{"id":"bgbl2-1982-44-6","kind":"bgbl2","year":1982,"number":44,"date":"1982-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/44#page=90","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-44-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_44.pdf#page=90","order":6,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Niger über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1982-12-14T00:00:00Z","page":1182,"pdf_page":90,"num_pages":2,"content":["1182                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teit II\nBriefwechsel betreffend Artikel 60 des Vertrages\nzur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl\nHerr Vorsitzender!                                               Herr Vorsitzender!\nMit Ihrem heutigen Schreiben haben Sie mir folgende Erklä-\nrung übermittelt:\nNach den Verhandlungen über den Abschluß eines Abkom-             .,Nach den Verhandlungen über den Abschluß eines Abkom-\nmens über die unter die Zuständigkeit der Europäischen Ge-       mens über die unter die Zuständigkeit der Europäischen Ge-\nmeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Waren, die zwischen     meinschaft für Kohle und Stahl fallenden Waren, die zwischen\nden Vertretern der Regierung der Sozialistischen Förderativen    den Vertretern der Regierung der Sozialistischen Föderativen\nRepublik Jugoslawien und den Vertretern der Europäischen         Republik Jugoslawien und den Vertretern der Europäischen\nGemeinschaften im Namen ihrer jeweiligen Behörden geführt        Gemeinschaften im Namen ihrer jeweiligen Behörden geführt\nworden sind, beehre ich mich, Ihnen die Zustimmung meiner        worden sind, beehre ich mich, Ihnen die Zustimmung meiner\nBehörden zu folgendem zu übermitteln:                            Behörden zu folgender Erklärung zu übermitteln:\n- Die Vertreter der Regierung der Sozialistischen Föderativen    - Die Vertreter der Regierung der Sozialistischen Föderativen\nRepublik Jugoslawien und die Vertreter der Gemeinschaft          Republik Jugoslawien und die Vertreter der Gemeinschaft\nkommen überein, im Gemischten Ausschuß die Maßnahmen             kommen überein, im Gemischten Ausschuß die Maßnahmen\nauszuarbeiten, die während der ersten Etappe des Abkom-          a·uszuarbeiten, die während der ersten Etappe des Abkom-\nmens die wechselseitige Anwendung der in Artikel 60 des          mens die wechselseitige Anwendung der in Artikel 60 des\nVertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für         EGKS-Vertrages vorgesehenen Preisregeln und der dazu\nKohle und Stahl vorgesehenen Preisregeln und der dazu er-        erlassenen Durchführungsvorschriften ermöglichen.\nlassenen Durchführungsvorschriften ermöglichen.\nIch nehme zur Kenntnis, daß die von den jugoslawischen           Ich nehme zur Kenntnis, daß die von den jugoslawischen\nAusführern in der Gemeinschaft getätigten Verkäufe von           Ausführern in der Gemeinschaft getätigten Verkäufe von\nEisen- und Stahlerzeugnissen der Basispreisregelung bei der      Eisen- und Stahlerzeugnissen der Basispreisregelung bei der\nEinfuhr unterliegen, die im Amtsblatt der Europäischen Ge-       Einfuhr unterliegen, die im Amtsblatt der Europäischen Ge-\nmeinschaften Nr. L 344 vom 31. 12. 1979 veröffentlicht ist.      meinschaften Nr. L 344 vom 31. 12. 1979 veröffentlicht ist.\"\nGestatten Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck meiner aus-       Gestatten Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck meiner aus-\ngezeichnetsten Hochachtung.                                      gezeichnetsten Hochachtung.\nWilhelm Haferkamp                                                   Josip Vrhovec\nLeiter der Delegation                                            Leiter der Delegation\nder Europäischen Gemeinschaften                               der Sozialistischen Förderativen Republik\nJugoslawien\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Niger\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 14. Dezember 1982\nIn Niamey ist am 5. Oktober 1982 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Niger über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 8\nam 5. Oktober 1982\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. Dezember 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1982                                       1183\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Niger\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                          Artikel 3\nund                                     Die Regierung der Republik Niger stellt die Kreditanstalt für\ndie Regierung der Republik Niger -                    Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\nchen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            Republik Niger erhoben werden.\nNiger,\nArtikel 4\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\nDie Regierung der Republik Niger überläßt bei den sich aus\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\nder Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden\ngen und zu vertiefen,\nTransporten von Personen und Gütern im See-, Land- und\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\nder Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahme, welche die\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deut-\nschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\noder erschweren und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-\nin der Republik Niger beizutragen -\nligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-\ngungen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 5\nArtikel 1                                   Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nFinanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-          öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas\nlicht es der Regierung der Republik Niger, von der Kreditanstalt     Abweichendes festgelegt wird.\nfür Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vorhaben „Abwas-\nser- und Hygienemaßnahmen Niamey\" einen Finanzierungs-\nbeitrag bis zu 11,0 Millionen DM (in Worten: elf Millionen Deut-                               Artikel 6\nsche Mark) zu erhalten.                                                 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es         Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-\nder Regierung der Republik Niger zu einem späteren Zeitpunkt         gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung           bevorzugt genutzt werden.\noder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und\nBetreuung des Vorhabens „Abwasser- und Hygienemaßnah-                                          Artikel 7\nmen Niamey\" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-\nfurt (Main), zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.             Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nArtikel 2                                land gegenüber der Regierung der Republik Niger innerhalb\nvon drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie          gegenteilige Erklärung abgibt.\ndie Bedingungen zu denen er zur Verfügung gestellt wird,\nbestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\nArtikel 8\ndem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende\nVertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nRechtsvorschriften unterliegt.                                       Kraft.\nGeschehen zu Niamey am 5. Oktober 1982 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHarald Ganns\nFür die Regierung der Republik Niger\nDaouda Diallo"]}