{"id":"bgbl2-1982-44-7","kind":"bgbl2","year":1982,"number":44,"date":"1982-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/44#page=92","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-44-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_44.pdf#page=92","order":7,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Niger über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1982-12-16T00:00:00Z","page":1184,"pdf_page":92,"num_pages":3,"content":["-------------·-·---- - - - - - - - - - - - - - - - - - -\n1184                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nBekanntmachU1\"!9\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die Weltorganisation für Meteorologie\nVom 15. Dezember 1982\nDas Übereinkommen vom 11 . Oktober 194 7 über dit3\nWeltorganisation für Meteorologie (BGBI. 1970 II S. 18;\n1977 II S. 92) ist nach seinem Artikel 35 Abs. 1 für\nSwasiland                      am 2. Dezember 1982\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 2. September 1982 (BGBI. II\nS. 839).\nBonn, den 15. Dezember 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Niger\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 16. Dezember 1982\nIn Niamey ist am 5. Oktober 1982 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Niger über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 8\nam 5. Oktober 1982\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. Dezember 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1982                                        1185\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Niger\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  liehen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nund                                  Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der\nRepublik Niger erhoben werden.\ndie Regierung der Republik Niger -\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                     Artikel 4\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                 Die Regierung der Republik Niger überläßt bei den sich aus\nNiger                                                                der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen              kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\ndurch partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festi-        kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\ngen und zu vertiefen,                                                ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen\nGeltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-         erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Republik Niger beizutragen -                                                             Artikel 5\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nsind wie folgt übereingekommen:                                   Finanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international\nöffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas\nArtikel 1                                Abweichendes festgelegt wird.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Niger, von der Kreditanstalt für\nArtikel 6\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Reis-\nanbau Namarigoungou\" einen Finanzierungsbeitrag bis zu                  Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\n10 Millionen DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) zu        deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nerhalten. Der insgesamt für das Vorhaben „Reisanbau Nama-            Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-\nrigoungou\" zur Verfügung gestellte Betrag erhöht sich damit          gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nauf 22,5 Millionen DM (in Worten: zweiundzwanzig Millionen          bevorzugt genutzt werden.\nfünfhunderttausend Deutsche Mark).\nArtikel 7\nArtikel 2                                   Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nDie Verwendung des Finanzierungsbeitrages sowie die              des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nBedingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwi-            lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nschen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger          land gegenüber der Regierung der Republik Niger innerhalb\ndes Finanzierungsbeitrages zu schließende Vertrag, der den in       von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-           gegenteilige Erklärung abgibt\nten unterliegt.\nArtikel 3                                                          Artikel 8\nDie Regierung der Republik Niger stellt die Kreditanstalt für        Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-           Kraft.\nGeschehen zu Niamey am 5. Oktober 1982 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHarald Ganns\nFür die Regierung der Republik Niger\nDaouda Diallo","1186                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des deutsch-portugiesischen Abkommens\nüber die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen\nim internationalen Verkehr\nVom 16. Dezember 1982\nNach Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung vom 30. Juli\n1980 zu dem Abkommen vom 24. Juli 1979 zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Portugiesischen Republik über die\nsteuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen im\ninternationalen Verkehr (BGBI. 1980 II S. 886) wird be-\nkanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem Arti-\nkel 6 Abs. 1\nam 1 . Januar 1983\nin Kraft treten wird.\nBonn, den 16. Dezember 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 27\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Gewichtsbezeichnung an schweren,\nauf Schiffen beförderten Frachtstücken\nVom 16. Dezember 1982\nDas Übereinkommen Nr. 27 der Internationalen\nArbeitsorganisation vom 21. Juni 1929 über die\nGewichtsbezeichnung an schweren, auf Schiffen beför-\nderten Frachtstücken (RGBI. 1933 II S. 940) ist für\nDänemark                        am 1. Oktober 1981\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBl.11 S. 27).\nBonn, den 16. Dezember 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer"]}