{"id":"bgbl2-1982-42-1","kind":"bgbl2","year":1982,"number":42,"date":"1982-12-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/42#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-42-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_42.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 2/83 - Zollkontingent 1983 für Bananen)","law_date":"1982-12-09T00:00:00Z","page":1046,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["1046                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nVerordnung\nzur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs\n(Nr. 2/83 - Zollkontingent 1983 für Bananen)\nVom 9. Dezember 1982\nAuf Grund des § 77 Abs. 3 Nr. 3 des Zollgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1 S. 529), der durch das Gesetz\nvom 3. August 1973 (BGBI. 1 S. 940) geändert worden ist, verordnet die\nBundesregierung:\nArtikel 1\nIm Deutschen Teil-Zolltarif (BGBI. 196811S.1044) in der zur Zeit geltenden\nFassung erhält im Anhang Zollkontingente/2 die Tarifstelle 08.01 B (Bananen\nusw.) die aus der Anlage ersichtliche Fassung.\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-\nbindung mit§ 89 des Zollgesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1983 in Kraft.\nBonn, den 9. Dezember 1982\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg\nAnlage\n(zu Artikel 1)\nZollsatz\nTarifstelle          Warenbezeichnung           autonom          vertrags-\nmäßig\n2                     3                4\n08.01 8           Bananen, 333 000 t vom 1. Januar\n1983 bis 31. Dezember 1983, zur\nVerwendung im Zollgebiet be-\nstimmt ........................ .\nfrei","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1982                                     1047\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische Union\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 16. November 1982\nIn Rangun ist am 24. August 1982 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Sozialistischen Republik Birma-\nnische Union über Finanzielle Zusammenarbeit unter-\nzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem Arti-\nkel 8\nam 24. August 1982\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. November 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische Union\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Millionen DM (in Worten: neun Millionen vierhundertfünfzig\nund                                 Tausend Deutsche Mark) zu erhalten, wovon für die Vorhaben\ndie Regierung der Sozialistischen Republik               a) Düngemittelfabrik Nr. 3        bis zu DM 35      Millionen\nBirmanische Union -                          b) Mehrzweck-Staudamm Kinda\n(Kraftwerksteil)              bis zu DM 22      Millionen\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nc) Wasserkraftwerk Phaungdaw bis zu DM 10            Millionen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialisti-\nschen Republik Birmanische Union,                                  d) Mehrzweck-Staudamm-Yenwe\n(Kraftwerksteil)              bis zu DM 20      Millionen\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ne) Baumwoll-Farm-Projekt           bis zu DM 10      Millionen\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\ngen und zu vertiefen,                                             f) Studien- und Expertenfonds\n(Finanzierungsbeitrag)        bis zu DM 3       Millionen\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-       g) Lieferung von Diesel-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                lokomotiven                    bis zu DM 10      Millionen\nin der Absicht zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    h) Ländliche Wasserversorgung\nin Birma beizutragen,                                                  zur Verbesserung\nder sozialen Infrastruktur\nsind, unter Bezugnahme auf das Ergebnisprotokoll vom                 (Finanzierungsbeitrag)        bis zu DM 6,45 Millionen\n17. Februar 1982 über die Regierungsverhandlungen in Bonn,         vorgesehen sind, wenn nach Prüfung ihre Förderungswürdig-\nwie folgt übereingekommen:                                         keit festgestellt worden ist.\nDie im beiderseitigen Einvernehmen nicht durchzuführenden\nProjekte\nArtikel 1\n-   Zinnerzaufbereitungsanlage Heinda\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nDM 4,995 Millionen\nlicht es der Myanma Foreign Trade Bank und/oder einem an-\nderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden              -   Managementberatung\nEmpfänger von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt            Zinnerzaufbereitungsanlage Heinda\nam Main, Darlehen bis zu insgesamt 107 Millionen DM (in Wor-                                                DM   2,900 Millionen\nten: einhundertsieben Millionen Deutsche Mark) und zur Vor-\nwerden für folgende Vorhaben eingesetzt, wenn nach Prüfung\nbereitung sowie für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch-\nihre Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist:\nführung und Betreuung der Vorhaben sowie für die Durchfüh-\nrung eines Vorhabens im Bereich der sozialen Infrastruktur er-     i) Studien- und Expertenfonds\nforderlichenfalls Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 9,45          (Finanzierungsbeitrag)               DM   1,0    Million","1048                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nj)    Genossenschaftliche Ölmühlen           DM 5,4      Millionen                                  Artikel 4\nk) Frachtmotorschiffe                        DM 1,495 Millionen            ( 1) Die Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische\nUnion gestattet bei den sich aus der Darlehensgewährung und\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nder Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-\nlicht es der Myanma Foreign Trade Bank außerdem, bei der\nporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr die\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finan-\nfreie Wahl zwischen Verkehrsunternehmen, die die Flagge der\nzierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und Lei-\nBundesrepublik Deutschland und Verkehrsunternehmen, die\nstungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen Be-\ndie Flagge der Sozialistischen Republik Birmanische Union\ndarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten Waren-\nführen.\neinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Transport,\nVersicherung und Montage ein Darlehen bis zu 20 Millionen                   (2) Die Schiffahrtsunternehmen, die die Flagge der Bundes-\nDM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche Mark) aufzuneh-              republik Deutschland und die, die die Flagge der Sozialisti-\nmen. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen ge-             schen Republik Birmanische Union führen, werden an den sich\nmäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste han-              aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finan-\ndeln, für die die Lieferverträge bzw. Leistungsverträge nach der       zierungsbeiträge ergebenden Transporten von Gütern aus\nUnterzeichnung der nach Artikel 2 zu schließenden Verträge             dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens gleich-\nabgeschlossen worden sind.                                             mäßig und gleichberechtigt beteiligt. Die Regierung der Sozia-\nlistischen Republik Birmanische Union erteilt die für die Betei-\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nligung von Schiffahrtsunternehmen, die die Flagge der Bun-\nder Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische Union\ndesrepublik Deutschland führen, gegebenenfalls erforderli-\nzu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen\nchen Genehmigungen.\noder Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder weitere Fi-\nnanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur\nDurchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vor-                                           Artikel 5\nhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am                  (1) Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den\nMain, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.                   Darlehen und Finanzierungsbeiträgen finanziert werden, sind\ninternational öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzel-\n(4) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-\nfall etwas Abweichendes festgelegt wird.\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Sozialistischen Republik                  (2) Das bei der Vergabe der Aufträge für die Durchführung\nBirmanische Union durch andere Vorhaben ersetzt werden.                des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabenfund i bezeichneten Vor-\nFinanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnah-            habens anzuwendende Verfahren wird in dem zwischen der\nmen gemäß den Absätzen 1 und 3 werden in Darlehen umge-                Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger zu schlie-\nwandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet                 ßenden Finanzierungsvertrag geregelt.\nwerden.\nArtikel 2\nArtikel 6\n( 1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge so-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nwie die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt wer-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nden, bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederauf-\nrung und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergeben-\nbau und dem Empfänger der Darlehen und Finanzierungsbei-\nden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglich-\nträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\n(2) Die Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische\nUnion, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird ge-                                     Artikel 7\ngenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in\nDeutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Dar-                 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden                des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nVerträge garantieren.\nland gegenüber der Regierung der Sozialistischen Republik\nArtikel 3                                 Birmanische Union innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttre-\nten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nDie Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische\nUnion stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen\nSteuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zu-\nArtikel 8\nsammenhang mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2\nerwähnten Verträge in der Sozialistischen Republik Birmani-                Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nsche Union erhoben werden.                                            Kraft.