{"id":"bgbl2-1982-44-5","kind":"bgbl2","year":1982,"number":44,"date":"1982-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/44#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-44-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_44.pdf#page=2","order":5,"title":"Gesetz zum Kooperationsabkommen vom 2. April 1980 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien sowie zum Abkommen vom 2. April 1980 zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien andererseits","law_date":"1982-12-20T00:00:00Z","page":1094,"pdf_page":2,"num_pages":88,"content":["1094                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nGesetz\nzum Kooperationsabkommen vom 2. April 1980\nzwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nund der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien\nsowie zum Abkommen vom 2. April 1980\nzwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl\nund der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits\nund der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien andererseits\nVom 20. Dezember 1982\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                               Artikel 2\nDieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das\nArtikel 1                          Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.\nDen folgenden, in Belgrad am 2. April 1980 von der\nBundesrepublik Deutschland unterzeichneten Abkom-\nmen wird zugestimmt:                                                                 Artikel 3\n1. Dem Kooperationsabkommen zwischen der Europä-\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialisti-\nschen Föderativen Republik Jugoslawien,                 dung in Kraft.\n2. dem Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der              (2) Der Tag, an dem das Kooperationsabkommen\nEuropäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und       nach seinem Artikel 63 Abs. 2 und das Abkommen über\nder Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl       in die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für\neinerseits und der Sozialistischen Föderativen Repu-    Kohle und Stahl fallenden Erzeugnisse nach seinem\nblik Jugoslawien andererseits.                          Artikel 17 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in\nDie Abkommen werden nachstehend veröffentlicht.            Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 20. Dezember 1982\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLambsdorff\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1982                                 1095\nKooperationsabkommen\nzwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nund der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien\nSeine Majestät der König der Belgier,                             gewillt, im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtun-\ngen eine sicherere Grundlage für die Zusammenarbeit zu\nIhre Majestät die Königin von Dänemark,                         gewährleisten,\nder Präsident der Bundesrepublik Deutschland,                     in dem Wunsch, im Rahmen der Bemühungen der internatio-\nnalen Gemeinschaft um eine gerechtere und ausgewogenere\nder Präsident der Französischen Republik,                       Weltwirtschaftsordnung zur Entwicklung der wirtschaftlichen\nZusammenarbeit zwischen Ländern auf unterschiedlichen\nder Präsident Irlands,                                          Stufen der Wirtschaftsentwicklung beizutragen,\nder Präsident der Italienischen Republik,                         in dem Bestreben, zur Verwirklichung der Ziele der am\n10. November 1975 in Osimo unterzeichneten Abkommen zwi-\nSeine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg,           schen der Italienischen Republik und der Sozialistischen Fö-\nderativen Republik Jugoslawien beizutragen, namentlich der\nIhre Majestät die Königin der Niederlande,                      Ziele des Protokolls über die Freizone und des Abkommens\nüber die Förderung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwi-\nIhre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs           schen den beiden Ländern,\nGroßbritannien und Nordirland\nin dem Bewußtsein, daß zur Schaffung harmonischerer Wirt-\nund der Rat der Europäischen Gemeinschaften                     schafts- und Handelsbeziehungen zwischen der Gemein-\neinerseits, schaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugosla-\nwien der durch die Erweiterung der Gemeinschaft geschaffe-\nder Präsident der Sozialistischen Föderativen Republik          nen neuen Lage Rechnung getragen werden muß und die be-\nJugoslawien                                                     stehenden gutnachbarlichen Beziehungen gefestigt werden\nandererseits, müssen -\nPräambel                              haben beschlossen, dieses Abkommen zu schließen, und\nhaben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:\nEntschlossen, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwi-\nSeine Majestät der König der Belgier:\nschen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien,                             Joseph Trouveroy,\neinem blockfreien europäischen Staat des Mittelmeerraums             Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter\nund Mitglied der Gruppe der siebenundsiebzig Entwicklungs-                                  in Belgrad;\nländer andererseits, zu vertiefen,\nIhre Majestät die Königin von Dänemark:\nim Hinblick auf die Schlußakte der Konferenz über Sicherheit                  Peter Meyer Michaelsen,\nund Zusammenarbeit in Europa,                                        Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter\nin Belgrad;\nin dem gemeinsamen Willen, in verschiedenen Sektoren von\nbeiderseitigem Interesse unter Berücksichtigung des Entwick-           der Präsident der Bundesrepublik Deutschland:\nlungsstands ihrer Wirtschaft zur wirtschaftlichen Entwicklung\nder Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien beizu-                             Horst Grabert,\ntragen,                                                              Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter\nin Belgrad;\nentschlossen, in Übereinstimmung mit der am 2. Dezember\n1976 in Belgrad unterzeichneten Gemeinsamen Erklärung die                 der Präsident der Französischen Republik:\nerforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Bezie-                              Yves Pagniez,\nhungen zwischen der Gemeinschaft und der Sozialistischen             Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter\nFöderativen Republik Jugoslawien sowie die Interdependenz                                  in Belgrad;\nund Komplementarität ihrer Volkswirtschaften im Hinblick auf\neine harmonischere Entwicklung ihrer wirtschaftlichen Bin-                            der Präsident Irlands:\ndungen zu festigen, zu vertiefen und zu diversifizieren,\nBrendan Dillon,\nin dem festen Willen, die Entwicklung und Diversifizierung        Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,\nder wirtschaftlichen, finanziellen und handelspolitischen Zu-    Ständiger Vertreter bei den Europäischen Gemeinschaften;\nsammenarbeit zu fördern, um zu einem besseren Gleichge-\nwicht wie auch zur Verbesserung der Struktur und zur Steige-               der Präsident der Italienischen Republik:\nrung des Volumens des Handelsverkehrs und damit zu einer                                 Attilio Ruffini,\nErhöhung des Wohlstanas der Bevölkerungen beizutragen,                     Minister für auswärtige Angelegenheiten;","1096                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nSeine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg:                                        Artikel 5\nPaul Helminger,                               ( 1) Zweck der Zusammenarbeit im gewerblichen Bereich\nStaatssekretär für auswärtige Angelegenheiten;              zwischen der Gemeinschaft und Jugoslawien ist es, insbeson-\ndere folgende Ziele zu fördern:\nIhre Majestät die Königin der Niederlande:               - eine Beteiligung de,· Gemeinschaft an den Bemühungen\nD. F. van der Mei,                              Jugoslawiens um den Ausbau der Produktion und der Wirt-\nStaatssekretär für auswärtige Angelegenheiten;                 schaftsinfrastruktur im Hinblick auf die Diversifizierung der\nStruktur seiner Wirtschaft unter Berücksichtigung des bei-\nderseitigen Interesses der Vertragsparteien;\nIhre Majestät die Königin\n- die Marktforschung und die Absatzförderung auf den Märk-\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland:\nten der beiden Vertragsparteien sowie auf den Märkten der\nR. A. Farquharson, CMG,                             Drittländer;\nAußerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter\n- die Förderung des Transfers, der Entwicklung der Technolo-\nIhrer britischen Majestät in Belgrad;\ngie in Jugoslawien und des Schutzes von Patenten und son-\nstigem gewerblichen Eigentum durch geeignete Vereinba-\nder Rat der Europäischen Gemeinschaften:                    rungen zwischen Unternehmen und Einrichtungen in der Ge-\nAttilio Ruffi n i,                          meinschaft und in Jugoslawien;\nAmtierender Präsident                        - die Anregung und Förderung der langfristigen Zusammenar-\ndes Rates der Europäischen Gemeinschaft,                    beit auf dem Gebiet der Produktion zwischen Unternehmen\nMinister für auswärtige Angelegenheiten                    beider Vertragsparteien zur Herstellung stabilerer und aus-\nder Italienischen Republik;                        gewogenerer Bindungen zwischen den Volkswirtschaften;\nWilhelm Haferkamp,                            - die Suche nach geeigneten Mitteln und Wegen zur beider-\nVizepräsident der Kommission der Europäischen                  seitigen Beseitigung der nichttariflichen beziehungsweise\nGemeinschaften;                              nicht durch Kontingentsmaßnahmen bedingten Hemmnisse\nfür den Zugang zu den jeweiligen Märkten;\nder Präsident\nder Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien:          - die Organisation von Kontakten und Zusammenkünften zwi-\nschen Verantwortlichen für die Industriepolitik, Investoren\nJosip Vrhovec,                                und Unternehmern Jugoslawiens und der Gemeinschaft, um\nBundessekretär des Auswärtigen;                        die Anknüpfung neuer Beziehungen im gewerblichen Be-\nreich in Übereinstimmung mit den Zielen des Abkommens zu\nunterstützen;\nArtikel 1\nZiel dieses Abkommens zwischen der Europäischen Wirt-             - den Austausch verfügbarer Angaben über die kurz- und mit-\nschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen                 telfristigen Aussichten und Vorausschätzungen für Produk-\ntion, Verbrauch und Handel.\nRepublik Jugoslawien ist es, eine globale Zusammenarbeit\nzwischen den Vertragsparteien zu fördern, um zur wirtschaft-            (2) Das Büro für Unternehmenskooperation steht den jugo-\nlichen und sozialen Entwicklung der Sozialistischen Föderati-        slawischen Unternehmen zur Verfügung.\nven Republik Jugoslawien beizutragen und die Vertiefung ihrer\n(3) Die Vertragsparteien treffen geeignete Maßnahmen zur\nBeziehungen zu erleichtern. Zu diesem Zweck werden Bestim-\nFörderung und zum Schutz der Investitionen der anderen Ver-\nmungen und Maßnahmen für den Bereich der wirtschaftlichen,\ntragspartei in ihrem Gebiet und bemühen sich zu diesem\ntechnischen und finanziellen Zusammenarbeit, für den Handel\nZweck, im beiderseitigen Interesse Abkommen auf Gegensei-\nwie auch für den sozialen Bereich festgelegt und durchgeführt.\ntigkeitsbasis über Förderung und Schutz von Investitionen zu\nschließen.\nTitel 1                                 (4) Zweck der Zusammenarbeit im Energiebereich zwischen\nder Gemeinschaft und Jugoslawien ist es, insbesondere die\nWirtschaftliche, technische                        Beteiligung der Unternehmen der Vertragsparteien an den\nund finanzielle Zusammenarbeit                        Forschungs-, Produktions- und Verarbeitungsprogrammen zur\nErschließung der Energiequellen Jugoslawiens und an allen\nArtikel 2                              anderen Maßnahmen von gemeinsamem Interesse zu fördern.\nDie Gemeinschaft und Jugoslawien stellen eine Zusammen-                                      Artikel 6\narbeit her mit dem Ziel, durch Maßnahmen in Ergänzung der\n(1) Die Gemeinschaft und Jugoslawien bemühen sich, die\neigenen Bemühungen Jugoslawiens zur Entwicklung dieses\nZusammenarbeit im Bereich der Wissenschaft und Technolo-\nLandes beizutragen und die bestehenden Wirtschaftsbezie-\ngie im Rahmen der Europäischen Zusammenarbeit auf dem\nhungen auf möglichst breiter Grundlage und zum Wohl beider\nGebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung\nVertragsparteien zu verstärken.\nCOST weiter zu entwickeln und auszubauen.\n(2) Die Vertragsparteien sind ferner bereit, eine Zusammen-\nArtikel 3                              arbeit in gewissen Forschungsbereichen in Betracht zu zie-\nBei der Durchführung der in Artikel 2 genannten Zusammen-        hen, in denen die Gemeinschaft wissenschaftliche und techni-\narbeit werden insbesondere die Ziele und Prioritäten der Ent-        sche Programme durchführt.\nwicklungspläne und -programme Jugoslawiens berücksich-                                          Artikel 7\ntigt.\n( 1) Zweck der Zusammenarbeit im Agrarbereich zwischen\nArtikel 4                              der Gemeinschaft und Jugoslawien ist es, insbesondere fol-\ngende Ziele zu fördern:\nDie Vertragsparteien fördern die reibungslose Erfüllung der\nKooperations- und Investitionsverträge, die den beiderseiti-        - die Förderung der wissenschaftlichen und technischen Zu-\ngen Interessen entsprechen und in den Rahmen des Abkom-                 sammenarbeit bei Vorhaben von gemeinsamem Interesse,\nmens fallen.                                                            auch in Drittländern;","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1982                                    1097\n- die vorrangige Förderung der für beide Seiten vorteilhaften   schaftspolitik, die Entwicklung der Zahlungsbilanzen und der\nInvestitionen und im Hinblick darauf die Ermittlung von kom- diesbezüglichen Politik sowie die Entwicklung der europäi-\nplementären Bereichen.                                       schen Finanzmärkte zum Gegenstand haben, um die Tätigkeit\n(2) Zu diesem Zweck werden die Gemeinschaft und Jugo-        der Unternehmen zu erleichtern.\nslawien                                                         Sie führen im Kooperationsrat lnformationsaustausche über\n- den Austausch von Angaben über die agrarpolitischen Ziel-     die allgemeinen Bedingungen durch, die einen Einfluß auf die\nsetzungen sowie die kurz- und mittelfristigen Produktions-,  Kapitalbewegungen im Zusammenhang mit der Investitions-\nfinanzierung in verschiedenen Sektoren von gemeinsamem\nVerbrauchs- und Handelsvorausschätzungen intensivieren;\nInteresse ausüben können.\n- die Prüfung konkreter Kooperationsvorhaben im beiderseiti-\ngen Interesse erleichtern und fördern;                           (2) Die Gemeinschaft beteiligt sich unter den im Protokoll\nNr. 2 über die finanzielle Zusammenarbeit genannten Bedin-\n- die Verbesserung und den Ausbau der Kontakte zwischen         gungen an der Finanzierung der Investitionsvorhaben von bei-\nden Wirtschaftsunternehmen fördern.                          derseitigem Interesse, die den Zielen dieses Abkommens\nRechnung tragen.\nArtikel 8\nArtikel 13\n(1) Im Verkehrswesen prüfen die Gemeinschaft und Jugo-\n(1) Im Hinblick auf die Erreichung der Ziele dieses Abkom-\nslawien die Möglichkeiten\nmens legt der Kooperationsrat in regelmäßigen Abständen die\n- der Verbesserung und des Ausbaus der Verkehrsleistungen        allgemeine Ausrichtung der Kooperation fest.\nunter besonderer Berücksichtigung der Komplementarität,\n(2) Der Kooperationsrat hat die Aufgabe, Mittel und Wege für\nnamentlich im Inlandsverkehr einschließlich des kombinier-\ndie Durchführung der Zusammenarbeit in den im Abkommen\nten Verkehrs;\nfestgelegten Bereichen zu erarbeiten.\n- der Durchführung spezifischer Maßnahmen in diesem\nBereich im beiderseitigen Interesse.\n(2) Ziel der Zusammenarbeit ist es auch, die Verbesserung                                   Titel II\nund den Ausbau der Verkehrsinfrastruktur zum beiderseitigen\nNutzen zu fördern.                                                                          Der Handel\nZu diesem Zweck tauschen die Gemeinschaft und Jugosla-\nwien Angaben über geplante Fernverkehrsverbindungen von                                      Artikel 14\ngemeinsamem Interesse aus und fördern die Zusammenarbeit            Ziel dieses Abkommens im Bereich des Handels ist es, den\nbei der Durchführung dieser Vorhaben.                            Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien unter Berück-\n(3) Ferner werden die Gemeinschaft und Jugoslawien            sichtigung ihres Entwicklungsstands und der Notwendigkeit\neiner stärkeren Ausgewogenheit dieses Warenverkehrs im\n- Meinungs- und lnformationsaustausche über die Entwick-         Hinblick auf die Verbesserung der Bedingungen des Zugangs\nlung ihrer Verkehrspolitik durchführen;                       zum Gemeinschaftsmarkt für die jugoslawischen Erzeugnisse\n- die Zusammenarbeit zwischen den Adriahäfen auf der             zu fördern.\nGrundlage des beiderseitigen Interesses fördern.\nArtikel 9                                                   A. Gewerbliche Waren\nDie Gemeinschaft und Jugoslawien fördern den Informa-\ntionsaustausch im Fremdenverkehrssektor,-die Beteiligung an                                  Artikel 15\ngemeinsamen Studien über die Möglichkeiten der Entwicklung            Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen, die in diesem\ndieses Sektors sowie Kontakte zwischen ihren im Fremden-          Titel und im Protokoll Nr. 1 für bestimmte Waren vorgesehen\nverkehr tätigen Einrichtungen und Berufsverbänden im              sind, unterliegen die nicht in Anhang II des Vertrags zur Grün-\nHinblick auf eine Steigerung des Fremdenverkehrs.                 dung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und in\nAnhang A zu diesem Abkommen aufgeführten Waren mit\nArtikel 10                             Ursprung in Jugoslawien bei der Einfuhr in die Gemeinschaft\nIm Hinblick auf die Verbesserung der Lebensqualität und des    weder mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen\nLebensrahmens, der Umwelt und der Lebensbedingungen bei-          gleicher Wirkung noch Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung.\nder Vertragsparteien, die gemeinsame Nutzung technischer\nKenntnisse auf dem Gebiet des Umweltschutzes sowie die                                       Artikel 16\nFörderung der Zusammenarbeit in ökologischen Fragen ver-\nanstalten die Gemeinschaft und Jugoslawien Informations-             Die in Artikel 1 des Protokolls Nr. 7 der Akte über die Bei-\ntrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge vom\naustausche über die Entwicklung ihrer diesbezüglichen Politik\nund fördern die gemeinsame Durchführung vorrangiger spezi-       22. Januar 1972 festgelegte Regelung für die Einfuhr von\nKraftfahrzeugen und die Kraftfahrzeugmontage-Industrie in\nfischer Maßnahmen.\nIrland gilt gegenüber Jugoslawien für den in diesem Artikel\nArtikel 11                            genannten Zeitraum.\nDie Gemeinschaft und Jugoslawien fördern den Austausch\nvon Informationen über die Entwicklung ihrer Fischereipolitik                               Artikel 17\nund über die Durchführung der Vorhaben von gemeinsamem              (1) Dieses Abkommen berührt nicht die Bestimmungen des\nInteresse im Hinblick auf den Ausbau und die Intensivierung     Abkommens zwischen Jugoslawien und der Gemeinschaft\nder Zusammenarbeit in diesem Sektor.                            über den Handel mit Textilwaren, das im Rahmen der Verein-\nbarung über den internationalen Handel mit Textilien ge-\nArtikel 12                            schlossen wurde.\n(1) Im Rahmen der finanziellen Zusammenarbeit führen die          (2) Spätestens sechs Monate vor dem Auslauten des ge-\nGemeinschaft und Jugoslawien lnformationsaustausche und          nannten Abkommens legen die Vertragsparteien die künftige\ngemeinsame Analysen durch, die ihre mittelfristige Wirt-         Regelung für Textilwaren fest.","--~-------  --------\n1098                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nArtikel 18                                       (4) Dieser Artikel gilt auch für die in Anhang IV zum Protokoll\n(1) Für die nachstehend aufgeführten Waren werden die                  Nr. 1 genannten Waren unter den in diesem Protokoll fest-\nZollsätze bei der Einfuhr in die Gemeinschaft nach dem in                 gesetzten Bedingungen.\nAbsatz 2 angegebenen Zeitplan schrittweise beseitigt.\nArtikel 19\nNummer des                                                                   Bei der Einfuhr der in Anhang 8 aufgeführten Waren in die\nGemeinsamen                          Warenbezeichnung\nZolltarifs                                                            Gemeinschaft gelten die in diesem Anhang jeweils angegebe-\nnen Zollsätze.\n28.04       Wasserstoff; Edelgase; andere Nichtmetalle:\nA. Wasserstoff                                                                         Artikel 20\n8. Edelgase                                                  (1) Bei bestimmten Erzeugnissen, die von ihr als empfindlich\nC. andere Nichtmetalle:                                  eingestuft werden, behält die Gemeinschaft sich vor, den\nKooperationsrat zu befassen, um die gegebenenfalls erforder-\n1. Sauerstoff\nlichen besonderen Bedingungen für den Zugang zu ihrem\nIII. Tellur und Arsen                               Markt festzulegen.\nIV.    Phosphor                                      Der Kooperationsrat legt die genannten Bedingungen inner-\nV.   andere                                        halb von höchstens drei Monaten nach dem Zeitpunkt der No-\ntifizierung fest. Kommt innerhalb dieser Frist kein Beschluß\n28.20        Aluminiumoxid und -hydroxid; künstlicher                 des Kooperationsrates zustande, so kann die Gemeinschaft\nKorund:                                                  die erforderlichen Maßnahmen treffen. Diese Maßnahmen dür-\nA. Aluminiumoxid und Aluminiumhydroxid                   fen jedoch nicht über die Tragweite der Maßnahmen hinaus-\ngehen, die sich aus der Anwendung des Protokolls Nr. 1 unter\n73.02        Ferrolegierungen:                                        den darin festgesetzten Bedingungen auf diese Waren erge-\n8. Ferroaluminium, Ferrosiliciumaluminium                ben würden.\nund Ferrosiliciummanganaluminium                          (2) Zur Anwendung des Absatzes 1 führen die Vertragspar-\nE. Ferrochrom und Ferrosiliciumchrom:                    teien regelmäßig lnformationsaustausche im Kooperationsrat\nII. Ferrosiliciumchrom                             durch, bevor gegebenenfalls die besonderen Bedingungen für\nG. andere                                                 den Zugang der betreffenden Waren zu den Märkten der Ver-\ntragsparteien festgelegt werden. Diese lnformationsaustau-\n81.04        Andere unedle Metalle, roh oder verarbeitet;              sche betreffen namentlich die Handelsströme und die mittel-\nCermets, roh oder verarbeitet:                            und langfristigen Produktions- und Ausfuhrvorausschätzun-\n8. Cadmium:                                               gen.\n1. roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott                 (3) Der Kooperationsrat prüft in regelmäßigen Abständen\ndie gemäß Absatz 1 getroffenen Maßnahmen im Hinblick auf\n(2)                        Zeitplan                   Senkungssatz\nihre Vereinbarkeit mit den Zielen des Abkommens.\n- im Zeitpunkt des Inkrafttreten des\nAbkommens                                      40%\n- ab 1. Januar 1982                                80%                           B. landwirtschaftliche Erzeugnisse\n- ab 1. Januar 1984                              100%\nArtikel 21\n(3) Der für die Berechnung der Senkungen nach Absatz 2                      Für die nachstehend aufgeführten Waren mit Ursprung in·\nzugrunde zu legende Ausgangszollsatz ist der gegenüber                     Jugoslawien werden die Zollsätze bei der Einfuhr in die Ge-\nDrittländern jeweils tatsächlich angewandte Zollsatz.                       meinschaft auf die jeweils angegebene Höhe gesenkt.\nNummer des                                                                                                                  Anwendbarer\nGemeinsamen                                               Warenbezeichnung\nZollsatz\nZolltarifs\n01.01         Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend:\nA. Pferde:\nII. zum Schlachten 8 )                                                                                     1,6%\n08.07        Steinobst, frisch:\nC. Kirschen:\nex 1. vom 1. Mai bis 15. Juli:\n- Weichseln ............................................................ .                  10 % mindestens\n3 ERE für 100 kg\nex II. vom 16. Juli bis 30. April:                                                                   Eigengewicht b)\n- Weichseln ............................................................ .                       12 % b)\n08.10        Früchte, gekocht oder nicht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker:\nex D. andere:\n- Weichseln                                                                                           13%","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1982                                                1099\nNummer des\nAnwendbarer\nGemeinsamen                                                     Warenbezeichnung                                                  Zollsatz\nZolltarifs\n08.11         Früchte, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz,\nSchwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum\nunmittelbaren Genuß nicht geeignet:\nex E. andere:\n- Weichseln .............................................................. .                              6%\n08.12          Früchte (ausgenommen solche der Tarifnrn. 08.01 bis 08.05), getrocknet:\nex G. andere:\n- Weichseln                                                                                               4%\n12.03          Samen, Sporen und Früchte zur Aussaat:\nE. andere ....................................................................... .                               4%\n20.03         Früchte, gefroren, mit Zusatz von Zucker:\nex A. mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 Gewichtshundertteilen:\n- Weichseln                                                                                           18 % + (Ab)\nex B. andere:\n- Weichseln                                                                                              18%\n22.09         Sprit mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und\nandere alkoholische Getränke; zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen zum Her-\nstellen von Getränken:\nC. alkoholische Getränke.\nIV. Wodka mit einem Alkoholgehalt von 45,4 % vol oder weniger sowie Pflaumen-\nbranntwein, Birnenbranntwein und Kirschbranntwein, in Behältnissen mit einem\nInhalt:\nex a) von 2 1oder weniger:\n- Pffaumenbranntwein, genannt „Slivovica\", mit einem Echtheitszeugnis,\ndas von den zuständigen Behörden festzulegen ist ................. .                  0,3 ERE für 1 hl\nje% vol Alkohol\n+ 3 ERE je hl c)\na) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen.\nb) Zusätzlich zu der Erhebung des Zolls ist unter bestimmten Bedingungen die Anwendung einer Ausgleichsabgabe vorgesehen.\nc) Im Rahmen eines jährlichen Gemeinschaftszollkontingents von 5 420 Hektolitern.\nArtikel 22                                                                       Artikel 23\n(1) Für Weine aus frischen Weintrauben der Tarifstellen                           (1) Für Tabak der Sorte „Prilep\" der Tarifstelle 24.01 ex B\n22.05 ex C I a) und ex C II a) des Gemeinsamen Zolltarifs mit                     des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in und Herkunft aus\nUrsprung in Jugodawien wird bei der Einfuhr in die Gemein-                        Jugoslawien werden die Zollsätze bis zur Höhe von 7 % des\nschaft die in den nachstehenden Absätzen vorgesehene Ein-                         Wertes mit einem Mindestbetrag von 13 ERE/100 kg und\nfuhrregelung gewährt, sofern für diese Waren vorbehaltlich der                    einem Höchstbetrag von 45 ERE/100 kg ausgesetzt.\nin diesem Artikel enthaltenen Sonderbestimmungen die bei\nder Einfuhr in die Gemeinschaft angewendeten Preise zuzüg-                           (2) Die Regelung bei der Einfuhr in die Gemeinschaft nach\nlich der tatsächlich erhobenen Zölle jeweils mindestens eben-                     Absatz 1 gilt für Tabak der Sorte „Prilep\", für den ein Ur-\nsohoch sind wie die in der Gemeinschaft für diese Waren gel-                      sprungs- und Echtheitszeugnis vorgelegt wird, im Rahmen ei-\ntenden Referenzpreise.                                                            nes jährlichen Gemeinschaftszollkontingents von 1 500 Ton-\nnen.\n(2) Für die in Absatz 1 bezeichneten Weine wird der Zollsatz\nbei der Einfuhr in die Gemeinschaft im Rahmen eines jährli-                          (3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien legen\nchen Gemeinschaftszollkontingents von 12 000 hl um 30 %                           durch Briefwechsel die Vorschriften und Verfahren für das in\ngesenkt.                                                                          Absatz 2 genannte Ursprungs- und Echtheitszeugnis fest.\n(3) Die Zollsenkung nach Absatz 2 gilt für die Weine, die\nnach Prüfung der Gleichwertigkeit der jugoslawischen Rechts-\nArtikel 24\nvorschriften über Weine mit Ursprungsbezeichnung mit den\neinschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften von den                          ( 1) Der Betrag der Abschöpfung, die bei der Einfuhr der in der\nzuständigen Behörden der Vertragsparteien durch Briefwech-                        Liste in Anhang C aufgeführten Waren in die Gemeinschaft er-\nsel festgelegt werden.                                                            hoben wird, darf nicht höher sein als:","1100                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\n- 5 % der Ausgangsabschöpfung, wenn festgestellt wird, daß         Einfuhr von Waren mit Ursprung in Jugoslawien einen Vorteil,\nder Preis am Gemeinschaftsmarkt mehr als 104 %, jedoch         der dem in diesem Abkommen vorgesehenen Vorteil vergleich-\nnicht mehr als 106 % des Orientierungspreises beträgt;         bar ist.\n- 15 % der Ausgangsabschöpfung, wenn festgestellt wird,               (3) Auf Antrag der anderen Vertragspartei finden im Koope-\ndaß der Preis am Gemeinschaftsmarkt mehr als 102 %,            rationsrat Konsultationen über die Änderung der in dem\njedoch nicht mehr als 104 % des Orientierungspreises           Abkommen vorgesehenen Regelung statt.\nbetragt;\n- 50 % der Ausgangsabschöpfung, wenn festgestellt wird,\nC. Gemeinsame Bestimmungen\ndaß der Preis am Gemeinschaftsmarkt über dem Orientie-\nrungspreis liegt, jedoch nicht mehr als 102 % dieses Preises\nbeträgt;                                                                                  Artikel 26\n- 75 % der Ausgangsabschöpfung, wenn festgestellt wird,               Die in diesem Abkommen genannten Waren mit Ursprung in\ndaß der Preis am Gemeinschaftsmarkt 98 % oder mehr des         Jugoslawien dürfen bei der Einfuhr in die Gemeinschaft keine\nOrientierungspreises beträgt, jedoch nicht höher ist als      günstigere Behandlung erfahren, als sie sich die Mitgliedstaa-\ndieser Preis;                                                 ten untereinander gewähren.\n- 80 % der Ausgangsabschöpfung, wenn festgestellt wird,\ndaß der Preis am Gemeinschaftsmarkt 96 % oder mehr,                                     Artikel 27\njedoch weniger als 98 % des Orientierungspreises beträgt;        Jugoslawien räumt der Gemeinschaft im Bereich des Han-\n- 85 % der Ausgangsabschöpfung, wenn festgestellt wird,          dels eine Behandlung ein, die nicht ungünstiger ist als die\ndaß der Preis am Gemeinschaftsmarkt 90 % oder mehr,           Meistbegünstigungsregelung.\njedoch weniger als 96 % des Orientierungspreises beträgt;\nArtikel 28\n- 90 % der Ausgangsabschöpfung, wenn festgestellt wird,\ndaß der Preis am Gemeinschaftsmarkt weniger als 90 % des          Dieses Abkommen berührt nicht die Anwendung besonderer\nOrientierungspreises beträgt.                                 Regelungen für den Warenverkehr, die in früher zwischen\neinem oder mehreren Mitgliedstaaten und Jugoslawien\n(2) a) Jugoslawien teilt den zuständigen Instanzen der Ge-\ngeschlossenen Abkommen über den kleinen Grenzverkehr\nmeinschaft alle zweckdienlichen Angaben über die bei der\nenthalten sind.\nAusfuhr praktizierten Preise sowie über die Ausfuhrmengen\nund die Beschaffenheit der ausgeführten Waren (lebende Tie-                                   Artikel 29\nre, Schlachtkörper, Viertel) mit;                                      (1) Die Vertragsparteien teilen einander bei der Unterzeich-\nb) Jugoslawien trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen,     nung dieses Abkommens ihre geltenden Außenhandelsvor-\nschriften ~it.\ndamit sich der Angebotspreis frei Grenze zuzüglich des Zolls\nund der ermäßigten Abschöpfung auf einem Niveau hält, das              (2) Jugoslawien kann in seine Handelsregelung gegenüber\ndem bei Anwendung der normalen Abschöpfung erzielten Ni-            der Gemeinschaft neue Zölle und Abgaben gleicher Wirkung\nveau gleichwertig ist;                                              oder neue mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen\ngleicher Wirkung einführen und die Zölle und Abgaben oder\nc) um zur Stabilisierung des Binnenmarkts der Gemein-     mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahem gleicher\nschaft beizutragen, hält sich Jugoslawien an eine angemesse-        Wirkung, die auf Waren mit Ursprung in oder mit Bestimmung\nne Staffelung der Lieferungen und trifft alle zweckdienlichen       nach der Gemeinschaft angewendet werden, erhöhen bzw.\nMaßnahmen, damit die geordnete Entwicklung seiner Ausfuh-           verschärfen, wenn im Interesse seiner Industrialisierung und\nren nach der Gemeinschaft sichergestellt wird, namentlich           Entwicklung derartige Maßnahmen erforderlich sind. In Über-\ndurch eine wirksame Kontrolle jeder Sendung mittels einer Be-       einstimmung mit den Zielen des Abkommens wählt Jugosla-\nscheinigung darüber, daß es sich um eine Ware mit Ursprung          wien Maßnahmen, die die Handels- und Wirtschaftinteressen\nin und Herkunft aus Jugoslawien handelt, die genau der Be-          der Gemeinschaft am wenigsten beeinträchtigen.\ngriffsbestimmung in Anhang C entspricht. Der Wortlaut dieser\nBescheinigung wird von den zuständigen Instanzen der Ver-             (3) Jugoslawien unterrichtet die Gemeinschaft über der-\ntragsparteien im gemeinsamen Einvernehmen festgelegt;             artige Maßnahmen, damit rechtzeitig in angemessener Weise\nMeinungsaustauschs darüber stattfinden können.\nd) die Einzelheiten der Anwendung der Buchstaben a, b\nund c werden im Rahmen der zwischen den zuständigen In-               (4) Der Kooperationsrat prüft in regelmäßigen Abständen\nstanzen Jugoslawiens und der Gemeinschaft einzurichtenden         die von Jugoslawien gemäß Absatz 2 getroffenen Maßnahmen.\nZusammenarbeit festgelegt;\nArtikel 30\ne) die Senkung der Abschöpfungsbeträge erfolgt im\nRahmen einer monatlichen Menge von 2 900 Tonnen, wenn                 Der Begriff „Waren mit Ursprung in\" oder „Ursprungswaren\"\nder Preis am Gemeinschaftsmarkt weniger als 98 % des              zur Anwendung der Titel II und III und die entsprechenden\nOrientierungspreises beträgt.                                     Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen sind in\nProtokoll Nr. 3 festgelegt.\nArtikel 25\nArtikel 31\n(1) Führt die Gemeinschaft als Folge der Durchführung ihrer\nAgrarpolitik eme besondere Regelung ein oder ändert sie die         Wird das Zolltarifschema der Vertragsparteien bei unter das\nbestehende Regelung oder ändert oder erweitert sie die Be-       Abkommen fallenden Waren geändert, so kann der Koopera-\nstimmungen über die Durchführung ihrer Agrarpolitik, so kann     tionsrat nach dem Grundsatz der Erhaltung der sich aus die-\nsie für die entsprechenden Waren die in diesem Abkommen          sem Abkommen tatsächlich ergebenden Vorteile das Zolltarif-\nvorgesehene Regelung ändern.                                     schema für diese Waren an die betreffenden Änderungen\nanpassen.\nIn diesen Fällen trägt die Gemeinschaft den Interessen Jugo-\nslawiens in angemessener Weise Rechnung.                                                   Artikel 32\n(2) Ändert die Gemeinschaft in Anwendung von Absatz 1           Die Vertragsparteien wenden keine internen Maßnahmen\ndie in diesem Abkommen vorgesehene Regelung für unter            oder Praktiken steuerlicher Art an, die die Waren einer Ver-\nAnhang II des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirt-       tragspartei gegenüber gleichartigen Ursprungswaren der an-\nschaftsgemeinschaft fallende Waren, so gewährt sie für die      deren Vertragspartei unmittelbar oder mittelbar diskriminieren.","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1982                                     1101\nFür Waren, die in das Gebiet einer der Vertragsparteien aus-        Artikeln 35 und 36 genannten Fällen unverzüglich die zur\ngeführt werden, darf keine Erstattung für interne Abgaben ge-        Abhilfe unbedingt erforderlichen Sicherungsmaßnahmen\nwährt werden, die höher ist als die auf diese Weise unmittelbar     treffen.\noder mittelbar erhobenen Abgaben.\n(3) Mit Vorrang sind die Maßnahmen zu treffen, die das\nFunktionieren des Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.\nArtikel 33                              Diese Maßnahmen müssen sich in ihrer Tragweite auf das zur\nZahlungen im Zusammenhang mit Handelsgeschäften, die              Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten unbedingt Not-\nunter Einhaltung der Außenhandels- und Devisenregelungen             wendige beschränken.\ndurchgeführt werden, sowie die Überweisung dieser Beträge            Die Schutzmaßnahmen werden dem Kooperationsrat unver-\nin den Mitgliedstaat der Gemeinschaft, in dem der Gläubiger          züglich notifiziert und sind dort, insbesondere im Hinblick auf\nseinen Wohnsitz hat, oder nach Jugoslawien unterliegen kei-          ihre möglichst baldige Aufhebung, Gegenstand regelmäßiger\nnen Beschränkungen.                                                  Konsultationen.\nArtikel 34                                                         Artikel 39\nDas Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrver-             Falls sich das Ungleichgewicht im Warenverkehr plötzlich\nboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen           und sehr erheblich verschärft, so daß das reibungslose Funk-\nder öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum          tionieren des Abkommens gefährdet sein könnte, führen die\nSchutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tie-             Vertragsparteien im Rahmen des Kooperationsrates besonde-\nren und Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstleri-           re Konsultationen durch, um die aufgetretenen Schwierigkei-\nschem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des           ten mit dem Ziel zu prüfen, das einwandfreie Funktionieren des\ngewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt              Abkommens so weit wie irgend möglich zu erhalten.\nsind; ebensowenig steht es Regelungen betreffend Gold und\nSilber entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen\njedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch                                  Artikel 40\neine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den               Bei bereits eingetretenen oder ernstlich drohenden Zah-\nVertragsparteien darstellen.                                         1ungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mitgliedstaa-\nten der Gemeinschaft oder Jugoslawiens kann die betroffene\nArtikel 35                             Vertragspartei die erforderlichen Schutzmaßnahmen treffen.\nMit Vorrang sind die Maßnahmen zu treffen, die das Funktio-\n(1) Stellt eine der Vertragsparteien in ihren Beziehungen zu     nieren des Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. Sie\nder anderen Vertragspartei Dumping-Praktiken fest, so kann           werden der anderen Vertragspartei unverzüglich bekanntge-\nsie nach den in Artikel 38 festgelegten Verfahren im Einklang       geben und sind, insbesondere im Hinblick auf ihre möglichst\nmit dem Übereinkommen zur Durchführung von Artikel VI des           baldige Aufhebung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen\nAllgemeinen Zoll- und Handelsabkommens geeignete Maß-               im Kooperationsrat.\nnahmen gegen diese Praktiken treffen.\n(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei gegen Sub-\nventionen gerichteten Maßnahmen die Bestimmungen des\nÜbereinkommens zur Auslegung und Anwendung der Artikel                                           Titel III\nVI, XVI und XXIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkom-                  Bestimmungen über die durch die in Osimo\nmens einzuhalten.                                                        unterzeichneten Abkommen errichtete Freizone\nArtikel 36\nArtikel 41\nBei ernsten Störungen in einem Wirtschaftszweig oder bei\nSchwierigkeiten, die zu einer schwerwiegenden Verschlechte-           Be• der Durchführung der Zusammenarbeit widmen die Ge-\nrung der wirtschaftlichen Lage in einer Region führen können,       meinschaft und Jugoslawien den Aktionen im Rahmen der am\nkann die betroffene Vertragspartei nach den in Artikel 38 fest-      10. November i 975 in Osimo unterzeichneten Abkommen zwi-\ngelegten Modalitäten und Verfahren die erforderlichen               schen der Italienischen Republik und der Sozialistischen Fö-\nSchutzmaßnahmen treffen.                                           derativen Republik Jugoslawien besondere Aufmerksamkeit.\nInsbesondere tragen die Vertragsparteien bei der Liste der für\nArtikel 37                             eine Finanzierung im Rahmen der Zusammenarbeit vorge-\nschlagenen Vorhaben dem beiderseitigen Interesse an der Er-\nLegt eine Vertragspartei für die Einfuhr von Waren, die die in   reichung der Ziele dieser Abkommen Rechnung.\nArtikel 36 genannten Schwierigkeiten hervorrufen kann, ein\nVerwaltungsverfahren fest, um schnell Informationen über die\nEntwicklung der Handelsströme zu erhalten, so teilt sie dies                                    Artikel 42\nder anderen Vertragspartei mit.                                        (1) Unbeschadet der etwaigen Anwendung der Schutzklau-\nsel gewähren die Gemeinschaft, im Rahmen der Gemein-\nschaftsvorschriften über die Freizonen, und Jugoslawien für\nArtikel 38\nWaren, die den Ursprung im Sinne des Protokolls Nr. 3 in die-\n(1) In den in Artikel 35 und 36 genannten Fällen stellt die be- ser Zone erworben haben, freien Zugang zu ihren Märkten.\ntreffende Vertragspartei vor Ergreifen der darin vorgesehenen\n(2) Insbesondere vermeiden sie so weit wie möglich, auf die-\nMaßnahmen oder in den Fällen des Absatzes 2 so schnell wie         se Waren die Maßnahmen anzuwenden, zu denen sie sich ge-\nmöglich dem Kooperationsrat alle zweckdienlichen Angaben\nmäß den Artikeln 20 und 29 oder des Protokolls Nr. 1 veranlaßt\nzur Verfügung, um eine gründliche Prüfung der Lage im Hin-\nsehen könnten.\nblick auf eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu\nermöglichen. Auf Antrag der anderen Vertragspartei finden                                       Artikel 43\nKonsultationen im Kooperationsrat statt, bevor die betreffende\nZur Durchführung der Artikel 41 und 42 arbeiten die Gemein-\nVertragspartei die geeigneten Maßnahmen trifft.\nschaft und Jugoslawien im Kooperationsrat eng zusammen,\n(2) Schließen außergewöhnliche Umstände, die ein soforti-       um insbesondere der Verwirklichung der Entwicklungsprojek-\nges Eingreifen erforderlich machen, eine vorherige Prüfung          te für die Zone in Übereinstimmung mit den Zielen der in Osimo\naus, so kann die betreffende Vertragspartei in den in den           unterzeichneten Abkommen Rechnung zu tragen.","1102                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nTitel IV                             Die gefaßten Beschlüsse sind für die Vertragsparteien ver-\nbindlich; diese müssen die erforderlichen Durchführungsmaß-\nZusammenarbeit im Bereich der Arbeitskräfte                nahmen treffen.\nArtikel 44                                (2) Der Kooperationsrat kann ferner Entschließungen fas-\nsen, Empfehlungen aussprechen oder Stellungnahmen abge-\nJeder Mitgliedstaat gewährt den Arbeitnehmern jugoslawi-\nben, die er für die Verwirklichung der gemeinsamen Ziele und\nscher Staatsangehörigkeit, die in seinem Hoheitsgebiet be-\ndas reibungslose Funktionieren des Abkommens als zweck-\nschäftigt sind, eine Behandlung, die hinsichtlich der Arbeits-\nmäßig erachtet.\nund Entlohnungsbedingungen keine auf der Staatsangehörig-\nkeit beruhende Benachteiligung gegenüber seinen eigenen              (3) Der Kooperationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.\nStaatsangehörigen bewirkt.\nJugoslawien gewährt den in seinem Hoheitsgebiet beschäftig-                                 Artikel 49\nten Arbeitnehmern, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten\n(1) Der Kooperationsrat besteht aus Vertretern der Gemein-\nsind, die gleiche Behandlung.\nschaft und ihrer Mitgliedstaaten einerseits und Vertretern\nJugoslawiens andererseits.\nArtikel 45\n(2) Die Mitglieder des Kooperationsrates können sich nach\n(1) Vorbehaltlich der folgenden Absätze wird den Arbeitneh-\nMaßgabe seiner Geschäftsordnung vertreten lassen.\nmern jugoslawischer Staatsangehörigkeit und den mit ihnen\nzusammenlebenden Familienangehörigen auf dem Gebiet der              (3) Der Kooperationsrat äußert sich im gegenseitigen Ein-\nsozialen Sicherheit eine Behandlung gewährt, die keine auf        vernehmen der Gemeinschaft einerseits und Jugoslawiens an-\nder Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegen-          dererseits.\nüber den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, in denen sie                                Artikel 50\nbeschäftigt sind, bewirkt.\n(1) Der Vorsitz im Kooperationsrat wird nach Maßgabe der\n(2) Für diese Arbeitnehmer werden die in den einzelnen Mit-    Geschäftsordnung von den Vertragsparteien abwechselnd\ngliedstaaten zurückgelegten Versicherungs-, Beschäfti-            wahrgenommen.