{"id":"bgbl2-1982-45-1","kind":"bgbl2","year":1982,"number":45,"date":"1982-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/45#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-45-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_45.pdf#page=5","order":1,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Ghana über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1982-12-08T00:00:00Z","page":1193,"pdf_page":5,"num_pages":3,"content":["Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1982                                     1193\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ghana\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 8. Dezember 1982\nIn Accra ist am 11. November 1981 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Ghana über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 11 . November 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. Dezember 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ghana\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 tagebrückenprogramm I und 5,0 Millionen DM (in Worten: fünf\nund                                  Millionen Deutsche Mark) für das Montagebrückenpro-\ngramm II.\ndie Regierung der Republik Ghana -\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                   Artikel 2\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik               Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge sowie\nGhana,                                                              die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\nbestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             und dem Empfänger der Darlehen zu schließenden Verträge,\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-       die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\ngen und zu vertiefen,                                               vorschriften unterliegen.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                                       Artikel 3\nDie Regierung der Republik Ghana stellt die Kreditanstalt für\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\nin Ghana beizutragen -                                              chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Ghana\nsind wie folgt übereingekommen:                                  erhoben werden.\nArtikel 1\nArtikel 4\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Ghana, von der Kreditanstalt für         Die Regierung der Republik Ghana überläßt bei den sich aus\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für die Vorhaben „Monta-           der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-\ngebrückenprogramm I\" und „Montagebrückenprogramm II\"                nen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\nDarlehen bis zu insgesamt 11,0 Millionen DM (in Worten: elf         Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nMillionen Deutsche Mark) zu erhalten, und zwar 6,0 Millionen        keine Maßnahmen, welche die gleichzeitige Beteiligung der\nDM (in Worten: sechs Millionen Deutsche Mark) für das Mon-          Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbe-","1194                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nreich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und              rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nerteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-      lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nunternehmen erforderlichen Genehmigungen.                             werden.\nArtikel 7\nArtikel 5                                      Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den Dar-           lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nlehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-          land gegenüber der Regierung der Republik Ghana innerhalb\nschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-        von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\ngelegt wird.                                                           gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 6                                                            Artikel 8\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-          Kraft.\nGeschehen zu Accra am 11. November 1981 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. G. Fischer\nFür die Regierung der Republik Ghana\nProf. G. Benneh\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ghana\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 9. Dezember 1982\nIn Accra ist am 11. November 1981 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Ghana über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 11. November 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 9. Dezember 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1982                                        1195\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ghana\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  liehen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Ghana\nund\nerhoben werden.\ndie Regierung der Republik Ghana -\nArtikel 4\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                  Die Regierung der Republik Ghana überläßt bei den sich aus\nGhana,                                                                 der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-\nnen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagie-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-          trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-\ngen und zu vertiefen,                                                  gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen\nGeltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-           erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung                                 Artikel 5\nin der Republik Ghana beizutragen -\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-\nsind wie folgt übereingekommen:                                     lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-\nschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-\nArtikel 1                                  gelegt wird.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht                                      Artikel 6\nes der Regierung der Republik Ghana, bei der Kreditanstalt für           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Abfallbe-          deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nseitigung Accra\" ein Darlehen bis zu 9 Millionen DM (in Wor-          rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nten: neun Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen.                       lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nwerden.\nArtikel 2                                                           Artikel 7\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie              Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndie Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,            des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nbestimmen die zwischen dem Darlehensnehmer und der Kre-               lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nditanstalt für Wiederaufbau zu schließenden Verträge, die den        land gegenüber der Regierung der Republik Ghana innerhalb\nin der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-                von drei Monaten nach lnkrafttretten des Abkommens eine\nschriften unterliegen.                                               gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 3                                                            Artikel 8\nDie Regierung der Republik Ghana stellt die Kreditanstalt für          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-             Kraft.\nGeschehen zu Accra am 11. November 1981 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. G. Fischer\nFür die Regierung der Republik Ghana\nProf. G. Benneh"]}