{"id":"bgbl2-1982-43-12","kind":"bgbl2","year":1982,"number":43,"date":"1982-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/43#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-43-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_43.pdf#page=30","order":12,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Elfenbeinküste über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1982-12-10T00:00:00Z","page":1090,"pdf_page":30,"num_pages":1,"content":["1090                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Elfenbeinküste\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 10. Dezember 1982\nIn Abidjan ist am 11. Juni 1982 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Elfenbeinküste über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 11 . Juni 1982\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. Dezember 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Elfenbeinküste\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             18, 1 Millionen DM. Die restlichen Kosten der ersten\n(3, 1 Millionen DM; in Worten: drei Millionen einhunderttausend\nund\nDeutsche Mark) und die Gesamtkosten der zweiten Ausbau-\ndie Regierung der Republik Elfenbeinküste -             stufe (rund 4,6 Millionen DM; in Worten: vier Millionen sechs-\nhunderttausend Deutsche Mark) wird die Republik Elfenbein-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         küste übernehmen.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nElfenbeinküste,                                                        (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Republik Elfenbeinküste zu einem späteren\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-       beiträge zur Vorbereitung oder Finanzierungsbeiträge für not-\ngen und zu vertiefen,                                               wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung\ndes Vorhabens „Wasserversorgung von Provinzstädten IV\"\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-       von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Ein-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung   vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nin der Republik Elfenbeinküste beizutragen -                        Deutschland und der Regierung der Republik Elfenbeinküste\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden. Finanzierungsbei-\nsind wie folgt übereingekommen:                                träge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen gemäß\nAbsatz 2 werden in Dartehen umgewandelt, wenn sie nicht für\nArtikel 1                              solche Maßnahmen verwendet werden.\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung der Republik Elfenbeinküste von der\nArtikel 2\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das\nVorhaben „Wasserversorgung von Provinzstädten IV\", wenn                Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie\nnach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden          die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,\nist, ein Dartehen bis zu 15 Millionen DM (in Worten: fünfzehn      bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nMillionen Deutsche Mark) zu erhalten. Dieses Darlehen dient         und dem Empfänger des Darlehens zu schließenden Verträge,\nzur Finanzierung von 80 % der geschätzten Investitionskosten        die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\nfür die erste Ausbaustufe des Programms in Höhe von                vorschriften unterliegen."]}