\ngungs- bzw. Aufenthaltszeiten bei den Alters-, Hinterbliebe-\nnen- und lnvaliditätsrenten sowie der Krankheitsfürsorge für         (2) Der Kooperationsrat tritt einmal jährlich auf Veranlas-\nsie und ihre innerhalb der Gemeinschaft wohnenden Familien-       sung seines Präsidenten zusammen.\nangehörigen zusammengerechnet.                                    Er tritt ferner auf Antrag einer Vertragspartei nach Maßgabe\n(3) Diese Arbeitnehmer erhalten die Familienzulagen für ihre   seiner Geschäftsordnung zusammen, so oft dies aufgrund\ninnerhalb der Gemeinschaft wohnenden Familienangehörigen.         besonderer Umstände erforderlich ist.\n(4) Diese Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, Alters- und\nHinterbliebenenrenten und Renten bei Arbeitsunfall, Berufs-                                  Artikel 51\nkrankheit oder Erwerbsunfähigkeit, wenn dies durch einen Ar-          (1) Der Kooperationsrat wird bei der Erfüllung seiner Auf-\nbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, zu den     gaben durch einen Kooperationsausschuß unterstützt.\ngemäß den Rechtsvorschriften des Schuldnermitgliedstaats\n(2) Er kann beschließen, weitere Ausschüsse einzusetzen,\nbzw. der Schuldnermitgliedstaaten geltenden Sätzen frei nach\ndie ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.\nJugoslawien zu transferieren.\n(5) Jugoslawien gewährt den in seinem Hoheitsgebiet                (3) Der Kooperationsrat legt in seiner Geschäftsordnung\nbeschäftigten Arbeitnehmern, die Staatsangehörige der Mit-         Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise dieser Aus-\ngliedstaaten sind, und deren Familienangehörigen eine Be-          schüsse fest.\nhandlung, die der in den Absätzen 1, 3 und 4 vorgesehenen                                    Artikel 52\nentspricht.\nWird im Rahmen des in diesem Abkommen vorgesehenen\nArtikel 46                            Informationsaustausches festgestellt, daß sich im Funktionie-\n(1) Vor Ablauf des ersten Jahres nach dem Inkrafttreten die-  ren des Abkommens im allgemeinen und im Bereich des Han-\nses Abkommens erläßt der Kooperationsrat die Bestimmun-          dels im besonderen Probleme ergeben oder zu ergeben dro-\ngen zur Gewährleistung der Anwendung der in Artikel 45 nie-      hen, so führen die Vertragsparteien im Kooperationsrat Kon-\ndergelegten Grundsätze.                                          sultationen durch, um Marktstörungen soweit wie möglich zu\nverhüten.\n(2) Der Kooperationsrat legt die Einzelheiten für eine Zu-\nsammenarbeit der Verwaltungen fest, die die erforderlichen                                  Artikel 53\nVerwaltungs- und Kontrollgarantien für die Anwendung der in         Jede Vertragspartei übermittelt auf Antrag der anderen Ver-\nAbsatz 1 genannten Bestimmungen bietet.                          tragspartei alle zweckdienlichen Auskünfte über die von ihr\ngeschlossenen Abkommen, soweit sie Zolltarif- oder Handels-\nArtikel 47                            bestimmungen umfassen, sowie die Änderungen ihres Zoll-\nDie vom Kooperationsrat gemäß Artikel 46 erlassenen Be-       tarifs oder ihrer Außenhandelsregelung.\nstimmungen lassen die Rechte und Pflichten, die sich aus den     Sollten diese Änderungen oder diese Abkommen sich unmit-\nbilateralen Abkommen zwischen Jugoslawien und den Mit-           telbar und besonders auf das Funktionieren des Abkommens\ngliedstaaten ergeben, unberührt, soweit diese Abkommen           auswirken, so finden auf Antrag der anderen Partei entspre-\neine günstigere Behandlung der jugoslawischen Staatsange-        chende Konsultationen im Kooperationsrat statt, um den Inter-\nhörigen oder der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten vor-      essen der Vertragsparteien Rechnung zu tragen.\nsehen.\nArtikel 54\nTitel V\n(1) Schließt die Gemeinschaft ein Assoziierungs- oder Ko-\nAllgemeine und Schlußbestimmungen                     operationsabkommen, das sich unmittelbar und besonders auf\ndas Funktionieren des Abkommens auswirkt, so finden im Ko-\nArtikel 48                            operationsrat entsprechende Konsultationen statt, um der Ge-\n(1) Es wird ein Kooperationsrat eingesetzt, der zur Verwirk- meinschaft die Möglichkeit zu geben, den in diesem Abkom-\nlichung der Ziele des Abkommens und in den darin vorgesehe-      men festgelegten Interessen der Vertragsparteien Rechnung\nnen Fällen befugt ist, Beschlüsse zu fassen.                     zu tragen.","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1982                                         1103\n(2) Im Falle des Beitritts eines Drittstaates zur Gemeinschaft                                  Artikel 58\nfinden im Kooperationsrat entsprechende Konsultationen                    (1) Im Bereich des Handels erfolgt die schrittweise Beseiti-\nstatt, damit den in diesem Abkommen festgelegten Interessen           gung der Hemmnisse für den wesentlichen Teil des Warenver-\nder Vertragsparteien Rechnung getragen werden kann.                   kehrs zwischen den Vertragsparteien in mehreren Etappen.\nDie Dauer der ersten Etappe wird auf fünf Jahre ab dem Zeit-\nArtikel 55                               punkt des lnkrafttretens der Handelsregelung festgesetzt.\n(1) Die Vertragsparteien treffen alle geeigneten Maßnahmen             (2) Die Vertragsparteien führen nach dem Verfahren für die\nallgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflich-          Aushandlung des Abkommens ein Jahr vor Ablauf der Rege-\ntungen aus diesem Abkommen. Sie tragen für die Erreichung             lung nach Titel II Verhandlungen, um anhand der Ergebnisse\nseiner Ziele Sorge.                                                   dieses Abkommens und der Wirtschaftslage in Jugoslawien\nund in der Gemeinschaft sowie unter besonderer Berücksich-\n(2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß die andere\ntigung des Entwicklungsstands Jugoslawiens die spätere\nVertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen\nHandelsregelung festzulegen, damit bei der Erreichung des in\nnicht erfüllt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Sie\nAbsatz 1 genannten Ziels auf beiden Seiten Fortschritte ge-\nübermittelt dem Kooperationsrat zuvor sämtliche Angaben, die\nmacht werden.\nfür eine gründliche Prüfung der Lage im Hinblick auf eine für die\nVertragsparteien annehmbare Lösung erforderlich sind.\nArtikel 59\nMit Vorrang sind Maßnahmen zu treffen, die das Funktionieren\ndes Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. Diese Maß-                    Die Protokolle Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3, die Anhänge A, B und C\nnahmen werden dem Kooperationsrat unverzüglich mitgeteilt             sowie die in der Schlußakte enthaltenen Erklärungen und\nund können auf Antrag der anderen Vertragspartei Gegen-               Briefwechsel sind Bestandteil des Abkommens.\nstand von Konsultationen im Kooperationsrat sein.\nArtikel 60\nArtikel 56\nDas Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.\n(1) Streitfälle, die sich bei der Auslegung dieses Abkom-\nmens zwischen den Vertragsparteien ergeben, können dem                 Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizie-\nKooperationsrat unterbreitet werden.                                   rung an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen\ntritt sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Notifizierung außer\n(2) Gelingt es dem Kooperationsrat nicht, den Streitfall auf\nKraft.\nseiner nächsten Tagung beizulegen, so kann jede Partei der\nanderen Partei die Bestellung eines Schiedsrichters mitteilen;                                    Artikel 61\ndie andere Partei ist verpflichtet, binnen zwei Monaten einen\nzweiten Schiedsrichter zu bestellen. Für die Durchführung die-            Dieses Abkommen.gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag\nses Verfahrens gelten die Gemeinschaft und die Mitgliedstaa-          zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft an-\nten im Streitfall als Partei.                                         gewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrags einerseits\nsowie für das Gebiet der Sozialistischen Föderativen Republik\nDer Kooperationsrat bestellt einen dritten Schiedsrichter.            Jugoslawien andererseits.\nDie Schiedssprüche ergehen mit Stimmenmehrheit.\nJede am Streit beteiligte Partei ist verpflichtet, die zur Durch-                                  Artikel 62\nführung des Schiedsspruchs erforderlichen Maßnahmen zu\ntreffen.                                                                  Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deut-\nscher, englischer, französischer, italienischer, niederländi-\nArtikel 57\nscher und serbokroatischer Sprache abgefaßt, wobei jeder\nIn den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen                    Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n- darf die Regelung, die Jugoslawien gegenüber der\nGemeinschaft anwendet, nicht zu einer unterschiedlichen\nArtikel 63\nBehandlung der Mitgliedstaaten, ihrer Staatsangehörigen\noder ihrer Gesellschaften führen;                                      Dieses Abkommen bedarf der Zustimmung durch die Ver-\ntragsparteien gemäß ihren eigenen Verfahren.\n- darf die Regelung, die die Gemeinschaft gegenüber Jugo-\nslawien anwendet, nicht zu einer unterschiedlichen Behand-          Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in\nlung jugoslawischer Staatsangehöriger oder Arbeitskollek-           Kraft, der auf den Zeitpunkt der Notifizierung des Abschlusses\ntive führen.                                                       der Verfahren nach Absatz 1 folgt.\nZu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmäch-\ntigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.\nGeschehen zu Belgrad am zweiten April neunzehnhundert-\nachtzig.","1104                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nAnhang A\nbetreffend die Waren nach Artikel 15\nNummer des\nGemeinsamen                                                   Warenbezeichnung\nZolltarifs\n05.03     Roßhaar und Roßhaarabfälle, auch auf Unterlagen aus anderen Stoffen:\nB. andere\nex05.09      Elfenbein, Schildpatt, Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet,\naber nicht zugeschnitten, einschließlich Abfälle und Mehl; Fischbein, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht\nzugeschnitten, einschließlich Bartenfransen und Abfälle:\n- Elfenbein, Schildpatt, Klauen von Schildkröten\n05.13     Meerschwämme\n13.02     Stocklack, Körnerlack, Schellack und dergleichen, auch gebleicht; natürliche Gummen, Gummiharze, Harze und\nBalsame:\nex B. andere:\n- Stocklack, Körnerlack, Schellack und dergleichen, gebleicht\n13.03     Pflanzensäfte und -auszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und\nVerdickungsstoffe aus pflanzlichen Stoffen:\nA. Pflanzensäfte und -auszüge:\nVI. von Hopfen\nex B. Pektinstoffe, Pektinate und Pektate:\n- Pektinstoffe und Pektinate\nC. Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe aus pflanzlichen Stoffen\n14.01     Pflanzliche Stoffe der hauptsächlich zur Korb- oder Flechtwarenherstellung verwendeten Art (Getreidestroh,\ngereinigt, gebleicht oder gefärbt, Korbweiden, Schilf, Bambus, Stuhlrohr, Binsen, Raffiabast, Undenbast und\ndergleichen):\nA. Korbweiden:\nII. andere\nB. Getreidestroh, gereinigt, gebleicht oder gefärbt\nex C. andere:\n- Bambus, Schilf und dergleichen, Stuhlrohr, Binsen und dergleichen, ausgenommen roh oder nur\ngespalten\nex 14.02     Pflanzliche Stoffe der hauptsächlich zu Polsterzwecken verwendeten Art (Kapok, Pflanzenhaar, Seegras und\ndergleichen), auch auf Unterlagen aus anderen Stoffen: ·\n- auf Unterlagen\n- andere:\n- Pflanzenhaar\n- Kapok:\n- ausgenommen roh\nex 14.05     Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen:\n- ausgenommen pflanzliche Rohstoffe zum Färben oder Gerben, Kerne, Schalen, Nüsse und harte Samen der\nzum Schnitzen verwendeten Art (Steinnüsse, Ougalmonnüsse und dergleichen):\n- auf Unterlagen","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1982                                  1105\nNummer des\nGemeinsamen                                                     Warenbezeichnung\nZolltarifs\n15.05      Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin\n15.08      Tierische und pflanzliche Öle, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum\noder in inertem Gas polymerisiert oder anders modifiziert\n15.11       Glyzerin, einschließlich Glyzerinwasser und -unterlaugen\n15.15      Walrat, roh, gepreßt oder raffiniert, auch gefärbt; Bienenwachs und anderes Insektenwachs, auch gefärbt\n15.16       Pflanzenwachs, auch gefärbt:\nB. anderes\n17.02      Andere Zucker, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; lnvertzuckercreme, auch mit natür-\nlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamelisiert:\nA. Laktose und Laktosesirup:\n1. mit einem Reinheitsgrad von 99 Gewichtshundertteilen oder mehr, bezogen auf den Trockenstoff\nB. Glukose und Glukosesirup:\n1. mit einem Reinheitsgrad von 99 Gewichtshundertteilen oder mehr, bezogen auf den Trockenstoff\n18.03       Kakaomasse, auch entfettet\n18.04       Kakaobutter, einschließlich Kakaofett\n18.05       Kakaopulver, nicht gezuckert\n19.02       Malzextrakt; Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, oder zum Diät- oder Küchengebrauch, auf der Grundlage\nvon Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, auch mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 50 Gewichtshundert-\nteilen\n19.03      Teigwaren\n19.04      Sago (Tapiokasago, Sago aus Sagomark, Kartoffelsago und anderer)\n19.07      Brot, Schiffszwieback und andere gewöhnliche Backwaren, ohne Zusatz von Zucker, Honig, Eiern, Fett, Käse oder\nFrüchten; Hostien, Oblatenkapseln für Arzneiwaren, Siegeloblaten und dergleichen\n19.08      Feine Backwaren, auch mit beliebigem Gehalt an Kakao\n21.02      Auszüge oder Essenzen aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge oder\nEssenzen; geröstete Zichorienwurzeln und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge hieraus\n21.03      Senfmehl und Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl)\n21.04      Gewürzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel:\nB. Gewürzsoßen auf der Grundlage von Tomatenmark\nC. andere\n21.05      Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisier-\nte Lebensmittelzubereitungen\n21.06      Hefen, lebend oder nicht lebend; zubereitete künstliche Backtriebmittel:\nB. Hefen, nicht lebend:\n1. in Form von Tabletten, Würfeln oder ähnlichen Aufmachungen, oder in unmittelbaren Umschließungen mit\neinem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger\nII. andere\nC. zubereitete künstliche Backmittel","1106                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nNummer des\nGemeinsamen                                                   Warenbezeichnung\nZolltarifs\n21.07     Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:\nF. Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt\nG. andere:\n1. kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen:\na) keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als\nSaccharose berechnet) von weniger als 5 Gewichtshundertteilen:\nex 1. keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von weniger als 5 Gewichtshundert-\nteilen:\n- ausgenommen Eiweißhydrolysate, Hefeautolysate und Palmenherzen\n22.02     Limonaden (einschließlich der aus Mineralwasser hergestellten) und andere nichtalkoholische Getränke,\nausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Tarifnummer 20.07\n22.03     Bier\n22.06     Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert\n22.08     Aethylalkohol und Sprit mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Aethylalkohol und Sprit mit\nbeliebigem Alkoholgehalt, vergällt\nex 22.09     Sprit mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholische\nGetränke; zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen zum Herstellen von Getränken:\n- ausgenommen Pflaumenbranntwein genannt „Slivovica\"\n22.10     Speiseessig\n24.02     Tabak, verarbeitet; Tabakauszüge und Tabaksoßen\n29.04     Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate\n35.01     Kasein, Kaseinate und andere Kaseinderivate; Kaseinleime:\nA. Kasein\nC. andere\n35.02     Albumine, Albuminate und andere Albuminderivate:\nA. Albumine:\nII. andere:\na) Eieralbumin und Milchalbumin\n35.05     Dextrine und Dextrinleime; lösliche oder geröstete Stärke; Klebestoffe aus Stärke\n38.12     Zubereitete Zurichtemittel, zubereitete Appreturen, wie sie in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie\noder ähnlichen Industrien gebraucht werden:\nA. Zubereitete Zurichtemittel und zubereitete Appreturen:\n1. auf der Grundlage von Stärke\n38.19     Chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich\nMischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen Indu-\nstrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen:\nT. D-Sorbit, ausgenommen solcher der Tarifstelle 29.04 C III","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1982                                                                                                   1107\nAnhang B\nbetreffend die Zollregelung und die Modalitäten, die für bestimmte Waren\naus der Verarbeitung der in Artikel 19 genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse gelten\nNummer des\nAnwendbarer\nGemeinsamen                                                              Warenbezeichnung\nZollsatz\nZolltarifs\n15.10        Technische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole:\nA. Stearinsäure ................................................................. .                                                                              2%\nB. Ölsäure ...................................................................... .                                                                              5%\n0. technische Fettalkohole ....................................................... .                                                                             6%\n17.04        Zuckerwaren ohne Kakaogehalt:\nA. Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 Gewichtshundert-\nteilen, ohne Zusatz anderer Stoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                9%\nB. Kaugummi mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccha-\nrose berechnet) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          bT höchstens 23 %\nC. sogenannte „weiße Schokolade\" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            bT höchstens 27 %\n+ZZu\nD. andere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bT höchstens 27 °A>\n+ZZu\n18.06         Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:\nA. Kakaopulver, nur durch Zusatz von Saccharose gezuckert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                         bT\n8. Speiseeis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    bT höchstens 27 %\n+ZZu\nC. Schokolade und Schokoladewaren, auch gefüllt; kakaohaltige Zuckerwaren sowie\nentsprechende kakaohaltige Zubereitungen auf der Grundlage von Zuckeraustausch-\nstoffen ....................................................................... .                                                                      bT höchstens 27 %\n+ZZu\nD. andere:\n1. kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als\n1 ,5 Gewichtshundertteilen:\na) in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder\nweniger.................................................................                                                                      bT höchstens 27 %\n+ZZu\nb) andere:\n- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als\n500 g, jed~h nicht mehr als 1 kg ..................................... .                                                                            bT\n- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als\n1 kg ................................................................. .                                                                         6%+bT\nII. mit einem Gehalt an Milchfett:\na) von 1,5 bis 6,5 Gewichtshundertteilen:\n1. in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g\noder weniger ........................................................ .                                                                    bT höchstens 27 %\n+ZZu\n2. andere:\n- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr\nals 500 g, jedoch nicht mehr als 1 kg .............................. .                                                                         bT\n- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr\nals 1 kg .......................................................... .                                                                        6%+bT\nb) von mehr als 6,5, jedoch nicht weniger als 26 Gewichtshundertteilen:\n1. in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g\noder weniger ........................................................ .                                                                            bT","1108                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nNummer des\nAnwendbarer\nGemeinsamer,                                                       Warenbezeichnung\nZolltarifs                                                                                                                                                              Zollsatz\n2. andere:\n- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr\nals 500 g, jedoch nicht mehr als 1 kg .............................. .                                                                      bT\n- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr\nals 1 kg .......................................................... .                                                                   6%+bT\nc) von 26 Gewichtshundertteilen oder mehr:\n1. in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g\noder weniger ........................................................ .                                                                        bT\n2. andere:\n- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr\nals 500 g, jedoch nicht mehr als 1 kg .............................. .                                                                      bT\n- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr\nals 1 kg .......................................................... .                                                                   6%+bT\n19.05     Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide hergestellt (Puffreis, Corn Flakes\nund dergleichen) ................................................................. .                                                                           bT\n21.06      Hefen, lebend oder nicht lebend; zubereitete künstliche Backtriebmittel:\nA. Hefen, lebend:\n1. ausgewählte Mutterhefen (Hefekulturen)                                                                                                                8%\nII. Backhefen ................................................................ .                                                                           bT\nIII. andere .................................................................... .                                                                         10%\n21.07     Lebensmittelzubereitungen, anderweitig weder genannt noch inbegriffen:\nA. Getreide in Körnern oder Kolben, vorgekocht oder anders zubereitet . . . . . . . . . . . . . .                                                              bT\nB. Teigwaren, nicht gefüllt, gekocht; Teigwaren, gefüllt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           bT\nC. Speiseeis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         bT\nD. zubereitetes Joghurt; zubereitetes Milchpulver zur Ernährung von Kindern oder zum\nDiät- oder Küchengebrauch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           bT\nE. ,,Käsefondue\" genannte Zubereitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                bT höchstens\n25 ERE für 100 kg\nEigengewicht\nG. andere:\n1. kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als\n1,5 Gewichtshundertteilen:\na) keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschließ-\nlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 5 Gewichts-\nhundertteilen:\nex 1. keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von weniger als\n5 Gewichtshundertteilen:\n- Eiweißhydrolysate, Hefeautolysate .............................. .                                                                      6%\n- Palmenherzen ................................................. .                                                                        9%\n2. mit einem Gehalt an Stärke:\naa) von         5 oder mehr, jedoch weniger als 32 Gewichtshundertteilen .                                                                 bT\nbb) von 32 oder mehr, jedoch weniger als 45 Gewichtshundertteilen .                                                                        bT\ncc) von 45 Gewichtshundertteilen oder mehr ...................... .                                                                        bT\nb) mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose\nberechnet) von 5 oder mehr, jedoch weniger als 15 Gewichtshundertteilen ..                                                                        bT\nc) mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose\nberechnet) von 15 oder mehr, jedoch weniger als 30 Gewichtshundertteilen .                                                                        bT\nd) mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose\nberechnet) von 30 oder mehr, jedoch weniger als 50 Gewichtshundertteilen .                                                                        bT\ne) mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose\nberechnet) von 50 oder mehr, jedoch weniger als 85 Gewichtshundertteilen .                                                                        bT\nf)  mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose\nberechnet) von 85 Gewichtshundertteilen oder mehr ...................... .                                                                        bT","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1982                            1109\nNummer des                                                                                            Anwendbarer\nGemeinsamen                                         Warenbezeichnung                                    Zollsatz\nZolltarifs\nII. mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 oder mehr, jedoch weniger als 6 Gewichts-\nhundertteilen .............................................................. .         bT\nIII. mit einem Gehalt an Milchfett von 6 oder mehr, jedoch weniger als 12 Gewichtshun-\ndertteilen ................................................................. .        bT\nIV. mit einem Gehalt an Milchfett von 12 oder mehr, jedoch weniger als 18 Gewichts-\nhundertteilen .............................................................. .        bT\nV. mit einem Gehalt an Milchfett von 18 oder mehr, jedoch weniger als 26 Gewichts-\nhundertteilen .............................................................. .        bT\nVI. mit einem Gehalt an Milchfett von 26 oder mehr, jedoch weniger als 45 Gewichts-\nhundertteilen:\na) keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschließ-\nlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 5 Gewichtshun-\ndertteilen:\n1. keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von weniger als\n5 Gewichtshundertteilen\n- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg\noder weniger ..................................................... .     bT\n- andere                                                                  6%+bT\n2. andere:\n- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg\noder weniger ..................................................... .      bT\n- andere ........................................................... .    6%+bT\nb) mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose\nberechnet) von 5 oder mehr, jedoch weniger als 25 Gewichtshundertteilen:\n1. keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von weniger als\n5 Gewichtshundertteilen:\n- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg\noder weniger ..................................................... .      bT\n- andere ........................................................... .    6%+bT\n2. andere:\n- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg\noder weniger ..................................................... .      bT\n- andere ........................................................... .    6%+bT\nc) mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose\nberechnet) von 25 Gewichtshundertteilen oder mehr:\n- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg\noder weniger ......................................................... .      bT\n- andere .............................................................. .      6%+bT\nVII. mit einem Gewicht an Milchfett von 45 oder mehr, jedoch weniger als 65 Gewichts-\nhundertteilen:\na) keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschließ-\nlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 5 Gewichts-\nhundertteilen:\n1. keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von weniger als\n5 Gewichtshundertteilen:\n- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg\noder weniger ..................................................... .      bT\n- andere                                                                  6%+bT\n2. andere:\n- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg\noder weniger ..................................................... .      bT\n- andere ......................................... : ................. .  6%+ bT","1110                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nNummer des\nAnwendbarer\nGemeinsamen                                       Warenbezeichnung\nZollaatz\nZolltarifs\nb) mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose\nberechnet) von 5 Gewichtshundertteilen oder mehr:\n1. keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von weniger als\n5 Gewichtshundertteilen:\n- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg\noder weniger ..................................................... .       bT\n- andere                                                                  6o/o+bT\n2. andere:\n- in unmittelbarer Umschließung mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg\noder weniger ..................................................... .      bT\n- andere ........................................................... .    6%+bT\nVIII. mit einem Gehalt an Milchfett von 65 oder mehr, jedoch weniger als 85 Gewichts-\nhundertteilen:\na) keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschließ-\nlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 5 Gewichtshun-\ndertteilen:\n- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg\noder weniger ......................................................... .      bT\n- andere                                                                      6%+bT\nb) andere:\n- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg\noder weniger ......................................................... .       bT\n- andere .............................................................. .     6%+bT\nIX. mit einem Gehalt an ~ilchfett von 85 Gewichtshundertteilen oder mehr:\n- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder\nweniger ................................................................. .        bT\n- andere .................................................................. .     6%+bT","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1982                                           1111\nAnhang C\nbetreffend die Waren nach Artikel 24\nNummer des\nGemeinsamen                                                                 Warenbezeichnung\nZolltarifs\n01.02         Rinder (einschließlich Büffel), lebend:\nA. Hausrinder:\nII. andere:\na) Tiere, die noch keine zweiten Zähne haben und von denen die männlichen Tiere ein Gewicht von\nmindestens 350 kg und höchstens 450 kg und die weiblichen Tiere ein Gewicht von mindestens 320 kg\nund höchstens 420 kg haben 8 )\n02.01         Fleisch und genießbarer Schlachtabfall von den in den :rarifnrn. 01.01 bis 01.04 genannten Tieren, frisch, gekühlt\noder gefroren:\nA. Fleisch:\nII. von Rindern:\na) frisch oder gekühlt:\n1. ganze Tierkörper, halbe Tierkörper und „quartiers compenses\":\naa) ganze Tierkörper mit einem Gewicht von mindestens 180 kg und höchstens 270 kg sowie halbe\nTierkörper und „quartiers compenses\" mit einem Gewicht von mindestens 90 kg und höch-\nstens 135 kg, deren Fleich hellrosa und deren Fett sehr fein strukturiert und weiß bis hellgelb\nist und deren Knorpel (insbesondere der Beckensymphyse und der Dornfortsätze der Wirbel-\n8\nsäule) leicht verknöchert sind )\n2. Vorderviertel, zusammen oder getrennt:\naa) Vorderviertel, getrennt, mit einem Gewicht von mindestens 45 kg und höchstens 68 kg, deren\nFleisch hellrosa und deren Fett sehr fein strukturiert und weiß bis hellgelb ist und deren Knorpel\n(insbesondere der Dornfortsätze der Wirbelsäule) leicht verknöchert sind 8 )\n3. Hinterviertel, zusammen oder getrennt:\naa) Hinterviertel, getrennt, mit einem Gewicht von mindestens 45 kg und höchstens 68 kg -\nbeim sogenannten „Pistola\"-Schnitt mit einem Gewicht von mindestens 38 kg und höchstens\n61 kg -, deren Fleisch hellrosa und deren Fett sehr fein strukturiert und weiß bis hellgelb ist\n8\nund deren Knorpel (insbesondere der Dornfortsätze der Wirbelsäule) leicht verknöchert sind )\na) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen","1112                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nProtokoll Nr. 1\nbetreffend die Waren nach Artikel 15\nArtikel 1                                internationalen Handel mit Textilien geschlossenen Abkom-\nmen zwischen Jugoslawien und der Gemeinschaft über den\n(1) Für die Einfuhr der in den Anhängen 1, II, III und IV aufge-\nHandel mit Textilwaren festgesetzt sind.\nführten Waren gelten Jahresplafonds; bei Überschreitung die-\nser Plafonds können die gegenüber Drittländern tatsächlich           Bei ko~junkturellen Schwierigkeiten behält sich die Gemein-\nangewandten Zollsätze nach Maßgabe der nachstehenden                 schaft Jedoch die Möglichkeit vor, den oder die für das vorher-\nAbsätze wiederangewandt werden; die für das Jahr des                 gehende Jahr festgesetzten Plafonds für ein Jahr zu verlän-\nlnkrafttretens des Abkommens festgesetzten Plafonds sind             gern.\njeweils neben den Waren angegeben.                                                               Artikel 2\n(1) Die Gemeinschaft behält sich vor, die Regelung für die in\n(2) Sobald der Plafond für die Einfuhr einer Ware erreicht ist,   Anhang III genannten Waren zu ändern:\nkönnen bei der Einfuhr der betreffenden Ware die in Absatz 1\ngenannten Zollsätze bis zum Ende des Kalenderjahres wieder           - Wenn eine gemeinsame Definition des Ursprungs der Erdöl-\nangewendet werden.                                                     erzeugnisse aus Drittländern und assoziierten Ländern an-\ngenommen wird,\nWenn die Einfuhren in die Gemeinschaft bei einer plafond-\n- wenn im Rahmen einer gemeinsamen Handelspolitik Ent-\ngebundenen Ware 75 % der festgesetzten Höhe erreichen,\nscheidungen getroffen werden,\nsetzt die Gemeinschaft den Kooperationsrat hiervon in\nKenntnis.                                                           - oder wenn eine gemeinsame Energiepolitik ausgearbeitet\nwird.\n(3) Wenn in zwei aufeinanderfolgenden Jahren die Einfuhren\neiner plafondgebundenen Ware weniger als 80 % der fest-                 (2) In diesem Fall sorgt die Gemeinschaft dafür, daß für diese\ngesetzten Höhe erreichen, kann die Gemeinschaft die Anwen-           Erzeugnisse Einfuhrvorteile eingeräumt werden, die den in die-\ndung dieses Plafonds aussetzen.                                      sem Abkommen vorgesehenen Vorteilen gleichwertig sind.\nÜber die in Anwendung dieses Unterabsatzes getroffenen\n(4) Ab dem zweiten Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens\nMaßnahmen können auf Antrag der anderen Vertragspartei\nwerden die in den Anhängen I bis IV genannten Plafonds jähr-\nKonsultationen im Kooperationsrat stattfinden.\nlich um 5 % angehoben, ausgenommen die in Anhang 11-A ge-\nnannten Plafonds, die im gleichen Rhythmus erhöht werden                (3) Vorbehaltlich des Absatzes 1 werden die nichttariflichen\nwie die Selbstbeschränkungs-Höchstmengen, die für die be-            Regelungen für die Einfuhr von Erdölerzeugnissen von diesem\ntreffende Ware in dem im Rahmen der Vereinbarung über den            Abkommen nicht berührt.","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1982                           1113\nAnhang 1\nbetreffend bestimmte gewerbliche Waren\nNummer des                                                                                                 Höchstmengen\nGemeinsamen                                                      Warenbezeichnung                              Tonnen\nZolltarifs\n31.02    1)    Mineralische oder chemische Stickstoffdüngemittel:\nB. Harnstoff mit einem Gehalt an Stickstoff von mehr als 45 Gewichtshundertteilen,\nbezogen auf das Gewicht des wasserfreien Stoffes ............................. .           2000\nC. andere ....................................................................... .          18000\n31.05    1)    Andere Düngemittel; Erzeugnisse des Kapitels 31 in Tabletten, Pastillen oder ähnlichen\nFormen oder in Packungen mit einem Gewicht von 10 kg oder weniger .............. .           30000\n39.03         Regenerierte Zellulose; Zellulosenitrate, Zelluloseacetate und andere Zelluloseester, Zel-\nluloseäther und andere chemische Zellulosederivate, auch weichgemacht (z. B. Zelloidin,\nKollodium, Zelluloid), Vulkanfiber:\nB. andere:\n1. regenerierte Zellulose ...................................................... .        1000\nII. Zellulosenitrate ............................................................ .          509\n40.11         Reifen, auswechselbare Überreifen, Luftschläuche und Feigenbänder, aus Weichkaut-\nschuk, für Räder aller Art:\n8. andere:\nII. andere:\n- für Fahrräder und Mopeds, Motorräder und Motorroller; Feigenbänder (allein ein-\noder ausgehend); Schlauchreifen ......................................... .       2000\n- andere .................................................................. .         2800\n42.03         Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder Kunstleder:\nA. Bekleidung\n8. Handschuhe, einschließlich Fausthandschuhe:\nII. Spezialsporthandschuhe                                                                  250\nIII. andere\nC. anderes Bekleidungszubehör\n44.15         Furniertes Holz und Sperrholz, auch in Verbindung mit anderen Stoffen; Hölzer mit\nEinlegearbeit (Intarsien oder Marketerie) .......................................... .      90000m 3\n44.18         Sogenanntes Kunstholz, aus Holzspänen, Sägespänen, Holzmehl oder anderen Abfällen\nholziger Stoffe unter Verwendung von Natur- oder Kunstharz oder anderen organischen\nBindemitteln zusammengepreßt, in Form von Platten, Tafeln, Blöcken und dergleichen .         22000\n64.01         Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff ................. .             340\n64.02         Schuhe mit Laufsohlen aus Leder oder Kunstleder; Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk\noder Kunststoff (ausgenommen Schuhe der Tarifnr. 64.01 ):\nA. Schuhe mit Oberteil aus Leder ................................................. .             400\nB. andere ....................................................................... .              138\n70.05          Gezogenes oder geblasenes Flachglas, sogenanntes „Tafelglas\" (auch bei der Herstel-\nlung bereits überfangen), nicht bearbeitet, in quadratischen oder rechteckigen Platten\noder Scheiben ................................................................... .           4000\n') Jugoslawien darf nach Italien keine größeren als die im GATT konsolidierten Mengen ausführen.","1114                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nNummer des\nGemeinsamen                                        Warenbezeichnung                                     Höchstmengen\nZolltarifs                                                                                               Tonnen\n70.14      Glaswaren für Beleuchtung, für Signalvorrichtungen oder zu optischen Zwecken, nicht aus\noptischem Glas, nicht optisch bearbeitet:\nA. Waren zum Ausstatten von elektrischen Beleuchtungskörpern:\nII. andere (z. 8. Zerstreuer, Schalen für Deckenleuchten, andere Schalen, Schirme,\nGlocken, Tulpen) .......................................................... .         1500\n73.18      Rohre (einschließlich Rohrluppen) aus Stahl, ausgenommen Waren der Tarifnr. 73.19 .           8000\n74.04      Bleche, Platten, Tafeln und Bänder, aus Kupfer, mit einer Dicke von mehr als 0, 15 mm            600\n74.07      Rohre (einschließlich Rohlinge) und Hohlstangen, aus Kupfer ....................... .          1 650\n76.02      Stäbe, Profile und Draht, aus Aluminium, massiv ................................... .          1000\n76.03      Blee,he, Platten, Tafeln und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,20 mm\n2200\n79.03      Bleche, Platten, Tafeln und Bänder, aus Zink, in beliebiger Dicke; Pulver und Flitter, aus\nZink .................................................. ····························           1900\n85.01      Elektrische Generatoren; Bektromotoren; rotierende Umformer sowie Stromrichter (z. B.\nGleichrichter); Transformatoren; Drosselspulen und andere Selbstinduktionsspulen:\n8. andere Maschinen und Geräte:\n1.  Generatoren, Motoren (auch mit Getriebe, einschließlich Reibradgetriebe,\nWechselgetriebe oder anderem regelbarem Getriebe), rotierende Umformer .... .         2750\nC. Teile ......................................................................... .           1 200\n85.23      Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Schnüre, Kabel\n(einschließlich Koaxialkabel), Bänder, Stäbe und dergleichen, für die Elektrotechnik, auch\nmit Anschlußstücken:\n8. andere ....................................................................... .            1600\n85.25      Isolatoren aus Stoffen aller Art .................................................... .          250\n87.10      Fahrräder, einschließlich Lastendreiräder und dergleichen, ohne Motor .............. .           545\n87.14      Andere Fahrzeuge ohne maschinellen Fahrantrieb und Anhänger für Fahrzeuge jeder Art;\nTeile davon:\nB. Anhänger und Sattelanhänger:\nII. andere .................................................................... .          1500\n94.01      Sitzmöbel, auch wenn sie in liegen umgewandelt werden können (ausgenommen Möbel\nder Tarifnr. 94.02); Teile davon:\nB. andere:\nex II. andere:\n- ausgenommen Sitzmöbel, ihrer Beschaffenheit nach für Kraftwagen bestimmt         5000\n94.03      Andere Möbel; Teile davon ....................................................... .           