\nGeschehen zu Rangun am 24. August 1982 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, birmanischer und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher\nAuslegung des deutschen und des birmanischen Wortlauts ist\nder englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Helmut Tü rk\nFür die Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische\nUnion\nU Aye Ko","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1982                          1049\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische Union\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Regierungs-\nabkommens vom 24. August 1982 aus dem Darlehen finanziert werden können:\nErsatz- und Zubehörteile aller Art für die im Rahmen der deutsch-birmanischen\nFinanziellen und Technischen Zusammenarbeit geförderten Vorhaben:\n- Bawdwin-Minen\n- Heavy lndustries Corporation\n- Düngemittelfabrik Kyunchaung\n- Ziegeleien Hmawbi und Danyingone\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf so-\nwie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-\nzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.\nBekanntmachung\nvon Änderungen der Ausführungsordnung\nzum Patentzusammenarbeitsvertrag\nVom 26. November 1982\nDie Versammlung des Verbandes für die internationale Zusammenarbeit auf\ndem Gebiet des Patentwesens hat am 10. September 1982 eine Änderung\ndes Gebührenverzeichnisses im Anhang zu der Ausführungsordnung zum Pa-\ntentzusammenarbeitsvertrag vom 19. Juni 1970 (BGBI. 1976 II S. 649, 664,\n721) beschlossen. Die Änderung wird auf Grund des Artikels X Nr. 2 des Ge-\nsetzes über internationale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976 (BGBl.11\nS. 649) nachstehend bekanntgemacht; sie tritt am 1. Januar 1983 in Kraft.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n18. März 1982 (BGBI. II S. 388).\nBonn,den26.November1982\nDer Bundesminister der Justiz\nIm Auftrag\nKrieger","1050                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nÄnderungen des Gebührenverzeichnisses\nim Anhang zu der Ausführungsordnung\nzum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit\nauf dem Gebiet des Patentwesens\n(PCT)\ngemäß Beschluß der PCT-Versammlung vom 10. September 1982\nAmendments to the Schedule of Fees\nannexed to the Regulations\nunder the Patent Cooperation Treaty\n(PCT)\nAdopted by the Assembly of the International Patent\nCooperation (PCT) Union on September 10, 1982\nModifications du bareme de taxes\nannexe au reglement d'execution\ndu Traite de cooperation en matiere de brevets\n(PCT)\nAdoptees par !'Assemblee de !'Union internationale de cooperation\nen matiere de brevets (Union PCT), le 10 septembre 1982\n(Übersetzung)\nSchedule of Fees                             Bar6me de Taxe&                      Gebührenverzeichnis\nFees                                       Taxes                                 Gebühr\nAmounts                                     Montants                                Betrag\n1. Basic Fee:                                1. Taxe de base:                       1. Grundgebühr:\n(Rule 15.2 (a))                              (regle 15.2 a))                        (Regel 15.2 Absatz a)\nif the international application             si la demande internationale           falls die internationale Anmeldung\ncontains not more than 30 sheets             ne comporte pas plus de 30 feuilles    nicht mehr als 30 Blätter enthält\n566 Swiss francs                             566 francs suisses                     566 Schweizer Franken\nif the international application             si la demande internationale           falls die internationale Anmeldung\ncontains more than 30 sheets                 comprte plus de 30 feuilles            mehr als 30 Blätter enthält\n566 Swiss francs plus                        566 francs suisses, plus               566 Schweizer Franken und\n12 Swiss francs for each sheet               12 francs suisses par feuille          12 Franken für jedes 30 Blätter\nin excess of 30 sheets                       a compter de la 31 8                   übersteigende Blatt\n2. Designation Fee:                          2. Taxe de designation:                2. Bestimmungsgebühr:\n(Rule 15.2 (a))                              (regle 15.2 a))                        (Regel 15.2 Absatz a)\n136 Swiss francs                             136 francs suisses                     136 Schweizer Franken\n3. Handling Fee:                             3. taxe de traitement:                 3. Bearbeitungsgebühr:\n(Rule 57 .2 (a))                            (regle 57.2 a))                        (Regel 57.2 Absatz a)\n17 4 Swiss francs                           174 francs suisses                     174 Schweizer Franken\n4. Supplement to the Handling Fee:                             a\n4. Supplement la taxe de traitement:   4. Zusätzliche Bearbeitungsgebühr:\n(Rule 57.2 (b))                             (regle 57.2 b))                        (Regel 57.2 Absatz b)\n17 4 Swiss francs                           174 francs suisses                     174 Schweizer Franken\nSurcharges                                   Surtaxes                          Zuschlagsgebühr\n5. Surcharge for late payment:               5. Surtaxe pour paiement tardif:       5. Zuschlagsgebühr wegen verspäteter\nZahlung:\n(Rule 16bi 5 .2 (a))                        (regle 1ßbis .2 a))                    (Regel 1ßbis .2 Absatz a)\nMinimum:                                    Minimum:                               Mindestbetrag:\n215 Swiss francs                            215 francs suisses                     215 Schweizer Franken\nMaximum:                                     Maximum:                               Höchstbetrag:\n540 Swiss francs                            540 francs suisses                     540 Schweizer Franken"]}