{"id":"bgbl2-1982-45-5","kind":"bgbl2","year":1982,"number":45,"date":"1982-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/45#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-45-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_45.pdf#page=1","order":5,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Ghana über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1982-12-07T00:00:00Z","page":1189,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1189\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                   Z 1998 A\n1982                Ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1982                                                                                                                   Nr. 45\nTag                                                                       Inhalt                                                                                           Seite\n7. 12. 82 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Republik Ghana über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                      1189\n8. 12. 82 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Republik Ghana über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                      1191\n8. 12. 82 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Republik Ghana über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                      1193\n9. 12. 82 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Republik Ghana über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                      1194\n14. 12. 82 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Republik Botsuana über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                       1196\n14. 12. 82 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Republik Botsuana über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                       1197\n14. 12. 82 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea über finanzielle Zusammenarbeit . . . .                                                                       1199\n14. 12. 82 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Errichtung des\nAfrikanischen Entwicklungsfonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   1201\n17. 12. 82 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Republik Uganda über finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                       1202\n21. 12. 82 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-niederländischen Abkommens über die\nDurchf~~rung des Artikels 20 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bei Familienangehörigen von\nGrenzgangern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1203\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ghana\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 7. Dezember 1982\nIn Accra ist am 11. November 1981 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Ghana über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 11 . November 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 7. Dezember 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds","1190                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ghana\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nund dem Empfänger des Darlehens und Finanzierungsbeitra-\nund\nges zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\ndie Regierung der Republik Ghana -                    Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                                         Artikel 3\nGhana,                                                                   Die Regierung der Republik Ghana stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen              chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-         Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Ghana\ngen und zu vertiefen,                                                 erhoben werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-                                    Artikel 4\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nDie Regierung der Republik Ghana überläßt bei den sich aus\nder Darlehensgewährung und der Gewährung des Finanzie-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nrungsbeitrages ergebenden Transporten von Personen und\nin der Republik Ghana beizutragen -\nGütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nsind wie folgt übereingekommen:\nkeine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung\nder Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Gel-\nArtikel 1                                tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-\nren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-          Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nlicht es der Regierung der Republik Ghana, von der Kreditan-\nstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben\n,,Erweiterung der Pharma-Fabrik GIHOC\" ein weiteres Dar-                                          Artikel 5\nlehen bis zu 12,8 Millionen DM (in Worten: zwölf Millionen                Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-\nachthunderttausend Deutsche Mark) und für notwendige                  lehen und Finanzierungsbeitrag finanziert werden, sind inter-\nBegleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des Vor-              national öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall\nhabens einen Finanzierungsbeitrag bis zu 200 000 DM (in               etwas Abweichendes festgelegt wird.\nWorten: zweihunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten, so\ndaß für das Vorhaben nunmehr insgesamt bis zu 33 Millionen\nArtikel 6\nDM (in Worten: dreiunddreißig Millionen Deutsche Mark) zur\nVerfügung stehen.                                                        Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nrung und der Gewährung des Finanzierungsbeitrages erge-\nder Regierung der Republik Ghana zu einem späteren Zeit-\nbenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Mög-\npunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbei-\nlichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nträge zur Vorbereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge für\nnotwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-\nung des Vorhabens „Erweiterung der Pharma-Fabrik GIHOC\"                                        Artikel 7\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nerhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\n(3) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleit-        lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nmaßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden in Darlehen              land gegenüber der Regierung der Republik Ghana innerhalb\numgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwen-             von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\ndet werden.                                                          gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 2                                                           Artikel 8\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge sowie             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ndie Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,        Kraft.\nGeschehen zu Accra am 11. November 1981 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. G. Fischer\nFür die Regierung der Republik Ghana\nProf. G. Benneh"]}