4400","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1982                              1115\nAnhang II\nbetreffend bestimmte Textilwaren\n11-A\nNummer des\nKategorie                                                                                                          Plafonds\nGemeinsamen                                       Warenbezeichnung                       Einheit\nNummer                                                                                                               1980\nZolltarifs\n1       55.05                        Baumwollgarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf      Tonnen    3747\n2       55.09                        Andere Gewebe aus Baumwolle                                     Tonnen   4590    1)\n3       56.07 A                      Gewebe aus synthetischen Spinnfasern                            Tonnen       359\n4       60.04                        Oberhemden, T-Shirts, Unterziehpullis, Unterhemden und der-      1000     1 134\nB 1                          gleichen aus Gewirken, weder gummielastisch noch kautschu-       Stück\nII a)                   tiert, andere als Säuglingskleidung, aus Baumwolle oder synthe-\nb)                 tischen Spinnstoffen; T-Shirts und Unterziehpullis aus künstli-\nC)                 chen Spinnstoffen, andere als Säuglingskleidung\nIV b) 1 aa)\ndd)\n2 ee)\nd) 1 aa)\ndd)\n2 dd)\n5       60.05                        Pullover, Slipover, Twinsets, Westen und Strickjacken aus Ge-    1 000       275\nA 1                          wirken, aus Wolle, Baumwolle, synthetischen oder künstlichen     Stück\nII b)       4 bb)       Spinnstoffen (weder gummielastisch noch kautschutiert)\n11 aaa)\nbbb)\nCCC)\nddd)\n22 bbb)\nCCC)\nddd)\neee)\n6       61.01                        Shorts und andere kurze Hosen und lange Hosen, aus Geweben,      1000        163\nB V d) 1                     für Männer und Knaben; lange Hosen aus Geweben für Frauen,       Stück\n2             Mädchen und Kleinkinder, aus Wolle, Baumwolle, synthetischen\n3              oder künstlichen Spinnstoffen\ne) 1\n2\n3\n61.02\nB II e) 6          aa)\nbb)\nCC)\n7       60.05                        Blusen und Hemdblusen aus Gewirken (weder gummielastisch        1000          96\nA II b) 4         aa)        noch kautschutiert) oder Geweben, für Frauen, Mädchen und       Stück\n22         Kleinkinder, aus Wolle, Baumwolle, synthetischen oder künst-\n33         liehen Spinnstoffen\n44\n55\n61.02\nB II e) 7         bb)\nCC)\ndd)\n1) davon: andere als roh und gebleicht höchstens 15 %.","1116                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nNummer des\nKategorie                                                                                              Plafonds\nGemeinsamen                                Warenbezeichnung                       Einheit\nNummer                                                                                                  1980\nZolltarifs\n8     61.03 A              Oberhemden, auch Sport- und Arbeitshemden, aus Geweben,         1 000      619\nfür Männer und Knaben, aus Wolle, Baumwolle, synthetischen      Stück\noder künstlichen Spinnstoffen\n9     55.08                Schlingengewebe (Frottiergewebe) aus Baumwolle; Wäsche zur     Tonnen      202\n62.02                Körperpflege und andere Haushaltswäsche aus Schlingen-\nB III a) 1           geweben (Frottiergeweben) aus Baumwolle\n12     60.03                Strümpfe, Unterziehstrümpfe, Socken, Söckchen, Strumpfscho-     1000    1 288\nA                    ner und ähnliche Wirkwaren, weder gummielastisch noch kau-      Paar\nB 1                  tschutiert, andere als Damenstrümpfe aus synthetischen Spinn-\nII  b)            stoffen\nC\nD\n15 B    61.02                Mäntel, Umhänge und Jacken aus Geweben, für Frauen, Mäd-        1000       138\nB II e) 1        aa) chen und Kleinkinder, andere als Kleidung der Kategorie 15 A    Stück\nbb) (aus getränkten, bestrichenen oder überzogenen Geweben),\nCC) aus Wolle, Baumwolle, synthetischen oder künstlichen Spinn-\n2   aa) stoffen\nbb)\nCC)\n16     61.01                Anzüge und Kombinationen, ausgenommen Skianzüge, aus Ge-        1000       143\nB V c) 1             weben (einschließlich der aus zwei oder drei Teilen bestehen-   Stück\n2       den Kombinationen, die zusammen bestellt, aufgemacht und\n3       befördert und normalerweise zusammen verkauft werden) aus\nWolle, Baumwolle, synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen\n18     61.03                Unterkleidung aus Geweben, andere als Oberhemden, auch         Tonnen        50\nB                    Sport- und Arbeitshemden, für Männer und Knaben, aus Wolle,\nC                    Baumwolle, synthetischen oder künstlichen Spinnfasern\n24     60.04                Schlafanzüge aus Gewirken, aus Baumwolle oder aus synthe-       1000       180\n8 IV b) 1 bb)        tischen Spinnstoffen, für Männer und Knaben                     Stück\nd) 1 bb)\n25     60.04                Schlafanzüge und Nachthemden aus Gewirken, aus Baumwolle        1000       209\nB IV b) 2        aa) oder aus synthetischen Spinnstoffen, für Frauen, Mädchen und    Stück\nbb) Kleinkinder (ausgenommen Säuglinge)\nd) 2      aa)\nbb)\n48     53.07                Kammgarne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, nicht in Auf-      Tonnen      209\n53.08                machungen für den Einzelverkauf\nB\n52     55.06                Baumwollgarne, in Aufmachungen für den Einzelverkauf           Tonnen        66\n67     60.05                Bekleidungszubehör und andere Wirkwaren (ausgenommen           Tonnen      159\nA II b) 5            Kleidung), weder gummielastisch noch kautschutiert\nB\n60.06                Waren aus Gummielastischen Gewirken und kautschutierten\nB II                 Gewirken (andere als Badeanzüge), aus Wolle, Baumwolle,\nB III                synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen\n73     60.05                Trainingsanzüge aus Gewirken, weder gummielastisch noch         1000       238\nA II b) 3            kautschutiert, aus Wolle, Baumwolle, synthetischen oder künst-  Stück\nliehen Spinnstoffen","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1982                           1117\n11-8\nNummer des\nKategorie                                                                                             Plafonds\nGemeinsamen                              Warenbezeichnung                      Einheit\nNummer                                                                                                 1980\nZolltarifs\n22     56.05               Garne aus synthetischen Spinnfasern, nicht in Aufmachungen   Tonnen        263\nA                   für den Einzelverkauf\n23     56.05               Garne aus künstlichen Spinnfasern, nicht in Aufmachungen für Tonnen        153\nB                   den Einzelverkauf\n33     51.04               Gewebe aus Streifen oder dergleichen, aus Polyäthylen oder   Tonnen        186\nA III a)            Polypropylen, mit einer Breite von weniger als 3 m\n62.03               Säcke aus Geweben, aus Streifen oder dergleichen\nB II b) 1\n37     56.07               Gewebe aus künstlichen Spinnfasern                           Tonnen        599\nB\n56     56.06               Garne aus synthetischen Spinnfasern (oder aus Abfällen von   Tonnen          25\nA                   synthetischen Spinnfasern), in Aufmachungen für den Einzel-\nverkauf\n57     56.06               Garne aus künstlichen Spinnfasern (oder aus Abfällen von     Tonnen           1\nB                   künstlichen Spinnfasern), in Aufmachungen für den Einzel-\nverkauf\n-     59.04               Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten                   Tonnen      1 750\n1","1118                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nAnhang III\nbetreffend bestimmte Erdölerzeugnisse\nNummer des\nGemeinsamen                                                     Warenbezeichnung                               Plafonds\nZolltarifs\n27.10         Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit\neinem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 Gewichtshundertteilen\noder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder\ngenannt noch inbegriffen:\nA. Leichtöle:\nIII. zu anderer Verwendung\nB. mittelschwere Öle:\nIII. zu anderer Verwendung\nC. Schweröle:\n1. Gasöl:\nc) zu anderer Verwendung\nII. Heizöl:\nc) zu anderer Verwendung\nIII. Schmieröle und andere:\nc) zum Mischen unter den Bedingungen der Zusätzlichen Vorschrift 7 zu Kapitel\n27&)\nd) zu anderer Verwendung\n27.11         Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe:\nA. Propan mit einem Reinheitsgrad von 99 Gewichtshundertteilen oder mehr:\n1. zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe                                         425 000 Tonnen\n8. andere:\n1. handelsübliches Butan und handelsübliches Propan:\nc) zu anderer Verwendung\n27.12         Vaselin:\nA. roh:\nIII. zu anderer Verwendung\n8. andere\n27.13         Paraffin, Erdölwachs, Wachs aus bituminösen Mineralien, Ozokerit, Montanwachs,\nTorfwachs, paraffinische Rückstände (z. B. Gatsch, slack wax), auch gefärbt:\n8. andere:\n1. roh:\nc) zu anderer Verwendung\nII. andere\n27.14         Bitumen, Petrolkoks und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen\nMineralien:\nC. andere:\nII. andere\nal Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen.","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1982                              1119\nAnhang IV\nbetreffend bestimmte Rohstoffe\nNummer des\nGemeinsamen                                        Warenbezeichnung                                       Plafonds\nZolltarifs\n28.05     Alkali- und Erdalkalimetalle; Metalle der Seltenen Erden, Yttrium und Scandium, auch\nuntereinander gemischt oder legiert; Quecksilber:\nD. Quecksilber:\n1. in Flaschen, mit einem Gewicht des Inhalts von 34,5 kg (Standard-Gewicht) und mit\neinem fob-Wert von 224 ERE oder weniger für 1 Flasche ..................... .        17 Tonnen\n73.02      Ferrolegierungen:\nA. Ferromangan:\nII. anderes ................................................................... .         60 Tonnen\nC. Ferrosilicium ................................................................. .      4 000 Tonnen\nD. Ferrosiliciummangan .......................................................... .         600 Tonnen\nE. Ferrochrom und Ferrosiliciumchrom:\n1. Ferrochrom ................................................................ .     1 000 Tonnen\ndavon Ferrochrom mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0, 10 Gewichtshundertteilen\noder weniger und an Chrom von mehr als 30 bis 90 Gewichtshundertteilen (hoch-\nraffiniertes Ferrochrom) .................................................... .     500 Tonnen\n76.01      Rohaluminium; Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Aluminium:\nA. Rohaluminium ................................................................ .        1 750 Tonnen\n78.01      Rohblei (auch silberhaltig); Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Blei:\nA. Rohblei:\nII. anderes ................................................................... .       650 Tonnen\n79.01      Rohzink; Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Zink:\nA. Rohzink ...................................................................... .         550 Tonnen","1120                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nProtokoll Nr. 2\nüber die finanzielle Zusammenarbeit\nzwischen der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien\nund der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nArtikel 1                                                            Artikel 6\nDie Gemeinschaft beteiligt sich im Rahmen der finanziellen    ,    Die nach jugoslawischem Recht gegründeten Arbeitskollek-\nZusammenarbeit an der Finanzierung von Vorhaben, die zur            tive mit oder ohne Beteiligung ausländischer Investoren in\nwirtschaftlichen Entwicklung Jugoslawiens beitragen können          Form von joint ventures haben unter den gleichen Bedingun-\nund für die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien          gen Zugang zu den im Rahmen der finanziellen Zusammenar-\nund die Gemeinschaft von gemeinsamem Interesse sind.               beit vorgesehenen Finanzierungsmöglichkeiten.\nArtikel 7\nArtikel 2\nDie Verantwortung für die Durchführung der im Rahmen der\n(1) Für die in Artikel 1 genannten Zwecke kann während          finanziellen Zusammenarbeit zwischen der Sozialistischen\neines Zeitraums von fünf Jahren nach Inkrafttreten der finan-       Föderativen Republik Jugoslawien und der Europäischen Wirt-\nziellen Zusammenarbeit ein Gesamtbetrag von 200 Millionen           schaftsgemeinschaft finanzierten Vorhaben sowie für die Ver-\nEuropäischen Rechnungseinheiten (ERE) in Form von Darle-            waltung und Unterhaltung der erstellten Anlagen liegt bei den\nhen der Europäischen Investitionsbank, im folgenden „Bank\"          in Artikel 2 Absatz 2 genannten Begünstigten.\ngenannt, aus deren eigenen Mitteln gebunden werden.\nDie Bank vergewissert sich, daß diese finanzielle Hilfe für die\n(2) Der in Absatz 1 festgesetzte Betrag dient zur Beteiligung   beschlossenen Zwecke und wirtschaftlich optimal verwendet\nan der Finanzierung von eindeutig festgelegten Investitions-        wird.\nvorhaben, die der Bank von Banken oder Arbeitskollektiven mit                                     Artikel 8\nSitz in Jugoslawien vorgelegt werden.                                  (1) Die Teilnahme an Ausschreibungen, Aufträgen und Ver-\n(3) Die Prüfung der Zulässigkeit der Vorhaben sowie die Ge-     trägen erfolgt nach den Praktiken und Bräuchen der Bank.\nwährung der Darlehen erfolgen nach den in der Satzung der               (2) Jugoslawien wendet auf die Aufträge und Verträge, die\nBank festgelegten Einzelheiten, Bedingungen und Verfahren.          zur Ausführung der im Rahmen der finanziellen Zusammen-\narbeit finanzierten Vorhaben vergeben bzw. geschlossen\nwerden, eine mindestens ebenso günstige Steuer- und Zoll-\nArtikel 3                              regelung wie gegenüber den anderen internationalen Organi-\nsationen an.\n(1) Die jährlich nach Artikel 2 Absatz 1 zu bindenden Beträge\nArtikel 9\nsind so gleichmäßig wie möglich über die gesamte Geltungs-\ndauer dieses Protokolls zu staffeln. Während des ersten                 Jugoslawien trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Zin-\nAnwendungszeitraums können die Mittelbindungen jedoch in             sen und alle anderen Beträge, die der Bank aus den gemäß der\nannehmbaren Grenzen einen proportional höheren Betrag               finanziellen Zusammenarbeit gewährten Darlehen geschuldet\nbetreffen.                                                           werden, von allen Steuern und Abzügen an der Quelle des\nBundes, der Republiken, der autonomen Provinzen oder der\n(2) Ein etwaiger Restbetrag, der nach Ablauf des in Artikel 2    Gemeinden zu befreien.\nAbsatz 1 genannten Zeitraums noch nicht gebunden ist, kann\nArtikel 10\nin voller Höhe verwendet werden. In diesem Fall erfolgt die\nVerwendung ebenfalls nach den in diesem Protokoll nieder-                Wird ein Darlehen einem der in Artikel 2 Absatz 2 genannten\ngelegten Bedingungen.                                                Begünstigten gewährt, so kann seine Gewährung durch die\nBank von einer Bürgschaft der Sozialistischen Föderativen\nArtikel 4                               Republik Jugoslawien abhängig gemacht werden.\nDie Laufzeit der von der Bank gewährten Darlehen wird nach\nArtikel 11\nden wirtschaftlichen und finanziellen Merkmalen der Vorhaben\nfestgelegt; es wird der von der Bank zur Zeit der Unterzeich-          Für die gesamte Laufzeit der auf der Grundlage dieses Pro-\nnung des betreffenden Darlehensvertrags berechnete Zins-            tokolls gewährten Darlehen verpflichtet sich Jugoslawien, alle\nsatz angewendet.                                                    erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Darlehensneh-\nmern oder Bürgschaftsgebern für diese Darlehen im Einklang\nArtikel 5                               mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften die für die Zins-,\nGebühren- und Tilgungszahlungen erforderlichen Devisen zur\nDie Hilfe der Bank für die Durchführung von Vorhaben kann       Verfügung zu stellen.\nin Form einer Kofinanzierung geleistet werden, an der sich ins-                                 Artikel 12\nbesondere die jugoslawischen Banken sowie die Kreditorgane\nund -institute der Mitgliedstaaten oder dritter Staaten oder           Die Ergebnisse der finanziellen Zusammenarbeit können\ninternationale Finanzorgane beteiligen können.                     vom Kooperationsrat geprüft werden.","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1982                                   1121\nProtokoll Nr. 3\nüber die Bestimmung des Begriffs\n,,Waren mit Ursprung in ...\" oder „Ursprungswaren\"\nund über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen\nTitel 1                           g) Waren, die an Bord ihrer Fabrikschiffe ausschließlich aus\nden unter Buchstabe f genannten Waren hergestellt\nBestimmung des Begriffs\nworden sind, -\n,,Waren mit Ursprung in ... \"\nh) Altwaren, die dort gesammelt worden sind und nur zur\noder „Ursprungswaren\"                            Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können,\ni) Abfälle, die bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit\nArtikel 1\nanfallen,\nZur Anwendung des Abkommens gelten, sofern sie im Sinne       j) Waren, die dort ausschließlich aus den unter den Buch-\ndes Artikels 5 unmittelbar befördert worden sind:                    staben a bis i genannten Waren hergestellt worden sind.\n1. als Ursprungswaren Jugoslawiens:\na) Waren, die vollständig in Jugoslawien hergestellt wor-                                 Artikel 3\nden sind;                                                  (1) Zur Anwendung von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b und\nb) Waren, die in Jugoslawien unter Verwendung anderer        Absatz 2 Buchstabe b gelten als ausreichend:\nals der unter Buchstabe a genannten Waren hergestellt\na) die Be- oder Verarbeitungen, die zur Folge haben, daß die\nsind, wenn diese Waren im Sinne des Artikels 3 Ab-\nhergestellten Waren unter eine andere Nummer einzurei-\nsatz 1 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet\nhen sind, als sie für die verwendeten Waren gilt; ausgenom-\nworden sind.\nmen sind jedoch die in der Liste A im Anhang II aufgeführten\nDieser Voraussetzung bedarf es nicht bei Waren, die im       Be- oder Verarbeitungen, auf die die Sonderbestimmungen\nSinne von Absatz 2 Ursprungswaren der Gemeinschaft           für diese Liste Anwendung finden;\nsind, sofern sie in Jugoslawien Be- oder Verarbeitun-\nb) die in der Liste B im Anhang III aufgeführten Be- oder Ver-\ngen erfahren, welche über die in Artikel 3 Absatz 3 auf-\narbeitungen.\ngeführten nicht ausreichenden Be- und Verarbeitungen\nhinausgehen.                                             Als Abschnitte, Kapitel und Nummern gelten die Abschnitte,\nKapitel und Nummern des Zolltarifschemas des Rates für Zu-\n2. als Ursprungswaren der Gemeinschaft:                          sammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens zur Einreihung\na) Waren, die vollständig in der Gemeinschaft hergestellt    der Waren in die Zolltarife.\nworden sind;                                                (2) Wenn bei einer bestimmten hergestellten Ware eine Pro-\nb) Waren, die in der Gemeinschaft unter Verwendung an-       zentregel in der Liste A und in der Liste B den Wert der zu ihrer\nderer als der unter Buchstabe a genannten Waren her-    Herstellung verwendbaren Waren einschränkt, so darf der Ge-\ngestellt worden sind, wenn diese Waren im Sinne des     samtwert dieser Waren ohne Rücksicht darauf, ob sie gemäß\nArtikels 3 Absatz 1 in ausreichendem Maße be- oder      den in den beiden Listen festgelegten Grenzen und Bedingun-\nverarbeitet worden sind.                                gen infolge der Be- oder Verarbeitung oder der Montage unter\nDieser Voraussetzung bedarf es nicht bei Waren, die im   eine andere Tarifnummer fallen, gegenüber dem Wert der her-\nSinne von Absatz 1 Ursprungswaren Jugoslawiens           gestellten Ware nicht den Wert übersteigen, der den Prozent-\nsind, sofern sie in der Gemeinschaft Be- oder Verarbei-  sätzen in beiden Listen, falls sie gleich hoch sind, oder dem\ntungen erfahren.                                         höheren der beiden Prozentsätze, falls sie verschieden hoch\nsind, entspricht.\n3. Die in der Liste C im Anhang IV aufgeführten Waren sind\nvorübergehend von der Anwendung dieses Protokolls aus-          (3) Zur Anwendung von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b und\ngeschlossen. Die Bestimmungen für die Zusammenarbeit         Absatz 2 Buchstabe b gelten ohne Rücksicht darauf, ob ein\nder Verwaltungen gelten dennoch sinngemäß für diese          Wechsel der Tarifnummer stattgefunden hat, folgende Be-\nWaren.                                                       oder Verarbeitungen stets als nicht ausreichend, die Eigen-\nschaft von Ursprungswaren zu verleihen:\nArtikel 2\na) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während\nIm Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2\ndes Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu er-\nBuchstabe a gelten als in Jugoslawien oder als in der Gemein-\nhalten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in\nschaft „vollständig hergestellt\":\nSalzlake oder in Wasser mit Schwefel oder mit einem Zu-\na) mineralische Waren, die dort aus dem Boden oder dem              satz von anderen Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und\nMeeresgrund gewonnen worden sind,                               ähnliche Behandlungen);\nb) pflanzliche Waren, die dort geerntet worden sind,            b) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen,\nSortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Wa-\nc) lebende Tiere, die dort geboren wurden oder ausgeschlüpft\nsind und dort aufgezogen wurden,                                ren zu Sortimenten), Waschen, Anstreichen, Zerschneiden;\nd) Waren, die von dort gehaltenen lebenden Tieren gewonnen       c) i) Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusam-\nworden sind,                                                         menstellen von Packstücken;\nii) einfaches Abfüllen in Flaschen, Fläschchen, Säcke,\ne) Jagdbeute und Fischfänge, die dort erzielt worden sind,\nEtuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie\nf) Waren ihrer Seefischerei und andere aus der See von ihren             alle anderen einfachen Behandlungen zur verkaufsrP;.:.-\nSchiffen gewonnene Waren,                                            ßigen Aufmachung;","1122                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nd) Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen                                             Titel II\ngleichartigen Unterscheidungszeichen auf Waren selbst\noder auf ihren Umschließungen;                                              Methoden der Zusammenarbeit\ne) einfaches Mischen von Waren, auch verschiedener Arten,\nder Verwaltungen\nwenn ein oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht\nden in diesem Protokoll festgelegten Voraussetzungen                                    Artikel 6\nentsprechen, um als Ursprungswaren zu gelten;                    (1) Der Nachweis, daß Waren die Ursprungseigenschaft im\nf) einfaches Zusammenfügen von Teilen von Artikeln zu              Sinne dieses Protokolls besitzen, wird durch eine Warenver-\neinem vollständigen Artikel;                                 kehrsbescheinigung EUR. 1 erbracht, deren Muster im An-\nhang V dieses Protokolls wiedergegeben ist.\ng) zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buch-\nstaben a bis f genannten Behandlungen;                       Der Nachweis, daß Waren, die mit der Post versandt werden\n(einschließlich Postpakete), die Ursprungseigenschaft im Sin-\nh) Schlachten von Tieren.\nne dieses Protokolls besitzen, kann, soweit es sich um Sen-\ndungen handelt, die ausschließlich Ursprungswaren enthal-\nten, deren Wert je Sendung 1 420 Europäische Rechnungsein-\nArtikel 4\nheiten nicht überschreitet, durch ein Formblatt EUR. 2 erbracht\nIst in den in Artikel 3 erwähnten Listen A und B bestimmt, daß werden, dessen Muster im Anhang VI dieses Protokolls wie-\ndie in Jugoslawien oder der Gemeinschaft hergestellten Wa-        dergegeben ist.\nren nur dann als Ursprungswaren gelten, wenn der Wert der zu\nihrer Herstellung verwendeten Waren einen bestimmten Pro-         Bis einschließlich 30. April 1981 entspricht die in der nationa-\nzentsatz des Werts der hergestellten Waren nicht überschrei-      len Währung eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft anzuwen-\ntet, so sind für die Berechnung dieses Prozentsatzes folgende      dende Europäische Rechnungseinheit dem Gegenwert der Eu-\nWerte zugrunde zu legen:                                          ropäischen Rechnungseinheit in der nationalen Währung die-\nses Landes am 30. Juni 1978. Für jeden weiteren Zeitraum von\n- einerseits\nzwei Jahren entspricht sie dem Gegenwert der Europäischen\nfür Waren, deren Einfuhr nachgewiesen wird: der Zollwert       Rechnungseinheit in der nationalen Währung dieses Landes\nzum Zeitpunkt der Einfuhr;                                     am ersten Arbeitstag im Oktober des Jahres, das diesem Zeit-\nfür Waren unbestimmbaren Ursprungs: der erste nachweis-        raum von zwei Jahren vorangegangen ist.\nbar für diese Waren im Gebiet der Vertragspartei, in dem die   Zu Beginn jedes weiteren Zeitraums von zwei Jahren können\nHerstellung erfolgt, gezahlte Preis;                           von der Gemeinschaft erforderlichenfalls berichtigte Beträge\n- andererseits                                                     eingeführt werden, die die vorstehend und in Artikel 17\nder Preis der hergestellten Waren „ab Werk\" abzüglich der      Absatz 2 genannten, in ERE ausgedrückten Beträge ersetzen\nbei der Ausfuhr erstatteten oder zu erstattenden internen      und dem Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen von der\nAbgaben.                                                       Gemeinschaft spätestens einen Monat vor ihrem Inkrafttreten\nzu notifizieren sind. Diese Beträge sind in jedem Fall so fest-\nzusetzen, daß sich der in der nationalen Währung eines Lan-\nArtikel 5                            des ausgedrückte Wert der Begrenzung nicht verringert.\n(1) Zur Anwendung von Artikel 1 gelten als unmittelbar aus     Ist die Rechnung für eine Ware in der Währung eines anderen\nJugoslawien in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft           Mitgliedstaats der Gemeinschaft ausgestellt, so erkennt der\nnach Jugoslawien befördert Ursprungswaren, die befördert           Einfuhrstaat den von diesem Mitgliedstaat angegebenen\nwerden, ohne Gebiete anderer Staaten als der Vertragspartei-        Betrag an.\nen zu berühren. Waren mit Ursprung in Jugoslawien oder in der\nGemeinschaft, die eine einzige Sendung bilden, können über             (2) Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 3 wird ein zerlegter\nGebiete anderer Staaten als der Vertragsparteien befördert          oder nicht montierter Artikel der Kapitel 84 und 85 des Zollta-\nwerden, gegebenenfalls auch mit Umladung oder vorüberge-            rifschemas des Rates für Zusammenarbeit auf dem Gebiete\nhender Einlagerung in diesen Gebieten, wenn die Durchfuhr           des Zollwesens als eine Ware betrachtet, wenn er auf Antrag\ndurch diese Gebiete aus geographischen Gründen gerechtfer-          des Zollanmelders unter den von den zuständigen Behörden\ntigt ist und die Wa~en im Durchfuhr- oder Einlagerungsland          festgelegten Voraussetzungen in Teilsendungen eingeführt\nunter zollamtlicher Uberwachung geblieben, dort nicht in den        wird; bei_der Einfuhr der ersten Teilsendung kann eine Waren-\nHandel oder freien Verkehr gelangt und dort gegebenenfalls          verkehrsbescheinigung für den vollständigen Artikel vorgelegt\nnur ent- und verladen worden sind oder eine auf die Erhaltung       werden,\nihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben.                   (3) Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten,\nMaschinen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden,\n(2) Der Nachweis, daß die in Absatz 1 genannten Voraus-       werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie\nsetzungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den zuständigen Zoll- als Bestandteil oder Normalausrüstung in deren Preis enthal- ·\nbehörden der Gemeinschaft oder Jugoslawiens vorgelegt            ten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.\nwerden:\n(4) Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen\na) ein einziges, in dem Ausfuhrland ausgestelltes durch-         Tarifierungsvorschrift 3 zum Zolltarifschema des Rates für Zu-\ngehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung durch das    sammenarbeit auf dem Gebiet des. Zollwesens gelten als Ur-\nDurchfuhrland erfolgt ist;                                  sprungswaren, wenn alle ihre Bestandteile Ursprungswaren\nsind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus\nb) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes aus-\nBestandteilen mit und ohne Ursprungseigenschaft besteht, in\ngestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:\nihrer Gesamtheit als Ursprungsware, sofern der Wert der\n- genaue Warenbeschreibung,                                  Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 % des Gesamt-\n- Zeitpunkt des Ent- und Wiederverladens der Waren,          wertes der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.\ngegebenenfalls unter Angabe der benutzten Schiffe,\n- die Bescheinigung über die Bedingungen, unter denen                                   Artikel 7\nsich die Waren im Durchfuhrland aufgehalten haben;            ( 1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 wird bei der\nc) sind diese Papiere nicht vorhanden, alle sonstigen beweis-     Ausfuhr der Waren, auf die sie sich bezieht, von den Zollbehör-\nkräftigen Unterlagen.                                         den des Ausfuhrstaats ausgestellt. Sie wird zur Verfügung des","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1982                                     1123\nAusführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt                                     Artikel 10\noder sichergestellt ist.\n(1) Die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung\n(2) Ausnahmsweise kann die Warenverkehrsbescheinigung           EUR. 1 ist unter der Verantwortlichkeit des Ausführers von\nEUR. 1 auch nach Ausfuhr der Waren, auf die sie sich bezieht,      diesem oder von seinem bevollmächtigten Vertreter zu\nausgestellt werden, wenn sie infolge eines Irrtums, unver-         beantragen.\nschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der\n(2) Der Ausführer oder sein Vertreter fügt dem Antrag alle\nAusfuhr nicht ausgestellt worden ist. In diesem Fall sind auf der\nzweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis dafür bei, daß für\nBescheinigung die Umstände, unter denen sie ausgestellt\ndie Ausfuhrwaren eine Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1\nworden ist, besonders zu vermerken.\nausgestellt werden kann.\n(3) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 wird nur auf\nschriftlichen Antrag des Ausführers ausgestellt. Dieser Antrag                                  Artikel 11\nwird auf dem Formblatt gestellt, dessen Muster in Anhang V\ndieses Protokolls wiedergegeben ist und das gemäß diesem               Die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 muß innerhalb\nProtokoll auszufüllen ist.                                         einer Frist von fünf Monaten, nachdem sie durch die Zollbehör-\nde des Ausfuhrstaats ausgestellt worden ist, der Zollstelle des\n(4) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 darf nur aus-         Einfuhrstaats vorgelegt werden, bei der die Waren gestellt\ngestellt werden, wenn sie als Urkunde zur Anwendung des            werden.\nAbkommens dienen soll.\n(5) Die Anträge auf Warenverkehrsbescheinigungen sind                                        Artikel 12\nvon den Zollbehörden des Ausfuhrstaats mindestens zwei\nIm Einfuhrstaat ist die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1\nJahre lang aufzubewahren.\nden Zollbehörden nach den dort geltenden Verfahrensvor-\nschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Über-\nArtikel 8                            setzung verlangen. Sie können außerdem verlangen, daß die\nEinfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers er-\n(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 wird von den\ngänzt wird, aus der hervorgeht, daß die Waren die Vorausset-\nZollbehörden des Ausfuhrstaats ausgestellt, wenn die Waren\nzungen für die Anwendung des Abkommens erfüllen.\nals Ursprungswaren im Sinne dieses Protokolls angesehen\nwerden können.\n(2) Die Zollbehörden können zur Prüfung, ob die in Absatz 1                                  Artikel 13\ngenannten Voraussetzungen erfüllt sind, alle Beweismittel              ( 1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1, die den Zoll-\nverlangen oder alle Kontrollmaßnahmen durchführen, die             behörden des Einfuhrstaats nach Ablauf der in Artikel 11 ge-\nihnen zweckdienlich erscheinen.                                    nannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Anwen-\n(3) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats achten darauf, daß       dung der Vorzugsbehandlung angenommen werden, wenn die\ndie in Artikel 9 erwähnten Formblätter ordnungsgemäß ausge-        Frist infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstän-\nfüllt werden. Sie überprüfen insbesondere, ob die Angaben im       de nicht eingehalten werden konnte.\nFeld „Warenbezeichnung\" so eingetragen sind, daß jede Mög-              (2) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Ein-\nlichkeit eines mißbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.        fuhrstaats die Bescheinigungen annehmen, wenn ihnen die\nZu diesem Zweck ist die Warenbezeichnung ohne Zeilenzwi-           Waren vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.\nschenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig aus-\ngefüllt, so ist unter der letzten Zeile ein waagerechter Strich zu\nziehen und der nicht ausgefüllte Teil durchzustreichen.\nArtikel 14\n(4) In dem von der Zollbehörde auszufüllenden Teil der Wa-\nrenverkehrsbescheinigung ist der Zeitpunkt der Ausstellung               Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in\nder Bescheinigung anzugeben.                                        der Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 und den Angaben in\nden Unterlagen, die den Zollbehörden zur Erfüllung der Ein-\nfuhrförmlichkeiten für die Waren vorgelegt werden, wird die\nArtikel 9                             Bescheinigung nicht allein dadurch nichtig, sofern einwandfrei\nDie Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 ist auf dem Form-          nachgewiesen wird, daß sich die Bescheinigung auf die ge-\nblatt auszustellen, dessen Muster in Anhang V dieses Proto-         stellten Waren bezieht.\nkolls wiedergegeben ist. Dieses Formblatt ist in einer oder\nArtikel 15\nmehreren der Sprachen gedruckt, in denen das Abkommen\nverfaßt ist. Es ist in einer dieser Sprachen abzufassen und muß          Eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1\nden internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaats entspre-           können stets durch eine oder mehrere Warenverkehrsbe-\nchen. Wird es handschriftlich ausgefüllt, so muß dies mit Tinte      scheinigungen EUR. 1 ersetzt werden, sofern dies bei der Zoll-\noder Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen.                    stelle erfolgt, bei der sich die Waren befinden.\nDie Bescheinigung hat das Format 210 mm x 297 mm, wobei\ndie länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen                                         Artikel 16\ndarf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit\nDas Formblatt EUR. 2, dessen Muster im Anhang VI dieses\neinem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwen-\nProtokolls wiedergegeben ist, ist unter der Verantwortlichkeit\nden. Dies ist mit einem grünen guillochierten Überdruck zu ver-\ndes Ausführers von diesem oder von seinem bevollmächtigten\nsehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenomme-\nVertreter auszufüllen. Dieses Formblatt ist in einer oder meh-\nne Verfälschung sichtbar wird.\nreren der Sprachen erstellt, in denen das Abkommen verfaßt\nDie Ausfuhrstaaten können sich den Druck der Warenver-               ist, und muß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Aus-\nkehrsbescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien               fuhrstaats entsprechen. Wird es handschriftlich ausgefüllt, so\nüberlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall       muß dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift\nmuß in jeder Warenverkehrsbescheinigung auf die Ermächti-            geschehen. Sind die Waren der Sendung bereits im Ausfuhr-\ngung hingewiesen werden. Jede Bescheinigung muß den Na-             staat unter Zugrundelegung der Begriffsbestimmung für\nmen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei             „Ursprungswaren\" überprüft worden, so kann der Ausführer im\nenthalten. Sie trägt ferner zur Kennzeichnung eine Serien-          Feld „Bemerkungen\" des Formblatts EUR. 2 auf diese Prüfung\nnummer, die auch eingedruckt sein kann.                             hinweisen.","1124                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nDas Formblatt EUR. 2 hat das Format 21 O mm x 148 mm, wo-            (3) Absatz 1 gilt für alle Ausstellungen, Messen und ähnliche\nbei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betra-        öffentlichen Veranstaltungen kommerzieller, industrieller,\ngen dart. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit landwirtschaftlicher oder handwerklicher Art, bei denen die\neinem Quadratmetergewicht von mindestens 64 Gramm zu             Waren unter Zollüberwachung bleiben; ausgenommen sind\nverwenden.                                                       Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf auslän-\nDie Ausfuhrstaaten können sich den Druck der Formblätter          discher Waren in Läden oder Geschäftslokalen.\nvorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie dazu er-\nmächtigt haben. Im letzteren Fall muß auf jedem Formblatt auf                                   Artikel 19\ndie Ermächtigung hingewiesen werden. Jedes Blatt muß au-\nßerdem das Kennzeichen der Druckerei sowie zu ihrer Kenn-             (1) Wenn eine Warenverkehrsbescheinigung gemäß Artikel\nzeichnung eine Seriennummer tragen, die auch eingedruckt          7 Absatz 2 nach der tatsächlichen Ausfuhr der Waren, auf die\nsein kann.                                                       sie sich bezieht, ausgestellt wird, so muß der Ausführer auf\ndem in Artikel 7 Absatz 3 genannten Antrag\nFür jede Postsendung ist ein Formblatt EUR. 2 auszustellen.\n- den Versandort und -tag der Waren angeben, auf die sich die\nDiese Bestimmungen befreien den Ausführer nicht von der               Warenverkehrsbescheinigung bezieht,\nErtüllung aller sonstigen durch Zoll- oder Postvorschriften\nfestgelegten Förmlichkeiten.                                      - bestätigen, daß bei der Ausfuhr der betreffenden Ware keine\nWarenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 ausgestellt worden\nist; die Gründe hierfür sind anzugeben.\nArtikel 17\n(2) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheini-\n(1) Waren, die in Kleinsendungen an Privatpersonen ver-\ngung EUR. 1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft\nschickt werden oder die sich im persönlichen Gepäck der Rei-\nhaben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den ent-\nsenden befinden, werden ohne Vorlage einer Warenverkehrs-\nsprechenden Unterlagen übereinstimmen.\nbescheinigung EUR. 1 oder ohne Ausfüllung eines Formblatts\nEUR. 2 als Ursprungswaren angesehen, sofern es sich um Ein-       Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen\nfuhren handelt, denen keine kommerziellen Erwägungen zu-          müssen einen der folgenden Vermerke tragen: ,,NACHTRÄG-\ngrunde liegen, und angemeldet wird, daß sie den Vorausset-        LICH AUSGESTELLT\", ,,OEUVRE APOSTERIORI\", ,,RILASCI-\nzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen entspre-             ATO A POSTERIORI\", ,,AFGEGEVEN APOSTERIORI\", ,,ISSU-\nchen, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel      ED RETROSPECTIVELY' ', ,,UDSTEDT EFTERFCZl.GENDE' ',\nbestehen darf.                                                     ,,IZDATO NAKNADNO\".\n(2) Als Einfuhren nicht kommerzieller Art gelten solche, die                                  Artikel 20\ngelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Waren bestehen,\ndie zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder            Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenver-\nReisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt            kehrsbescheinigung EUR. 1 kann der Ausführer von den Zoll-\nbestimmt sind, sofern weder die Beschaffenheit noch die Men-       behörden, die sie ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen,\nge vermuten lassen, daß die Einfuhr aus geschäftlichen Grün-       das anhand der in seinem Besitz befindlichen Ausfuhrdoku-\nden erfolgt. Außerdem darf der Gesamtwert der Waren bei            mente ausgefertigt wird. Dieses Duplikat wird mit einem der\nKleinsendungen 90 Europäische Rechnungseinheiten und bei           folgenden Vermerke versehen: ,.DUPLIKAT\", .,OUPUCATA\",\nden im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen               ,,OUPUCATO\", ,,OUPUCAAT\", ,,OUPUCATE\".\nWaren 285 Europäische Rechnungseinheiten nicht über-\nschreiten.                                                                                      Artikel 21\nArtikel 18                                 Jugoslawien und die Gemeinschaft treffen alle erforderli-\n(1) Werden Waren aus der Gemeinschaft oder aus Jug0sla-         chen Maßnahmen, um zu verhindern, daß von einer Warenver-\nwien zu einer Ausstellung in ein anderes Land versandt und         kehrsbescheinigung EUR. 1 begleitete Waren, die während der\nnach der Ausstellung zur Einfuhr nach Jugoslawien oder in die      Beförderung zeitweilig in einer Freizone auf ihrem Hoheits-\nGemeinschaft verkauft, so ist das Abkommen bei der Einfuhr         gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den\nauf sie anzuwenden, sofern sie die Voraussetzungen dieses          üblichen Behandlungen unterzogen werden, die zu ihrer Erhal-\nProtokolls für die Anerkennung als Ursprungswaren der Ge-          tung bestimmt sind.\nmeinschaft oder Jugoslawiens erfüllen und sofern den Zollbe-                                     Artikel 22\nhörden nachgewiesen wird, daß\nUm die ordnungsgemäße Anwendung dieses Titels zu ge-\na) ein Ausführer die Waren aus dem Gebiet der Gemeinschaft         währleisten, leisten Jugoslawien und die Gemeinschaft einan-\noder Jugoslawiens in das Land der Ausstellung gesandt          der durch ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der\nund dort ausgestellt hat;                                      Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1, der\nb) dieser Ausführer die Waren einem Empfänger in Jugosla-          Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der\nwien oder in der Gemeinschaft verkauft oder überlassen         betreffenden Waren und der Erklärungen der Ausführer auf\nhat;                                                           den Formblättern EUR. 2.\nc) die Waren während oder unmittelbar nach der Ausstellung                                     Artikel 23\nin dem Zustand nach Jugoslawien oder in die Gemeinschaft\nversandt worden sind, in dem sie zur Ausstellung gesandt         Sanktionen werden gegen denjenigen angewendet, der\nwurden;                                                      zwecks Erlangung der Vorzugsbehandlung für eine Ware ein\nSchriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder an-\nd) die Waren von dem Zeitpunkt an, an dem sie zur Ausstel-       fertigen läßt, um eine Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 zu\nlung gesandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur        erhalten, oder der ein Formblatt EUR. 2 mit sachlich falschen\nVorführung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind.     Angaben anfertigt oder anfertigen läßt.\n(2) Den Zollbehörden ist eine Warenverkehrsbescheinigung\nEUR. 1 unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. In der                                    Artikel 24\nBescheinigung sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstel-\nlung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher            (1) Die nachträgliche Prüfung der Warenverkehrsbescheini-\nschriftlicher Nachweis über die Beschaffenheit der Waren und      gungen EUR. 1 oder der Formblätter EUR. 2 erfolgt stichpro-\ndie Umstände verlangt werden, unter denen sie ausgestellt         benweise; sio wird immer dann vorgenommen, wenn die Zoll-\nworden sind.                                                     behörden des Einfuhrstaats begründete Zweifel an der Echt-","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1982                                    1125\nheit des Dokuments oder an der Richtigkeit der Angaben über      Beamten der Dienststellen der Kommission der Europäischen\nden tatsächlichen Ursprung der betreffenden Waren haben.         Gemeinschaften und andererseits aus von Jugoslawien\n(2) Zur Anwendung von Absatz 1 senden die Zollbehörden        benannten Sachverständigen.\ndes Einfuhrstaats die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1\noder das Formblatt EUR. 2 oder eine Fotokopie dieser Be-                                   Artikel 27\nscheinigung oder dieses Formblatts an die Zollbehörden des          Die Gemeinschaft und Jugoslawien treffen alle erforderli-\nAusfuhrstaats zurück und geben dabei die formalen oder           chen Maßnahmen, damit die Warenverkehrsbescheinigungen\nsachlichen Gründe an, die eine Untersuchung rechtfertigen.       EUR. 1 sowie die Formblätter EUR. 2 gemäß Artikel 1 f und 12\nWenn die Rechnung bzw. eine Abschrift davon vorgelegt wor-       dieses Protokolls vom Tag des lnkrafttretens des Abkommens\nden ist, so fügen sie diese dem Formblatt EUR. 2 bei; sie teilen an vorgelegt werden können.\nalle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der An-\ngaben in der Warenverkehrsbescheinigung oder im Formblatt\nschließen lassen.                                                                          Artikel 28\nWenden die Zollbehörden des Einfuhrstaats bis zum Eingang           Die Gemeinschaft und Jugoslawien treffen jeweils für ihren\ndes Ergebnisses der Nachprüfung Titel I des Abkommens nicht      Bereich die zur Durchführung dieses Protokolls erforderlichen\nan, so können sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwen-    Maßnahmen.\ndig erachteten Sicherungsmaßnahmen die Waren freigeben.                                    Artikel 29\n(3) Das Ergebnis der nachträglichen Prüfung ist den Zollbe-      Die vertragschließenden Parteien vereinbaren, die erforder-\nhörden des Einfuhrstaats so schnell wie möglich mitzuteilen.     lichen Maßnahmen zu treffen, um bei der Anwendung dieses\nAnhand des Ergebnisses muß sich feststellen lassen, ob die       Protokolls Verkehrsverlagerungen zu vermeiden. Der Koope-\nbeanstandete Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 bzw. das          rationsrat führt auf Antrag einer der beiden Parteien eine Un-\nbeanstandete Formblatt EUR. 2 für die tatsächlich ausgeführ-     tersuchung durch und stellt innerhalb einer angemessenen\nten Waren gilt und ob auf diese Waren wirklich die Vorzugs-      Frist die im Rahmen dieses Protokolls geeigneten Maßnahmen\nbehandlung Anwendung finden kann.                                fest.\nKönnen die Zollbehörden des Einfuhrstaats und des Ausfuhr-\nstaats diese Beanstandungen nicht klären oder treten Fragen                                Artikel 30\nder Auslegung dieses Protokolls auf, so werden diese Fälle          Die Anhänge sind Bestandteil dieses Protokolls.\ndem Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen vorgelegt.\nDie Regelung von Streitfällen zwischen dem Einführer und den\nZollbehörden des Einfuhrstaats unterliegt stets der Gesetz-                                Artikel 31\ngebung des Einfuhrstaats.                                           Auf Waren, die sich am Tag des lnkrafttretens des Abkom-\nmens auf dem Transport befinden oder in der Gemeinschaft\nArtikel 25                             oder in Jugoslawien unter die Regelung für die vorübergehen-\nde Verwahrung, die Zollager- und Freizonenregelung fallen,\nDer Kooperationsrat kann Änderungen dieses Protokolls         kann das Abkommen angewandt werden, wenn sie den Be-\nbeschließen.                                                     stimmungen des Titels I entsprechen und wenn den Zollbehör-\nden des Einfuhrstaats innerhalb von vier Monaten nach diesem\nArtikel 26                             Zeitpunkt eine nachträglich von den zuständigen Behörden\ndes Ausfuhrstaats ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung\n(1) Es wird ein „Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwe-\nEUR. 1 sowie Unterlagen zum Nachweis der direkten Beförde-\nsen\" eingesetzt, der beauftragt ist, im Hinblick auf die ord-\nrung vorgelegt werden.\nnungsgemäße und einheitliche Anwendung dieses Protokolls\ndie Zusammenarbeit der Verwaltungen sicherzustellen und\nalle sonstigen Aufgaben auf dem Gebiet des Zollwesens                                      Artikel 32\ndurchzuführen, die ihm übertragen werden könnten.                   