{"id":"bgbl2-1982-44-8","kind":"bgbl2","year":1982,"number":44,"date":"1982-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/44#page=95","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-44-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_44.pdf#page=95","order":8,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Liberia über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1982-12-20T00:00:00Z","page":1187,"pdf_page":95,"num_pages":2,"content":["Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1982       1187\nBekanntmachu~9\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber technische Handelshemmnisse\nVom 16. Dezember 1982\nDas Übereinkommen vom 12. April 1979 über tech-\nnische Handelshemmnisse (ABI. EG 1980 Nr. L 71\nS. 29) ist nach seinem Artikel 15 Nr. 15.6 für die\nTschechoslowakei             am 15. Dezember 1982\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 13. Oktober 1982 (BGBI. II\nS. 961 ).\nBonn.den 16.Dezember1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr.Fleischhauer\nBekanntmachung\ndes Abkommens. zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Liberia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 20. Dezember 1982\nIn Monrovia ist am 1. Juli 1982 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Liberia über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 4\nam 1. Juli 1982\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. Dezember 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds","1188                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze. Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-\nten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegeo. Postanschrift für. Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschieoener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 50,40 DM. Einzelstücke\nje angefangene 16 Seiten 1,50 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1982 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\nscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Voraus-\nrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 10,- DM (9.- DM zuzüglich 1,-DM Versandkosten).                 Bundesanzeiger Vertagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nbei Lieferung gegen Vorausrechnung 10,80 DM. Im Bezugspreis ist die\nMehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5%.                             Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezehit\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Liberia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                           Durchführung des Vorhabens „Wasserversorgung Kakata\"\nein Darlehen bis zu 7,9 Millionen DM (in Worten: sieben Millio-\nund\nnen neunhunderttausend Deutsche Mark) statt bis zu\ndie Regierung der Republik Liberia -                         6 650 000 DM (in Worten: sechs Millionen sechshundertfünf-\nzigtausend Deutsche Mark) aufzunehmen.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                                                        Artikel 2\nLiberia,\nDer Aufstockungsbetrag von 1,25 Millionen DM (in Worten:\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                         eine Million zweihundertfünfzigtausend Deutsche Mark) geht\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Ent-                         zu Lasten des mit Regierungsabkommen vom 2. April 1981\nwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                                     zugesagten Betrages von 22,0 Millionen DM (in Worten: zwei-\nundzwanzig Millionen Deutsche Mark), so daß der für die\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-                    Durchführung des Vorhabens „Wasserversorgung Roberts-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                          port\" vereinbarte Betrag von 6 Millionen DM (in Worten: sechs\nMillionen) um 1,25 Millionen DM (in Worten: eine Million zwei-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung                hundertfünfzigtausend Deutsche Mark) auf 4,75 Millionen DM\nin der Republik Liberia beizutragen -                                             (in Worten: vier Millionen siebenhundertfünfzigtausend Deut-\nsche Mark) gekürzt wird.\nsind wie folgt übereingekommen:                                                                             Artikel 3\nIm übrigen gelten die Bestimmungen des Regierungsabkom-\nArtikel 1                                    mens vom 4. Oktober 1979 einschließlich der Berlin-Klausel\n(Artikel 7) auch für dieses Abkommen.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Liberia oder einem von beiden\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Darlehensnehmer,                                                         Artikel 4\nin Abänderung des Regierungsabkommens vom 4. Oktober                                Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\n1979 bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt, für die                 Kraft.\nGeschehen zu Monrovia am 1. Juli 1982 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans H. Freundt\nFür die Regierung der Republik Liberia\nH. Boima Fahnbulleh"]}