{"id":"bgbl2-1982-43-13","kind":"bgbl2","year":1982,"number":43,"date":"1982-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/43#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-43-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_43.pdf#page=31","order":13,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Protokolle zur sechsten Verlängerung des Weizenhandels-Übereinkommens von 1971 und zur ersten Verlängerung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1980","law_date":"1982-12-13T00:00:00Z","page":1091,"pdf_page":31,"num_pages":1,"content":["Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1982                                      1091\nArtikel 3                               zuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes\nDie Regierung der Republik Elfenbeinküste stellt die Kredit-   festgelegt wird.\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-                                 Artikel 6\ngen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit                Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nAbschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-          deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nträge in der Republik Elfenbeinküste erhoben werden.               rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nArtikel 4                                werden.\nDie beiden Regierungen treffen bei den sich aus der Darle-                               Artikel 7\nhensgewährung ergebenden Transporten von Personen und                 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nGütern im See- und Luftverkehr keine Maßnahme, welche die          des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land\ngleichberechtigte Beteiligung der regulären Verkehrsunter-         Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\nnehmen mit Sitz in ihren jeweiligen Ländern erschwert und          Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Elfen-\nerteilen gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-       beinküste innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des\nkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.                     Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 5                                                         Artikel 8\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem                Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nDarlehen finanziert werden, sind international öffentlich aus-     Kraft.\nGeschehen zu Abidjan am 11. Juni 1982 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Ernst-August Racky\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland\nin der Republik Elfenbeinküste\nFür die Regierung der Republik Elfenbeinküste\nAbdoulaye Kone\nMinister für Wirtschaft und Finanzen\nder Republik Elfenbeinküste\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Protokolle\nzur sechsten Verlängerung des Weizenhandels-Übereinkommens von 1971\nund zur ersten Verlängerung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1980\nVom 13. Dezember 1982\n1. Das Protokoll zur sechsten Verlängerung des Weizenhandels-Übereinkommens von 1971 (BGBI. 197311 S. 177)\nist nach seinem Artikel 9 Abs. 1 in Kraft getreten für:\nFinnland                    am     19. April 1982                  Japan                         am       25. Mai 1982\nFrankreich                  am 9. August 1982                      Nigeria                       am 4. Februar 1982\nGuatemala                   am 4. Februar 1982                     Venezuela                     am 16. August 1982\n2. Das Protokoll zur ersten Verlängerung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1980 (BGBI. 1981 II\nS. 516) ist nach seinem Artikel IX Abs. 1 in Kraft getreten für:\nArgentinien                 am      10. Juni 1982                  Italien                       am      30.Juni 1982\nFinnland                     am     19. April 1982                  Japan                         am      25. Mai 1982\nFrankreich                   am   9. August 1982                   Luxemburg                      am       29. Juli 1981\nDiese ßekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 8. März 1982 (BGBI. 1982 II S. 277).\nBonn, den 13. Dezember 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer"]}