Die in den Artikeln 19 und 20 genannten Vermerke werden\n(2) Der Ausschuß besteht einerseits aus Sachverständigen      im Feld „Bemerkungen\" der Warenverkehrsbescheinigung\nder Mitgliedstaaten und aus für Zollfragen verantwortlichen      eingetragen.","1126                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nAnhang 1\nErläuterungen\nAnmerkung 1 - zu den Artikeln 1 und 2                           - die die Flagge eines Mitgliedstaates oder Jugoslawiens\nführen;\nDie Begriffe „die Gemeinschaft\" und „Jugoslawien\" umfas-\nsen auch die Hoheitsgewässer der Mitgliedstaaten der            - die, soweit es die Mitgliedstaaten betrifft, mindestens zur\nGemeinschaft bzw. die Hoheitsgewässer Jugoslawiens.               Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten\noder einer Gesellschaft sind, deren Hauptsitz in einem\nDie auf hoher See befindlichen Schiffe, einschließlich der\nMitgliedstaat gelegen ist und bei welcher der oder die Ge-\nFabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Wa-\nschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstandes oder des\nren be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Gebietes\nAufsichtsrates und die Mehrheit der Mitglieder dieser Orga-\ndes Staates, zu dem sie gehören, wenn sie die in Anmerkung\nne Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sind und im Falle\n5 genannten Voraussetzungen erfüllen.\nvon Personengesellschaften oder Gesellschaften mit be-\nschränkter Haftung das Gesellschaftskapital außerdem min-\nAnmerkung 2 - zu Artikel 1                                        destens zur Hälfte den Mitgliedstaaten, öffentlich-rechtli-\nchen Körperschaften oder Staatsangehörigen der Mitglied-\nBei der Feststellung, ob eine Ware eine Ursprungsware der\nstaaten gehört;\nGemeinschaft oder Jugoslawiens ist, wird nicht geprüft, ob\nEnergiestoffe, Einrichtungen, Maschinen und Werkzeuge, die      - die, soweit es Jugoslawien betrifft, mindestens zu 51 v. H.\nzur Herstellung dieser Ware verwendet wurden, ihren               Eigentum von Staatsangehörigen Jugoslawiens oder von\nUrsprung in dritten Ländern haben.                                Arbeitskolletiven sind, deren Hauptsitz in Jugoslawien gele-\ngen ist und bei welchen der oder die Geschäftsführer und die\nMitglieder des Geschäftsführungsorgans Staatsangehörige\nAnmerkung 3 - zu Artikel 3 Absätze 1 und 2 und zu Artikel 4\nJugoslawiens sind und bei welchen außerdem, sofern es\nWenn die Ware in der Liste A aufgeführt ist, bildet die Pro-     sich um Investitionen von Finanzmitteln in jugoslawischen\nzentregel ein zusätzliches Kriterium neben dem Wechsel der        Arbeitskollektiven durch Ausländer handelt, mindestens\nNummer für die gegebenenfalls verwendete Nichtursprungs-           51 v. H. der Finanzmittel Staatsangehörigen Jugoslawiens\nware.                                                             oder jugoslawischen Arbeitskollektiven gehört;\n- deren Schiffsführung ausschließlich aus Staatsangehörigen\nAnmerkung 4 - zu Artikel 1                                        der Mitgliedstaaten oder Jugoslawiens besteht;\nDie Umschließungen und die in ihnen enthaltenen Waren         - deren Besatzung zu wenigstens 75 % aus Staatsangehöri-\nwerden als ein Ganzes angesehen. Dies gilt jedoch nicht,          gen der Mitgliedstaaten oder Jugoslawiens besteht.\nwenn die Umschließungen für die in ihnen verpackten Waren\nnicht üblich sind und unabhängig von ihrer Verwendung als\nAnmerkung 6 - zu Artikel 4\nUmschließung einen dauernden, selbständigen Gebrauchs-\nwert haben.                                                        Als „Preis ab Werk\" gilt der Preis, der dem Hersteller gezahlt\nwird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung\ndurchgeführt worden ist, einschließlich des Wertes aller\nAnmerkung 5 - zu Artikel 2 Buchstabe f\nverwendeten Waren.\nDer Ausdruck „ihre Schiffe\" ist nur anwendbar auf Schiffe,\nAls „Zollwert\" gilt der Wert, wie er in dem am 15. Dezember\n- die in einem Mitgliedstaat oder in Jugoslawien eingetragen     1950 in Brüssel unterzeichneten Abkommen über den Zollwert\noder dort angemeldet sind;                                    der Waren festgelegt ist.","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1982                                          1127\nAnhang II\nListe A\nListe der Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die zu einem Wechsel der Tarifnummer führen,\nden hergestellten Waren aber die Eigenschaft von Ursprungswaren nicht oder nur dann verleihen,\nwenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind\nHergestellte Ware                                                             Be- oder Verarbeitungsvorgänge,\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge, die die Eigenschaft von „Ursprungswaren\"\ndie nicht die Eigenschaft von        verleihen, wenn nachstehende\nTarifnummer                Warenbezeichnung                  „Ursprungswaren·· verleihen           Voraussetzungen erfüllt sind\n02.06        Fleisch und genießbarer Schlacht-       Salzen, Einlegen in Salzlake,\nabfall aller Art (ausgenommen          Trocknen oder Räuchern\nGeflügellebern), gesalzen,             von Fleisch und genießbarem\nin Salzlake, getrocknet oder            Schlachtabfall der Tarifnrn. 02.01\ngeräuchert                             oder 02.04\n03.02        Fische, getrocknet, gesalzen oder      Trocknen, Salzen, Einlegen in\nin Salzlake; Fische, geräuchert,        Fischsalzlake; Räuchern von\nauch vor oder während des              Fischen, auch bei gleichzei-\nRäucherns gegart                        tigem Garkochen\n04.02        Milch und Rahm, haltbar gemacht,        Konservieren, Eindicken\neingedickt oder gezuckert              oder zuckern von Milch oder\nRahm der Tarifnr. 04.01\n04.03        Butter                                  Herstellen aus Milch oder Rahm\n04.04        Käse und Quark                          Herstellen aus Waren der\nTarifnrn. 04.01 bis 04.03\n07.02        Gemüse und Küchenkräuter,              Gefrieren von Gemüse und\ngegart oder nicht, gefroren            Küchenkräutern\n07.03        Gemüse und Küchenkräuter, zur           Einlegen von Gemüse und\nvorläufigen Haltbarmachung in          Küchenkräutern der Tarifnr. 07 .01\nSalzlake oder in Wasser mit            in Salzlake oder in Wasser mit\neinem Zusatz von anderen               einem Zusatz von anderen\nStoffen eingelegt, jedoch nicht         Stoffen\nzum unmittelbaren Genuß\nbesonders zubereitet\n07.04        Gemüse und Küchenkräuter,              Trocknen oder Zerkleinern von\ngetrocknet, auch in Stücke             Gemüse und Küchenkräu-\noder Scheiben geschnitten,             tern der Tarifnrn. 07.01 bis\nals Pulver oder sonst zerklei-         07.03\nnert, aber nicht weiter zubereitet\n08.10        Früchte, gekocht oder nicht,           Einfrieren von Früchten\ngefroren, ohne Zusatz von\nZucker\n08.11        Früchte, vorläufig haltbar gemacht     Einlegen von Früchten der Tarifnrn.\n(z. B. durch Schwefeldioxid            08.01 bis 08.09 in Salzlake\noder in Wasser, dem Salz,              oder in Wasser mit einem\nSchwefeldioxid oder andere             Zusatz von anderen Stoffen\nvorläufig konservierend wirkende\nStoffe zugesetzt sind), zum\nunmittelbaren Genuß nicht\ngeeignet\n08.12        Früchte (ausgenommen solche            Trocknen von Früchten\nder Tarifnrn. 08.01 bis 08.05),\ngetrocknet\n11.01        Mehl von Getreide                      Herstellen aus Getreide\n11.02        Grobgrieß und Freingrieß; Getrei-      Herstellen aus Getreide\ndekörner, geschält, perlförmig\ngeschliffen, geschrotet,\ngequetscht oder als Flocken,\nausgenommen Reis der Tarifnr.\n10.06; Getreidekeime, ganz,\ngequetscht, als Flocken\noder gemahlen","1128                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nHergestellte Ware                                                             Be- oder Verarbeitungsvorgänge,\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,\ndie nicht die Eigenschaft von  die die Eigenschaft von „Ursprungswaren\"\n„Ursprungswaren\" verleihen           verleihen, wenn nachstehende\nTarifnummer              Warenbezeichnung                                                        Voraussetzungen e11üllt sind\n11.04      Mehl von trokenen Hülsenfrüchten       Herstellen aus trockenen\nder Tarifnr. 07.05 oder von            Hülsenfrüchten der Tarifnr.\nFrüchten des Kapitels 8;              07.05, aus Waren der Tarifnr.\nMehl und Grieß von Sagomark           07.06 oder aus Früchten des\nund von Wurzeln oder Knollen der       Kapitels 8\nTarifnr. 07.06\n11.05      Mehl, Grieß und Flocken von            Herstellen aus Kartoffeln\nKartoffeln\n11.07      Malz, auch geröstet                    Herstellen aus Getreide\n11.08       Stärke, Inulin                        Herstellen aus Getreide des\nKapitels 10, aus Kartoffeln\noder anderen Waren des\nKapitels 7\n11.09      Kleber von Weizen, auch getrock-       Herstellen aus Weizen oder\nnet                                    Weizenmehl\n15.01       Schweineschmalz, anderes              Herstellen aus Waren der\nSchweinefett und Geflügelfett,        Tarifnr. 02.05\nausgepreßt, ausgeschmol-\nzen oder mit Lösungsmitteln\nausgezogen\n15.02       Talg (von Rindern, Schafen oder       Herstellen aus Waren der\nZiegen), roh, ausgeschmolzen          Tarifnm. 02.01 oder 02.06\noder mit Lösungsmitteln\nausgezogen, einschließlich\nPremier Jus\n15.04      Fette und Öle von Fischen oder         Herstellen aus Fischen oder\nMeeressäugetieren, auch                Meeressäugetieren\nraffiniert\n15.06      Andere tierische Fette und Öle        Herstellen aus Waren des\n(z. B. Klauenöl, Knochenfett,         Kapitels 2\nAbfallfett)\nex 15.07       Fette pflanzliche Oele, flüssig oder  Herstellen aus Waren der\nfest, roh, gerenigt oder raffi-       Kapitel 7 oder 12\nniert, ausgenommen Holzöl\n(Chinaöl, Tungöl, Abrasinöl,\nElaeococcaöl), Oiticicaöl, Myrten-\nwachs und Japanwachs und\nausgenommen Öle zu\nanderen technischen oder\nindustriellen Zwecken als zum\nHerstellen von Lebensmitteln\n16.01      Würste und dergleichen, aus           Herstellen aus Waren des\nFleisch, aus Schlachtabfall           Kapitels 2\noder aus Tierblut\n16.02      Fleisch und Schlachtabfall, anders    Herstellen aus Waren des\nzubereitet oder haltbar ge-           Kapitels 2\nmacht\n16.04      Fische, zubereitet oder haltbar       Herstellen aus Waren des\ngemacht, einschließlich Kaviar        Kapitels 3\nund Kaviarersatz\n16.05      Krebstiere und Weichtiere, zube-       Herstellen aus Waren des\nreitet oder haltbar gemacht           Kapitels 3\nex 17.01      Rüben- und Rohrzucker, fest,           Herstellen aus anderen\naromatisiert oder gefärbt             Waren des Kapitels 17, deren\nWert 30 % des Wertes der herge-\nstellten Ware überschreitet\nex 17.02      Andere Zucker, fest, aromatisiert      Herstellen aus anderen\noder gefärbt                          Waren des Kapitels 17, deren\nWert 30 % des Wertes der herge-\nstellten Ware überschreitet","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1982                                                   1129\nHergestellte Ware                                                                        Be- oder Verarbeitungsvorgänge,\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,\ndie die Eigenschaft von „Ursprungswaren\"\ndie nicht die Eigenschaft von\nverleihen, wenn nachstehende\nTarifnummer                  Warenbezeichnung                           „Ursprungswaren„ verleihen\nVoraussetzungen erfüllt sind\nex 17.02          Andere Zucker, fest, ohne Zusatz                  Herstellen aus Waren aller Art\nvon Aroma- oder Farbstoffen;\nZuckersirupe, ohne Zusatz\nvon Aroma- oder Farbstoffen;\nKunsthonig, auch mit natürlichem\nHonig vermischt; Zucker und\nMelassen, karamelisiert\nex 17.03          Melassen, aromatisiert oder                       Herstellen aus anderen\ngefärbt                                           Waren des Kapitels 17, deren\nWert 30 % des Wertes der herge-\nstellten Ware überschreitet\n17.04        Zuckerwaren ohne Kakaogehalt                      Herstellen aus anderen Waren\ndes Kapitels 17, deren Wert\n30 % des Wertes der herge-\nstellten Ware überschreitet\n18.06         Schokolade und andere kakaohal-                  Herstellen aus Waren des\ntige Lebensmittelzubereitun-                      Kapitels 17, deren Wert 30 % des\ngen                                               Wertes der hergestellten Ware\nüberschreitet\nex 19.02          Malz-Extrakt                                     Herstellen aus Waren der\nTarifnr. 11.07\nex 19.02          Zubereitungen zur Ernährung von                  Herstellen aus Getreide und\nKindern oder zum Diät- oder                      Getreidefolgeerzeugnissen,\nKüchengebrauch, auf der                          Fleisch und Milch oder unter\nGrundlage von Mehl, Grieß,                       Verwendung von Waren des\nStärke oder Malz-Extrakt, auch mit               Kapitels 17, deren Wert 30 % des\neinem Gehalt an Kakao von                        Wertes der hergestellten Ware\nweniger als 50 Gewichts-                         überschreitet\nhundertteilen\n19.03         Teigwaren                                                                               Herstellen aus Hartweizen\n19.04        Sago (Tapiokasago, Sago aus                       Herstellen aus Kartoffelstärke\nSagomark, Kartoffelsago und\nanderer)\n19.05        Lebensmittel, durch Aufblähen                     Herstellen aus verschiedenen\noder Rösten von Getreide                          Waren 1 ) oder unter Verwen-\nhergestellt (Puffreis, Corn                       dung von Waren des\nFlakes und dergleichen)                           Kapitels 17, deren Wert 30 %\nder hergestellten Ware über-\nschreitet\n19.07        Brot, Schiffszwieback und andere                  Herstellen aus Waren des\ngewöhnliche Backwaren, ohne                       Kapitels 11\nZusatz von Zucker, Honig,\nEiern, Fett, Käse oder Früch-\nten; Hostien, Oblatenkapseln für\nArzneiwaren, Siegeloblaten\nund dergleichen\n19.08        Feine Backwaren, auch mit                         Herstellen aus Waren des\nbeliebigem Gehalt an Kakao                        Kapitels 11\n20.01        Gemüse, Küchenkräuter und                        Haltbarmachen von Gemüse,\nFrüchte, mit Essig zubereitet                    frisch oder gefroren oder\noder haltbar gemacht, auch                       vorläufig haltbar gemacht oder\nmit Zusatz von Salz, Gewürzen,                   mit Essig haltbar gemacht\nSenf oder Zucker\n20.02        Gemüse und Küchenkräuter, ohne                   Haltbarmachen von Gemüse,\nEssig zubereitet oder haltbar                    frisch oder gefroren\ngemacht\n20.03        Früchte, gefroren, mit Zusatz von                Herstellen aus Waren des\nZucker                                           Kapitels 17, deren Wert 30 %\ndes Wertes der hergestellten Ware\nüberschreitet\n') Diese Bestimmung gilt nicht, wenn es sich um Mais der Art „zea indurata\" oder um Hartweizen handelt.","1130                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nHergestellte Ware                                                                              Be- oder Verarbeitungsvorgänge,\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,\ndie die Eigenschaft von „Ursprungswaren\"\ndie nicht die Eigenschaft voo\nverleihen, wenn nachstehende\nTarifnummer                   Warenbezeichnung                          „Ursprungswaren\" verleihen\nVoraussetzungen erfüllt sind\n20.04        Früchte, Fruchtschalen, Pflanzen                 Herstellen aus Waren des\nund Pflanzenteile, mit Zucker                    Kapitels 17, deren Wert\nhaltbar gemacht (durch-                          30 % des Wertes der herge-\ntränkt und abgetropft, glasiert                  stellten Ware überschreitet\noder kandiert)\nex 20.05          Konfitüren, Marmeladen, Frucht-                  Herstellen aus Waren des\ngelees, Fruchtpasten und                         Kapitels 17, deren Wert\nFruchtmuse, durch Kochen                         30 % des Wertes der herge-\nhergestellt, mit Zusatz von                      stellten Ware überschreitet\nZucker\n20.06        Früchte, in anderer Weise zuberei-\ntet oder haltbar gemacht, auch\nmit Zusatz von Zucker oder\nAlkohol:\nA. Schalenfrüchte                                                                             Herstellen ohne Zusatz von\nZucker oder Alkohol, unter\nVerwendung von Ursprungswaren\nder Tarifnm. 08.01, 08.05 oder\n12.01 , deren Wert minde-\nstens 60 % des Wertes der\nhergestellten Ware entspricht\n8. andere                                        Herstellen aus Waren des\nKapitels 17, deren Wert\n30 % des Wertes der herge-\nstellten Ware überschreitet\nex 20.07           Fruchtsäfte (einschließlich Trau-                Herstellen aus Waren des Kapitels\nbenmost), nicht gegoren, ohne                    17, deren Wert 30 % des\nZusatz von Alkohol, auch                         Wertes der hergestellten\nmit Zusatz von Zucker                            Ware überschreitet\nex 21.02           Geröstete Zichorienwurzeln und                   Herstellen aus Zichorien-\nAuszüge hieraus                                  wurzel n, frisch oder getrocknet\n21.05         Zubereitungen zum Herstellen von                 Herstellen aus Waren der\nSuppen oder Brühen; Suppen                       Tarifnr. 20.02\nund Brühen; zusammenge-\nsetzte homogenisierte Lebens-\nmittelzubereitungen\nex 21.07           Zuckersirupe, aromatisiert oder                  Herstellen aus Waren des\ngefärbt                                          Kapitels 17, deren Wert 30 %\ndes Wertes der hergestellten Ware\nüberschreitet\n22.02         Limonaden (einschließlich der aus                Herstellen aus Fruchtsäf-\nMineralwasser hergestellten)                     ten 1 ) oder unter Verwendung\nund andere nichtalkoholi-                        von Waren des Kapitels 17, deren\nsche Getränke, ausgenommen                       Wert 30 % des Wertes der\nFrucht- und Gemüsesäfte der                      hergestellten Ware über-\nTarifnr. 20.07                                   schreitet\n22.06        Wermutwein und andere Weine                      Herstellen aus Waren der Tarifnrn.\naus frischen Weintrauben, mit                    08.04, 20.07, 22.04 oder 22.05\nPflanzen oder anderen\nStoffen aromatisiert\n22.08         Äthylalkohol und Sprit mit einem                Herstellen aus Waren der\nGehalt an Äthylalkohol von 80°                  Tarifnm. 08.04, 20.07, 22,04\noder mehr, unvergällt;                           oder 22.05\nÄthylalkohol und Sprit mit\nbeliebigem Gehalt an Äthylalko-\nhol, vergällt\n1) Diese Bestimmung gilt nicht. wenn es sich um Saft von Ananas, Limonen, Limetten und von Pampelmusen handelt.","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1982                                                         1131\nHergestellte Ware                                                                          . Be- _oder Verarbeitungsvorgange,\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,\ndie nicht die Eigenschaft von           die die Eigenschaft von „Ursprungswaren„\n„Ursprungswaren\" verleihen                     verleihen, wenn nachstehende\nTarifnummer                  Warenbezeichnung                                                                        Voraussetzungen erfüllt sind\n22.09          Sprit mit einem Gehalt an Äthyl-             Herstellen aus Waren der Tarifnrn.\nalkohol von weniger als 80°,                 08.04, 20.07, 22.04 oder 22.05\nunvergällt; Branntwein,\nLikör und andere alkoholische\nGetränke; zusammengesetzte\nalkoholische Zubereitungen\nzum Herstellen von Geträn-\nken\n22.10          Speiseessig                                  Herstellen aus Waren der\nTarifnrn. 08.04, 20.07,\n22.04 oder 22.05\nex 23.03          Rückstände von der Maisstärke-               Herstellen aus Mais oder\ngewinnung (ausgenommen                       Maismehl\neingedicktes Maisquell-\nwasser) mit einem auf den\nTrockenstoff bezogenen Protein-\ngehalt von mehr als 40 Ge-\nwichtshundertteilen\n23.04         Ölkuchen und andere Rückstände               Herstellen aus verschiedenen\nvon der Gewinnung                            Waren\npflanzlicher Öle, ausge-\nnommen Öldraß\n23.07          Futter, melassiert oder gezuckert;           Herstellen aus Getreide und\nandere Zubereitungen der bei                 Getreideerzeugnissen, Fleisch,\nder Fütterung verwende-                      Milch, Zucker und Melasse\nten Art\nex 24.02          Zigaretten, Zigarren und Zigarillos,                                                          Herstellung, bei der mindestens\nRauchtabak                                                                                    70 % der Menge der verwendeten\nWaren der Tarifnr. 24.01 Ur-\nsprungswaren sind\nex 28.38          Aluminiumsulfat                                                                               Herstellen unter Verwendung\nvon Waren, deren Wert 50 % des\nWertes der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n30.03          Arzneiwaren, auch für die Veteri-                                                             Herstellen unter Verwendung\nnärmedizin                                                                                    von Waren, deren Wert 50 % des\nWertes der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n31.05          Andere Düngemittel; Erzeugnisse                                                               Herstellen unter Verwendung\ndes Kapitels 31 in Tabletten,                                                                 von Waren, deren Wert 50 % des\nPastillen oder ähnlichen                                                                      Wertes der hergestellten Waren\nFormen oder in Packungen mit                                                                  nicht überschreitet\neinem Gewicht von 1O kg oder\nweniger\n32.06         Farblacke                                    Herstellen aus Waren der\nTarifnrn. 32.04 oder\n32.05 1 )\n32.07         Andere Farbmittel; anorganische              Mischen von Oxiden oder\nErzeugnisse, die als Lumino-                 Salzen des Kapitels 28 mit Füll-\nphore verwendet werden                       stoffen, wie z. B. Bariumsulfat,\nKreide, Bariumkarbonat und\nSatinweiß 1 )\nex 33.06          Destillierte aromatische Wässer              Herstellen aus ätherischen Ölen\nund wässrige Lösungen ätheri-                (auch terpenfrei gemacht),\nscher Öle, auch zu medizi-                   flüssig oder fest (konkret),\nnischen Zwecken                              und Resinoiden 1 )\n35.05          Dextrine und Dextrinleime; lös-                                                               Herstellen aus Mais oder Kartoffeln\nliehe oder geröstete Stärke;\nKlebstoffe aus Stärke\n') Diese Sonderbestimmungen gelten nicht, wenn die Waren aus Waren hergestellt werden, die unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B die Eigenschaft ,on\nUrsprungswaren erworben haben.","1132                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nHergestellte Ware                                                                             Be- oder Verarbeitungsvorgänge,\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,            die die Eigenschaft von „Ursprungswaren··\ndie nicht die Eigenschaft von\nverleihen, wenn nachstehende\nTarifnummer                  Warenbezeichnung                        „Ursprungswaren\" verleihen\nVoraussetzungen erfüllt sind\nex 35.07            Zubereitungen zum Klären von                                                                  Herstellen unter Verwendung\nBier, aus Papain und Bentonit;                                                                von Waren, deren Wert 50 % des\nenzymatische Zubereitun-                                                                      Wertes der hergestellten Ware nicht\ngen zum Entfernen von Leim                                                                    überschreitet\naus Spinnstoffen\n37.01          lichtempfindliche photographi-               Herstellen aus Waren der\nsche Platten und Planfilme                   Tarifnr. 37.02 1 )\n(ausgenommen Papier,\nKarten oder Gewebe), nicht\nbelichtet\n37.02          lichtempfindliche Filme in Rollen            Herstellen aus Waren der\noder Streifen, auch gelocht,                 Tarifnr. 37.01 1 )\nnicht belichtet\n37.04          lichtempfindliche, photographi-              Herstellen aus Waren der Tarifnrn.\nsche Platten und Filme, belich-              37.01 oder 37.02 1 )\ntet, nicht entwickelt (Nega-\ntiva oder Positive)\n38.11          Desinfektionsmittel, lnsekticide,                                                             Herstellen unter Verwendung von\nFungicide, Mittel gegen Nage-                                                                 Waren, deren Wert 50 % des\ntiere, Herbicide, Keimhem-                                                                    Wertes der hergestell-\nmungsmittel, Pflanzenwuchs-                                                                   ten Ware nicht überschreitet\nregulatoren und ähnliche Erzeug-\nnisse, in Zubereitungen oder in\nFormen oder Aufmachun-\ngen für den Einzelverkauf oder\nals Waren (z. B. Schwefelbänder,\nSchwefelfäden, Schwefelker-\nzen und Fliegenfänger)\n38.12          Zubereitete Zurichtemittel, zube-                                                             Herstellen unter Verwendung von\nreitete Appreturen und zube-                                                                  Waren, deren Wert 50 % des\nreitete Beizmittel aller Art,                                                                 Wertes der hergestell-\nwie sie in der Textilindustrie,                                                               ten Ware nicht überschreitet\nPapierindustrie, Lederindustrie\noder ähnlichen Industrien\ngebraucht werden\n38.13          Abbeizmittel für Metalle; Flußmittel                                                          Herstellen unter Verwendung\nund andere Hilfsmittel zum                                                                    von Waren, deren Wert 50 % des\nSchweißen oder Löten von                                                                      Wertes der hergestellten Ware nicht\nMetallen; Pasten und Pulver                                                                   überschreitet\nzum Löten oder Schweißen aus\nMetall und anderen Stoffen;\nÜberzugsmassen und\nFüllmassen für Schweißelek-\ntroden und Schweißstäbe\nex 38.14           Antiklopfmittel, Antioxidantien,                                                              Herstellen unter Verwendung von\nAntigums, Viskositätsverbes-                                                                  Waren, deren Wert 50 % des\nserer, Antikorrosivadditives                                                                  Wertes der hergestell-\nund ähnliche zubereitete                                                                      ten Ware nicht überschreitet\nAdditives für Mineralöle, ausge-\nnommen zubereitete Additives\nfür Schmierstoffe\n38.15          Zusammengesetzte Vulkanisa-                                                                   Herstellen unter Verwendung\ntionsbeschleuniger                                                                            von Waren, deren Wert 50 % des\nWertes der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n38.17          Gemische und Ladungen für                                                                     Herstellen unter Verwendung\nFeuerlöschgeräte; Feuerlösch-                                                                 von Waren, deren Wert 50 %\ngranaten und Feuerlösch-                                                                      des Wertes der hergestellten\nbomben                                                                                        Ware nicht überschreitet\n, ) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht, wenn die Waren aus Waren hergestellt werden, die unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B die Eigenschaft von\nUrsprungswaren erwort>en haben.","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1982                                       1133\nHergestellte Ware                                                           Be- oder Verarbeitungsvorgänge,\nBe- oder Verarbeitungsvorginge,\ndie die Eigenschaft von „Ursprungswaren\"\ndie nicht die Eigenschaft von\nverleihen, wenn nachstehende\nTarifnummer             Warenbezeichnung                „Ursprungswaren\" verleihen\nVoraussetzungen erfüllt sind\n38.18      Zusammengesetzte Lösungs- und                                              Herstellen unter Verwendung von\nVerdünnungsmittel für Lacke                                                Waren, deren Wert 50 % des\nund ähnliche Erzeugnisse                                                   Wertes der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\nex 38.19      Chemische Erzeugnisse und                                                  Herstellen unter Verwendung von\nZubereitungen der chemischen                                               Waren, deren Wert 50 % des\nIndustrie oder verwandter                                                  Wertes der hergestell-\nIndustrien (einschließlich                                                 ten Ware nicht überschreitet\nMischungen von Naturprodukten),\nanderweit weder genannt noch\ninbegriffen; Rückstände der\nchemischen Industrie oder\nverwandter Industrien, anderweit\nweder genannt noch inbegrif-\nfen, ausgenommen:\n- Fuselöle und Dippelöl\n- Naphthensäuren und ihre\nwasserunlöslichen Salze; Ester\nder Naphthensäuren\n- Sulfonaphthensäuren und\nihre wasserunlöslichen Salze;\nEster der Sulfonaphthen-\nsäuren\n- Petroleumsulfonate, ausgenom-\nmen solche des Ammoniums,\nder Alkalimetalle oder der\nÄthanolamine, thiophenhalti-\nge Sulfosäuren von Öl aus\nbituminösen Mineralien und\nihre Salze\n- Alkylbenzol-Gemische und\nAlkylnaphthalin-Gemische\n- Ionenaustauscher\n- Katalysatoren\n- Absorbentien zum Vervoll-\nständigen des Vakuums in\nelektrischen Röhren\n- feuerfeste Zemente, feuer-\nfeste Mörtel und ähnliche\nfeuerfeste Massen\n- Gasreinigungsmasse\n- graphitierte, metallpulverhal-\ntige Kohlen oder andere\nKohlen, in Form von Platten,\nStangen oder anderen\nZwischenerzeugnissen,\nausgenommen Waren\naus künstlichem Graphit der\nTarifnr. 38.01\n- Sorbit, ausgenommen\nSorbit der Tarifnr. 29.04\n- Ammoniakwasser oder\nRohammoniak, das beim\nReinigen von Leucht- oder\nKokereigas anfällt\nex 39.02       Polymerisationserzeugnisse                                                 Herstellen unter Verwendung\nvon Waren, deren Wert 50 % des\nWertes der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet","1134                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nHergestellte Ware                                                                             Be- oder Verarbeitungsvorgänge,\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,\ndie die Eigenschaft von „Ursprungswaren\"\ndie nicht die Eigenschaft von\nver1eihen, wenn nachstehende\nTarifnummer                  Warenbezeichnung                        „Ursprungswaren\" ver1eihen\nVoraussetzungen ertüllt sind\nex 39.07          Waren aus Stoffen der Tarifnrn.                                                               Herstellen unter Verwendung\n39.01 bis 39.06, ausgenom-                                                                    von Waren, deren Wert 50 % des\nmen Klappfächer und starre                                                                    Wertes der hergestellten Ware nicht\nFächer, Fächergestelle und                                                                    überschreitet\nFächergriffe, Teile von Fächerge-\nstellen und Fächergriffen sowie\nMiederstäbe und\ndergleichen für Korsette,\nKleider und Bekleidungszubehör\n40.05         Platten, Blätter und Streifen, aus                                                            Herstellen unter Verwendung\nnichtvulkanisiertem Naturkau-                                                                 von Waren, deren Wert 50 % des\ntschuk oder nichtvulkani-                                                                     Wertes der hergestellten Ware nicht\nsiertem synthetischem Kau-                                                                    überschreitet\ntschuk, ausgenommen „smoked\nsheets\" und „crepe sheets\"\nder Tarifnrn. 40.01\nund 40.02; Granalien aus\nvulkanisationsfertigen Mischun-\ngen von Naturkautschuk oder\nsynthetischem Kautschuk;\nsogenannte Masterbatches\naus nichtvulkanisiertem Naturkau-\ntschuk oder nicht vulkanisier-\ntem synthetischem Kau-\ntschuk, dem vor oder nach der\nKoagulation Ruß (auch mit Mine-\nralöl) oder Kieselsäure-\nanhydrid (auch mit Minera-\nlöl) zugesetzt ist, in beliebigen\nFormen\n41.08         Lackleder und metallisiertes Leder                                                            Lackieren oder Metallisieren\nvon Leder der Tarifnrn. 41.02 bis\n41 .06 (ausgenommen Leder von\nindischen Metis und von indi-\nsehen Ziegen, nur pflanzlich\ngegerbt, auch weiter bearbeitet,\njedoch augenscheinlich zum unmit-\ntelbaren Herstellen von Leder-\nwaren nicht verwendbar),\nwenn der Wert des verwendeten\nLeders 50 % des Wertes der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\n43.03         Waren aus Pelzfellen                          Herstellen aus Pelzfellen in\nPlatten, Säcken, Vierecken,\nKreuzen oder ähnlichen For-\nmen (ex Tarifnr. 43.02) 1 )\nex 44.21          Kisten, Kistchen, Verschläge,                                                                 Herstellen aus noch nicht auf\nTrommeln und ähnliche Ver-                                                                    die erforderlichen Maße zuge-\npackungsmittel, aus Holz,                                                                     schnittenen Brettern\nvollständig, ausgenommen aus\nFaserplatten\nex 44.28          Holz, für Zündhölzer vorgerichtet;            Herstellen aus Holzdraht\nHolznägel für Schuhe\nex 45.03          Waren aus Naturkork                                                                           Herstellen aus Waren der\nTarifnr. 45.01\nex 48.07          Papier und Pappe, liniiert oder                                                               Herstellen aus Papierhalbstoff\nkariert, jedoch nicht anderweit\nbedruckt, in Rollen\noder Bogen\n1)  Diese Sonderbestimmungen gelten nicht. wenn die Waren aus Waren hergestellt werden, die unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B die Eigenschaft von\nUrsprungswaren erworben haben.","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1982                                                              1135\nHergestellte Ware                                                                                  Be- oder Verarbeitungsvorgänge,\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,\ndie nicht die Eigenschaft von           die die Eigenschaft von „Ursprungswaren\"\n„Ursprungswaren\" verleihen                    verleihen, wenn nachstehende\nTarifnummer                      Warenbezeichnung                                                                            Voraussetzungen erfüllt sind\n48.14             Schreibwaren: Briefblöcke, Brief-                                                                 Herstellen unter Verwendung\numschläge, Einstückbriefe,                                                                        von Waren, deren Wert 50 %\nPostkarten (ohne Bilder)                                                                          des Wertes der hergestellten\nund Briefkarten; Schachteln,                                                                      Ware nicht überschreitet\nTaschen und ähnliche Behält-\nnisse, aus Papier oder Pappe,\nmit einer Zusammenstel-\nlung solcher Schreibwaren\n48.15             Andere Papiere und Pappen, zu                                                                     Herstellen aus Papierhalbstoff\neinem bestimmten Zweck\nzugeschnitten\nex 48.16               Schachteln, Säcke, Beutel, Tüten                                                                  Herstellen unter Verwendung\nund andere                                                                                        von Waren, deren Wert 50 %\nVerpackungsmittel, aus                                                                            des Wertes der hergestell-\nPapier oder Pappe                                                                                 ten Ware nicht überschreitet\n49.09              Postkarten, Glückwunschkarten,                    Herstellen aus Waren der\nWeihnachtskarten und derglei-                    Tarifnr. 49.11\nchen, mit Bildern, in beliebi-\ngem Druck hergestellt, auch\nmit Verzierungen aller Art\n49.10              Kalender aller Art, aus Papier oder              Herstellen aus Waren der\nPappe, einschließlich Blöcke                     Tarifnr. 49.11\nvon Abreißkalendern\n50.04    1)       Seidengarne, nicht in Aufmachun-                                                                  Herstellen aus Waren, die nicht\ngen für den Einzelverkauf                                                                         zu der Tarifnr. 50.04 gehören\n50.05    1)       Garne aus Schappe- oder Bour-                                                                     Herstellen aus Waren der\nretteseide, nicht in Aufma-                                                                       Tarifnr. 50.03\nchung für den Einzelverkauf\nex 50.07     1)       Seidengarne, Schappeseidengar-                                                                     Herstellen aus Waren der\nne oder Bourretteseidengarne,                                                                      Tarifnrn. 50.01 bis 50.03\nin Aufmachungen für den\nEinzelverkauf\nex 50.07     1\n)      Katgutnachahmungen aus Seide                                                                       Herstellen aus Waren der\nTarifnr. 50.01 oder aus Waren\nder Tarifnr. 50.03, weder gekrempelt\nnoch gekämmt\n50.09    2)       Gewebe aus Seide, Schappeseide                                                                    Herstellen aus Waren der\noder Bourretteseide                                                                               Tarifnrn. 50.02 oder 50.03\n51.01     1)       Synthetische und künstliche                                                                       Herstellen aus chemischen\nSpinnfäden, nicht in Aufma-                                                                       Waren oder Spinnmasse\nchungen für den\nEinzelverkauf\n51.02    1)       Monofile, Streifen (künstliches                                                                   Herstellen aus chemischen\nStroh und dergleichen) und                                                                        Waren oder Spinnmasse\nKatgutnachahmungen, aus\nsynthetischer oder künstlicher\nSpinnmasse\n51.03    1)       Synthetische und künstliche                                                                       Herstellen aus chemischen Waren\nSpinnfäden in Aufmachungen                                                                        oder Spinnmasse\nfür den Einzelverkauf\n') Für Garne aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer, in die das Mischgarn eingereiht wird, und die\nBestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die jeweils ein Faden aus den einzelnen anderen bei der Herstellung des Mischgarns verwendeten Spinnstoffen ein-\ngereiht würde. Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten\nSpinnstoffe nicl\",t überschreitet.\n2\n)  Für Gewebe aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer, in die das Mischgewebe eingereiht wird,\nund die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die jeweils ein Gewebe aus den einzelnen anderen bei der Herstellung des Mischgewebes verwendeten Spinn-\nstoffen eingereiht würde. Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller ver-\narbeiteten Spinnstoffe nicht uberschreitet. Dieser Prozentsatz erhöht sich auf:\n- 20 % für Polyuräthanfäden mit Zwischenstücken aus elastischen Polyäthersegmenten, auch umsponnen, der Tarifnrn. ex 51.01 und ex 58.07;\n- 30 % fur Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus einem mit Aluminiumpuder\nbedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist.","1136                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nHergestellte Ware                                                                                   Be- oder Verarbeitungsvorgänge,\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,           die die Eigenschaft von „Ursprungswaren\"\ndie nicht die Eigenschaft von\n„Ursprungswaren\" verleihen                    verleihen, wenn nachstehende\nTarifnummer                    Warenbezeichnung                                                                             Voraussetzungen erfüllt sind\n51.04    2)       Gewebe aus synthetischen oder                                                                      Herstellen aus chemischen\nkünstlichen Spinnfäden (ein-                                                                       Waren oder Spinnmasse\nschließlich Gewebe aus\nMonofilen oder Streifen) der\nTarifnrn. 51.01 oder 51.02\n52.01     1)\nMetallfäden in Verbindung mit                                                                      Herstellen aus chemischen Waren,\nGarnen aus Spinnstoffen                                                                            Spinnmasse oder Naturfasern,\n(Metallgarne),                                                                                     aus synthetischen oder\neinschließlich mit Metallfäden                                                                     künstlichen Spinnfasern oder\numsponnene Garne aus Spinn-                                                                        ihren Abfällen, weder gekrempelt\nstoffen; metallisierte Garne aus                                                                   noch gekämmt\nSpinnstoffen\n52.02    2)       Gewebe aus Metallfäden, Gewebe                                                                     Herstellen aus chemischen\naus Metallgarnen oder aus                                                                          Waren, Spinnmasse oder Naturfa-\nmetallisierten Garnen der                                                                          sern, aus synthetischen oder\nTarifnr. 52.01 zur Bekleidung,                                                                     künstlichen Spinnfasern oder\nInnenausstattung oder zu ähnli-                                                                    ihren Abfällen\nchen Zwecken\n53.06    1)      Streichgarne aus Wolle, nicht in                                                                    Herstellen aus Waren der Tarifnrn.\nAufmachungen für den Einzel-                                                                        53.01 oder 53.03\nverkauf\n53.07    1)      Kammgarne aus Wolle, nicht in                                                                       Herstellen aus Waren der Tarifnrn.\nAufmachungen für den Einzel-                                                                        53.01 oder 53.03\nverkauf\n53.08    1\n)     Garne aus feinen Ti~rhaaren, nicht                                                                  Herstellen aus feinen Tierhaaren,\nin Aufmachungen für den                                                                            nicht bearbeitet, der Tarifnr.\nEinzelverkauf                                                                                       53.02\n53.09    1)      Garne aus groben Tierhaaren oder                                                                    Herstellen aus groben Tier-\naus Roßhaar, nicht in Aufma-                                                                       haaren, nicht bearbeitet, der\nchungen für den                                                                                    Tarifnr. 53.02, oder aus Roßhaar,\nEinzelverkauf                                                                                      nicht bearbeitet, der Tarifnr. 05.03\n53.10    1)      Garne aus Wolle, aus feinen oder                                                                   Herstellen aus Waren der\ngroben Tierhaaren oder aus                                                                         Tarifnrn. 05.03 und 53.01 bis\nRoßhaar, in Aufmachungen                                                                           53.04\nfür den Einzelverkauf\n53.11    2)      Gewebe aus Wolle oder feinen                                                                       Herstellen aus Waren der\nTierhaaren                                                                                         Tarifnrn. 53.01 bis 53.05\n53.12    2)      Gewebe aus groben Tierhaaren                                                                       Herstellen aus Waren der\noder aus Roßhaar                                                                                   Tarifnrn. 53.02 bis 53.05 oder aus\nRoßhaar der Tarifnr. 05.03\n54.03    1)      Leinengarne und Ramiegarne,                                                                        Herstellen aus Waren der Tarifnr.\nnicht in Aufmachungen für den                                                                      54.01, weder gekrempelt noch\nEinzelverkauf                                                                                      gekämmt, oder aus Waren\nder Tarifnr. 54.02\n54.04    1)      Leinengarne und Ramiegarne, in                                                                     Herstellen aus Waren der Tarifnrn.\nAufmachungen für den Einzel-                                                                       54.01 oder 54.02\nverkauf\n54.05    2)      Gewebe aus Flachs oder Ramie                                                                       Herstellen aus Waren der\nTarifnrn. 54.01 oder 54.02\n55.05    1\n)     Baumwollgarne, nicht in Aufma-                                                                      Herstellen aus Waren der\nchungen für den Einzelverkauf                                                                      Tarifnrn. 55.01 oder 55.03\n, ) Fur Garne aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer, in die das Mischgarn eingereiht wird, und die\nBestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die jeweils ein Faden aus den einzelnen anderen bei der Herstellung des Mischgarns verwendeten Spinnstoffen ein-\ngereiht würde. Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn sein oder 1hr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten\nSpinnstoffe nicht überschreitet.