{"id":"bgbl2-1982-45-10","kind":"bgbl2","year":1982,"number":45,"date":"1982-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/45#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-45-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_45.pdf#page=15","order":10,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-niederländischen Abkommens über die Durchführung des Artikels 20 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bei Familienangehörigen von Grenzgängern","law_date":"1982-12-21T00:00:00Z","page":1203,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1982                                   1203\nArtikel 5                                                          Artikel 7\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem              Mit Ausnahme der Bestimmung des Artikels 4 hinsichtlich\nFinanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international        des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nöffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas       lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nAbweichendes festgelegt wird.                                     land gegenüber der Regierung der Republik Uganda innerhalb\nvon drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nArtikel 6                               gegenteilige Erklärung abgibt.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nFinanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-                                  Artikel 8\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nbevorzugt genutzt werden.                                         Kraft.\nGeschehen zu Kampala am 8. November 1982 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRolf Enders\nFür die Regierung der Republik Uganda\nEphraim Kamuntu\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des deutsch-niederländischen Abkommens\nüber die Durchführung des Artikels 20 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71\nbei Familienangehörigen von Grenzgängern\nVom 21. Dezember 1982\nNach Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung vom 8. November 1982 zu dem\nAbkommen vom 15. Februar 1982 zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs der Niederlande\nüber die Durchführung des Artikels 20 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bei\nFamilienangehörigen von Grenzgängern (BGBI. 198211 S. 958) wird bekannt-\ngemacht, daß die Verordnung nach ihrem Artikel 3 Abs. 1\nam 10. Januar 1983\nin Kraft treten wird.\nAm selben Tag wird das Abkommen vom 15. Februar 1982 nach seinem\nArtikel 7 in Kraft treten.\nBonn, den 21. Dezember 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","1204                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: B4ndesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweig~trieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-\nten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 50,40 DM. Einzelstücke\nje angefangene 16 Seiten 1,50 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1982 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\nscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 9~509 oder gegen Voraus-\nrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 2,10 DM (1,50 DM zuzüglich -,60 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,90 DM. Im Bezugspreis                Bundeaanzeigef' VerlagagN.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt\n6,5%.                                                                                      Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nHinweis\nDer Jahrgang 1982 des Bundesgesetzblattes Teil II umfaßt die Ausgaben\nNr. 1 bis 45 und endet mit der Seite 1 204.\nAls Anlagebände wurden ausgegeben:\nzur Ausgabe Nr. 1 vom 7. Januar 1982\nAnlagen I bis V zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Ver-\nhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe\nAnlage zu dem Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen\nvon 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe,\nzur Ausgabe Nr. 20 vom 28. April 1982\nAnhänge 1 bis 7 zu der Verordnung über die Inkraftsetzung der Änderungen\nzu den Regelungen Nr. 11, 12, 14, 17 und 24 nach dem Übereinkommen\nvom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die\nGenehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen\nund über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung vom 19. April\n1982,\nzur Ausgabe Nr. 24 vom 22. Juni 1982\nAnlage zu dem Internationalen Übereinkommen zur Regelung des Wal-\nfangs,\nzur Ausgabe Nr. 26 vom 6. Juli 1982\nAnhang zu der Verordnung über die Inkraftsetzung der Änderung 01 zu\nder Regelung Nr. 3 nach dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über\ndie Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Aus-\nrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegen-\nseitige Anerkennung der Genehmigung vom 23. Juni 1982,\nzur Ausgabe Nr. 32 vom 15. September 1982\nRegelung Nr. 52 - Einheitliche Vorschriften hinsichtlich des Baues von\nKraftomnibussen [Omnibussen, Gesellschaftswagen] mit geringer Sitz-\nplatzanzahl [Platzzahl]."]}