{"id":"bgbl2-1982-45-6","kind":"bgbl2","year":1982,"number":45,"date":"1982-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/45#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-45-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_45.pdf#page=3","order":6,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Ghana über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1982-12-08T00:00:00Z","page":1191,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1982                                     1191\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ghana\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 8. Dezember 1982\nIn Accra ist am 11. November 1981 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Ghana über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 11 . November 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. Dezember 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ghana\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               als Anlage beigefügten Liste handeln, für die die Liefer- bzw.\nLeistungsverträge nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens\nund\ngeschlossen worden sind.\ndie Regierung der Republik Ghana -\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                  Artikel 2\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie\nGhana,                                                             die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,\nbestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen            und dem Empfänger des Darlehens zu schließenden Verträge,\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-      die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\ngen und zu vertiefen,                                              vorschriften unterliegen.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                                      Artikel 3\nDie Regierung der Republik Ghana stellt die Kreditanstalt für\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\nin der Republik Ghana beizutragen -\nchen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Ghana\nsind wie folgt übereingekommen:\nerhoben werden.\nArtikel 1\nArtikel 4\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Ghana, von der Kreditanstalt für        Die Regierung der Republik Ghana überläßt bei den sich aus\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der Devi-        der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-\nsenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Dek-          nen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagie-\nkung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im          ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\nZusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden         trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-\nDevisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und         gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen\nMontage, ein Darlehen bis zu 7 Millionen DM (in Worten: sie-       Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder\nben Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei      erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\num Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen            dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.","1192                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nArtikel 5                                lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland gegenüber der Regierung der Republik Ghana innerhalb\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nvon drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\ngegenteilige Erklärung abgibt.\nrung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nwerden.\nArtikel 6                                                          Artikel 7\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-         Kraft.\nGeschehen zu Accra am 11. November 1981 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. G. Fischer\nFür die Regierung der Republik Ghana\nProf. G. Benneh\nAnlage\nzum Abkommen vom 11. November 1981\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ghana\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens\nvom 11. November 1981 aus dem Darlehen finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-\nschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung Ghanas von Bedeu-\ntung sind,\nf)  Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf\nsowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-\nzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1982                                     1193\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ghana\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 8. Dezember 1982\nIn Accra ist am 11. November 1981 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Ghana über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 11 . November 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. Dezember 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ghana\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 tagebrückenprogramm I und 5,0 Millionen DM (in Worten: fünf\nund                                  Millionen Deutsche Mark) für das Montagebrückenpro-\ngramm II.\ndie Regierung der Republik Ghana -\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                   Artikel 2\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik               Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge sowie\nGhana,                                                              die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\nbestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             und dem Empfänger der Darlehen zu schließenden Verträge,\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-       die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\ngen und zu vertiefen,                                               vorschriften unterliegen.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                                       Artikel 3\nDie Regierung der Republik Ghana stellt die Kreditanstalt für\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\nin Ghana beizutragen -                                              chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Ghana\nsind wie folgt übereingekommen:                                  erhoben werden.\nArtikel 1\nArtikel 4\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Ghana, von der Kreditanstalt für         Die Regierung der Republik Ghana überläßt bei den sich aus\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für die Vorhaben „Monta-           der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-\ngebrückenprogramm I\" und „Montagebrückenprogramm II\"                nen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\nDarlehen bis zu insgesamt 11,0 Millionen DM (in Worten: elf         Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nMillionen Deutsche Mark) zu erhalten, und zwar 6,0 Millionen        keine Maßnahmen, welche die gleichzeitige Beteiligung der\nDM (in Worten: sechs Millionen Deutsche Mark) für das Mon-          Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbe-"]}