\n2) Für Gewebe aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer, in die das Mischgewebe eingereiht wird,\nund die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die jeweils ein Gewebe aus den einzelnen anderen bei der Herstellung des Mischgewebes verwendeten Spinn-\nstoffen eingereiht würde. Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller ver-\narbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet. Dieser Prozentsatz erhöht sich auf:\n- 20 % für Polyuräthanfäden mit Zwischenstücken aus elastischen Polyäthersegmenten, auch umsponnen, der Tarifnrn. ex 51.01 und ex 58.07;\n_ 30 % für Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus einem mit Aluminiumpuder\nbedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem oder gefärbtem leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist.","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1982                                                              1137\nHergestellte Ware                                                                                    Be- oder Verarbeitungsvorgänge,\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,           die die Eigenschaft von „Ursprungswaren\"\ndie nicht die Eigenschaft von\nverleihen, wenn nachstehende\nTarifnummer                    Warenbezeichnung                               „Ursprungswaren\" verleihen\nVoraussetzungen erfüllt sind\n55.06    1)      Baumwollgarne in Aufmachungen                                                                       Herstellen aus Waren der\nfür den Einzelverkauf                                                                               Tarifnrn. 55.01 oder 55.03\n55.07    2)      Drehergewebe aus Baumwolle                                                                          Herstellen aus Waren der\nTarifnrn. 55.01, 55.03 oder 55.04\n55.08    2)      Schlingengewebe (Frottiergewe-                                                                      Herstellen aus Waren der\nbe) aus Baumwolle                                                                                   Tarifnrn. 55.01, 55.03 oder 55.04\n55.09    2)      Andere Gewebe aus Baumwolle                                                                         Herstellen aus Waren der\nTarifnm. 55.01, 55.03 oder 55.04\n56.01            Synthetische und künstliche                                                                         Herstellen aus chemischen Waren\nSpinnfasern, weder gekrempelt                                                                       oder Spinnmasse\nnoch gekämmt\n56.02            Spinnkabel                                                                                          Herstellen aus chemischen\nWaren oder Spinnmasse\n56.03            Abfälle von synthetischen oder                                                                      Herstellen aus chemischen\nkünstlichen Spinnstoffen                                                                            Waren oder Spinnmasse\n(einschließlich Garnabfälle\nund Reißspinnstoff), weder\ngekrempelt noch gekämmt\n56.04            Synthetische und künstliche                                                                         Herstellen aus chemischen\nSpinnfasern und Abfälle von                                                                         Waren oder Spinnmasse\nsynthetischen oder\nkünstlichen Spinnstoffen,\ngekrempelt, gekämmt oder anders\nfür die Spinnerei vorbereitet\n56.05    1)      Garne aus synthetischen oder                                                                         Herstellen aus chemischen Waren\nkünstlichen Spinnfasem (oder                                                                        oder Spinnmasse\naus Abfällen von\nsynthetischen oder künstli-\nchen Spinnstoffen), nicht in\nAufmachungen für den Einzel-\nverkauf\n56.06    1\n)     Garne aus synthetischen oder                                                                         Herstellen aus chemischen\nkünstlichen Spinnfasern (oder                                                                        Waren oder Spinnmasse\naus Abfällen von\nsynthetischen oder künstli-\nchen Spinnstoffen), in Aufma-\nchungen für den Einzelverkauf\n56.07    2)      Gewebe aus synthetischen oder                                                                        Herstellen aus Waren der\nkünstlichen Spinnfasern                                                                             Tarifnrn. 56.01 bis 56.03\n57.06    1\n)     Garne aus Jute oder anderen                                                                          Herstellen aus Rohjute, Jutewerg\ntextilen Bastfasern der Tarifnr.                                                                    oder anderen rohen textilen\n57.03                                                                                                Bastfasern der Tarifnr. 57.03\nex 57.07 1)           Hanfgarne                                                                                            Herstellen aus rohem Hanf\nex 57.07 1)           Garne aus anderen pflanzlichen                                                                       Herstellen aus rohen pflanzlichen\nSpinnstoffen, ausgenommen                                                                           Spinnstoffen der Tarifnrn. 57.02\nHanfgarne                                                                                            bis 57.04\nex 57.07              Papiergarne                                                                                         Herstellen aus Waren des\nKapitels 47, chemischen Waren,\nSpinnmasse oder Naturfasern, aus\nsynthetischen oder künstlichen\nSpinnfasern oder ihren\nAbfällen, weder gekrempelt noch\ngekämmt\n') Für Garne aus zwei oder m~hr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer, in die das Mischgarn eingereiht wird, und die\nBestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die jeweils ein Faden aus den einzelnen anderen bei der Herstellung des Mischgarns verwendeten Spinnstoffen ein-\ngereiht wurde. Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten\nSpinnstoffe nicht überschreitet.\n2\n) Fur Gewebe aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer, in die das Mischgewebe eingereiht wird.\nund dte Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die jeweils ein Gewebe aus den einzelnen anderen bei der Herstellung des Mischgewebes verwendeten Spinn-\nstoffen eingereiht wurde._ Diese Regel gilt jedoch nicht fur einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller ver-\narbeiteten Spinnstoffe nicht uberschre,tet. Dieser Prozentsatz erhöht sich auf:\n- 20 % für Polyuräthanfäden mit Zwischenstücken aus elastischen Polyäthersegmenten, auch umsponnen, der Terifnrn. ex 51.01 und ex 58.07;\n- 30 % fur Streifen _mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm. bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus einem mit Aluminiumpuder\nbedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt 1st.","1138                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nHergestellte Ware                                                                                   Be- oder Verarbeitungsvorgänge,\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,           die die Eigenschaft von „Ursprungswaren\"\ndie nicht die Eigenschaft von\nverleihen, wenn nachstehende\nTarifnummer                     Warenbezeichnung                             „Ursprungswaren\" verleihen\nVoraussetzungen erfüllt sind\n57.10    2)      Gewebe aus Jute oder anderen                                                                        Herstellen aus Rohjute, Jutewerg\ntextilen Bastfasern der Tarifnr.                                                                    oder anderen rohen textilen\n57.03                                                                                               Bastfasern der Tarifnr. 57.03\nex 57.11      2)      Gewebe aus anderen pflanzlichen                                                                     Herstellen aus Waren der\nSpinnstoffen                                                                                        Taritnrn. 57.01, 57.02, 57.04 oder\naus Kokosgarnen der Tarifnr.\n57.07\nex57.11               Gewebe aus Papiergarnen                                                                             Herstellen aus Papier, chemi-\nschen Waren, Spinnmasse oder\nNaturfasern, aus synthetischen oder\nkünstlichen Spinnfasern oder\nihren Abfällen\n58.01    1)      Geknüpfte Teppiche, auch konfek-                                                                    Herstellen aus Waren der\ntioniert                                                                                            Tarifnrn. 50.01 bis 50.03, 51.01,\n53.01 bis 53.05, 54.01, 55.01 bis\n55.04, 56.01 bis 56.03 oder\n57.01 bis 57.04\n58.02    1)      Andere Teppiche, auch konfektio-                                                                    Herstellen aus Waren der\nniert; Kelim, Sumak, Karamanie                                                                      Tarifnrn. 50.01 bis 50.03,\nund dergleichen, auch                                                                               51.01, 53.01 bis 53.05, 54.01,\nkonfektioniert                                                                                      55.01 bis 55.04, 56.01 bis 56.03,\n57 .01 bis 57 .04 oder aus Kokos-\ngarnen der Tarifnr. 57.07\n58.04    1)      Samt, Plüsch, Schlingengewebe                                                                       Herstellen aus Waren der\nund Chenillegewebe, ausge-                                                                          Taritnm. 50.01 bis 50.03,\nnommen Gewebe der                                                                                   53.01 bis 53.05, 54.01, 55.01 bis\nTarifnrn. 55.08 und 58.05                                                                           55.04, 56.01 bis 56.03, 57 .01 bis\n57.04 oder aus chemischen\nWaren oder Spinnmasse\n58.05   1)       Bänder und schußlose Bänder aus                                                                     Herstellen aus Waren der\nparallel gelegten und                                                                               Tarifnrn. 50.01 bis 50.03, 53.01\ngeklebten Garnen oder                                                                               bis 53.05, 54.01, 55.01 bis 55.04,\nSpinnstoffen (bolducs), ausge-                                                                      56.01 bis 56.03, 57.01 bis 57.04\nnommen Waren der Taritnr. 58.06                                                                    oder aus chemischen Waren\noder Spinnmasse\n58.06   1)       Etiketten, Abzeichen und ähnliche                                                                   Herstellen aus Waren der\nWaren, g~webt, nicht bestickt,                                                                     Taritnrn. 50.01 bis 50.03,\nals Meterware oder zuge-                                                                            53.01 bis 53.05, 54.01, 55.01 bis\nschnitten                                                                                          55.04, 56.01 bis 56.03 oder aus\nchemischen Waren oder Spinn-\nmasse\n58.07   1)       Chenillegarne; Gimpen (andere                                                                      Herstellen aus Waren der\nals umsponnene Garne der                                                                           Tarifnrn. 50.01 bis 50.03, 53.01\nTarifnr. 52.01 und als                                                                             bis 53.05, 54.01, 55.01 bis 55.04,\numsponnene Garne aus                                                                                56.01 bis 56.03 oder aus chemi-\nRoßhaar); Geflechte und sonstige                                                                    schen Waren oder\nPosamentierwaren, als Meter-                                                                        Spinnmasse\nware; Quasten, Troddeln,\nOliven, Nüsse, Pompons und\ndergleichen\n') Bei Waren, die aus zwei oder mehreren Spinnstoffen bestehen, gelten die Bestimmungen in Spalte 4 dieser Liste für alle in diesen Mischwaren enthaltenen Spinnstoffe.\nDiese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht\nüberschreitet. Dieser Prozentsatz erhöht sich auf:\n- 20 % für Polyuräthanfäden mit Zwischenstücken aus elastischen Polyäthersegmenten, auch umsponnen, der Tarifnm. ex 51.01 und ex 58.07;\n- 30 % für Streifen mit eill8f Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus einem mit Aluminiumpuder\nbedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist.\n2\n) Fur Gewebe aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer, in die das Mischgewebe eingereiht wird,\nund die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die jeweils ein Gewebe aus den einzelnen anderen bei der Herstellung des Mischgewebes verwendeten Spinn-\nstoffen eingereiht würde. Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller ver-\narbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet. Dieser Prozentsatz erhöht sich auf:\n- 20 % für Polyuräthanfäden mit Zwischenstücken aus elastischen Polyäthersegmenten, auch umsponnen, der Tarifnm. ex 51.01 und ex 58.07;\n- 30 % für Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus einem mit Aluminiumpuder\nbedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist.","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1982                                                              1139\nHergestellte Ware                                                                                   Be- oder Verarbeitungsvorgänge,\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,\ndie die Eigenschaft von „Ursprungswaren\"\ndie nicht die Eigenschaft von\nverleihen. wenn nachstehende\nTarifnummer                     Warenbezeichnung                            „Ursprungswaren\" verleihen\nVoraussetzungen erfüllt sind\n58.08   1)\nTülle und geknüpfte Netzstoffe,                                                                   Herstellen aus Waren der\nungemustert                                                                                       Tarifnrn. 50.01 bis 50.03, 53.01 bis\n53.05, 54.01, 55.01 bis 55.04,\n56.01 bis 56.03 oder aus\nchemischen Waren oder Spinn-\nmasse\n58.09    1)\nTülle, geknüpfte Netzstoffe und                                                                    Herstellen aus Waren der\nBobinetgardinenstoffe, gemu-                                                                      Tarifnrn. 50.01 bis 50.03, 53.01\nstert; Spitzen (maschinen-                                                                        bis 53.05, 54.01, 55.01 bis 55.04,\noder handgefertigt), als Meter-                                                                    56.01 bis 56.03 oder aus chemi-\nware oder als Motiv                                                                               schen Waren oder Spinn-\nmasse\n58.10             Stickereien als Meterware oder                                                                    Herstellen unter Verwendung\nals Motiv                                                                                         von Waren, deren Wert 50 % des\nWertes der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n59.01    1)      Watte und Waren daraus; Scher-                                                                     Herstellen aus Naturfasern, chemi-\nstaub, Knoten und Noppen, aus                                                                      schen Waren oder Spinnmasse\nSpinnstoffen\nex 59.02     1)      Filze und Waren daraus, ausge-                                                                     Herstellen aus Naturfasern, chemi-\nnommen Nadelfilze, auch                                                                            schen Waren oder Spinnmasse\ngetränkt oder bestrichen\nex 59.02     1)\nNadelfilze, auch getränkt oder                                                                     Herstellen aus Naturfasern,\nbestrichen                                                                                         chemischen Waren oder Spinnmas-\nse; Herstellen aus Spinnfasern\noder endlosen Spinnkabeln\naus Polypropylen mit einer\nFeinheit der Einzelfaser von unter 8\nden., deren Wert 40 % des\nWertes der hergestellten\nWaren nicht überschreitet\n1\n59.03      )     Vliesstoffe und Waren daraus,                                                                      Herstellen aus Naturfasern,\nauch getränkt oder bestrichen                                                                     chemischen Waren oder Spinn-\nmasse\n59.04    1)      Bindfäden, Seile und Taue, auch                                                                    Herstellen aus Naturfasern,\ngeflochten                                                                                        chemischen Waren, Spinnmasse\noder Kokosgarnen der Ta-\nrifnr. 57.07\n59.05   1)\nNetze aus Waren der Tarifnr.                                                                       Herstellen aus Naturfasern,\n59.04, in Stücken als                                                                              chemischen Waren, Spinnmasse\nMeterware oder abgepaßt;                                                                           oder Kokosgarnen der Tarifnr. 57.07\nabgepaßte Fischernetze aus\nGarnen, Bindfäden oder Seilen\n1\n59.06     )      Andere Waren aus Garnen,                                                                          Herstellen aus Naturfasern,\nBindfäden, Seilen oder Tauen,                                                                     chemischen Waren,\nausgenommen Gewebe                                                                                 Spinnmasse oder Kokosgarne'l\nund Waren daraus                                                                                  der Tarifnr. 57.07\n59.07            Gewebe, mit Leim oder stärkehal-                                                                  Herstellen aus Garnen\ntigen Zurichtestoffen\nbestrichen, zum Einbinden\nvon Büchern, zum Herstellen\nvon Futteralen und anderen\nKartonagen oder zu ähnlichen\nZwecken; Pausleinwand;\npräparierte Malleinwand\nBougram und ähnliche Erzeugnis-\nse für die Hutmacherei\n') Bei Waren, die aus zwei oder mehreren Spinnstoffen bestehen, gelten die Bestimmungen in Spalte 4 dieser Liste für alle in diesen Mischwaren enthaltenen Spinnstoffe.\nDiese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht\niJberschre1tet. 01e88f Prozentsatz erhöht sich auf:\n- 20 % für Polyuräthanfäden mit Zwischenstücken aus elastischen Polyäthersegmenten, auch umsponnen, der Tarifnrn. ex 51.01 und ex 58.07;\n- 30 % für Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus einem mit Aluminiumpuder\nbedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem oder gefärbtem leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist.","1140                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nHergestellte Ware                                                                                   Be- oder Verarbeitungsvorgänge,\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,\ndie nicht die Eigenschaft von           die die Eigenschaft von „Ursprungswaren\"\n„Ursprungswaren\" verleihen                     verleihen, wenn nachstehende\nTarifnummer                     Warenbezeichnung                                                                             Voraussetzungen erfüllt sind\n59.08            Gewebe, mit Zellulosederivaten                                                                     Herstellen aus Garnen\noder anderen Kunststoffen\ngetränkt, bestrichen oder\nüberzogen oder mit Lagen aus\ndiesen Stoffen versehen\n59.10  1\n)       Linoleum, auch zugeschnitten;                                                                      Herstellen aus Garnen oder\nFußbodenbelag aus einem                                                                            Spinnfasern\nGrund aus Spinnstoffen mit\naufgetragener Deckschicht\naus beliebigen Stoffen, auch\nzugeschnitten\nex 59.11              Kautschutierte Gewebe, ausge-                                                                      Herstellen aus Garnen\nnommen Gewirke, mit Ausnah-\nme solcher Gewebe, die\naus Geweben aus syntheti-\nschen Spinnfäden oder aus\nFlächenerzeugnissen aus\nparallel liegenden Garnen\naus Spinnfäden bestehen und\ndie mit Kautschuk-Latex getränkt\noder überzogen sind, und die\neinen Anteil an Spinnstof-\nfen von mindestens 90 Ge-\nwichtshundertteilen haben und zur\nHerstellung von Bereifungen\noder zu anderen techni-\nschen Zwecken verwendet\nwerden\nex 59.11             Kautschutierte Gewebe, ausge-                                                                       Herstellen aus chemischen\nnommen Gewirke, die aus                                                                            Waren\nGeweben aus syntheti-\nschen Spinnfäden oder aus\nFlächenerzeugnissen aus parallel\nliegenden Garnen aus Spinnfä-\nden bestehen und die mit\nKautschuk-Latex getränkt oder\nüberzogen sind, und die einen\nAnteil an Spinnstoffen von\nmindestens 90 Gewichts-\nhundertteilen haben und zur\nHerstellung von Bereifungen oder\nzu anderen technischen\nZwecken verwendet\nwerden\n59.12            Andere Gewebe, getränkt oder                                                                        Herstellen aus Garnen\nbestrichen; bemalte Gewebe\nfür Theaterdekorationen,\nAtelierhindergründe und\ndergleichen\n59.13 3 )        Gummielastische Gewebe, ausge-                                                                      Herstellen aus einfachen Garnen\nnommen Gewirke\n59.15   1)       Pumpenschläuche und ähnliche                                                                        Herstellen aus Waren der\nSchläuche, aus Spinnstoffen,                                                                       Tarifnrn. 50.01 bis 50.03,\nauch mit Armaturen oder                                                                             53.01 bis 53.05, 54.01, 55.01 bis\nZubehör aus anderen Stoffen                                                                        55.04, 56.01 bis 56.03, 57.01 bis\n57.04 oder aus chemischen\nWaren oder Spinnmasse\n1) Bei Waren, die aus zwei oder mehreren Spinnstoffen bestehen, gelten die Bestimmungen in Spalte 4 dieser Linie für alle in diesen Mischwaren enthaltenen Spinnstoffe.\nDiese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht\nüberschreitet. Dieser Prozentsatz erhöht sich auf:\n- 20 % für Polyuräthanfäden mit Zwischenstücken aus elastischen Polyäthersegmenten, auch umsponnen, der Tarifnm. ex 51.01 und ex 58.07;\n- 30 % für Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminimumstreifen oder aus einem mit Aluminiumpuder\nbedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist.","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn: den 24. Dezember 1982                                                              1141\nHergestellte Ware                                                                                   Be- oder VerarbeitungsvorgAnge,\nBe- oder VerarbeitungsvorgAnge,           die die Eigenschaft von „Ursprungswaren\"\ndie nicht die Eigenschaft von\nverleihen, wenn nachstehende\nTarifnummer                     Warenbezeichnung                             „Ursprungswaren\" verleihen                      Voraussetzungen erfüllt sind\n59.16    1)       Förderbänder und Treibriemen,                                                                     Herstellen aus Waren der Tarifnrn.\naus Spinnstoffen, auch ver-                                                                       50.01 bis 50.03, 53.01 bis 53.05,\nstärkt                                                                                            54.01, 55.01 bis 55.04, 56.01\nbis 56.03, 57.01 bis 57.04 oder\naus chemischen Waren oder Spinn-\nmasse\n59.17 ')          Technische Gewebe und Gegen-                                                                      Herstellen aus Waren der Tarifnrn.\nstände des technischen                                                                            50.01 bis 50.03, 53.01 bis 53.05,\nBedarfs, aus Spinnstoffen                                                                         54.01, 55.01 bis 55.04, 56.01\nbis 56.03, 57.01 bis 57.04 oder\naus chemischen Waren oder Spinn-\nmasse\nex Kapitel\n60 ')             Gewirke, ausgenommen Wirkwa-                                                                      Herstellen aus Naturfasern,\nren, die durch Zusammennä-                                                                        gekrempelt oder gekämmt, aus\nhen oder sonstiges zusam-                                                                         Waren der Tarifnm. 56.01 bis\nmenfügen der gewirkten                                                                            56.03, aus chemischen\n(zugeschnittenen oder abgepaß-                                                                    Waren oder Spinnmasse\nten) Teile hergestellt werden\n2\nex 60.02               Handschuhe aus Gewirken, weder                                                                    Herstellen aus Garnen             )\ngummielastisch noch kau-\ntschutiert, durch Zusam-\nmennähen oder sonstiges\nzusammenfügen der gewirkten\n(zugeschnittenen oder abge-\npaßten) Teile hergestellt\nHerstellen aus Garnen           2)\nex 60.03               Strümpfe, Unterziehstrümpfe,\nSocken, Söckchen, Strumpf-\nschoner und ähnliche\nWirkwaren, weder gummiela-\nstisch noch kautschutiert, durch\nzusammennähen oder sonsti-\nges zusammenfügen der\ngewirkten (zugeschnittenen\noder abgepaßten) Teile hergestellt\nex 60.04               Unterkleidung aus Gewirken,                                                                        Herstellen aus Garnen          1\n)\nweder gummielastisch noch\nkautschutiert, durch zu-\nsammennähen oder sonstiges\nzusammenfügen der gewirkten\n(zugeschnittenen oder abge-\npaßten) Teile hergestellt\nex 60.05               Oberkleidung, Bekleidungszube-                                                                     Herstellen aus Garnen           1\n)\nhör und andere Wirkwaren,\nweder gummielastisch\nnoch kautschutiert, durch\nzusammennähen oder sonstiges\nzusammenfügen der gewirkten\n(zugeschnittenen oder\nabgepaßten) Teile hergestellt\n1\n) Bei Waren, die aus zwei oder mehreren Spinnstoffen bestehen. gelten die Bestimmungen in Spalte 4 dieser Liste für alle in diesen Mischwaren enthaltenen Spinnstoffe.\nDiese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht\nüberschreitet. Dieser Prozentsatz erhöhte sich auf:\n- 20 % für Polyuräthanfäden mit Zwischenstücken aus elastischen Polyäthersegmenten, auch umsponnen, der Tarifnrn. ex 51.01 und ex 58.07;\n- 30 % für Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus einem mit Aluminiumpuder be-\ndeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist.\n2)  Die verwendeten Garnituren und Zubehör (ausgenommen Futter und Einlagestoffe). die die Tarifnummer wechseln, nehmen der hergestellten Ware nicht die Eigen-\nschaft einer Ursprungsware, wenn ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet.","1142                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nHergestellte Ware                                                                               Be- oder Verarbeitungsvorgänge,\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,\ndie nicht die Eigenschaft von          die die Eigenschaft von „Ursprungswaren\"\n„Ursprungswaren\" verleihen                   verleihen, wenn nachstehende\nTarifnummer                     Warenbezeichnung                                                                          Voraussetzungen erfüllt sind\nex 60.06               Gummielastische Gewirke und                                                                     Herstellen aus Garnen          1\n)\nkautschutierte Gewirke sowie\nWaren daraus (einschließ-\nlich Knieschützer und Gummi-\nstrümpfe), durch zusammennähen\noder sonstiges Zusammenfü-\ngen der gewirkten (zuge-\nschnittenen oder abgepaßten)\nTeile hergestellt\nHerstellen aus Garnen         1) 2 )\nex 61.01              Oberkleidung für Männer und\nKnaben, ausgenommen Feuer-\nschutzkleidung aus\nGewebe, beschichtet mit einer\nFolie aus aluminisiertem Polyester\nex 61.01              Feuerschutzkleidung aus Gewe-                                                                    Herstellen aus nicht beschichte-\nbe, beschichtet mit einer Folie                                                                  ten Geweben, deren Wert\naus aluminisiertem                                                                               40 % des Wertes der hergestell-\nPolyester                                                                                        ten Ware nicht überschreitet 1 ) 2 )\nHerstellen aus Garnen         1) 2 )\nex 61.02              Oberkleidung für Frauen, Mäd-\nchen und Kleinkinder, nicht\nbestickt, ausgenommen\nFeuerschutzkleidung aus\nGewebe, beschichtet mit einer\nFolie aus aluminisiertem\nPolyester\nex 61.02              Feuerschutzkleidung aus Gewe-                                                                    Herstellen aus nicht beschichte-\nbe, beschichtet mit einer Folie                                                                  ten Geweben, deren Wert\naus aluminisiertem                                                                               40 % des Wertes der hergestell-\nPolyester                                                                                        ten Ware nicht überschreitet 1 ) 2 )\nex 61.02               Oberkleidung für Frauen, Mäd-                                                                   Herstellen aus nicht bestickten\nchen und Kleinkinder, bestickt                                                                  Geweben, deren Wert 40 % des\nWertes der hergestellten Ware\nnicht überschreitet 1 )\n61.03            Unterkleidung (Leibwäsche) für                                                                   Herstellen aus Garnen         1\n) 2)\nMänner und Knaben, auch\nKragen, Vorhemden und\nManschetten\nUnterkleidung (Leibwäsche) für                                                                  Herstellen aus Garnen          1) 2 )\n61.04\nFrauen, Mädchen und Kleinkin-\nder\nex 61.05               Taschentücher und Ziertaschen-                                                                  Herstellen aus rohen Einfachgar-\ntücher, nicht bestickt                                                                           nen 1) 2) 3)\nex 61.05               Taschentücher und Ziertaschen-                                                                   Herstellen aus nicht bestickten\ntücher, bestickt                                                                                 Geweben, deren Wert 40 % des\nWertes der hergestellten Ware\nnicht überschreitet 1 )\nex 61.06              Schals, Umschlagtücher, Halstü-                                                                  Herstellen aus rohen Einfachgar-\ncher, Kragenschoner, Kopftü-                                                                     nen aus Naturfasern oder\ncher, Schleier und ähnliche                                                                      synthetischen oder künstlichen\nWaren, nicht bestickt                                                                            Fasern oder ihren Abfällen oder aus\nchemischen Waren oder Spinn-\nmasse 1 ) 2 )\nex 61.06               Schals, Umschlagtücher, Halstü-                                                                 Herstellen aus nicht bestickten\ncher, Kragenschoner, Kopftü-                                                                    Geweben, deren Wert 40 %\ncher, Schleier und ähnliche                                                                     des Wertes der hergestellten\nWaren, bestickt                                                                                 Ware nicht überschreitet 1 )\n') Die verwendeten Garnituren und Zubehör (ausgenommen Futter und Einlagestoffe), die die Tarifnummer wechseln, nehmen der hergestellten Ware nicht die Eigen-\nschaft einer Ursprungsware, wenn ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet.\n2) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht, wenn die Waren aus bedruckten Geweben unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B hergestellt werden.\nl) Bei Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen gilt diese Regel nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe. wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts\naller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet.","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1982                                                              1143\nHergestellte Ware\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,                Be- oder Verarbeitungsvorgänge,\ndie die Eigenschaft von „Ursprungswaren\"\ndie nicht die Eigenschaft von\nverleihen, wenn nachstehende\nTarifnummer                    Warenbezeichnung                            „Ursprungswaren\" verleihen\nVoraussetzungen erfüllt sind\n1\n61.07            Krawatten                                                                                        Herstellen aus Garnen           )\n2\n)\n1\n61.09            Korsette, Hüftgürtel, Mieder,                                                                    Herstellen aus Garnen           )\n2\n)\nBüstenhalter, Hosenträger,\nStrumpfhalter, Strumpfbän-\nder, Sockenhalter und ähnliche\nWaren, aus Spinnstoffen, auch\ngewirkt, auch gummielastisch\n1   2\nex 61.10             Handschuhe, Strümpfe, Socken                                                                     Herstellen aus Garnen           )   )\nund Söckchen, nicht gewirkt,\nausgenommen Feuer-\nschutzkleidung aus Gewebe,\nbeschichtet mit einer Folie aus\naluminisiertem Polyester\nex 61.10             Feuerschutzkleidung aus Gewe-                                                                    Herstellen aus nicht beschichte-\nbe, beschichtet mit einer Folie                                                                  ten Geweben, deren Wert\naus aluminisiertem                                                                               40 % des Wertes der hergestell-\nPolyester                                                                                        ten Ware nicht überschreitet 1 ) 2 )\n.,    ex 61.11             Anderes konfektioniertes Beklei-                                                                 Herstellen aus Garnen          1) 2 )\ndungszubehör; Schweißblätter,\nSchulterpolster und andere\nPolster für Schneiderarbeiten,\nGürtel, Muffe, Schutzärmel usw.,\nausgenommen Kragen, Hemd-\neinsätze, Bluseneinsätze,\nJabots, Manschetten und\nähnliche Putzwaren für Ober- und\nUnterkleidung für Frauen und\nMädchen, bestickt\nex 61.11             Kragen, Hemdeinsätze, Blusen-                                                                    Herstellen aus nicht bestick-\neinsätze, Jabots, Manschetten                                                                    ten Geweben, deren Wert 40 %\nund ähnliche Putzwaren für                                                                       des Wertes der hergestellten Ware\nOber- und Unterkleidung für                                                                      nicht überschreitet 1 )\nFrauen und Mädchen, bestickt\n62.01           Decken                                                                                           Herstellen aus rohen Garnen\n· der Kapitel 50 bis 56 2 ) 3 )\nex 62.02             Bettwäsche, Tischwäsche,                                                                         Herstellen aus rohen Einfachgar-\nWäsche zur Körperpflege und                                                                      nen 2 ) 3 )\nandere Haushaltswäsche;\nVorhänge, Gardinen und\nandere Gegenstände zur Innen-\nausstattung, nicht bestickt\nex 62.02             Bettwäsche, Tischwäsche,                                                                         Herstellen aus nicht bestickten\nWäsche zur Körpferpflege und                                                                     Geweben, deren Wert 40 % des\nandere Haushaltswäsche;                                                                          Wertes der hergestellten Ware\nVorhänge, Gardinen und                                                                           nicht überschreitet\nandere Gegenstände zur Innen-\nausstattung, bestickt\n62.03           Säcke und Beutel zu Verpak-                                                                       Herstellen aus chemischen\nkungszwecken                                                                                      Waren, Spinnmasse oder Natur-\nfasern, aus synthetischen oder\nkünstlichen Spinnfasern oder\nihren Abfällen 1 ) 2 )\n62.04           Planen, Segel, Markisen, Zelte und                                                                Herstellen aus rohen Einfach-\nZeltlagerausrüstungen                                                                             garnen 1 ) 2 )\n') Die verwendeten Garnituren und Zubehör (ausgenommen Futter und Einlagestoffe). die die Tarifnummer wechseln, nehmen der hergestellten Ware nicht die Eigen-\nschaft einer Ursprungsware, wenn 1hr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet.\n2\n) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht, wenn die Ware aus bedruckten Geweben unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B hergestellt werden.\nl) Bei Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen gilt diese Regel nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn sein oder ihr Gewicht 1O % des Gesamtgewichts\naller verarbeiteten Spinnstoffe nicht uberschreitet.                                       ,","1144                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nHergeatellte Ware\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,               Be- oder Verarbeitungsvorgänge,\ndie die Eigenschaft von „Ursprungswaren\"\ndie nicht die Eigenschaft von\nverleihen, wenn nachstehende\nTarifnummer                    Warenbezeichnung                             „Ursprungswaren\" verleihen\nVoraussetzungen erfüllt sind\nex 62.05             Andere konfektionierte Waren aus                                                                  Herstellen unter Verwendung\nGeweben, einschließlich                                                                           von Waren, deren Wert 40 % des\nSchnittmuster zum Herstel-                                                                        Wertes der hergestellter Ware nicht\nlen von Bekleidung, ausge-                                                                        überschreitet\nnommen Klappfächer und starre\nFächer, Fächergestelle und\nFächergriffe, Teile von\nFächergestellen und Fächer-\ngriffen\n64.01            Schuhe mit Laufsohlen und                         Herstellen aus Schuhteilen aus\nOberteil aus Kautschuk oder                       Stoffen aller Art, ausgenommen\nKunststoff                                        Metall, in Form von Zusammen-\nsetzungen, bestehend aus\nSchuhoberteilen, die mit einer\nBrandsohle oder anderen Boden-\nteilen (ausgenommen\nLaufsohle) verbunden sind\n64.02            Schuhe mit Laufsohlen aus Leder                  Herstellen aus Schuhteilen aus\noder Kunstleder; Schuhe mit                       Stoffen aller Art, ausgenom-\nLaufsohlen aus Kautschuk                          men Metall, in Form von Zusam-\noder Kunststoff (ausgenom-                        mensetzungen, bestehend aus\nmen Schuhe der Tarifnr. 64.01)                     Schuhoberteilen, die mit einer\nBrandsohle oder anderen\nBodenteilen (ausgenommen\nLaufsohle) verbunden sind\n64.03            Schuhe aus Holz, Schuhe mit                       Herstellen aus Schuhteilen\nLaufsohlen aus Holz oder Kork                    aus Stoffen aller Art, ausge-\nnommen Metall, in Form von\nZusammensetzungen, beste-\nhend aus Schuhoberteilen,\ndie mit einer Brandsohle oder\nanderen Bodenteilen (ausgenom-\nmen Laufsohle) verbunden sind\n64.04            Schuhe mit Laufsohlen aus                         Herstellen aus Schuhteilen aus\nanderen Stoffen (z. B. Schnüre,                   Stoffen aller Art, ausgenommen\nPappe, Gewebe,                                    Metall, in Form von Zusam-\nFilz, Geflecht)                                   mensetzungen, bestehend aus\nSchuhoberteilen, die mit einer\nBrandsohle oder anderen\nBodenteilen (ausgenom-\nmen Laufsohle) verbunden sind\n65.03            Hüte und andere Kopfbedeckun-                                                                     Herstellen aus Spinnfasern\ngen, aus Filz, aus Hutstumpen\noder Hutplatten der Tarifnr.\n65.01 hergestellt, ausgestattet\noder nicht ausgestattet\n65.05            Hüte und andere Kopfbedeckun-                                                                     Herstellen aus Garnen oder\ngen (einschließlich Haarnetze),                                                                   Spinnfasern\ngewirkt oder aus Stücken\n(ausgenommen Streifen) von\nGeweben, Gewirken, Spitzen, Filz\noder anderen Spinnstoffwaren\nhergestellt, ausgestat-\ntet oder nicht ausgestattet\n66.01            Regenschirme und Sonnenschir-                                                                     Herstellen unter Verwendung\nme, einschließlich Stockschir-                                                                    von Waren, deren Wert 50 %\nme, Schirmzelte und der-                                                                          des Wertes der hergestellten\ngleichen                                                                                          Ware nicht überschreitet\n1) Bei Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen gilt diese Regel nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts\naller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet.\n2) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht, wenn die Waren aus bedruckten Geweben unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B hergestellt werden.","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1982                                                             1145\nHergestellte Ware\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,\ndie die Eigenschaft von „Uf8J)f'Ungswaren\"\ndie nicht die Eigenschaft von\nverleihen, wenn nachstehende\nTarifnummer                 Warenbezeichnung                         „Ursprungswaren\" verleihen\nVorau888tzungen erfüllt sind\nex 70.07           Gegossenes oder gewalztes                    Herstellen aus gegosse-\nFlachglas und „Tafelglas\"                     nem, gezogenem oder gewalz-\n(auch geschliffen oder                       tem Glas der Tarifnrn. 70.04 bis\npoliert), anders als quadratisch             70.06\noder rechteckig zugeschnitten\noder gebogen oder anders\nbearbeitet (z. 8. mit abge-\nschrägten Rändern, graviert);\nIsolierflachglas aus mehreren\nSchichten\n70.08          Vorgespanntes Einschichten-                  Herstellen aus gegossenem,\nSicherheitsglas und Mehr-                    gezogenem oder gewalztem\nschichten-Sicherheitsglas                    Glas der Tarifnrn. 70.04 bis\n(Verbundglas), auch fassoniert               70.06\n70.09          Spiegel aus Glas, auch gerahmt,              Herstellen aus gegosse-\neinschließlich Rückspiegel                   nem, gezogenem oder gewalz-\ntem Glas der Tarifnrn. 70.04 bis\n70.06\n71.15          Waren aus echten Perlen, Edel-                                                                Herstellen unter Verwendung\nsteinen, Schmucksteinen,                                                                      von Waren, deren Wert 50 %\nsynthetischen oder rekon-                                                                     des Wertes der hergestellten\nstituierten Steinen                                                                           Ware nicht überschreitet 1 )\n73.07          Vorblöcke (Blooms), Knüppel,                 Herstellen aus Waren der\nBrammen und Platinen, aus                    Tarifnr. 73.06\nStahl, nur vorgeschmiedet\noder gehämmert (Schmiede-\nhalbzeug)\n73.08          Warmbreitband aus Stahl, in                  Herstellen aus Waren der\nRollen                                       Tarifnr. 73.07\n73.09         Breitflachstahl                               Herstellen aus Waren der\nTarifnrn. 73.07 oder 73.08\n73.10         Stabstahl, warm gewalzt, warm                 Herstellen aus Waren der\nstranggepreßt oder geschmie-                 Tarifnr. 73.07\ndet (einschließlich Walz-\ndraht); Stabstahl, kalt herge-\nstellt oder kalt fertiggestellt;\nHohlbohrerstäbe aus Stahl für\nden Bergbau\n73.11          Profile aus Stahl, warm gewalzt,             Herstellen aus Waren der\nwarm stranggepreßt, ge-                      Tarifnrn. 73.07 bis 73.10, 73.12\nschmiedet, kalt hergestellt                  oder 73.13\noder kalt fertiggestellt; Spund-\nwandstahl, auch gelocht oder aus\nzusammengesetzten Elemen-\nten hergestellt\n73.12          Bandstahl, warm oder kalt gewalzt            Herstellen aus Waren der\nTarifnrn. 73.07 bis 73.09\noder 73.13\n73.13          Bleche aus Stahl, warm oder kalt             Herstellen aus Waren der\ngewalzt                                      Tarifnrn. 73.07 bis 73.09\n73.14          Draht aus Stahl, auch überzogen,             Herstellen aus Waren der\nausgenommen isolierte Drähte                 Tarifnr. 73.10\nfür die Elektrotechnik\n') Diese Sonderbestimmungen gelten nicht, wenn die Waren aus Waren hergestellt werden, die unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B die Eigenschaft von\nUrsprungswaren erworben haben.","1146                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nHergestellte Ware                                                                               Be- oder Verarbeitungsvorgänge,\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,\ndie die Eigenschaft von „Ursprungswaren\"\ndie nicht die Eigenschaft von\nverleihen, wenn nachstehende\nTarifnummer                  Warenbezeichnung                          „Ursprungswaren\" verleihen\nVoraussetzungen erfüllt sind\n73.16          Oberbaumaterial für Bahnen, aus                                                                Herstellen aus Waren der Tarifnr.