel 2\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              Die Verwendung der Finanzierungsbeiträge sowie die\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\nBotsuana,                                                            bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nund dem Empfänger der Finanzierungsbeiträge zu schließen-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen              den Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gel-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-        tenden Rechtsvorschriften unterliegen.\ngen und zu vertiefen,\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-                                    Artikel 3\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                  Die Regierung der Republik Botsuana stellt die Kreditanstalt\nfür- Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nin Botsuana beizutragen,                                             und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in\nBotsuana erhoben werden.\nunter Bezugnahme auf das Protokoll (Summary Record) vom\n25. März 1982 -\nArtikel 4\nsind wie folgt übereingekommen:                                       Die Regierung der Republik Botsuana überläßt bei den sich\naus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\nArtikel 1                                Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\nkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\nlicht es der Regierung der Republik Botsuana und/oder einem\nligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen\nanderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählen-\nGeltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder\nden Empfänger, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-\nerschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\nfurt am Main,\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\na) zur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von\nWaren und Leistungen zur Deckung des laufenden notwen-\nArtikel 5\ndigen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit der\nfinanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und                   Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nInlandskosten für Transport, Versicherung und Montage            deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\neinen Finanzierungsbeitrag bis zu 6 400 000,-DM (in Wor-         Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistun-\nten: sechs Millionen vierhunderttausend Deutsche Mark)           gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nzu erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Lei-         bevorzugt genutzt werden.\nstungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beige-\nfügten Liste handeln, für die die Lieferverträge bzw. Lei-\nArtikel 6\nstungsverträge nach dem 1. April 1982 abgeschlossen\nworden sind.                                                         Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nb) für das Vorhaben „Dornier-Flugzeug 228\", wenn nach Prü-             lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist,            land gegenüber der Regierung der Republik Botsuana inner-\neinen Finanzierungsbeitrag bis zu 4 500 000,- DM (in Wor-         halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nten: vier Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) zu          gegenteilige Erklärung abgibt.\nerhalten.\n(2) Wenn das in Absatz 1 Buchstabe b bezeichnete Projekt\nArtikel 7\nnicht zustande kommt oder wenn die hierfür von der deutschen\nSeite bereitzustellenden Mittel unter dem Betrag von                      Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\n4 500 000,- DM (in Worten: vier Millionen fünfhunderttausend           Kraft.\nGeschehen zu Gaborone am 12. Oktober 1982 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans Hoffmann\nFür die Regierung der Republik Botsuana\nP. S. Mmusi"]}