{"id":"bgbl2-1982-45-2","kind":"bgbl2","year":1982,"number":45,"date":"1982-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/45#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-45-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_45.pdf#page=8","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Botsuana über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1982-12-14T00:00:00Z","page":1196,"pdf_page":8,"num_pages":5,"content":["1196                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Botsuana\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 14. Dezember 1982\nIn Gaborone ist am 12. Oktober 1982 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Botsuana über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 12. Oktober 1982\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. Dezember 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Botsuana\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                a) .,Ländliche Gesundheitseinrichtungen\"\nund                                  b) .,Verbesserung von Straßen in ländlichen Gebieten\"\ndie Regierung der Republik Botsuana -                   wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-\nden ist, Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 20,8 Millionen\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          DM (in Worten: zwanzig Millionen achthunderttausend Deut-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             sche Mark) zu erhalten, und zwar für das Vorhaben „ländliche\nBotsuana,                                                            Gesundheitseinrichtungen\" bis zu 8 Millionen DM (in Worten:\nacht Millionen Deutsche Mark) und für das Vorhaben „Verbes-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen              serung von Straßen in ländlichen Gebieten\" bis zu 12,8 Millio-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-        nen DM (in Worten: zwölf Millionen achthunderttausend Deut-\ngen und zu vertiefen,                                                sche Mark).\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\nder Regierung der Republik Botsuana zu einem späteren Zeit-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\npunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    tung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh-\nin der Republik Botsuana beizutragen,                                rung und Betreuung der Vorhaben\na) ,.Ländliche Gesundheitseinrichtungen\"\nunter Bezugnahme auf das Protokoll (Summary Record) vom\nb) .,Verbesserung von Straßen in ländlichen Gebieten\"\n25. März 1982 -\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu\nsind wie folgt übereingekommen:                                 erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nArtikel 1\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-·        vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nlicht es der Regierung der Republik Botsuana, von der Kredit-       Deutschland und der Regierung der Republik Botsuana durch\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die Vorhaben       andere Vorhaben ersetzt werden.","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1982                                   1197\nArtikel 2                                                           Artikel 5\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge sowie             Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den\ndie Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,        Finanzierungsbeiträgen finanziert werden, sind international\nbestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau           öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas\nund dem Empfänger der Finanzierungsbeiträge zu schließen-           Abweichendes festgestellt wird.\nden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschlandgel-\ntenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nArtikel 6\nArtikel 3                                    Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf. daß bei den sich aus der Gewährung der\nDie Regierung der Republik Botsuana stellt die Kreditanstalt     Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistun-\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen               gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß         bevorzugt genutzt werden.\nund Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in\nBotsuana erhoben werden.                                                                      Artikel 7\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nArtikel 4                                 des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nDie Regierung der Republik Botsuana überläßt bei den sich        lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\naus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden              land gegenüber der Regierung der Republik Botsuana inner-\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-            halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-        gegenteilige Erklärung abgibt.\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\nligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen\nGeltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder                                            Artikel 8\nerschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung        Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.            Kraft.\nGeschehen zu Gaborone am 12. Oktober 1982 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans Hoffmann\nFür die Regierung der Republik Botsuana\nP. S. Mmusi\nBekanntmactiung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Botsuana\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 14. Dezember 1982\nIn Gaborone ist am 12. Oktober 1982 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Botsuana über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 12. Oktober 1982\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn.den 14.Dezember1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds","1198                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Botsuana\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 Deutsche Mark) bleiben, werden die dadurch freiwerdenden\nund                                  Mittel in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe a\neinbezogen.\ndie Regierung der Republik Botsuana -\nArtikel 2\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              Die Verwendung der Finanzierungsbeiträge sowie die\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\nBotsuana,                                                            bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nund dem Empfänger der Finanzierungsbeiträge zu schließen-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen              den Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gel-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-        tenden Rechtsvorschriften unterliegen.\ngen und zu vertiefen,\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-                                    Artikel 3\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                  Die Regierung der Republik Botsuana stellt die Kreditanstalt\nfür- Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nin Botsuana beizutragen,                                             und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in\nBotsuana erhoben werden.