\nEisen oder Stahl; Schienen,                                                                    73.06\nLeitschienen, Weichenzun-\ngen, Herzstücke, Kreuzungen,\nWeichen, Zungenverbindungs-\nstangen, Zahnstangen, Bahn-\nschwellen, Laschen, Schie-\nnenstühle und Winkel, Unter-\nlagsplatten, Klemmplatten, Spur-\nplatten und Spurstangen und\nanderes speziell für das\nVerlegen, zusammenfügen\noder Befestigen von Schienen\nhergestelltes Material\n73.18          Rohre (einschließlich Rohrluppen)                                                              Herstellen aus Waren der Tarifnrn.\naus Stahl, ausgenommen                                                                         73.06, 73.07 oder der Tarifnr.\nWaren der Tarifnr. 73.19                                                                       73.15 in den in den Tarifnrn.\n73.06 und 73.07 aufgeführten\nFormen\n74.03          Stäbe, Profile und Draht, aus                                                                  Herstellen unter Verwendung\nKupfer, massiv                                                                                 von Waren, deren Wert 50 % des\nWertes der hergestellten Ware\nnicht überschreitet 1 )\n74.04          Bleche, Platten, Tafeln und Bän-                                                                Herstellen unter Verwendung\nder, aus Kupfer, mit einer Dicke                                                                von Waren, deren Wert 50 % des\nvon mehr als 0, 15 mm                                                                           Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet 1 )\n74.05          Blattmetall, Folien und dünne                                                                  Herstellen unter Verwendung\nBänder, aus Kupfer (auch                                                                       von Waren, deren Wert 50 % des\ngeprägt, zugeschnitten,                                                                        Wertes der hergestellten Ware nicht\ngelocht, überzogen, bedruckt                                                                   überschreitet 1 )\noder auf Papier, Pappe, Kunststoff\noder ähnlichen Unterlagen\nbefestigt), mit einer Dicke\n(ohne Unterlage) von 0, 15 mm\noder weniger\n74.06          Pulver und Flitter, aus Kupfer                                                                 Herstellen unter Verwendung\nvon Waren, deren Wert 50 % des\nWertes der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet 1 )\n74.07          Rohre (einschließlich Rohlinge)                                                                Herstellen unter Verwendung\nund Hohlstangen, aus Kupfer                                                                    von Waren, deren Wert 50 % des\nWertes der hergestellten Wa-\nre nicht überschreitet 1 )\n74.08          Rohrformstücke, Rohrverschluß-                                                                 Herstellen unter Verwendung\nstücke und Rohrverbindungs-                                                                    von Waren, deren Wert 50 % des\nstücke (Nippel, Kniestücke,                                                                    Wertes der hergestellten Ware nicht\nKupplungen, Muffen, Flansche                                                                   überschreitet 1 )\nund ähnliche Waren), aus Kupfer\n74.10          Kabel, Seile, Litzen und ähnliche                                                              Herstellen unter Verwendung\nWaren, aus Kupferdraht,                                                                        von Waren, deren Wert 50 % des\nausgenommen isolierte                                                                          Wertes der hergestellten Ware nicht\nDrahtwaren für die Elektrotech-                                                                überschreitet 1 )\nnik\n74.11          Gewebe (einschließlich endlose                                                                 Herstellen unter Verwendung\nGewebe), Gitter und Geflechte,                                                                 von Waren, deren Wert 50 %\naus Kupferdraht; Streck-                                                                       des Wertes der hergestellten\nbleche aus Kupfer                                                                              Ware nicht überschreitet 1 )\n1) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht. wenn die Waren aus Waren hergestellt werden. die unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B die Eigenschaften von\nUrsprungswaren erworben haben.","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1982                                                           1147\nHergestellte Ware                                                                             Be- oder VerarbeltungsvorgAnge,\nBe- oder VerarbeltungsvorgAnge,\ndie die Eigenschaft von „Ursprungswaren\"\ndie nicht die Bgenschaft von\nverlelhen, wenn nachstehende\nTarifnummer                 Warenbezelchnung                         „Ursprungswaren\" verleihen\nVoraussetzungen erfüllt sind\n74.15          Stifte, Nägel, zugespitzte Kram-                                                             Herstellen unter Verwendung\npen, Haken und Reißnägel, aus                                                                 von Waren, deren Wert 50 % des\nKupfer oder mit Schaft aus                                                                    Wertes der hergestellten Wa-\nEisen oder Stahl mit Kupfer-                                                                  re nicht überschreitet 1 )\nkopf; Bolzen und Muttern (auch mit\nGewinde),Schrauben, Ring-\nschrauben und Schraubha-\nken, Niete, Splinte, Keile und\nähnliche Waren der Schrauben-\nund Nietenindustrie, aus\nKupfer; Unterlegscheiben\n(auch geschlitzte Unterleg-\nscheiben und Federringscheiben)\naus Kupfer\n74.16         Federn aus Kupfer                                                                             Herstellen unter Verwendung\nvon Waren, deren Wert 50 % des\nWertes der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet 1 )\n74.17         Nichtelektrische Koch- und                                                                    Herstellen unter Verwendung\nHeizgeräte, wie sie üblicher-                                                                 von Waren, deren Wert 50 % des\nweise im Haushalt verwen-                                                                     Wertes der hergestellten Ware nicht\ndet werden, Teile davon, aus                                                                  überschreitet 1 )\nKupfer\n74.18         Haushaltsartikel, Hauswirt-                                                                   Herstellen unter Verwendung\nschaftsartikel, sanitäre und                                                                  von Waren, deren Wert 50 %\nhygienische Artikel, Teile                                                                    des Wertes der hergestellten\ndavon, aus Kupfer                                                                             Ware nicht überschreitet 1)\n74.19         Andere Waren aus Kupfer                                                                       Herstellen unter Verwendung\nvon Waren, deren Wert 50 % des\nWertes der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet 1 )\n75.02         Stäbe, Profile und Draht, aus                                                                 Herstellen unter Verwendung\nNickel, massiv                                                                                von Waren, deren Wert 50 % des\nWertes der hergestellten Wa-\nre nicht überschreitet 1 )\n75.03         Bleche, Platten, Tafeln und Bän-                                                              Herstellen unter Verwendung\nder, von beliebiger Dicke, aus                                                                von Waren, deren Wert 50 %\nNickel; Pulver, Flitter:aus                                                                   des Wertes der hergestellten\nNickel                                                                                        Ware nicht überschreitet 1 )\n75.04         Rohre (einschließlich Rohlinge),                                                              Herstellen unter Verwendung von\nHohlstangen, Rohrformstücke,                                                                  Waren, deren Wert 50 % des\nRohrverschlußstücke und                                                                       Wertes der hergestellten\nRohrverbindungsstücke (Nip-                                                                   Ware nicht überschreitet 1)\npel, Kniestücke, Kupplungen,\nMuffen, Flansche und ähnliche\nWaren), aus Nickel\n75.05          Anoden zum Vernickeln, auch                                                                  Herstellen unter Verwendung von\nelektrolytisch hergestellt, roh                                                              Waren, deren Wert 50 % des\noder bearbeitet                                                                              Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet 1 )\n75.06         Andere Waren aus Nickel                                                                       Herstellen unter Verwendung\nvon Waren, deren Wert 50 % des\nWertes der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet 1 )\n') Diese Sonderbestimmungen gelten nicht. wenn die Waren aus Waren hergestellt werden. die unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B die Eigenschaft von\nUrsprungswaren erworben haben","1148                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nHergestellte Ware                                                                               Be- oder Verarbeitungsvorgänge,\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,           die die Eigenschaft von „Ursprungswaren\"\ndie nicht die Eigenschaft von\nverleihen, wenn nachstehende\nTarifnummer                 Warenbezeichnung                          „Ursprungswaren\" verleihen\nVoraussetzungen erfüllt sind\n76.02          Stäbe, Profile und Draht, aus                                                                  Herstellen unter Verwendung\nAluminium, massiv                                                                               von Waren, deren Wert 50 % des\nWertes des hergestellte:, Wa-\nre nicht überschreitet\n76.03         Bleche, Platten, Tafeln und Bän-                                                                Herstellen unter Verwendung\nder, aus Aluminium, mit einer                                                                   von Waren, deren Wert 50 % des\nDicke von mehr als 0,20 mm                                                                      Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n76.04          Blattmetall, Folien und dünne                                                                  Herstellen unter Verwendung\nBänder, aus Aluminium (auch                                                                    von Waren, deren Wert 50 % des\ngeprägt, zugeschnitten,                                                                        Wertes der hergestellten Ware nicht\ngelocht, überzogen, bedruckt                                                                    überschreitet\noder auf Papier, Pappe, Kunststoff\noder ähnlichen Unterlagen\nbefestigt), mit einer Dicke\n(ohne Unterlage) von 0,20 mm\noder weniger\n76.05          Pulver und Flitter, aus Aluminium                                                              Herstellen unter Verwendung\nvon Waren, deren Wert 50 % des\nWertes der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n76.06         Rohre (einschließlich Rohlinge)                                                                 Herstellen unter Verwendung\nund Hohlstangen, aus                                                                           von Waren, deren Wert 50 % des\nAluminium                                                                                       Wertes, der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n76.07          Rohrformstücke, Rohrverschluß-                                                                 Herstellen unter Verwendung\nstücke und Rohrverbindungs-                                                                    von Waren, deren Wert 50 % des\nstücke (Nippel, Kniestücke,                                                                    Wertes der hergestellten Wa-\nKupplungen, Muffen, Flansche                                                                    re nicht überschreitet\nund ähnliche Waren), aus\nAluminium\n76.08         Konstruktionen sowie Teile von                                                                  Herstellen unter Verwendung\nKonstruktionen (z. 8. Schup-                                                                    von Waren, deren Wert 50 % des\npen, Brücken und Brücken-                                                                      Wertes der hergestellten\nteile, Türme, Masten, Pfeiler,                                                                 Ware nicht überschreitet\nSäulen, Gerüste, Bedachungen,\nTür- und Fensterrahmen,\nGeländer), aus Aluminium;\nzu Konstruktionszwecken\nvorgearbeitete Bleche, Stäbe,\nProfile, Rohre usw., aus Alumi-\nnium\n76.09          Sammelbehälter, Fässer, Bottiche                                                               Herstellen unter Verwendung\nund ähnliche Behälter, für                                                                     von Waren, deren Wert 50 % des\nStoffe aller Art (ausgenom-                                                                    Wertes der hergestellten\nmen verdichtete oder verflüs-                                                                  Ware nicht überschreitet\nsigte Gase), aus Aluminium, mit\neinem Fassungsvermögen von\nmehr als 300 1, ohne\nmechanische oder wärmetech-\nnische Einrichtung, auch mit\nlnnenauskleidung oder\nWärmeschutzverkleidung\n76.10          Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen                                                                Herstellen unter Verwendung\nund ähnliche Behälter zu                                                                       von Waren, deren Wert 50 % des\nTransport- oder                                                                                Wertes der hergestellten Wa-\nVerpackungszwecken, aus                                                                        re nicht überschreitet\nAluminium, einschließlich Verpak-\nkungsröhrchen und Tuben\n') Diese Sonderbestimmungen gelten nicht. wenn die Waren aus Waren hergestellt werden. die unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B die Eigenschaften von\nUrsprungswaren erworben haben.","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1982                                                          1149\nHergestellte Ware\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,\ndie die Eigenschaft von „Ursprungswaren\"\ndie nicht die Eigenschaft von\nverleihen, wenn nachstehende\nTarifnummer                 Warenbezeichnung                        „Ursprungswaren\" verleihen\nVoraussetzungen erfüllt sind\n76.11          Behälter aus Aluminium für                                                                   Herstellen unter Verwendung\nverdichtete oder verflüssigte                                                                 von Waren, deren Wert 50 % des\nGase                                                                                         Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n76.12          Kabel, Seile, Litzen und ähnliche                                                            Herstellen unter Verwendung\nWaren, aus Aluminiumdraht,                                                                   von Waren, deren Wert 50 % des\nausgenommen isolierte                                                                        Wertes der hergestellten Ware nicht\nDrahtwaren für die Elektrotech-                                                              überschreitet\nnik\n76.15         Haushaltsartikel, Hauswirt-                                                                   Herstellen unter Verwendung\nschaftsartikel, sanitäre und                                                                  von Waren, deren Wert 50 %\nhygienische Artikel, Teile                                                                    des Wertes der hergestellten\ndavon, aus Aluminium                                                                          Ware nicht überschreitet\n76.16         Andere Waren aus Aluminium                                                                    Herstellen unter Verwendung\nvon Waren, deren Wert 50 % des\nWertes der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n77.02         Stäbe (Stangen), Profile, Draht,                                                              Herstellen unter Verwendung\nBleche, Tafeln, Bänder, nach                                                                  von Waren, deren Wert 50 % des\nGröße sortierte Drehspäne,                                                                    Wertes der hergestellten\nPulver und Flitter, Rohre                                                                     Ware nicht überschreitet\n(einschließlich Rohlinge), aus\nMagnesium; andere Waren aus\nMagnesium\n78.02         Stäbe, Profile und Draht, aus Blei,                                                           Herstellen unter Verwendung\nmassiv                                                                                        von Waren, deren Wert 50 % des\nWertes der hergestellten Wa-\nre nicht überschreitet 1 )\n78.03         Bleche, Platten, Tafeln und Bän-                                                              Herstellen unter Verwendung\nder, aus Blei, mit einem                                                                      von Waren, deren Wert 50 %\nQuadratmetergewicht von                                                                       des Wertes der hergestellten\nmehr als 1,7 kg                                                                               Ware nicht überschreitet 1 )\n78.04          Folien und dünne Bänder, aus Blei                                                            Herstellen unter Verwendung\n(auch geprägt, zugeschnitten,                                                                von Waren, deren Wert 50 % des\ngelocht, überzogen, be-                                                                      Wertes der hergestellten Wa-\ndruckt oder auf Papier, Pappe,                                                                re nicht überschreitet 1 )\nKunststoff oder ähnlichen Unterla-\ngen befestigt), mit einem\nQuadratmetergewicht\n(ohne Unterlage) von 1,7 kg\noder weniger; Pulver und Flitter,\naus Blei\n78.05         Rohre (einschließlich Rohlinge),                                                              Herstellen unter Verwendung\nHohlstangen, Rohrformstücke,                                                                 von Waren, deren Wert 50 % des\nRohrverschlußstücke und                                                                      Wertes der hergestellten Ware nicht\nRohrverbindungsstücke                                                                         überschreitet 1 )\n(Nippel, Kniestücke, S-förmig\ngebogene Rohre für\nGeruchverschlüsse,\nKupplungen, Muffen, Flansche\nund ähnliche Waren), aus Blei\n78.06         Andere Waren au5 Blei                                                                         Herstellen unter Verwendung\nvon Waren, deren Wert 50 % des\nWertes der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet 1 )\n) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht, wenn die Waren aus Waren hergestellt werden, die unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B die Eigenschaft von\nUrsprungswaren erworben haben.","1150                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nHergestellte Ware\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,                Be- oder Verarbeitungsvorgänge,\ndie die Eigenschaft von „Ursprungswaren\"\ndie nicht die Eigenschaft von\nverleihen, wenn nachstehende\nTarifnummer                 Warenbezeichnung                         „Ursprungswaren\" verleihen\nVoraussetzungen erfüllt sind\n79.02          Stäbe, Profile und Draht, aus Zink,                                                          Herstellen unter Verwendung\nmassiv                                                                                       von Waren, deren Wert 50 % des\nWertes der hergestellter. Ware\nnicht überschreitet\n79.03          Bleche, Platten, Tafeln und Bän-                                                             Herstellen unter Verwendung\nder, aus Zink, in beliebiger                                                                 von Waren, deren Wert 50 %\nDicke; Pulver und Flitter,                                                                   des Wertes der hergestellten\naus Zink                                                                                     Ware nicht überschreitet\n79.04         Rohre (einschließlich Rohlinge),                                                              Herstellen unter Verwendung\nHohlstangen, Rohrformstücke,                                                                  von Waren, deren Wert 50 % des\nRohrverschlußstücke und                                                                       Wertes der hergestellten\nRohrverbindungsstücke (Nip-                                                                   Ware nicht\npel, Kniestücke, Kupplungen,                                                                  überschreitet\nMuffen, Flansche und ähnliche\nWaren), aus Zink\n79.06          Andere Waren aus Zink                                                                         Herstellen unter Verwendung\nvon Waren, deren Wert 50 % des\nWertes der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n80.02          Stäbe, Profile und Draht, aus Zinn,                                                           Herstellen unter Verwendung\nmassiv                                                                                        von Waren, deren Wert 50 % des\nWertes der hergestellten Wa-\nre nicht überschreitet\n80.03         Bleche, Platten, Tafeln und Bän-                                  /\nHerstellen unter Verwendung\nder, aus Zinn, mit einem                                                                       von Waren, deren Wert 50 %\nQuadratmetergewicht von                                                                        des Wertes der hergestellten\nmehr als 1 kg                                                                                  Ware nicht überschreitet\n80.04          Blattmetall, Folien und dünne                                                                 Herstellen unter Verwendung\nBänder, aus Zinn (auch ge-                                                                    von Waren, deren Wert 50 % des\nprägt, zugeschnitten,                                                                         Wertes der hergestellten Wa-\ngelocht, überzogen, bedruckt                                                                  re nicht überschreitet\noder auf Papier, Pappe, Kunststoff\noder ähnlichen Unterlagen\nbefestigt), mit einem\nQuadratmetergewicht (ohne\nUnterlage) von 1 kg oder weniger;\nPulver und Flitter, aus Zinn\n80.05         Rohre (einschließlich Rohlinge),                                                               Herstellen unter Verwendung\nHohlstangen, Rohrformstücke,                                                                   von Waren, deren Wert 50 % des\nRohrverschlußstücke und                                                                        Wertes der hergestellten\nRohrverbindungsstücke (Nip-                                                                    Ware nicht überschreitet\npel, Kniestücke, Kupplungen,\nMuffen, Flansche und ähnliche\nWaren), aus Zinn\n82.05         Auswechselbare Werkzeuge zur                                                                   Be- oder Verarbeitung oder\nVerwendung in Werkzeugma-                                                                      Montage unter Verwendung von\nschinen und mechani-                                                                          Waren und Teilen, deren Wert\nschem oder nichtmecheni-                                                                      40 % des Wertes der herge-\nschem Handwerkszeug (z. B. zum                                                                stellten Ware nicht überschrei-\nTreiben. Stanzen, Gewin-                                                                       tet 1 )\ndeschneiden, Gewindeboh-\nren, Bohren, Fräsen, Auswei-\nten, Schneiden, Drehen, Schrau-\nben), einschließlich Zieheisen,\nPreßmatrizen zum Warm-\nstrangpressen von Metallen,\nErd-, Gesteins- und Tiefbohrwerk-\nzeuge, mit arbeitendem Teil\n') Diese Sonderbestimmungen gelten nicht, wenn die Waren aus Waren hergestellt werden, die unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B die Eigenschaft von\nUrsprungswaren erw()(ben haben.","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1982                                                                 1151\nHergestellte Ware\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,                 Be- oder Verarbeitungsvorgänge,\ndie die Eigenschaft von „Ursprungswaren\"\ndie nicht die Eigenschaft von\nverleihen, wenn nachstehende\nTarifnummer                     Warenbezeichnung                              „Ursprungswaren\" verleihen\nVoraussetzungen erfüllt sind\n82.06            Messer und Schneidklingen, für                                                                      Be- oder Verarbeitung oder Mon-\nMaschinen oder mechanische                                                                          tage unter Verwendung von\nGeräte                                                                                              Waren und Teilen, deren Wert\n40 % des Wertes der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet 1 )\nex Kapitel\n84               Kessel, Maschinen, Apparate und                                                                     Be- oder Verarbeitung oder Mon-\nmechanische Geräte, ausge-                                                                          tage unter Verwendung von\nnommen Maschinen,                                                                                   Waren und Teilen, deren Wert\nApparate, Geräte und Einrich-                                                                       40 % des Wertes der hergestell-\ntungen zur Kälteerzeugung, mit                                                                      ten Ware nicht überschreitet 2 )\nelektrischer oder anderer\nAusrüstung (Tarifnr. 84.15),\nund Nähmaschinen, ein-\nschließlich Möbel zum Einbau von\nNähmaschinen (ex Tarifnr.\n84.41)\n84.15            Maschinen, Apparate, Geräte und                                                                     Be- oder Verarbeitung oder\nEinrichtungen zur Kälteerzeu-                                                                        Montage unter Verwendung\ngung, mit elektrischer oder                                                                          von Waren und Teilen, die keine\nanderer Ausrüstung                                                                                   Ursprungswaren sind und deren\nWert 40 % des Wertes der\nhergestellten Ware nicht\nüberschreitet, sofern dem Wert\nnach mindestens 50 % der verwen-\ndeten Waren und Teile 1 ) Ur-\nsprungswaren sind\nex 84.41              Nähmaschinen (z.B. zum Nähen                                                                         Be- und Verarbeitung oder\nvon Spinnstoffwaren, Leder                                                                           Montage unter Verwendung von\noder Schuhen) einschließ-                                                                            Waren und Teilen, die keine Ur-\nlich Möbel zum Einbau von                                                                            sprungswaren sind und deren\nNähmaschinen                                                                                         Wert 40 % des Wertes der\nhergestellten Ware nicht über-\nschreitet, sofern\n- dem Wert nach mindestens\n50 % der zur Montage des\nKopfes (ohne Motor) verwen-\ndeten Waren und Teile 3 ) Ur-\nsprungswaren sind und\n- der Mechanismus für die\nOberfadenzuführung, der\nGreifer mit Antriebsmechanismus\nund die Steuerorgane für den\nZickzackstich Ursprungs-\nwaren sind\nex Kapitel\n85               Elektrische Maschinen, Apparate                                                                     Be- oder Verarbeitung oder\nund Geräte sowie andere                                                                             Montage unter Verwendung von\nelektrotechnische Waren,                                                                            Waren und Teilen, deren Wert 40 %\nausgenommen Waren der                                                                               des Wertes der hergestellten\nTarifnrn. 85.14 und 85.15                                                                           Ware nicht überschreitet\n·) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht, wenn die Waren aus Waren hergestellt werden, die unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B die Eigenschaft von\nUrsprungswaren erworben haben.\n') Bis zum 31 Dezember 1984 finden diese Sonderbestimmungen keine Anwendung auf Brennstoffelemente der Tarifnr. 84.59\n3)  Bei der Bestimmung des Wertes der Waren und Teile ist folgendes zugrunde zu legen:\na) für die Waren und Teile. die Ursprungswaren sind, der erste Preis, der für diese Waren im Gebiet des Staates. in dem die Be- und Verarbeitung oder Montage durch-\ngeführt wird, nachweisbar gezahlt worden ist oder im Falle eines Verkaufs zu zahlen wäre;\nb) für andere Waren und Teile Artikel 4 dieses Protokolls betreffend die Bestimmung\n- des Wertes der eingeführten Waren,\n- des Wertes der Waren unbestimmbaren Ursprungs.","1152                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nHergestellte Ware\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,\ndie die Eigenschaft von „Ursprungswaren\"\ndie nicht die Eigenschaft von\nverleihen, wenn nachstehende\nTarifnummer                     Warenbezeichnung                               „Ursprungswaren\" verleihen\nVoraussetzungen erfüllt sind\n85.14           Mikrophone und Haltevorrichtun-                                                                       Be- oder Verarbeitung oder Mon-\ngen dazu; Lautsprecher;                                                                               tage unter Verwendung von\nTonfrequenzverstärker                                                                                 Waren und Teilen, die kP.ine\nUrsprungswaren sind und deren\nWert 40 % des Wertes der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet,\nsofern\n- dem Wert nach mindestens\n50 % der verwendeten Waren und\nTeile 1 ) Ursprungswaren sind\nund\n- der Wert der Transistoren, die\nnicht Ursprungswaren sind, 3 %\ndes Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet 2 )\n85.15            Sende- und Empfangsgeräte für                                                                         Be- oder Verarbeitung oder\nden Funksprech- oder Funk-                                                                             Montage unter Verwendung\ntelegraphieverkehr; Sende-                                                                            von Waren und Teilen, die keine\nund Empfangsgeräte für                                                                                 Ursprungswaren sind und deren\nRundfunk oder Fernsehen (ein-                                                                          Wert 40 % des Wertes der\nschließlich der mit Tonaufnah-                                                                        hergestellten Ware nicht\nme- und Tonwiedergabe-                                                                                 überschreitet, sofern\ngeräten kombinierten Empfän-                                                                         - dem Wert nach mindestens 50 %\nger) sowie Fernsehkameras;                                                                               der verwendeten Waren und\nGeräte für Funknavigation,                                                                               Teile 1 ) Ursprungswaren\nFunkmessung oder Funk-                                                                                   sind und\nfernsteuerung                                                                                         - der Wert der Transistoren, die\nnicht Ursprungswaren sind,\n3 % des Wertes der\nhergestellten Ware nicht\nüberschreitet 2 )\nKapitel\n86              Schienenfahrzeuge; ortsfestes                                                                         Be- oder Verarbeitung oder\nGleismaterial; nichtelektrische                                                                       Montage unter Verwendung\nmechanische Signalvor-                                                                                von Waren und Teilen, deren\nrichtungen für Verkehrswege                                                                           Wert 40 % des Wertes der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\nex Kapitel\n87              Zugmaschinen, Kraftwagen,                                                                             Be- oder Verarbeitung oder\nKrafträder, Fahrräder und                                                                             Montage unter Verwendung von\nandere nicht schienen-                                                                                Waren und Teilen, deren Wert\ngebundene Landfahrzeuge,                                                                              40 % des Wertes der\nausgenommen Waren der Tarifnr.                                                                        hergestellten Ware nicht über-\n87.09                                                                                                 schreitet\n87.09           Krafträder und Fahrräder mit                                                                          Be- oder Verarbeitung oder\nHilfsmotor, auch mit Beiwagen;                                                                        Montage unter Verwen-\nBeiwagen für Krafträder                                                                               dung von Waren und Teilen, die\noder Fahrräder aller Art                                                                              nicht Ursprungswaren sind und\nderen Wert 40 % des Wertes der\nhergestellten Ware nicht\nüberschreitet, sofern dem Wert\nnach mindestens 50 % der ver-\nwendeten Waren und Teile 1 )\nUrsprungswaren sind\n') Bei der Bestimmung des Wertes der Waren und Teile ist folgendes zugrunde zu legen:\na) für die Waren und Teile, die Ursprungswaren sind. der erste Preis, der für diese Waren im Gebiet des Staates, in dem die Be- oder Verarbeitung oder Montage durch-\ngeführt wird, nachweisbar gezahlt worden ist oder im Falle eines Verkaufs zu zahlen wäre;\nb) für andere Waren und Teile Artikel 4 dieses Protokolls betreffend die Bestimmung\n- des Wertes der eingeführten Waren,\n- des Wertes der Waren unbestimmbaren Ursprungs.\n7)  Dieser Prozentsatz kumuliert nicht mit dem Satz von 40 %.","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1982                                                                 1153\nHergestellte Ware                                                                                      Be- oder Verarbeitungsvorgänge,\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,           die die Eigenschaft von „Ursprungswaren\"\ndie nicht die Eigenschaft von\nverleihen, wenn nachstehende\nTarifnummer                      Warenbezeichnung                              „Ursprungswaren'\" verleihen\nVoraussetzungen erfüllt sind\nex Kapitel\n90              Optische, photographische und                                                                         Be- oder Verarbeitung oder\nkinematographische Instru-                                                                            Montage unter Verwendung von\nmente, Apparate und                                                                                   Waren und Teilen, deren Wert 40 %\nGeräte; Meß-, Prüf- und Präzi-                                                                        des Wertes der hergestellten\nsionsinstrumente, -apparate und                                                                       Ware nicht überschreitet\n-geräte; medizinische und\nchirurgische Instrumente,\nApparate und Geräte, ausge-\nnommen Waren der Tarifnrn.\n90.05, 90.07 (ausgenommen\nPhotoblitzlampen mit\nelektrischer Zündung), 90.08,\n90.12 und 90.26\n90.05           Ferngläser und Fernrohre, mit oder                                                                    Be- oder Verarbeitung oder\nohne Prismen                                                                                          Montage unter Verwendung von\nWaren und Teilen, die keine\nUrsprungswaren sind und\nderen Wert 40 % des Wertes der\nhergestellten Ware nicht über-\nschreitet, sofern dem Wert nach\nmindestens 50 % der ver-\nwendeten Waren und Teile 1 )\nUrsprungswaren sind\nex 90.07             Photoapparate; Blitzlichtgeräte                                                                       Be- oder Verarbeitung oder\nund -vorrichtungen für photo-                                                                         Montage unter Verwendung\ngraphische Zwecke sowie                                                                               von Waren und Teilen, die keine\nPhotoblitzlampen, andere als                                                                          Ursprungswaren sind und deren\nEntladungslampen der Tarifnr.                                                                         Wert 40 % des Wertes der\n85.02, ausgenommen Photo-                                                                             hergestellten Ware nicht\nblitzlampen mit elektrischer                                                                          überschreitet, sofern dem Wert\nZündung                                                                                               nach mindestens 50 % der ver-\nwendeten Waren und Teile 1 )\nUrsprungswaren sind\n90.08           Kinematographische Apparate                                                                            Be- oder Verarbeitung oder\n(Bildaufnahme- und Tonauf-                                                                            Montage unter Verwendung von\nnahmeapparate, auch                                                                                   Waren und Teilen, die keine\nkombiniert; Vorführapparate                                                                            Ursprungswaren sind und deren\nmit oder ohne Tonwiedergabe)                                                                          Wert 40 % des Wertes der\nhergestellten Ware nicht über-\nschreitet, sofern dem Wert nach\nmindestens 50 % der verwende-\nten Waren und Teile 1 )\nUrsprungswaren sind\n90.12           Optische Mikroskope, auch für                                                                          Be- oder Verarbeitung oder\nMikrophotographie, Mikrokine-                                                                          Montage unter Verwendung\nmatographie oder Mikro-                                                                                von Waren und Teilen, die keine\nprojektion                                                                                             Ursprungswaren sind und deren\nWert 40 % des Wertes der\nhergestellten Ware nicht\nüberschreitet, sofern dem Wert\nnach mindestens 50 % der verwen-\ndeten Waren und Teile 1 )\nUrsprungswaren sind\n~) Bei der Bestimmung des Wertes der Waren ..ind Teile ist folgendes zugrunde zu legen:\na) für die Waren und Teil_e, die Ursprungswaren sind. der erste Preis. der für diese Waren im Gebiet des Staates. in dem die Be- oder Verarbeitung oder Montage durch-\ngefuhrt wird, nachweisbar gezahlt worden 1st oder 1m Falle eines Verkaufs zu zahlen ware;\nb) für andere Waren und Teile Artikel 4 dieses Protokolls betreffend die Bestimmung\n- des Wertes der emgefuhrten Waren.\n- des Wertes der Waren unbestimmbaren Ursprungs.","1154                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nHergestellte Ware                                    Be- oder Verarbeitungsvorgänge,                Be- oder Verarbeitungsvorgänge,\ndie die Eigenschaft YOO „Ursprungswaren\"\ndie nicht die Eigenschaft von\n„Ursprungswaren\" verleihen                     verleihen, wenn nachstehende\nTarifnummer                     Warenbezeichnung                                                                              Voraussetzungen erfüllt sind\n90.26            Gas-, Flüssigkeits- und Elektrizi-                                                                  Be- oder Verarbeitung oder\ntätszähler, für Verbrauch oder                                                                      Montage unter Verwendung\nProduktion, einschließlich                                                                          von Waren und Teilen, c1ie keine\nPrüf- oder Eichzähler                                                                               Ursprungswaren sind und deren\nWert 40 % des Wertes der\nhergestellten Ware nicht\nüberschreitet, sofern dem Wert\nnach mindestens 50 % der verwen-\ndeten Waren und Teile 1 )\nUrsprungswaren sind\nex Kapitel\n91               Uhrmacherwaren, ausgenommen                                                                         Be- oder Verarbeitung oder Mon-\nWaren der Tarifnrn. 91.04 und                                                                       tage unter Verwendung von\n91.08                                                                                               Waren und Teilen, deren Wert\n40 % des Wertes der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\n91.04            Andere Uhren                                                                                        Be- oder Verarbeitung oder\nMontage unter Verwendung von\nWaren und Teilen, die keine\nUrsprungswaren sind und deren\nWert 40 % des Wertes der\nhergestellten Ware nicht über-\nschreitet, sofern dem Wert nach\nmindestens 50 % der verwende-\nten Waren und Teile 1 )\nUrsprungswaren sind\n91.08            Andere Uhrwerke, gangfertig                                                                         Be- oder Verarbeitung oder\nMontage unter Verwendung von\nWaren und Teilen, die keine\nUrsprungswaren sind und deren\nWert 40 % des Wertes der\nhergestellten Ware nicht über-\nschreitet, sofern dem Wert nach\nmindestens 50 % der verwende-\nten Waren und Teile 1 )\nUrsprungswaren sind\nex Kapitel\n92               Musikinstrumente; Tonaufnahme-                                                                      Be- oder Verarbeitung oder\noder Tonwiedergabegeräte;                                                                           Montage unter Verwendung von\nBild- und Tonaufzeich-                                                                              Waren und Teilen, deren Wert 40 %\nnungsgeräte oder Bild- und                                                                          des Wertes der hergestellten\nTonwiedergabegeräte, für das                                                                        Ware nicht überschreitet\nFernsehen; Teile und Zubehör\nfür diese Instrumente und\nGeräte, ausgenommen Waren\nder Tarifnr. 92.11\n92.11             Schallplattenwiedergabegeräte,                                                                      Be- oder Verarbeitung oder\nDiktiergeräte und andere                                                                            Montage unter Verwendung von\nTonaufnahme- oder Ton-                                                                              Waren und Teilen, die keine\nwiedergabegeräte, einschließ-                                                                       Ursprungswaren sind und\nlich Platten-, Band- und Draht-                                                                     deren Wert 40 % des Wertes der\nspieler, mit oder ohne Tonab-                                                                       hergestellten Ware nicht über-\nnehmer; Bild- und Tonauf-                                                                           schreitet, sofern\nzeichnungsgeräte oder Bild-                                                                         - dem Wert nach mindestens\nund Tonwiedergabegeräte, für das                                                                       50 % der verwendeten Waren\nFernsehen                                                                                              und Teile 1 ) Ursprungswaren sind\nund\n1) Bei der Bestimmung des Wertes der Waren und Teile ist folgendes zugrunde zu legen:\na) für die Waren und Teile, die Ursprungswaren sind. der erste Preis. der für diese Waren im Gebiet des Staates. in dem die Be- oder Verarbeitung odef Montage durch-\ngeführt wird, nachweisbar gezahlt worden ist oder im Falle eines Verkaufs zu zahlen wäre;\nb) für andere Waren und Teile Artikel 4 dieses Protokolls betreffend die Bestimmung\n- des Wertes der eingeführten Waren.