{"id":"bgbl2-1982-45-4","kind":"bgbl2","year":1982,"number":45,"date":"1982-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/45#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-45-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_45.pdf#page=14","order":4,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Uganda über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1982-12-17T00:00:00Z","page":1202,"pdf_page":14,"num_pages":1,"content":["1202                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Uganda\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 17. Dezember 1982\nIn Kampala ist am 8. November 1982 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Uganda über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 8. November 1982\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1 7. Dezember 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Uganda\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                und der Regierung der Republik Uganda durch andere Vorha-\nben ersetzt werden.\nund\ndie Regierung der Republik Uganda -                                              Artikel 2\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\nUganda,                                                             dem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende\nVertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             Rechtsvorschriften unterliegt.\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\ngen und zu vertiefen,\nArtikel 3\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                Die Regierung der Republik Uganda stellt die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nin der Republik Uganda beizutragen -                                und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der\nRepublik Uganda erhoben werden.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 4\nArtikel 1\nDie Regierung der Republik Uganda überläßt bei den sich\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht          aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden\nes der Regierung der Republik Uganda, von der Kreditanstalt         Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben               kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\n„Straßeninstandsetzung\", einen Finanzierungsbeitrag bis zu           kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\n6 Millionen DM (in Worten: sechs Millionen Deutsche Mark) zu        ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen\nerhalten.                                                            Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder\nDas in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-          erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland           dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen."]}