\nunter Bezugnahme auf das Protokoll (Summary Record) vom\n25. März 1982 -\nArtikel 4\nsind wie folgt übereingekommen:                                       Die Regierung der Republik Botsuana überläßt bei den sich\naus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\nArtikel 1                                Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\nkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\nlicht es der Regierung der Republik Botsuana und/oder einem\nligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen\nanderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählen-\nGeltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder\nden Empfänger, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-\nerschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\nfurt am Main,\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\na) zur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von\nWaren und Leistungen zur Deckung des laufenden notwen-\nArtikel 5\ndigen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit der\nfinanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und                   Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nInlandskosten für Transport, Versicherung und Montage            deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\neinen Finanzierungsbeitrag bis zu 6 400 000,-DM (in Wor-         Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistun-\nten: sechs Millionen vierhunderttausend Deutsche Mark)           gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nzu erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Lei-         bevorzugt genutzt werden.\nstungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beige-\nfügten Liste handeln, für die die Lieferverträge bzw. Lei-\nArtikel 6\nstungsverträge nach dem 1. April 1982 abgeschlossen\nworden sind.                                                         Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nb) für das Vorhaben „Dornier-Flugzeug 228\", wenn nach Prü-             lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist,            land gegenüber der Regierung der Republik Botsuana inner-\neinen Finanzierungsbeitrag bis zu 4 500 000,- DM (in Wor-         halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nten: vier Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) zu          gegenteilige Erklärung abgibt.\nerhalten.\n(2) Wenn das in Absatz 1 Buchstabe b bezeichnete Projekt\nArtikel 7\nnicht zustande kommt oder wenn die hierfür von der deutschen\nSeite bereitzustellenden Mittel unter dem Betrag von                      Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\n4 500 000,- DM (in Worten: vier Millionen fünfhunderttausend           Kraft.\nGeschehen zu Gaborone am 12. Oktober 1982 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans Hoffmann\nFür die Regierung der Republik Botsuana\nP. S. Mmusi","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1982                        1199\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Botsuana\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des\nRegierungsabkommens vom 12. Oktober 1982 aus dem Finanzierungsbeitrag\nfinanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-\nschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Republik\nBotsuana von Bedeutung sind,\nf) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einführgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik-Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf\nsowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-\nzierung aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.\nBekanntmachung\ndes Abkommens z~ischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 14. Dezember 1982\nIn Conakry ist am 16. September 1982 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Revolutionären Volksrepu-\nblik Guinea über Finanzielle Zusammenarbeit unter-\nzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem Arti-\nkel 7\nam 16. September 1982\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. Dezember 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds","1200                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                               Artikel 3\nund                                       Die Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea\ndie Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea -              stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steu-\nern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusam-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            menhang mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Revolutio-             erwähnten Vertrages erhoben werden.\nnären Volksrepublik Guinea,\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                                            Artikel 4\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\ngen und zu vertiefen,                                                     Die Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea\nüberläßt bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungs-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-           beitrages ergebenden Transporten von Personen und Gütern\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                im Land-, See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferan-\nten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung       nahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nin der Revolutionären Volksrepublik Guinea beizutragen --              Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die\nsind wie folgt übereingekommen:                                     für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-\nlichen Genehmigungen.\nArtikel 1.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nArtikel 5\nes der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nFinanzierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und             deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nLeistungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen               Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-\nBedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten                   gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nWareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für                bevorzugt genutzt werden.\nTransport, Versicherung und Montage einen Finanzierungs-\nbetrag bis zu 1,5 Millionen DM (in Worten: eine Million fünf-\nhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich hier-\nbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkom-                                          Artikel 6\nmen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die Lieferver-              Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nträge beziehungsweise Leistungsverträge nach dem 1. Januar             des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\n1982 abgeschlossen worden sind.                                        lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland gegenüber der Regierung der Revolutionären Volksre-\nArtikel 2                                  publik Guinea innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten\ndes Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie\ndie Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,\nbestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\nArtikel 7\ndem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende\nVertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nRechtsvorschriften unterliegt.                                         Kraft.\nGeschehen zu Conakry am 16. September 1982 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Bernhard Zimmermann\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland\nFür die Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea\nMarcel Cros\nMinister für Internationale Zusammenarbeit"]}