\n- des Wertes der Waren unbestimmbaren Ursprungs.","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1982                                                                 1155\nHergestellte Ware                                                                                     Be- oder Verarbeitungsvorgänge,\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,            die die Eigenschaft von „Ursprungswaren\"\ndie nicht die Eigenschaft von\nver1eihen, wenn nachstehende\nTarifnummer                    Warenbezeichnung                               „Ursprungswaren\" ver1eihen\nVoraussetzungen erfüllt sind\n- der Wert der verwendeten\nTransistoren, die nicht Ur-\nsprungswaren sind, 3 % des\nWertes der hergestellten Ware\nnicht überschreitet 2 )\nKapitel\n93              Waffen und Munition; Teile davon                                                                      Herstellen unter Verwendung\nvon Waren, deren Wert 50 % des\nWertes der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex 96.01              Bürstenwaren und Pinsel (Bür-                                                                         Herstellen unter Verwendung\nsten, Schrubber, Pinsel und                                                                           von Waren, deren Wert\ndergleichen), einschließlich                                                                          50 % des Wertes der hergestell-\nBürsten, die Maschinenteile                                                                           ten Ware nicht überschreitet\nsind; Roller zum Anstreichen,\nWischer aus Kautschuk oder\nähnlichen geschmeidigen\nStoffen\n97.03           Anderes Spielzeug; Modelle zum                                                                        Herstellen unter Verwendung\nSpielen                                                                                               von Waren, deren Wert 50 % des\nWertes der hergestellten Wa-\nre nicht überschreitet\n98.01           Knöpfe, Druckknöpfe, Manschet-                                                                        Herstellen unter Verwendung\ntenknöpfe und dergleichen                                                                             von Waren, deren Wert 50 % des\n(einschließlich Knopf-Roh-                                                                            Wertes der hergestellten Ware nicht\nlinge, Knopfformen und Knopf-                                                                         überschreitet\nteile)\n98.08           Farbbänder für Schreibmaschinen                                                                       Herstellen unter Verwendung\nund ähnliche Farbbänder, auch                                                                         von Waren, deren Wert 50 % des\nauf Spulen; Stempelkissen,                                                                            Wertes der hergestellten Ware nicht\nauch getränkt, auch mit                                                                               überschreitet\nSchachteln\n1\n) Bei der Bestimmung des Wertes der Waren und Teile ist folgendes zugrunde zu legen:\na) für die Waren und Teile. die Ursprungswaren sind. der erste Preis. der für diese Waren im Gebiet des Staates, in dem die Be- oder Verarbeitung oder Montage durch-\ngefuhrt wird, nachweisbar gezahlt worden 1st oder 1m Falle eines Verkaufs zu zahlen ware;\nb) für andere Waren und Teile Artikel 4 dieses Protokolls betreffend die Bestimmung\n- des Wertes der eingeführten Waren.\n- des Wertes der Waren unbestimmbaren Ursprungs.\n1)  Dieser Prozentsatz kumuliert nicht mit dem Satz von 40 %","1156                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nAnhang III\nListe B\nListe der Be- und Verarbeitungsvorgänge, die zu keinem Wechsel der Tarifnummer führen,\nden hergestellen Waren aber die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen\nHergestellte Ware\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,\ndie die Eigenschaft von\nTarifnummer                         Warenbezeichnung                                   „Ursprungswaren\" verleihen\nDurch Einbau von Waren und Teilen, die keine\nUrsprungswaren sind, in Kessel, Maschinen,\nApparate, Geräte usw. der Kapitel 84 bis 92, in\nKessel und Heizkörper der Tarifnr. 73.37 sowie in\nWaren der Tarifnr. 97.07 und 98.03 verlieren diese\nWaren nicht die Eigenschaft von\nUrsprungswaren, sofern der Wert der Waren und\nTeile 5 % des Wertes der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex 05.02        Zugerichtete Borsten von Hausschweinen oder Wild-      Zurichten von Borsten von Hausschweinen\nschweinen                                              oder Wildschweinen durch Reinigen, Desinfizie-\nren, Sortieren und Gleichrichten\n13.02        Stocklack, Körnerlack, Schellack und dergleichen, auch Be- oder Verarbeitung unter Verwendung von\ngebleicht; natürliche Gummen, Gummiharze und           Waren, die keine Ursprungswaren sind und deren\nBalsame                                                Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\nex 15.10        Technische Fettalkohole                                Herstellen aus technischen Fettsäuren\nex 17.01        Rüben- und Rohrzucker, fest, aromatisiert oder gefärbt Herstellen aus Rüben- oder Rohrzucker, fest, ohne\nZusatz von Aroma- oder Farbstoffen, dessen\nWert 30 % des Wertes der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\nex 17.02        Laktose, Glukose, Ahornzucker und andere Zucker,       Herstellen aus anderem Zucker, fest, ohne\nfest, aromatisiert oder gefärbt                        Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, dessen Wert\n30 % des Wertes der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex 17.03        Melassen, aromatisiert oder gefärbt                    Herstellen aus Waren, ohne Zusatz von Aroma-\noder Farbstoffen, deren Wert 30 % des Wertes\nder hergestellten Ware nicht überschreitet\nex 21.03        Senf                                                   Herstellen aus Senfmehl\nex 22.09        Whisky mit einem Alkoholgehalt von weniger als 50°     Herstellen aus auschließlich durch Destillieren von\nGetreide gewonnenem Alkohol, wobei\nwertmäßig höchstens 15 % der hergestellten\nWare aus Waren besteht, die keine Ursprungswaren\nsind\nex 25.15        Marmor, durch Sägen lediglich zerteilt mit einer Dicke Sägen zu Platten oder Teilen, Polieren,\nvon 25 cm oder weniger                                 oberflächliches Schleifen und Reinigen von\nMarmor, roh, roh behauen, durch Sägen lediglich\nzerteilt mit einer Dicke von mehr als 25 cm\nex 25.16        Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werk-    Sägen von Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und\nsteine, durch Sägen lediglich zerteilt mit einer Dicke anderen Werksteinen, roh, roh behauen, durch Sägen\nvon 25 cm oder weniger                                 lediglich zerteilt mit einer Dicke von mehr als 25 cm\nex 25.18        Dolomit, gebrannt; Dolomitstampfmasse                  Brennen von Rohdolomit\nex 25.19        Anderes Magnesiumoxid, auch chemisch rein              Herstellen aus natürlichem Magnesiumkarbonat\n(Magnesit)\nex 25.32        Farberden, gebrannt oder gepulvert                     Brechen und Brennen oder Mahlen von Farberden","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1982                              1157\nHergestellte Ware\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,\ndie die Eigenschaft von\nTarifnummer                         Warenbezeichnung                                „Ursprungswaren\" verleihen\nex Kap.       Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter    Be- oder Verarbeitung unter Verwendung von\n28 bis 37 Industrien, ausgenommen Schwefelsäureanhydrid          Waren, die keine Ursprungswaren sind und deren\n(ex 28.13), durch Glühen behandelte natürliche        Wert 20 % des Wertes der hergestellten Ware nicht\nKalziumaluminiumphosphate, zerkleinert und             überschreitet\ngemahlen (ex 31.03), Tannine (ex 32.01 ), ätherische\nÖle, Resinoide und terpenhaltige Nebenerzeugnisse\n(ex 33.01 ), Zubereitungen zum Zartmachen von\nFleisch, Zubereitungen zum Klären von Bier, aus\nPapain und Bentonit, und enzymatische Zubereitungen\nzum Entfernen von Leim aus Spinnstoffen (ex 35.07)\nex 28.13      Schwefelsäureanhydrid                                  Herstellen aus Schwefligsäureanhydrid\nex 31.03      Durch Glühen behandelte natürliche Kalzium-            Zerkleinern und Mahlen von durch Glühen\naluminiumphosphate, zerkleinert und gemahlen           behandelten natürlichen Kalziumaluminium-\nphosphaten\nex 32.01      Tannine (Gerbsäuren), einschließlich des mit Wasser    Herstellen aus Gerbstoffauszügen pflanzlichen\nausgezogenen Gallapfeltannins, ihre Salze, Äther,      Ursprungs\nEster und andere Derivate\nex 33.01      Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), flüssig oder Herstellen aus Konzentraten ätherischer Öle in\nfest (konkret); Resinoide                              Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder\nähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration\ngewonnen\nex 33.01      Terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen    Herstellen aus ätherischen Ölen, flüssig oder fest\n(konkret), oder aus Resinoiden\nex 35.07      Zubereitungen zum Zartmachen von Fleisch, Zuberei-     Herstellen aus Enzymen oder zubereiteten Enzymen,\ntungen zum Klären von Bier aus Papain und Bento-       deren Wert 50 % des Wertes der hergestellten\nnit; enzymatische Zubereitungen zum Entfernen          Ware nicht überschreitet\nvon Leim aus Spinnstoffen\nex Kap. 38    Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie      Be- oder Verarbeitung unter Verwendung von Waren,\nausgenommen raffiniertes Tallöl (ex 38.05), Sulfat-    die keine Ursprungswaren sind und deren Wert\nterpentinöl, gereinigt (ex 38.07), und Schwarz-        20 % des Wertes der hergestellten Ware nicht\npech, auch Pech schlechthin genannt (ex 38.09)         überschreitet\nex 38.05      Tallöl, raffiniert                                     Raffinieren von rohem Tallöl\nex 38.07       Sulfatterpentinöl, gereinigt                          Reinigen durch Destillieren und Raffinieren von\nrohem Sulfatterpentinöl\nex 38.09      Schwarzpech, auch Pech schlechhin genannt              Destillieren von Holzteer\nex Kap. 39    Kunststoffe, Zelluloseäther und -ester und Waren       Be- oder Verarbeitung unter Verwendung von\ndaraus, ausgenommen Filme aus lonomeren (ex            Waren, die keine Ursprungswaren sind und deren\n39.02)                                                 Wert 20 % des Wertes der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\nex 39.02       Filme aus lonomeren                                   Herstellen aus einem Salz eines thermoplasti-\nschen Kunststoffs, der ein Mischpolymer aus\nÄthylen und Methacrylsäure, teilweise neutrali-\nsiert durch metallische Ionen, hauptsächlich Zink und\nSodium, ist\nex 40.01       Sohlenkrepp in Platten aus Kautschuk                  Walzen von „crepe sheets\" aus Naturkautschuk\nex 40.07       Fäden und Kordeln aus Weichkautschuk mit Spinnstoff-  Herstellen aus nichtüberzogenen Fäden und\nerzeugnissen überzogen                                 Kordeln aus Weichkautschuk\nex 41.01       Enthaarte Felle von Schafen und Lämmern               Enthaaren von Schaf- und Lammfell\nex 41.02       Rind- und Kalbleder (einschließlich Büffelleder),     Nachgerben von nur gegerbtem Rind- oder Kalbleder\nRoßleder und Leder von anderen Einhufern, nicht zu    (einschließlich Büffelleder), Roßleder und Leder\nPergamentleder zLJgerichtet, ausgenommen              von anderen Einhufern\nLeder der Tarifnrn. 41.06 und 41.08, nachgegerbt\nex 41.03       Schaf- und Lammleder, nicht zu Pergamentleder         Nachgerben von nur gegerbten Schaf- und\nzugerichtet, ausgenommen Leder der Tarifnrn. 41.06     Lammleder\nund 41 .08, nachgegerbt\nex 41.04      Ziegen- und Zickelleder, nicht zu Pergamentleder       Nachgerben von nur gegerbtem Ziegen- und\nzugerichtet, ausgenommen Leder der Tarifnrn. 41.06     Zickelleder\nund 41.08, nachgegerbt","1158                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nHergestellte Ware\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,\ndie die Eigenschaft von\nTarifnummer                       Warenbezeichnung                                  „Ursprungswaren\" verleihen\nex 41.05     Leder aus Häuten oder Fellen von anderen Tieren, nicht  Nachgerben von nur gegerbtem Leder anderer\nzu Pergamentleder zugerichtet, ausgenommen              Tiere\nLeder der Tarifnrn. 41.06 und 41.08, nachgegerbt\nex 43.02     Pelzfelle, zusammengesetzt                              Bleichen, Färben, Zurichten, Zuschneiden und\nZusammensetzen von gegerbten oder zuge-\nrichteten Pelzfellen\nex 44.22     Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer und andere Böttcher-     Herstellen aus Faßstäben aus Holz, auch auf\nwaren, Teile davon                                      beiden Hauptflächen gesägt, aber nicht weiter\nbearbeitet\n50.03     Abfälle von Seide, Schappeseide, Bouretteseide und      Krempeln oder Kämmen von Abfällen von\nKämmlinge, gekrempelt oder gekämmt                      Seide, Schappeseide, Bouretteseide und Kämm-\nlingen\nex 50.09\nex 51.04\nex 53.11\nex 53.12\nex 54.05     Bedruckte Gewebe                                        Bedrucken und gleichzeitige Endbearbeitung\nex 55.07                                                             (Bleichen, Zurichten, Trocknen, Dampfbehand-\nex 55.08                                                             lung, Noppen, Kunststopfen, Imprägnieren,\nex 55.09                                                             Sanforisieren, Merzerisieren) von Geweben, deren\nex 56.07                                                             Wert 4 7 ,5 % des Wertes der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\nex 59.14     Glühstrümpfe                                            Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken\nex 67.01     Staubwedel                                              Herstellen aus Federn, Teilen von Federn oder\nDaunen\nex 68.03     Waren aus Ton- oder Preßschiefer                        Herstellen von Waren aus Schiefer\nex 68.04     Wetz- oder Poliersteine zum Handgebrauch, aus           Schneiden, Anpassen und Kleben von Schleif-\nNatursteinen, aus agglomerierten Schleifstoffen         stoffen, die von ihrer Form her nicht erkennbar zum\noder keramisch hergestellt                              Handgebrauch geeignet sind\nex 68.13     Asbestwaren; Waren aus Gemischen auf der Grundlage      Herstellen von Waren aus Asbest, aus Gemischen\nvon Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und        auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage\nMagnesiumkarbonat                                       von Asbest und Magnesiumkarbonat\nex 68.15     Glimmerwaren, einschließlich Glimmer auf Papier oder    Herstellen von Waren aus Glimmer\nGeweben\nex 70.10     Flaschen und Flakons, geschliffen                       Schleifen von Flaschen und Flakons, deren Wert\n50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n70.13     Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei   Schleifen von Glaswaren, deren Wert 50 % des\nder Toilette, im Büro, zum Ausschmücken von             Wertes der hergestellten Ware nicht überschrei-\nWohnungen und zu ähnlichen Zwecken, ausge-              tet, oder vollständig manuelles Verzieren\nnommen Waren der Tarifnr. 70.19                         (ausgenommen Siebdrucke) von mundgeblase-\nnen Glaswaren, deren Wert 50 % des Wertes der\nhergestellten Ware nicht überschreitet\nex 70.20     Waren aus Glasfasern                                    Herstellen aus rohen Glasfasern\nex 71.02     Edelsteine und Schmucksteine, geschliffen oder anders   Herstellen aus Edelsteinen oder Schmucksteinen,\nbearbeitet, weder gefaßt noch montiert, auch wenn       roh\nsie zur Erleichterung der Versendung\nvorübergehend aufgereiht, jedoch nicht einheitlich\nzusammengestellt sind\nex 71.03     Synthetische und rekonstituierte Steine, geschliffen    Herstellen aus synthetischen oder rekonstituier-\noder anders bearbeitet, weder gefaßt noch montiert,     ten Steinen, roh\nauch wenn sie zur Erleichterung der Versendung\nvorübergehend aufgereiht, jedoch nicht einheitlich\nzusammengestellt sind\nex 71.05     Silber und Silberlegierungen, als Halbzeug, auch        Walzen, Ziehen, Drahtziehen, Hämmern oder\nvergoldet oder platiniert                               Zerkleinern von Silber und Silberlegierungen,\nunbearbeitet\nex 71.05     Silber und Silberlegierungen, unbearbeitet, auch        Legieren oder elektrolytisches Trennen von\nvergoldet oder platiniert                               Silber und Silberlegierungen, unbearbeitet","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1982                                 1159\nHergestellte Ware\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,\ndie die Eigenschaft von\nTarifnummer                         Warenbezeichnung                                  „Ursprungswaren\" verleihen\nex 71.06        Silberplattierungen als Halbzeug                        Walzen, Ziehen, Drahtziehen, Hämmern und\nZerkleinern von Silberplattierungen, unbear-\nbeitet\nex 71.07      , Gold und Goldlegierungen, als Halbzeug, auch platiniert Walzen, Ziehen, Drahtziehen, Hämmern oder\nZerkleinern von Gold und Goldlegierungen,\nauch platiniert, unbearbeitet\nex 71.07        Gold und Goldlegierungen, unbearbeitet, auch platiniert Legieren oder elektrolytisches Trennen von Gold\nund Goldlegierungen, unbearbeitet\nex 71.08        Goldplattierungen (auf unedlen Metallen oder auf        Walzen, Ziehen, Drahtziehen, Hämmern oder\nSilber) als Halbzeug                                    Zerkleinern von Goldplattierungen (auf unedlen\nMetallen oder auf Silber), unbearbeitet\nex 71.09        Platin und Platinbeimetalle, als Halbzeug               Walzen, Ziehen. Drahtziehen, Hämmern oder\nZerkleinern von Platin und Platinbeimetallen,\nunbearbeitet\nex 71.09        Platin und Platinbeimetalle und ihre Legierungen,       Legieren und elektrolytisches Trennen von\nunbearbeitet                                            Platin und Platinbeimetallen und ihren Legierun-\ngen, unbearbeitet\nex 71.10        Platin- oder Platinbeimetallplattierungen (auf unedlen  Walzen, Ziehen, Drahtziehen, Hämmern oder\nMetallen oder auf Edelmetallen), als Halbzeug           Zerkleinern von Platin- oder Platinbeimetallplat-\ntierungen (auf unedlen Metallen oder auf Edelmetal-\nlen), unbearbeitet\nex 73.15        Legierter Stahl und Qualitätskohlenstoffstahl\n- in den in den Tarifnrn. 73.07 bis 73.13 aufgeführten  Herstellen aus Waren in den in der Tarifnr.\nFormen                                               73.06 aufgeführten Formen\n- in den in der Tarifnr. 73.14 aufgeführten Formen      Herstellen aus Waren in den in den Tarifnrn. 73.0S\nund 73.07 aufgeführten Formen\nex 74.01        Kupfer zum Raffinieren (Blisterkupfer und anderes)      Konvertern von Kupfermatte\nex 74.01        Raffiniertes Kupfer                                     Thermische oder elektrolytische Raffination von\nKupfer zum Raffinieren (Blisterkupfer und\nanderes), von Bearbeitungsabfällen und von\nSchrott aus Kupfer\nex 74.01        Kupferlegierungen                                       Schmelzen und thermische Behandlung von\nraffiniertem Kupfer, Bearbeitungsabfällen und\nSchrott aus Kupfer\nex 75.01        Rohnickel (ausgenommen Anoden der Tarifnr. 75.05)       Raffinieren von Nickelmatte, Nickelspeise und\nanderen Zwischenerzeugnissen der Nickelher-\nstellung durch Elektrolyse, durch Schmelzen oder\nauf chemischem Wege\nex 75.01        Rohnickel, ausgenommen Nickellegierungen                Raffinieren von Bearbeitungsabfällen und Schrott\nvon Nickel durch Elektrolyse, durch Schmelzen\noder auf chemischem Wege\nex 76.01        Rohaluminium                                            Herstellen durch thermische oder elektrolytische\nBehandlung von nicht legiertem Aluminium,\nBearbeitungsabfällen und Schrott von Aluminium\n76.16       Andere Waren aus Aluminium                              Herstellen aus Geweben (einschließlich endlose\nGewebe), Gittern und Geflechten, aus\nAluminiumdraht, aus Streckblech aus Aluminium,\nderen Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\nex 77.02        Andere Waren aus Magnesium                              Herstellen aus Stäben (Stangen), Profilen, Draht,\nBlechen, Tafeln, Bändern, nach Größe sortier-\nten Drehspänen Pulver und Flitter, Rohren (ein-\nschließlich Rohlingen), Hohlstangen, aus Magnesium,\nderen Wert 50 % des Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet\nex 77.04        Beryllium (Glucinium), verarbeitet                      Walzen, Ziehen, Drahtziehen und Zerkleinern von\nRohberyllium, dessen Wert 50 % des Wertes\nder hergestellten Ware nicht überschreitet","1160                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nHergestellte Ware\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,\ndie die Eigenschaft von\nTarifnummer                       Warenbezeichnung                                  „Ursprungswaren\" verleihen\nex 78.01     Raffiniertes Blei                                       Herstellen durch thermisches Raffinieren von\nWerkblei\nex 81.01     Wolfram, verarbeitet                                    Herstellen aus Rohwolfram, dessen Wert 50 %\ndes Wertes der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex 81.02     Molybdän, verarbeitet                                   Herstellen aus Rohmolybdän, dessen Wert 50 %\ndes Wertes der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex 81.03     Tantal, verarbeitet                                     Herstellen aus Rohtantal, dessen Wert 50 % des\nWertes der hergestellten Ware nicht über-\nschreitet\nex 81.04     Andere unedle Metalle, verarbeitet                      Herstellen aus anderen unedlen Rohmetallen,\nderen Wert 50 % des Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet\nex 82.09     Messer, andere als Messer der Tarifnr. 82.06, mit       Herstellen aus Klingen für Messer\nschneidender oder gezahnter Klinge (einschließlich\nKlappmesser für den Gartenbau)\nex 83.06     Ziergegenstände zur Innenausstattung, aus unedlen       Be- oder Verarbeitung unter Verwendung von\nMetallen, ausgenommen Statuetten                        Waren, die keine Ursprungswaren sind und deren\nWert 30 % des Wertes der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex 84.05     Kesseldampfmaschinen, auch beweglich (ausgenom-         Be- oder Verarbeitung oder Montage unter\nmen Dampftraktoren der Tarifnr. 87.01)                  Verwendung von Waren, deren Wert 40 % des\nWertes der hergestellten Ware nicht überschreitet\n84.06     Kolbenverbrennungsmotoren                               Be- oder Verarbeitung oder Montage unter\nVerwendung von Waren und Teilen, deren\nWert 40 % des Wertes der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\nex 84.08     Andere Motoren und Kraftmaschinen, ausgenommen          Be- oder Verarbeitung oder Montage unter\nStrahltriebwerke und Gasturbinen                        Verwendung von Waren und Teilen, die keine\nUrsprungswaren sind und deren Wert 40 % des\nWertes der hergestellten Ware nicht überschrei-\ntet, sofern dem Wert nach mindestens 50 %\nder verwendeten Ware und Teile 1 ) Ursprungswa-\nren sind\n84.16     Kalander und Walzwerke, ausgenommen Metallwalz-         Be- oder Verarbeitung oder Montage unter\nwerke und Glaswalzmaschinen; Walzen für diese           Verwendung von Waren und Teilen, die keine Ur-\nMaschinen                                               sprungswaren sind und deren Wert 25 % des\nWertes der hergestellten Ware nicht über-\nschreitet\nex 84.17     Apparate und Vorrichtungen, auch elektrisch beheizt,    Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwen-\nzum Behandeln von Stoffen durch auf einer Tempe-        dung von Waren und Teilen, die keine Ursprungs-\nraturänderung beruhende Vorgänge, für die               waren sind und deren Wert 25 % des Wertes\nHolz-, Papierhalbstoff-, Papier- und Pappindustrie      der hergestellten Ware nicht überschreitet\n84.31     Maschinen und Apparate zum Herstellen von Zellulose-    Be- oder Verarbeitung oder Montage unter\nbrei oder Papierhalbstoff oder zum Herstellen oder      Verwendung von Waren und Teilen, die keine Ur-\nFertigstellen von Papier oder Pappe                     sprungswaren sind und deren Wert 25 % des\nWertes der hergestellten Ware nicht über-\nschreitet\n84.33     Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder Verar-       Be- oder Verarbeitung oder Montage unter\nbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder Pappe,          Verwendung von Waren und Teilen, die keine Ur-\neinschließlich Schneidemaschinen aller Art              sprungswaren sind und deren Wert 25 % des\nWertes der hergestellten Ware nicht über-\nschreitet\nex 84.41     Nähmaschinen (z. B. zum Nähen von Spinnstoffwaren,      Be- oder Verarbeitung oder Montage unter\nLeder oder Schuhen), einschließlich Möbel zum           Verwendung von Waren und Teilen, die keine Ur-\nEinbau von Nähmaschinen                                 sprungswaren sind und deren Wert 40 % des\nWertes der hergestellten Ware nicht über-\nschreitet, sofern","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1982                                                                  1161\nHergestellte Ware\nBe- oder Verarbeitungsvorgänge,\ndie die Eigenschaft von\nTarifnummer                                  Warenbezeichnung                                                          „Ursprungswaren\" verleihen\n- dem Wert nach mindestens 50 % der zur Montage\ndes Kopfes (ohne Motor) verwendeten Waren\nund Teile 1 ) Ursprungswaren sind und\n- der Mechanismus für die Oberfadenzuführung,\nder Greifer mit Antriebsmechanismus und die\nSteuerorgane für den Zickzackstich Ursprungs-\nwaren sind\n85.14            Mikrophone und Haltevorrichtungen dazu; Laut-                                Be- oder Verarbeitung oder Montage unter\nsprecher, Tonfrequenzverstärker                                               Verwendung von Waren und Teilen, die keine\nUrsprungswaren sind und deren Wert 40 % des\nWertes der hergestellten Ware nicht überschrei-\ntet, sofern dem Wert nach mindestens 50 %\nder verwendeten Waren und Teile Ursprungs-\nwaren sind 2 )\n85.15            Sende- und Empfangsgeräte für den Funksprech- und                            Be- oder Verarbeitung oder Montage unter\nFunktelegraphieverkehr; Sende- und Empfangs-                                 Verwendung von Waren und Teilen, die keine\ngeräte für Rundfunk oder Fernsehen (einschließ-                               Ursprungswaren sind und deren Wert 40 % des\nlich der mit Tonaufnahme- und Tonwiedergabegerä-                              Wertes der hergestellten Ware nicht über-\nten kombinierten Empfänger) sowie Fernsehkameras;                             schreitet, sofern dem Wert nach mindestens 50 %\nGeräte für Funknavigation, Funkmessung oder                                   der verwendeten Waren und Teile Ursprungswaren\nFunkfernsteuerung                                                             sind 2 )\n87.06           Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Tarifnrn.                            Be- oder Verarbeitung oder Montage unter\n87.01, 87.02 oder 87.03                                                       Verwendung von Waren und Teilen, deren Wert\n15 % des Wertes der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex 94.01               Sitzmöbel, auch wenn sie in liegen umgewandelt                                Be- oder Verarbeitung oder Montage unter\nwerden können (ausgenommen Möbel der Tarifnr.                                 Verwendung von Baumwollgeweben ohne Füllstoff\n94.02), aus unedlen Metallen                                                  mit einem Quadratmetergewicht von höchstens\n300 g in gebrauchsfertigen Formen, deren\nWert 25 % des Wertes der hergestellten Ware\nnicht überschreitet 3 )\nex 94.03               Andere Möbel aus unedlen Metallen                                             Be- oder Verarbeitung oder Montage unter\nVerwendung von Baumwollgeweben ohne\nFüllstoff mit einem Quadratmetergewicht von\nhöchstens\n300 g in gebrauchsfertigen Formen, deren Wert\n25 % des Wertes der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet 3 )\nex 95.05                Waren aus Schildpatt, Perlmutter, Elfenbein, Bein, Horn,                      Herstellen aus Schildpatt, Perlmutter, Elfenbein,\nGeweihen, Korallen, auch wiedergewonnen, und                                  Bein, Horn, Geweihen, Korallen, auch wiedergewon-\nanderen tierischen Schnitzstoffen                                             nen, und anderen tierischen Schnitzstoffen,\nbearbeitet\nex 95.08                Waren aus pflanzlichen Schnitzstoffen (Steinnüsse,                            Herstellen aus pflanzlichen Schnitzstoffen (Stein-\nandere Nüsse, harte Samen, usw.); Waren aus                                   nüsse, andere Nüsse, harte Samen, usw.), bear-\nMeerschaum, Bernstein (auch wiedergewon-                                      beitet, oder aus Meerschaum, Bernstein, auch\nnen), Jett und jettähnlichen mineralischen Stoffen                            wiedergewonnen, Jett und jettähnlichen minerali-\nschen Stoffen, bearbeitet\nex 96.01                Pinsel und ähnliche Waren                                                     Herstellen unter Verwendung von Pinselköpfen,\nderen Wert 50 % des Wertes der hergestellten\nWare nicht überschreitet\nex 97.06                Golfschlägerköpfe aus Holz oder anderen Stoffen                               Herstellen aus Rohformen\nex 98.11                Tabakpfeifen, einschließlich Pfeifenköpfe                                     Herstellen aus Pfeifenrohformen\n') Bei der Bestimmung des Wertes der Waren und Teile ist folgendes zugrunde zu legen:\na) für ~ie Waren und Teil_e, die Ursprungswaren sind, der erste Preis, der für diese Waren im Gebiet des Staates, in dem die Be- oder Verarbeitung oder Montage durch-\ngefuhrt wird, nachweisbar gezahlt worden 1st oder im Falle eines Verkaufs zu zahlen wäre;\nb) für andere Waren und Teile Artikel 4 dieses Protokolls betreffend die Bestimmung\n- des Wertes der eingeführten Waren,\n- des Wertes der Waren unbestimmbaren Ursprungs.\n2\n)  Die Anwendung dieser Regel darf nicht dazu führen, daß der in liste A für diese Tarifnummer vorgesehene Satz von 3 % für Transistoren ohne Ursprungseigenschaft\nüberschritten wird.\nl) Diese Regel gilt nicht, wenn auf die anderen Waren und Teile, die keine Ursprungswaren sind und die beim Herstellen der Fertigware verwendet werden, die allgemeine\nRegel des Wechsels der Tarifnummer angewandt wird.","1162                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nAnhang IV\nListe C\nListe der Waren, auf die dieses Protokoll keine Anwendung findet\nNummer des\nWarenbezeichnung\nZolltarifs\nex 27.07    Ähnliche aromatische Öle im Sinne der Vorschrift 2 zu Kapitel 27, bei deren Destillation mehr als 65 Raum-\nhundertteile bis 250 C übergehen (einschließlich Benzin-Benzolgemische), zur Verwendung als Kraft- oder\nHeizstoffe\n27.09    Mineralöle und ihre Destillationserzeugnisse; bituminöse Stoffe; Wachs aus Mineralien\nbis\n27.16\nex 29.01    Kohlenwasserstoffe:\n- azyklische\n- alizyklische, ausgenommen Cyclotherpene, ausgenommen Azulene\n- Benzol, Toluol, Xylole\nzur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe\nex 34.03    Zubereitete Schmiermittel, ausgenommen solche mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien\nvon 70 Gewichtshundertteilen oder mehr, Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend\nex 34.04    Wachse aus Paraffin, aus Erdölwachsen oder aus bituminösen Mineralien, aus paraffinischen Rückständen\nex 38.14    Zubereitete Additive für Schmierstoffe","Nr. 44-:- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1982                                                       1163\nWARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG                                                           Anhang V\n1. Ausführer/Exporteur           (Name, vollständige Anschrift, Staat)\nEUR.1               Nr.   A    000.000\nVor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten\n2. Bescheinigung für den Präferenzverkehr zwischen\n3. Empfänger        (Name, vollständige Anschrift, Staat)\n(Austollung freigestellt)\nund\n(Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete)\n4. Staat, Staatengruppe              5. Bestimmungsstaat,\noder Gebiet, als dessen             -staatengruppe\nbzw. deren Ursprungs-               oder -gebiet\nwaren die Waren gelten\n6. Angaben über die Beförderung                (Ausfüllung freigestellt)     7. Bemerkungen\n1) Bel unver-   8. laufende Nr.; Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke 1);                                     9. Roh-               10. Rech-\npackten\nWaren ist       Warenbezeichnung                                                                                          gewicht (kg)          nungen\ndie Anzahl                                                                                                                oder andere           (Ausfüllung\nder Gegen-\nstände                                                                                                                    Maße                  freigestellt)\noder .lose                                                                                                                (1, m3 usw.)\ngeschüttet•\nanzugeben.\n11. SICHTVERMERK DER ZOLLBEHÖRDE                                                           12. ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS/\nDie Richtigkeit der Erh.lärung wird bescheinigt.                                                 EXPORTEURS\n2) Nur auszu-   Ausfuhrpapier 2)                                                         Stempel           Der Unterzeichner erklärt, daß die vorge-\nfüllen.      Art/Muster _______ Nr. _ _ __                                                              nannten Waren die Voraussetzungen erfül-\nwenn nach    vom ________________\nden inter-                                                                                              len, um diese Bescheinigung zu erhalten.\nnen Rechts-\nvorschriften Zollbehörde - - - - - - - - - - - -\ndes Ausfuhr- Ausstellender/s Staat/Gebiet _ _ _ _ __\nstaates                                                                                                                    (Ort und Datum)\noder -ge-\nbietes er-\nforderlich.                        (Ort und Datum)\n(Unterschrift)                                                                           (Unterschrift)","1164                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\n13. ERSUCHEN UM NACHPRÜFUNG, zu übersenden                 14. ERGEBNIS DER NACHPRÜFUNG\nan:\nDie Nachprüfung hat ergeben, daß diese Bescheini-\ngung 1)\n•         von der auf ihr angegebenen Zollbehörde ausge-\nstellt worden ist und daß die darin enthaltenen\nAngaben richtig sind.\nEs wird um Überprüfung dieser Bescheinigung auf ihre\nEchtheit und Richtigkeit ersucht.                         •          nicht den Erfordernissen für ihre Echtheit und für\ndie Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben ent-\nspricht (siehe beigefügte Bemerkungen).\n(Ort und Datum)                                                (Ort und Datum)\nStempel                                                        Stempel\n(Unterschrift)                                                 (Unterschrift)\n1) Zutreffendes Feld ankreuzen.\nAnmerkungen\n1. Die Warenverkehrsbescheinigung darf weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind so\nvorzunehmen, daß die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen\nhinzugefügt werden. Jede so vorgenommene Änderung muß von demjenigen, der die Bescheinigung ausgefüllt hat,\ngebilligt und von der Zollbehörde des ausstellenden Staates oder Gebietes bestätigt werden.\n2. Zwischen den in der Warenverkehrsbescheinigung angeführten Warenposten dürfen keine Zwischenräume beste-\nhen, jeder Warenposten muß mit einer laufenden Nummer versehen sein. Unmittelbar unter dem letzten Warenposten\nist ein waagerechter Schlußstrich zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichungen unbrauchbar zu machen.\n3. Die Waren sind nach dem Handelsbrauch so genau zu bezeichnen, daß die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist.","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1982                                                  1165\nANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG\n1. Ausführer/Exporteur           (Name, vollständige Anschrift, Staat)\nEUR.1                Nr.   A 000.000\nVor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten\n2. Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für\n1------------------------11                                                den Präferenzverkehr zwischen\n3. Empfänger        (Name, vollständige Anschrift, Staat)\n(Ausfüllung freigestellt)\nund\n(Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete)\n4. Staat, Staatengruppe             5. Bestimmungsstaat,\noder Gebiet, als dessen              -staatengruppe\nbzw. deren Ursprungs-                oder ~ebiet\nwaren die Waren gelten\n6. Angaben Ober die Beförderung (Ausfüllung freigestellt)              7. Bemerkungen\n1) Bei unver-   8. laufende Nr.; Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke 1);                               9. Roh-              10. Rech-\npackten         Warenbezeichnung                                                                                    gewicht (kg)          nungen\nWaren ist\ndie Anzahl                                                                                                          oder andere           (Ausfüllung\nder Gegen-                                                                                                          Maße                  freigestellt)\nstände\noder .lose                                                                                                          (1, m3 usw.)\ngeschüttet•\nanzugeben.","1166                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nErklärung des Ausführers/Exporteurs\nDer Unterzeichner, Ausführer/Exporteur der auf der Vorderseite beschriebenen Waren,\nerklärt, daß diese Waren die Voraussetzungen erfüllen, um die beigefügte Bescheinigung zu erlangen;\nbeschreibt den Sachverhalt, auf Grund dessen diese Waren die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, wie folgt:\nlegt folgende Nachweise vor 1):\nverpflichtet sich, auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die für die Ausstellung der bei-\ngefügten Bescheinigung erforderlich sind, und gegebenenfalls jede Kontrolle seiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen\nfür die obengenannten Waren zu dulden;\nbeantragt die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung für diese Waren.\n(Ort und Datum)\n(Unterschrift)\n1) Zum Beispiel: Einfuhrpapiere, Warenverkehrsbescheinigungen, Rechnungen, Erklärungen des Herstellers usw. Ober die verwendeten Erzeugnisse oder die In\nunverändertem Zustand wieder ausgeführten Waren.","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1982                                                      1167\nAnhang VI\n_!J   Formblatt für den begünstigten Warenverkehr\nFORMBLATT           EUR. 2             Nr.                      zwischen                             und                     1)\n~       Ausführer (Name, vollständige Anschrift, Staat)\nL!J Ich, der Unterzeichner, Ausführer der nachstehend\nErklärung des Ausführers\nbezeichneten Waren, erkläre, daß diese die für die\nAusstellung dieses Formblatts geforderten Voraus-\nsetzungen erfüllen und daß sie die Eigenschaft von\nUrsprungswaren gemäß den Bedingungen für den in\n~ Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat)                                 Feld 1 genannten begünstigten Warenverkehr erwor-\nben haben.\nl!J    Ort und Datum\nl!J    Unterschrift des Ausführers\nL!J     Bemerkungen 2)\n~      Ursprungsstaat 3)\nl!J  Bestimmungsstaat 4 )\n~    Rohgewicht (kg)\nl!!J Zeichen, Nummern der Sendung und Warenbezeichnung ~ Behörde                              staats 4)\noder Dienststelle des Ausfuhr-\nder die Nachprüfung der Erklä-\n1\nrung des Ausführers obliegt\n1) Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete.\n2)  Hinweise auf Prüfungen durch die zuständige Behörde oder Dienststelle, soweit sie schon stattgefunden haben.\n3)  Als Ursprungsstaat 'gilt der Staat, die Staatengruppe oder das Gebiet, als dessen bzw. deren Ursprungswaren die Waren gelten.\n4)  Als Staat gilt auch eine Staatengruppe oder ein Gebiet.\n~ Ersuchen um Nachprüfung                                                    ~ Ergebnis der Nachprüfung\nEs wird um Überprüfung der auf der Vorderseite die-                         Die Nachprüfung hat ergeben, daß 1)\nses Formblatts abgegebenen Erklärung des Ausfüh-\nrers ersucht *)\n•       die auf diesem Formblatt eingetragenen Anga-\nben richtig sind; 1)\n•       das Formblatt nicht den Erfordernissen für die\nRichtigkeit der darin enthaltenen Angaben\nentspricht (siehe beigefügte Bemerkungen)')\n- - - - - - - - - - , d e n _ _ _ _ _ 19 ......-                            - - - - - - - - - - , d e n _____ 19 __ _\nstempel                                                                Stempel\n(Unterschrift)                                                            (Untersch ritt)\n~\n\"ci)                                                                                     1) Zutreffendes ankreuzen.\n~\"'\n(.)\n·i Die nachträgliche Prüfung des Formblatts erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrstaats begründete Zweifel an\n:::,\nder Echtheit des Formblatts und an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Waren haben.\nE;.\nHinweise zur Ausstellung des Formblatts EUR. 2\n1. Ein Formblatt EUR. 2 darf nur für Waren ausgestellt werden, die im Ausfuhrstaat den Bestimmungen für den in Feld 1\ngenannten Warenverkehr entsprechen. Diese Bestimmungen sind vor dem Ausfüllen des Formblatts sorgfältig zu\nlesen.\n2. Im Postverkehr heftet der Ausführer bei Paketsendungen das Formblatt an die Paketkarte an; bei Briefsendungen legt\ner das Formblatt in die Sendung. Außerdem trägt er entweder auf dem grünen Etikett C 1 oder auf der Zollinhaltserklä-\nrung C 2/C P 3 den Hinweis „EUR. 2\" sowie die Seriennummer des Formblatts ein.\n3. Diese Bestimmungen befreien den Ausführer nicht von der Erfüllung aller sonstigen durch Zoll- oder Postvorschriften\nfestgelegten Förmlichkeiten.\n4. Die Verwendung dieses Formblatts begründet für den Ausführer die Verpflichtung, den zuständigen Behörden alle\nNachweise zu erbringen, die sie für erforderlich halten, und jede Kontrolle seiner Buchführung und der Herstellungs-\nbedingungen der in Feld 11 des Formblatts genannten Waren durch die zuständigen Behörden zu dulden.","1168                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nSchlußakte\nDie Bevollmächtigten                                           5. Gemeinsame Erklärung zu Protokoll Nr. 3\nSeiner Majestät des Königs der Belgier,                          6. Absichtserklärung der Vertragsparteien\n7. Gemeinsame Erklärur.g betreffend die Zusammenarbeit\nIhrer Majestät der Königin von Dänemark,\nund die Fühlungnahme zwischen der europäischen par-\nlamentarischen Versammlung und den Vertretern der\ndes Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland,\nBundesversammlung der S.F.R.J.\ndes Präsidenten der Französischen Republik,                      8. Gemeinsame Erklärung betreffend die Vorlage des\nAbkommens im GATT durch die Gemeinschaft\ndes Präsidenten Irlands,\n9. Erklärung zur Auslegung des im Abkommen verwende-\nten Begriffs „Vertragsparteien\"\ndes Präsidenten der Italienischen Republik,\n- von den nachstehend aufgeführten Erklärungen Kenntnis\nSeiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Luxemburg,         genommen:\n1. Erklärung Jugoslawiens zu Artikel 24\nIhrer Majestät der Königin der Niederlande,\n2. Erklärung Jugoslawiens betreffend bestimmte landwirt-\nIhrer Majestät der Königin des Vereinigten Königreichs Groß-         schaftliche Erzeugnisse\nbritannien und Nordirland,                                       3. Erklärung der Gemeinschaft über die gemeinschaftliche\nEinfuhrregelung für zum Mästen bestimmte männliche\nund des Rates der Europäischen Gemeinschaften                        Jungrinder mit Ursprung in und Herkunft aus Jugo-\neinerseits        slawien\nund des Präsidenten der Sozialistischen Föderativen Republik      4. Erklärung der Gemeinschaft zur regionalen Anwendung\nJugoslawien,                                                          einiger Bestimmungen des Abkommens\nandererseits,     5. Erklärung der Gemeinschaft betreffend die in Artikel 2\ndes Protokolls Nr. 2 genannte Europäische Rechnungs-\ndie am zweiten April neunzehnhundertachtzig in Belgrad zur          einheit\nUnterzeichnung des Kooperationsabkommens zwischen der             6. Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 29 des Protokolls\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialisti-              Nr. 3\nschen Föderativen Republik Jugoslawien zusammengetreten\nsind,                                                             7. Erklärung der Gemeinschaft zum System der allgemei-\nnen Zollpräferenzen\nhaben bei der Unterzeichnung dieses Abkommens                   8. Erklärung des Vertreters der Bundesrepublik Deutsch-\nland zur Geltung des Abkommens für Berlin\n- die nachstehend aufgeführten gemeinsamen Erklärungen\nder Vertragsparteien angenommen:                             und Kenntnis genommen:\n- von dem Briefwechsel betreffend die Be- und Verarbei-\n1. Gemeinsame Erklärung zu Protokoll Nr. 1 sowie zu den        tungsvorgänge bei bestimmten Textilwaren\nArtikeln 21, 22 und 23\n- von dem Briefwechsel betreffend die in der Gemeinschaft\n2. Gemeinsame Erklärung über die gemeinschaftliche Ein-        beschäftigten jugoslawischen Arbeitnehmer\nfuhrregelung für zum Mästen bestimmte männliche\nDie vorstehend genannten Erklärungen und Briefwechsel\nJungrinder mit Ursprung in und Herkunft aus Jugosla-\nsind dieser Schlußakte beigefügt.\nwien\nDie Bevollmächtigten sind übereingekommen, daß diese Er-\n3. Gemeinsame Erklärung betreffend die durch die Abkom-\nklärungen und Briefwechsel, soweit notwendig, unter densel-\nmen von Osimo geschaffene Freizone\nben Bedingungen wie das Kooperationsabkommen den ihre\n4. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 42 des Abkommens         Gültigkeit sicherstellenden Verfahren unterworfen werden.\nGeschehen zu Belgrad am zweiten April neunzehnhundert-\nachtzig.","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1982                                    1169\nGemeinsame Erklärung                                            Gemeinsame Erklärung\nzu Protokoll Nr. 1                                    betreffend die durch die Abkommen\nsowie zu den Artikeln 21, 22 und 23                               von Osimo geschaffene Freizone\nDie Gemeinschaft und Jugoslawien kommen überein, daß            In dem Bewußtsein der Bedeutung der Entwicklung der\ndie in Protokoll Nr. 1 genannten Plafonds sowie die in den Ar-  Freizone, die durch die am 10. November 1975 in Osimo\ntikeln 21, 22 und 23 angegebenen Gemeinschaftszollkontin-       unterzeichneten Abkommen geschaffen wurde, bekräftigen\ngente „pro rata temporis\" angewandt werden, falls der Zeit-     die Vertragsparteien ihren Willen, der Anwendung der Abkom-\npunkt des lnkrafttretens des Abkommens nicht mit dem Beginn     mensbestimmungen, die sich auf die Entwicklung dieser Zone\ndes Kalenderjahres zusammenfällt.                               