{"id":"bgbl2-1982-45-3","kind":"bgbl2","year":1982,"number":45,"date":"1982-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/45#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-45-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_45.pdf#page=13","order":3,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Errichtung des Afrikanischen Entwicklungsfonds","law_date":"1982-12-14T00:00:00Z","page":1201,"pdf_page":13,"num_pages":1,"content":["Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1982                        1201\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens\nvom 16. September 1982 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden könnten:\na) Lieferung, Transport und Installation von 25 Fernschreibmaschinen im Kongreß-\ngebäude;\nb) Lieferung von Meßgeräten für die Telexzentrale;\nc) Kabelnetz: Lieferung, Transport und Verlegen der Kabelverbindung zwischen\nder Telexzentrale und dem Kongreßgebäude;\nd) Ersatzteile und Ausrüstung für die bestehende Telexzentrale;\ne) Beratungsleistungen.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf\nsowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-\nzierung aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.\nBekanntmachu119\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die Errichtung des Afrikanischen Entwicklungsfonds\nVom 14. Dezember 1982\nDas Übereinkommen vom 29. November 1972 über\ndie Errichtung des Afrikanischen Entwicklungsfonds\n(BGBI. 1973 II S. 1793) ist nach seinem Artikel 57\nAbs. 2 für folgende weiteren Staaten in Kraft getreten:\nAngola                           am          23. Juni 1980\nÖsterreich                       am 30. Dezember 1981\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 15. August 1979 (BGBI. II\nS. 975).\nBonn, den 14. Dezember 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr.Fleischhauer"]}