beziehen, die größtmögliche Aufmerksamkeit zu widmen.\nZu diesem Zweck halten sie es - abgesehen von der Not-\nGemeinsame Erklärung                         wendigkeit, die Kooperationsmaßnahmen zur Förderung der\nüber die gemeinschaftliche Einfuhrregelung               Investitionen in der Freizone besonders auszubauen - für\nfür zum Mästen bestimmte männliche Jungrinder                unerläßlich, handelsfördernde Maßnahmen durchzuführen, so-\nmit Ursprung in und Herkunft aus Jugoslawien               weit diese mit dem Abkommen vereinbar sind.\nSie sind daher übereingekommen, daß für die Waren, die in\nDie Gemeinschaft und Jugoslawien vereinbaren, daß die        der Freizone hergestellt werden, eine möglichst günstige und\nAussetzung der vollen Abschöpfung bis auf 30 v. H. auf eine     gleichbleibende Einfuhrregelung gewährt werden muß. Hierfür\nHöchstmenge von zum Mästen bestimmten männlichen Jung-          ist es ihrer Ansicht nach erforderlich, diese Waren von den\nrindern anwendbar ist, die jährlich vom Rat der Europäischen    Maßnahmen auszunehmen, zu denen sie sich gemäß den Ar-\nGemeinschaften gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 805/68            tikeln 20 und 29 oder gemäß Protokoll Nr. 1 veranlaßt sehen\ndes Rates vom 27. Juni 1968 festgesetzt wird.                   könnten. In Anbetracht der Zielsetzung von Zollplafonds, den\nDie Gemeinschaft und Jugoslawien vereinbaren folgendes       Waren, die den Ursprung in der Zone erworben haben, eine\nVerfahren für die Zusammenarbeit bei der Aufstellung der        Sonderstellung einräumen und demnach die Höhe dieser Pla-\ngeschätzten Bilanz:                                             fonds so festsetzen, daß der tatsächliche Vorteil der beschlos-\nsenen Sonderregelung für die betreffenden Waren sicher-\n1. Die Dienststellen der Kommission stellen die Angaben der\ngestellt wird, ohne das Ziel der Verhütung von Marktstörungen\nMitgliedstaaten der Gemeinschaft über ihren jeweiligen\nzu gefährden.\nBedarf an zum Mästen bestimmten Tieren zusammen.\nAuf der Grundlage dieser Angaben und eigener Voraus-           Im Rahmen der Anwendung der Artikel 20 oder 29 des Ab-\nschätzungen erstellen sie einen globalen Voranschlag des    kommens werden sich die Vertragsparteien ferner bemühen,\nGemeinschaftsbedarfs.                                       Bedingungen festzulegen, die die Vermarktung der in der Zone\nhergestellten Waren begünstigen.\n2. Die zuständigen Behörden Jugoslawiens werden von\ndiesen Vorausschätzungen unterrichtet.\n3. Danach finden so bald wie möglich Sitzungen zwischen den                        Gemeinsame Erklärung\nzuständigen Behörden Jugoslawiens und den Dienststel-                      zu Artikel 42 des Abkommens\nlen der Kommission statt. Zweck dieser Sitzungen ist es,\n- einen Meinungsaustausch über den gesamten Rind-              Die Vertragsparteien kommen überein, die gegebenenfalls\nerforderlichen Modalitäten für die Feststellung, daß die in Ar-\nfleischmarkt in der Gemeinschaft sowie über die Aus-\nsichten für Erzeugung und Verbrauch durchzuführen;       tikel 42 bezeichneten Waren den Ursprung in der im Rahmen\nder Abkommen von Osimo geschaffenen Zone erworben ha-\n- eine vergleichende Analyse der Faktoren durchzuführen,    ben, im Kooperationsrat so bald wie möglich festzulegen, um\nanhand derer sich der Gemeinschaftsbedarf an zum Mä-     namentlich der Entwicklung dieser Zone Rechnung zu tragen.\nsten bestimmten lebenden Tieren vorausschätzen läßt;\n- Informationen über die Ausfuhrmöglichkeiten Jugo-\nslawiens auszutauschen.\nGemeinsame Erklärung\nzu Protokoll Nr. 3\n4. Aufgrund dieser Sitzungen erstellt die Kommission den\nEntwurf einer Bilanz zur Vorlage an den Rat, wobei sie alle     Im Falle Jugoslawiens deckt der im Protokoll Nr. 3 verwen-\nFaktoren berücksichtigt, die in den Erörterungen ermittelt   dete Ausdruck „Zollbehörden\" auch die Behörden, die in die-\nwurden und sich auf einer möglichst realistischen Grund-     sem Land zur Erteilung, Unterzeichnung und Kontrolle der Wa-\nlage quantifizieren lassen.                                  renverkehrsbescheinigungen EUR. 1 sowie gegebenenfalls\nDiesem dem Rat vorgelegten Entwurf einer Bilanz ist ein      der Kontrolle der Echtheit der Formblätter EUR. 2 ermächtigt\nDokument beigefügt, das die Meinungen der Sitzungs-          sind.\nteilnehmer über den Bedarf der Gemeinschaft und die Aus-\nAbsichtserklärung\nfuhrmöglichkeiten für die betreffenden Waren in den we-\nder Vertragsparteien\nsentlichen Punkten wiedergibt.\n5. Diese Bilanz sollte so erstellt werden, daß eine gleichmä-    1. Die Vertragsparteien präzisieren, daß die Anwendung des\nßige Versorgung des Gemeinschaftsmarktes gewährleistet       Abkommens für die Vertragsparteien die Verpflichtung mit sich\nund eine Erhöhung der Einfuhren bei erhöhtem Gemein-         bringt, nach dem jeweiligen Entwicklungsstand ihrer Volks-\nschaftsbedarf möglich ist, wobei die voraussichtliche       wirtschaften eine wohlwollende Berücksichtigung der beider-\nErweiterung dieses Marktes zu berücksichtigen ist.           seitigen Handels-, Wirtschafts- und Finanzinteressen zu\nfördern, so oft dies möglich ist.\nAufgrund dieser Überlegungen ist zu erwarten, daß die in\nder Bilanz ausgewiesenen jährlichen Einfuhrmengen von       2. Sie sind übereingekommen, dem Kooperationsrat die auf\nzum Mästen bestimmten Tieren infolge der Erhöhung des       beiden Seiten gemäß Absatz 1 getroffenen Maßnahmen sowie\nGemeinschaftsbedarfs über einen Zeitraum von mehreren       die Vorschriften über die im Abkommen vorgesehenen Son-\nJahren eine steigende Tendenz aufweisen.                    derregelungen jedes Jahr zur Prüfung vorzulegen.","1170                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nGemeinsame Erklärung                                             Erklärung der Gemeinschaft\nbetreffend die Zusammenarbeit und die Fühlungnah-                                    zur regionalen Anwendung\nme zwischen der europäischen parlamentarischen                               einiger Bestimmungen des Abkommens\nVersammlung und den Vertretern der Bundesver-\nsammlung der S.F.R.J.                               Die Gemeinschaft erklärt, daß die Anwendung der Maßnah-\nmen, die sie gemäß Artikel 35 und 36 des Abkommens nach\nDie Vertragsparteien sind übereingekommen, dazu bei-              dem Verfahren und den Modalitäten von Artikel 37 und 38 so-\nzutragen, daß die Zusammenarbeit und die Fühlungnahme               wie gemäß Artikel 40 treffen könnte, nach MaßgatJe gemein-\nzwischen der europäischen parlamentarischen Versammlung             schaftsinterner Regeln auf eine ihrer Regionen beschränkt\nund den         Vertretern    der Bundesversammlung          der    werden kann.\nS.F.R.J. fortgesetzt werden.\nErklärung der Gemeinschaft\nGemeinsame Erklärung                                  betreffend die in Artikel 2 des Protokolls Nr. 2\nbetreffend die Vorlage des Abkommens im GATT                              genannte Europäische Rechnungseinheit\ndurch die Gemeinschaft\nDie Europäische Rechnungseinheit, die verwendet wird, um\nDie Vertragsparteien des Abkommens konsultieren einan-           die in Artikel 2 des Protokolls Nr. 2 angegebenen Beträge aus-\nder anläßlich der Vorlage und Prüfung der Handelsbestimmun-         zudrücken, wird durch die Summe der folgenden Beträge in\ngen des Abkommens im Rahmen des GATT.                               Währungen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft definiert:\nDeutsche Mark                                         0,828\nErklärung zur Auslegung                          Pfund Sterling                                        0,0885\ndes im Abkommen verwendeten Begriffs                        Französischer Franken                                 1, 15\n,,Vertragsparteien\"                          Italienische Lira                                  109\nHolländischer Gulden                                  0,286\nDie Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und ihre Mitglied-       Belgischer Franken                                    3,66\nstaaten einerseits und die Sozialistische Föderative Republik      Luxemburgischer Franken                               0, 14\nJugoslawien andererseits kommen überein, das Abkommen so            Dänische Krone                                        0,217\nauszulegen, daß der darin verwendete Begriff „Vertragspar-         Irisches Pfund                                        0,00759.\nteien\" zum einen die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten              Der Wert der Europäischen Rechnungseinheit in einer Wäh-\noder aber nur die Mitgliedstaaten beziehungsweise nur die          rung entspricht der Summe der in dieser Währung ausge-\nGemeinschaft und zum anderen die Sozialistische Föderative          drückten Gegenwerte der in Absatz 1 aufgeführten Beträge. Er\nRepublik Jugoslawien bezeichnet. Der jeweilige Sinn dieses          wird von der Kommission auf der Grundlage der täglich auf den\nBegriffs ist den betreffenden Bestimmungen des Abkommens            Devisenmärkten ermittelten Kurse bestimmt.\nsowie den entsp;-c:,ehenden Bestimmungen des Vertrags zur\nGründung der Gemeinschaft zu entnehmen.                                Die täglichen Kurse für die Umrechnung in die verschiede-\nnen nationalen Währungen stehen jeden Tag zur Verfügung;\nsie werden regelmäßig im Amtsblatt der Europäischen\nErklärung Jugoslawiens                           Gemeinschaften veröffentlicht.\nzu Artikel 24\nJugoslawien verpflichtet sich, dafür zu sorgen, daß seine                         Erklärung der Gemeinschaft\nAusfuhren von in Anhang C des Abkommens genannten Wa-\nzu Artikel 29 des Protokolls Nr. 3\nren bei der in Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe e bezeichneten\nMarktlage in keinem Fall die in diesem Absatz angegebene               Unter Bezugnahme auf Artikel 29 des Protokolls Nr. 3 behält\nMenge überschreiten.                                                sich die Gemeinschaft vor, in dem Bestreben, so weit wie mög-\nlich Verzerrungen zwischen den Regelungen zu vermeiden, die\nErklärung Jugoslawiens                           sie in ihren Beziehungen zu ihren Handelspartnern anwendet,\nbetreffend bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse               den Kooperationsrat im laufe der Anwendung des Abkom-\nmens mit der Prüfung der Möglichkeit zu befassen, Maßnah-\nJugoslawien hat angesichts der Bedeutung seiner Agrar-          men zu treffen, die für die verwendeten Waren die Erstattung\nausfuhren nach dem Markt der Gemeinschaft und der ungün-           der Zölle oder die Gewährung von Zollbefreiungen in jeglicher\nstigen Entwicklung dieser Ausfuhren unterstrichen, daß es an       Form ausschließen.\nWaren der Sektoren frisches und haltbar gemachtes Obst und\nGemüse, Schweinefleischkonserven, Schaffleisch, Wein und\nErklärung der Gemeinschaft\nTabak besonders interessiert ist. Jugoslawien wird diese Fra-\nge im Kooperationsrat zur Sprache bringen, damit im Einklang\nzum System der allgemeinen Zollpräferenzen\nmit den Zielen des Abkommens angemessene Lösungen erar-            1. Die Gemeinschaft erklärt, daß das Abkommen der Beibehal-\nbeitet werden.                                                     tung Jugoslawiens auf der Liste der begünstigten Länder des\nSystems der allgemeinen Zollpräferenzen der Gemeinschaft\nErklärung der Gemeinschaft                        nicht entgegensteht.\nüber die gemeinschaftliche Einfuhrregelung für zum                 2. Absatz 1 wird in Übereinstimmung mit den einschlägigen\nMästen bestimmte männliche Jungrinder mit Ursprung                 Bestimmungen des Abkommens angewandt.\nin und Herkunft aus Jugoslawien\nDie Gemeinschaft verpflichtet sich, den Betrag der Abschöp-                                Erklärung\nfung bei der Einfuhr von zum Mästen bestimmten männlichen               des Vertreters der Bundesrepublik Deutschland\nJungrindern mit einem Lebendgewicht von 300 kg oder weni-                    zur Geltung des Abkommens für Berlin\nger der Tarifstelle 01.02 A II ex b) mit Ursprung in und Herkunft\naus Jugoslawien für die Dauer des Abkommens und für eine              Das Abkommen gilt auch für das land Berlin, sofern nicht die\nMenge, die nach dem in der diesbezüglichen gemeinsamen Er-        Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den\nklärung vereinbarten Verfahren festzusetzen ist, auf 30 v. H.     übrigen Vertragsparteien binnen drei Monaten nach Inkraft-\nder vollen Abschöpfung zu begrenzen.                              treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1982                                     1171\nBriefwechsel\nbetreffend die Be- und Verarbeitungsvorgänge bei bestimmten Textilwaren\nBelgrad, den 2. April 1980                                        Belgrad, den 2. April 1980\nHerr Vorsitzender!                                                 Herr Vorsitzender!\nMit Ihrem heutigen Schreiben haben Sie mir folgende Erklä-\nrung übermittelt:\nIch beehre mich, Ihnen folgende Mitteilung zur Kenntnis zu           „Ich beehre mich, Ihnen folgende Mitteilung zur Kenntnis\nbringen:                                                             zu bringen:\nDie Gemeinschaft behält sich vor, Bestimmungen bezüglich          Die Gemeinschaft behält sich vor, Bestimmungen bezüglich\nder Be- und Verarbeitungsvorgänge bei Textilwaren zu erlas-          der Be- und Verarbeitungsvorgänge bei Textilwaren zu\nsen, deren Ausführung einer Genehmigungspflicht unterwor-            erlassen, deren Ausführung einer Genehmigungspflicht\nfen werden soll; diese Bestimmungen werden die in einigen            unterworfen werden soll; diese Bestimmungen werden die in\nMitgliedstaaten der Gemeinschaft zur Zeit geltenden Bestim-          einigen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zur Zeit gelten-\nmungen ersetzen.                                                     den Bestimmungen ersetzen.\nDie Gemeinschaft wird dabei um die Aufrechterhaltung des           Die Gemeinschaft wird dabei um die Aufrechterhaltung des\nbisherigen Handelsverkehrs mit Jugoslawien bemüht sein.              bisherigen Handelsverkehrs mit Jugoslawien bemüht sein.\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang dieses            Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang dieses\nSchreibens bestätigten.                                              Schreibens bestätigten.\"\nIch beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens zu bestäti-\ngen.\nGenehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck meiner            Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck meiner\nausgezeichnetsten Hochachtung.                                     ausgezeichnetsten Hochachtung.\nWilhelm Haferkamp                                                    Josip Vrhovec\nLeiter der Delegation                                             Leiter der Delegation\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft                     der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien","1172                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nBriefwechsel\nbetreffend die in der Gemeinschaft beschäftigten jugoslawischen Arbeitnehmer\nBelgrad, den 2. April 1980                                          Belgrad, den 2. April 1980\nHerr Vorsitzender!                                                  Herr Vorsitzender!\nMit Ihrem heutigen Schreiben haben Sie mir folgende Erklä-\nrung übermittelt:\nIch beehre mich, Ihnen im Namen der Mitgliedstaaten der                „Ich beehre mich, Ihnen im Namen der Mitgliedstaaten der\nGemeinschaft mitzuteilen, daß diese bereit sind, in den zu die-        Gemeinschaft mitzuteilen, daß diese bereit sind, in den zu\nsem Zweck anzuberaumenden Gesprächen die Frage der in                  diesem Zweck anzuberaumenden Gesprächen die Frage der\nder Gemeinschaft beschäftigten jugoslawischen Arbeitneh-               in der Gemeinschaft beschäftigten jugoslawischen Arbeit-\nmer zu erörtern.                                                       nehmer zu erörtern.\nIm Rahmen dieser Gespräche sollen unter Berücksichtigung               Im Rahmen dieser Gespräche sollen unter Berücksichti-\nder einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften die Möglichkei-            gung der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften die\nten für weitere Fortschritte in der Gleichstellung der Arbeitneh-      Möglichkeiten für weitere Fortschritte in der Gleichstellung\nmer der Gemeinschaft und der Arbeitnehmer aus Drittländern             der Arbeitnehmer der Gemeinschaft und der Arbeitnehmer\nsowie ihren Familienangehörigen in bezug auf die Lebens- und           aus Drittländern sowie ihren Familienangehörigen in bezug\nArbeitsbedingungen geprüft werden.                                     auf die Lebens- und Arbeitsbedingungen geprüft werden.\nDiese Gespräche, aus denen die im Abkommen behandelten                 Diese Gespräche, aus denen die im Abkommen behandel-\nBereiche ausgeklammert werden sollen, würden insbesondere              ten Bereiche ausgeklammert werden sollen, würden insbe-\ndie sozio-kulturellen Probleme betreffen, namentlich die Aktio-        sondere die sozio-kulturellen Probleme betreffen, nament-\nnen, die gemeinsam mit der Sozialistischen Föderativen Repu-           lich die Aktionen, die gemeinsam mit der Sozialistischen Fö-\nblik Jugoslawien durchgeführt werden könnten, um den Unter-            derativen Republik Jugoslawien durchgeführt werden könn-\nricht der Muttersprache und der angestammten Kultur zu                 ten, um den Unterricht der Muttersprache und der ange-\nfördern und die Bindungen an die Kultur des Herkunftslandes            stammten Kultur zu fördern und die Bindungen an die Kultur\nzu erhalten.                                                           des Herkunftslandes zu erhalten.\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang dieses                Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang dieses\nSchreibens bestätigten und mir gleichzeitig erklärten, daß             Schreibens bestätigten und mir gleichzeitig erklärten, daß\nJugoslawien bereit ist, sich an den genannten Aktionen vor             Jugoslawien bereit ist, sich an den genannten Aktionen vor\nallem durch Entsendung von Personal und in finanzieller und            allem durch Entsendung von Personal und in finanzieller und\nmaterieller Hinsicht zu beteiligen.                                    materieller Hinsicht zu beteiligen.\".\nIch beehre mich, den Eingang dieses Schreibens zu bestä-\ntigen und Ihnen gleichzeitig zu erklären, daß Jugoslawien be-\nreit ist, sich an den genannten Aktionen vor allem durch Ent-\nsendung von Personal und in finanzieller und materieller Hin-\nsicht zu beteiligen.\nGenehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck meiner               Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck meiner\nausgezeichnetsten Hochachtung.                                      ausgezeichnetsten Hochachtung.\nWilhelm Haferkamp                                                       Josip Vrhovec\nLeiter der Delegation                                                 Leiter der Delegation\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft                        der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1982                                 1173\nAbkommen\nzwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl\nund der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl\neinerseits\nund der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien\nandererseits\nDas Königreich Belgien,                                         ausgelegt werden kann, daß sie die Vertragsparteien von ihren\nVerpflichtungen aus anderen internationalen Verträgen ent-\nDas Königreich Dänemark,                                        bindet,\nDie Bundesrepublik Deutschland,                                   dieses Abkommen zu schließen:\nDie Französische Republik,                                                                 Artikel 1\nDieses Abkommen gilt für die im Anhang aufgeführten, in die\nIrland,                                                         Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und\nStahl fallenden Erzeugnisse.\nDie Italienische Republik,\nDas Großherzogtum Luxemburg,\nTitel 1\nDas Königreich der Niederlande,                                                            Der Handel\nDas Vereinigte Königreich Großbritannien                                                   Artikel 2\nund Nordirland,\nZiel dieses Abkommens im Bereich des Handels ist es, den\nMitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und     Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien unter Berück-\nStahl,                                                          sichtigung ihres Entwicklungsstands und der Notwendigkeit\neiner stärkeren Ausgewogenheit dieses Warenverkehrs im\nund die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl            Hinblick auf die Verbesserung der Bedingungen des Zugangs\nzum Gemeinschaftsmarkt für die jugoslawischen Erzeugnisse\neinerseits, zu fördern.\nDie Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien\nandererseits,                             Artikel 3\nin der Erwägung, daß die Europäische Wirtschaftsgemein-        (1) Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Absat-\nschaft und die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien   zes 2 unterliegen die Waren mit Ursprung in Jugoslawien bei\nein Kooperationsabkommen über die in die Zuständigkeit die-     der Einfuhr in die Gemeinschaft weder mengenmäßigen Be-\nser Gemeinschaft fallenden Bereiche abschließen;                schränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung noch Zöllen\noder Abgaben gleicher Wirkung.\nin dem Streben nach den gleichen Zielen und in dem             (2) Für die Einfuhr der nachstehend aufgeführten Warengel-\nWunsch, für den in die Zuständigkeit der Europäischen Ge-       ten Jahresplafonds; bei Überschreitung dieser Plafonds kön-\nmeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Bereich gleichartige   nen die gegenüber Drittländern tatsächlich angewandten Zoll-\nLösungen zu finden,                                             sätze nach Maßgabe der Absätze 3 bis 7 wieder angewandt\nwerden; die für das Jahr des lnkrafttretens des Abkommens\nhaben beschlossen, zur Erreichung dieser Ziele und in der    festgesetzten Plafonds sind jeweils neben den Waren angege-\nErwägung, daß keine Bestimmung dieses Abkommens dahin           ben.","1174                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nNummer der                                                                                                              Plafonds\nNomenklatur                                                    Warenbezeichnung                                       (in Tonnen)\ndes RZZ\n73.01         Roheisen (einschließlich Spiegeleisen) in Barren, Masseln, Flossen oder dergleichen,\nauch in formlosen Stücken:\nA. Spiegeleisen\n8. Hämatitroheisen\n19.978\nC. phosphorhaltiges Roheisen\nD. anderes:\nII. anderes\n73.08         Warmbreitband aus Stahl, in Rollen                                                                     29.002\n73.10         Stabstahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt oder geschmiedet (einschließlich Walz-\ndraht); Stabstahl, kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt, Hohlbohrerstäbe aus Stahl für\nden Bergbau:\nA. nur warm gewalzt oder nur stranggepreßt                                                           19.010\nD. plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z. 8. poliert, überzogen):\n1. nur plattiert:\na) warm gewalzt oder warm stranggepreßt\n73.11         Profile aus Stahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt, geschmiedet, kalt hergestellt oder\nkalt fertiggestellt; Spundwandstahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elemen-\nten hergestellt:\nA. Profile:\n1. nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt                                                  2.708\nIV. plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z. 8. poliert, überzogen):\na) nur plattiert:\n1. warm gewalzt oder warm stranggepreßt\nB. Spundwandstahl\n73.12         Bandstahl, warm oder kalt gewalzt:\nA. nur warm gewalzt\nB. nur kalt gewalzt:\n1. in Rollen, zum Herstellen von Weißband            8\n)\nC. plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:\n5.607\nIII. verzinnt:\na) Weißband\nV. andere (z.B. verkupfert, künstlich oxidiert, lackiert, vernickelt, verniert, plattiert, par-\nkerisiert, bedruckt):\na) nur plattiert:\n1. warm gewalzt\n8) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen.","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1982                                       1175\nNummer der\nNomenklatur                                                                                                          Plafonds\nWarenbezeichnung                                            (in Tonnen)\ndes RZZ\n73.13     Bleche aus Stahl, warm oder kalt gewalzt:\nA. Elektrobleche\n8. andere Bleche:\n1. nur warm gewalzt\nII. nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:\nb) von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm,\nc) von 1 mm oder weniger\nIII. nur glänzend gemacht, poliert oder hochglanzpoliert\n34.453\nIV. plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:\nb) verzinnt\nc) verzinkt oder verbleit\nd) andere (z. 8. verkupfert, künstlich oxidiert, lackiert, vernickelt, verniert, plattiert,\nparkerisiert, bedruckt)\nV. anders bearbeitet:\na) nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten:\n2. andere\n73.15     Legierter Stahl und Qualitätskohlenstoffstahl, in den in den Tarifnrn. 73.06 bis 73.14 auf-\ngeführten Formen:\nA. Qualitätskohlenstoffstahl:\n1. Rohblöcke (Ingots), Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen, Platinen:\nb) andere:\n1 . Rohblöcke (Ingots)\n2. Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen, Platinen\nIII. Warmbreitband in Rollen\nIV. Breitflachstahl\nV. Stabstahl (einschließlich Walzdraht und Hohlbohrerstäbe für den Bergbau) und\nProfile:\nb) nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt\nd) plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z. B. poliert, überzogen):\n1. nur plattiert:\naa) warm gewalzt oder warm stranggepreßt\nVI. Bandstahl:\na) nur warm gewalzt\nc) plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbehandlung:\n1. nur plattiert:\naa) warm gewalzt\nVII. Bleche:\na) nur warm gewalzt\nb) nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:\n2. von weniger als 3 mm\nc) plattiert, überzogen, poliert oder mit anderer Oberflächenbearbeitung\nd) anders bearbeitet:\n1. nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten                                 18.741\nB. legierter Stahl:\n1. Rohblöcke (Ingots), Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen, Platinen:\nb) andere:\n1. Rohblöcke (Ingots):\nbb) andere\n2. Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen, Platinen","1176                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nNummer der\nPlafonds\nNomenklatur                                            Warenbezeichnung\n(in Tonnen)\ndes RZZ\n73.15             III. Warmbreitband in Rollen\n(Forts.)           IV. Breitflachstahl\nV. Stabstahl (einschließlich Walzdraht und Hohlbohrerstäbe für den Bergbau) und\nProfile:\nb) nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt\nd) plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z. B. poliert, überzogen):\n1. nur plattiert:\naa) warm gewalzt oder warm stranggepreßt\nVI. Bandstahl:\na) nur warm gewalzt\nc) plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:\n1. nur plattiert:\naa) warm gewalzt\nVII. Bleche:\na) Elektrobleche:\nb) andere Bleche:\n1. nur warm gewalzt\n2. nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:\nbb) von weniger als 3 mm\n3. plattiert, überzogen, poliert oder mit anderer Oberflächenbearbeitung\n4. anders bearbeitet:\naa) nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten\n(3) Sobald der Plafond für die Einfuhr einer in Absatz 2 ge-         formationsaustausche betreffen namentlich die Handelsströ-\nnannten Ware erreicht ist,.können bei der Einfuhr der betref-            me und die mittel- und langfristigen Produktions- und Ausfuhr-\nfenden Ware die gegenüber Drittländern tatsächlich ange-                 vorausschätzungen.\nwandten Zollsätze bis zum Ende des Kalenderjahres wieder\nDer Gemischte Ausschuß prüft in regelmäßigen Abständen die\nangewendet werden.\nin Unterabsatz 1 getroffenen Maßnahmen im Hinblick auf ihre\n(4) Wenn die Einfuhren in die Gemeinschaft bei eine plafond-         Vereinbark~it mit den Zielen des Abkommens.\ngebundenen Ware in zwei aufeinanderfolgenden Jahren 80 %\nder festgesetzten Höhe nicht erreichen, kann die Gemein-                                           Artikel 4\nschaft die Anwendung dieses Plafonds aussetzen.\nDie Artikel 26 bis 40 des Kooperationsabkommens gelten\n(5) Ab dem zweiten Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens             sinngemäß für dieses Abkommen.\nwerden die in Absatz 2 genannten Plafonds jährlich um 5 %\nerhöht.\nArtikel 5\n(6) Für den Fall konjunktureller Schwierigkeiten behält sich\ndie Gemeinschaft die Möglichkeit vor, den oder die für das Vor-             Die Bestimmungen über die Ursprungsregeln für die Anwen-\njahr festgesetzten Plafonds ein Jahr lang beizubehalten.                 dung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirt-\nschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Re-\n(7) Bei bestimmten Erzeugnissen, die von ihr als empfindlich         publik Jugoslawien gelten auch für dieses Abkommen.\neingestuft werden, behält die Gemeinschaft sich vor, den Ge-\nmischten Ausschuß zu befassen, um die gegebenfalls erfor-\nderlichen Bedingungen für den Zugang zu ihrem Markt festzu-                                        Artikel 6\nlegen. Der Gemischte Ausschuß legt die genannten Bedingun-                  (1) Sind die Angebote der jugoslawischen Unternehmen\ngen innerhalb von höchstens drei Monaten nach dem Zeit-                  geeignet, das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes zu\npunkt der Notifizierung fest. Kommt innerhalb dieser Frist kein         beeinträchtigen, und ist diese Beeinträchtigung auf unter-\nBeschluß des Gemischten Ausschusses zustande, so kann die               schiedliche Wettbewerbsbedingungen in bezug auf die Preise\nGemeinschaft die erforderlichen Maßnahmen treffen. Diese                zurückzuführen, so kann die andere Vertragspartei unter den\nMaßnahmen dürfen jedoch nicht über die Tragweite der Maß-               Bedingungen und nach den Verfahren des Absatzes 2 die ge-\nnahmen hinausgehen, die sich aus der Anwendung der Absät-               eigneten Maßnahmen treffen.\nze 2 bis 6 unter den darin festgesetzten Bedingungen auf die               (2) Die Vertragsparteien übermitteln dem Gemischten Aus-\nWaren ergeben würden.                                                   schuß alle zweckdienlichen Auskünfte und leisten ihm die zur\nPrüfung der Angelegenheit und gegebenenfalls zur Anwen-\nZur Anwendung des vorstehenden Unterabsatzes führen die\ndung der geeigneten Maßnahmen notwendige Unterstützung.\nVertragsparteien regelmäßig lnformationsaustausche im Ge- ·\nmischten Auschuß durch, bevor gegebenenfalls die besonde-               Hat Jugoslawien innerhalb der im Gemischten Auschuß fest-\nren Bedingungen für den Zugang der betreffenden Waren zu                gesetzen Frist der beanstandeten Praktik nicht ein Ende ge-\nden Märkten der Vertragsparteien festgelegt werden. Diese In-           setzt oder kommt im Ausschuß innerhalb eines Monats von","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1982                                        1177\ndem Tag an gerechnet, an dem der Ausschuß mit dem Fall be-                 (3) Der Gemischte Ausschuß kann beschließen, Ausschüs-\nfaßt wurde, keine Einigung zustande, so kann die andere Ver-            se einzusetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben\ntragspartei die von ihr für erforderlich erachteten Schutzmaß-          unterstützen.\nnahmen treffen, um eine Beeinträchtigung des Funktionierens\nArtikel 11\ndes Gemeinsamen Marktes zu verhindern oder sie zu behe-\nben; sie kann insbesondere Zollzugständnisse zurückziehen.                Die Artikel 41 bis 43 und 53 bis 57 des Kooperationsabkom-\nmens gelten sinngemäß für dieses Abkommen.\nArtikel 7\nArtikel 12\nDurch dieses Abkommen werden weder die Bestimmungen\ndes Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft                   (1) Im Bereich des Handels erfolgt die schrittweise Beseiti-\nfür Kohle und Stahl noch die Vollmachten und Zuständigkei-             gung der Hemmnisse für den wesentlichen Teil des Warenver-\nten, die sich aus den Bestimmungen dieses Vertrags ergeben,            kehrs zwischen den Vertragsparteien in mehreren Etappen.\ngeändert.                                                              Die Dauer der ersten Etappe wird auf fünf Jahre ab dem Zeit-\npunkt des lnkrafttretens der Handelsregelung festgesetzt.\n(2) Die Vertragsparteien führen nach dem Verfahren für die\nTitel 11                                 Aushandlung des Abkommens ein Jahr vor Ablauf der Rege-\nlung nach Titel I Verhandlungen, um anhand der Ergebnisse\nAllgemeine und Schlußbestimmungen                        dieses Abkommens und der Wirtschaftslage in Jugoslawien\nund in der Gemeinschaft sowie unter besonderer Berücksich-\ntigung des Entwicklungsstands Jugoslawiens die spätere\nArtikel 8\nHandelsregelung festzulegen, damit bei der Erreichung des in\n(1) Es wird ein Gemischter Ausschuß eingesetzt, der mit der        Absatz 1 genannten Ziels auf beiden Seiten Fortschritte ge-\nDurchführung dieses Abkommens beauftragt ist und für des-             macht werden.\nsen ordnungsgemäße Erfüllung sorgt. Zu diesem Zweck                                               Artikel 13\nspricht er Empfehlungen aus. Er faßt Beschlüsse in den in die-\nsem Abkommen vorgesehenen Fällen.                                        Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag\nzur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und\nDie gefaßten Beschlüsse sind für die Vertragsparteien ver-            Stahl angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrages\nbindlich; diese müssen die erforderlichen Durchführungsmaß-           einerseits sowie für das Gebiet der Sozialistischen Föderati-\nnahmen gemäß ihren eigenen Bestimmungen treffen.                      ven Republik Jugoslawien andererseits.\n(2) Zur reibungslosen Durchführung dieses Abkommens\ntauschen die Vertragsparteien Informationen aus und führen                                        Artikel 14\nauf Antrag einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuß Kon-\nDer Anhang und die in der Schlußakte enthaltenen Erklärun-\nsultationen durch.\ngen und Briefwechsel sind Bestandteil des Abkommens.\n(3) Der Gemischte Ausschuß gibt sich eine Geschäftsord-\nnung.\nArtikel 15\nArtikel 9\nJede Vertragspartei kann dieses Abkommen unter Einhal-\n(1) Der Gemischte Ausschuß besteht aus Vertretern der              tung einer Frist von sechs Monaten kündigen.\nVertragsparteien.\n(2) Der Gemischte Ausschuß äußert sich einvernehmlich.                                         Artikel 16\nDieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deut-\nArtikel 10                                  scher, englischer, französischer, italienischer, niederländi-\n(1) Der Vorsitz im Gemischten Ausschuß wird abwechselnd            scher und serbo-kroatischer Sprache abgefaßt, wobei jeder\nvon einer der Vertragsparteien nach den in seiner Geschäfts-          Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nordnung festzulegenden Einzelheiten wahrgenommen.\n(2) Der Gemischte Ausschuß tritt mindestens einmal jährlich                                    Artikel H\nauf Veranlassung seines Vorsitzenden zusammen, um das all-               Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach\ngemeine Funktionieren des Abkommens zu überprüfen.                    ihren einschlägigen Verfahren gebilligt.\nEr tritt ferner auf Antrag eine, Vertragspartei nach Maßgabe          Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in\nseiner Geschäftsordnung zusammen, sooft dies aufgrund                 Kraft, der auf die Notifizierung des Abschlusses der Verfahren\nbesonderer Umstände erforderlich ist.                                 nach Absatz 1 folgt.\nZu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmäch-\ntigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.\nGeschehen zu Belgrad am zweiten April neunzehnhundert-\nachtzig.","1178                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nAnhang\nListe der in Artikel 1 des Abkommens genannten Waren\nNummer der\nNomenklatur                                                   Warenbezeichnung\ndes RZZ\n26.01     Metallurgische Erze, auch angereichert; Schwefelkiesabbrände:\nA. Eisenerze und Schwefelkiesabbrände:\nII. andere\nB. Manganerze, einschließlich manganhaltige Eisenerze mit einem Gehalt an Mangan von 20 Gewichtshundert-\nteilen oder mehr\n26.02     Schlacken, Zunder und andere Abfälle der Eisen- und Stahlherstellung:\nA. Hochofenstaub (Gichtstaub)\n27.01     Steinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe\n27.02     Braunkohle, auch agglomeriert\n27.04     Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf:\nA. aus Steinkohle:\nII. andere\nB. aus Braunkohle\n73.01     Roheisen (einschließlich Spiegeleisen) in Barren, Masseln, Flossen oder dergleichen, auch in formlosen Stücken\n73.02     Ferrolegierungen:\nA. Ferromangan\n1.   mit einem Gehalt an Kohlenstoff von mehr als 2 Gewichtshundertteilen (hochgekohltes Ferromangan)\n73.03     Bearbeitungsabfälle und Schrott, von Eisen oder Stahl\n73.05     Eisenpulver und Stahlpulver; Eisenschwamm und Stahlschwamm:\nB. Eisenschwamm und Stahlschwamm\n73.06     Rohlupen, Rohschienen, Rohblöcke (Ingots), auch formlose Stücke, aus Eisen oder Stahl\n73.07     Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen und Platinen, aus Stahl; Stahl, nur vorgeschmiedet oder gehämmert\n(Schmiedehalbzeug):\nA. Vorblöcke (Blooms) und Knüppel:\n1. gewalzt\nB. Brammen und Platinen:\n1. gewalzt\n73.08     Warmbreitband aus Stahl, in Rollen\n73.09     Breitflachstahl\n73.10     Stabstahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt oder geschmiedet (einschließlich Walzdraht); Stabstahl, kalt her-\ngestellt oder kalt fertiggestellt; Hohlbohrerstäbe aus Stahl für den Bergbau:\nA. nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt\nD. plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z. 8. poliert, überzogen):\n1. nur plattiert:\na) warm gewalzt oder warm stranggepreßt","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1982                                               1179\nNummer der\nN~~=~~~ur                                                         Warenbezeichnung\n73.11    Profile aus Stahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt, geschmiedet, kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt;\nSpundwandstahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen hergestellt:\nA. Profile:\n1. nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt\nIV. plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z. 8. poliert, überzogen):\na) nur plattiert:\n1. warm gewalzt oder warm stranggepreßt\n8. Spundwandstahl\n73.12    Bandstahl, warm oder kalt gewalzt:\nA. nur warm gewalzt\nB. nur kalt gewalzt:\n1. in Rollen, zum Herstellen von Weißband\nC. plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:\nIII. verzinnt:\na) Weißband\nV. andere (z.B. verkupfert, künstlich oxidiert, lackiert, vernickelt, verniert, plattiert, parkerisiert, bedruckt):\na) nur plattiert:\n1. warm gewalzt\n73.13    Bleche aus Stahl, warm oder kalt gewalzt:\nA. Elektrobleche\n8. andere Bleche:\n1. nur warm gewalzt\nII. nur warm gewalzt, mit einer Dicke:\nb) von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm\nc) von 1 mm oder weniger\nIII. nur glänzend gemacht, poliert oder hochglanzpoliert\nIV. plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:\nb) verzinnt:\n1. Weißblech\n2. andere\nc) verzinkt oder verbleit\nd) andere (z. 8. verkupfert, künstlich oxidiert, lackiert, vernickelt, verniert, plattiert, parkerisiert, bedruckt)\nV. anders bearbeitet:\na) nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten:\n2. andere\n73.15    Legierter Stahl und Qualitätskohlenstoffstahl, in den in den Tarifnrn. 73.06 bis 73.14 aufgeführten Formen:\nA. Qualitätskohlenstoffstahl:\n1. Rohblöcke (Ingots), Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen, Platinen:\nb) andere\nIII. Warmbreitband in Rollen\nIV. Breitflachstahl\nV. Stabstahl (einschließlich Walzdraht und Hohlbohrerstäbe für den Bergbau) und Profile:\nb) nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt\nd) plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z. B. poliert, überzogen):\n1. nur plattiert:\naa) warm gewalzt oder warm stranggepreßt","1180                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil JI\nNummer der\nNomenklatur                                                      Warenbezeichnung\ndes RZZ\nVI. Bandstahl:\na) nur warm gewalzt\nc) plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:\n1. nur plattiert\naa) warm gewalzt\nVII. Bleche:\na) nur warm gewalzt\nb) nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:\n2. von weniger als 3 mm\nc) plattiert, überzogen, poliert oder mit anderer Oberflächenbearbeitung\nd) anders bearbeitet:\n1. nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten\n8. Legierter Stahl:\n1. Rohblöcke (Ingots), Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen, Platinen:\nb) andere\nIII. Warmbreitband in Rollen\nIV. Breitflachstahl\nV. Stabstahl (einschließlich Walzdraht und Hohlbohrerstäbe für den Bergbau) und Profile:\nb) nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt\nd) plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z. B. poliert, überzogen):\n1. nur plattiert:\naa) warm gewalzt oder warm stranggepreßt\nVI. Bandstahl:\na) nur warm gewalzt\nc) plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:\n1. nur plattiert:\naa) warm ~ewalzt\nVII. Bleche:\na) Elektrobleche\nb) andere Bleche:\n1 . nur warm gewalzt\n2. nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:\nbb) von weniger als 3 mm\n3. plattiert, überzogen, poliert oder mit anderer Oberflächenbearbeitung\n4. anders bearbeitet:\naa) nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten\n73.16     Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen und Stahl: Schienen, Leitschienen, Weichenzungen, Herzstücke, Kreu-\nzungen, Weichen, Zungenverbindungsstangen, Zahnstangen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle und\nWinkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen und anderes speziell für das Verlegen,\nzusammenfügen oder Befestigen von Schienen hergestelltes Material:\nA. Schienen:\nII. andere\n8. Leitschienen\nC. Bahnschwellen\nD. Laschen und Unterlagsplatten:\n1. gewalzt","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1982                                 1181\nSchlußakte\nDie Vertreter                                               ten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und\ndes Königreichs Belgien,                                       der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits\nund der Sozialistischen Föderativen Republik andererseits zu-\ndes Königreichs Dänemark,\nsammengetreten sind,\nder Bundesrepublik Deutschland,\nhaben bei der Unterzeichnung des Abkommens\nder Französischen Republik,\n- folgende, dieser Akte beigefügte Erklärungen angenommen:\nIrlands,\n- Gemeinsame Erklärung zu Artikel 3\nder Italienischen Republik,\n- Erklärung zur Auslegung des im Abkommen verwendeten\ndes Großherzogtums Luxemburg,                                       Begriffs „Vertragsparteien\"\ndes Königreichs der Niederlande,\n- die folgenden, dieser Akte beigefügten Erklärungen zur\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien                       Kenntnis genommen:\nund Nordirland,\n1. Erklärung der Gemeinschaft zum System der allgemei-\nder Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle          nen Zollpräferenzen\nund Stahl,\n2. Erklärung des Vertreters der Bundesrepublik Deutsch-\nder Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl                    land zur Geltung des Abkommens für Berlin\nund\n- und zur Kenntnis genommen\nder Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien,\n- den Briefwechsel betreffend Artikel 60 des Vertrages zur\ndie am zweiten April neunzehnundertachtzig in Belgrad zur\nGründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und\nUnterzeichnung des Abkommens zwischen den Mitgliedstaa-\nStahl.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 3                                  Erklärung der Gemeinschaft\nzum System der allgemeinen Zollpräferenzen\nDie Gemeinschaft und Jugoslawien kommen überein, daß\ndie in Artikel 3 genannten Plafonds „prorata temporis\" ange-   1. Die Gemeinschaft erklärt, daß das Abkommen der Beibe-\nwandt werden, falls der Zeitpunkt des lnkrafttretens des Ab-       haltung Jugoslawiens auf der Liste der begünstigten Län-\nkommens nicht mit dem Beginn des Kalenderjahres zusam-             der des Systems der allgemeinen Zollpräferenzen der Ge-\nmenfällt.                                                          meinschaft nicht entgegensteht.\n2. Absatz 1 wird in Übereinstimmung mit den einschlägigen\nErklärung zur Auslegung\nBestimmungen des Abkommens angewandt.\ndes im Abkommen verwendeten Begriffs\n,, Vertragsparteien\"\nDie Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl und ihre\nMitgliedstaaten einerseits und die Sozialistische Föderative\nRepublik Jugoslawien andererseits kommen überein, das Ab-\nkommen so auszulegen, daß der darin verwendete Begriff\n,,Vertragsparteien\" zum einen die Gemeinschaft und ihre Mit-                     Erklärung des Vertreters\ngliedstaaten oder aber nur die Mitgliedstaaten beziehungs-                  der Bundesrepublik Deutschland\nweise nur die Gemeinschaft und zum anderen die Sozialisti-              zur Geltung des Abkommens für Berlin\nsche Föderative Republik Jugoslawien bezeichnet. Der jewei-\nlige Sinn dieses Begriffs ist den betreffenden Bestimmungen       Das Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\ndes Abkommens sowie den entsprechenden Bestimmungen            Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den\ndes Vertrags über die G'\"ündung der Europäischen Gemein-       übrigen Vertragsparteien binnen drei Monaten nach Inkrafttre-\nschaft für Kohle und Stahl zu entnehmen.                      ten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt."]}