{"id":"bgbl2-1982-41-12","kind":"bgbl2","year":1982,"number":41,"date":"1982-12-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/41#page=37","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-41-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_41.pdf#page=37","order":12,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Korea über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1982-11-22T00:00:00Z","page":1041,"pdf_page":37,"num_pages":2,"content":["Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Dezember 1982                                1041\nBekanntmachung                                                Bekanntmachung\nüber das Inkrafttreten                          über den Geltungsbereich der Vereinbarung\ndes deutsch-ägyptischen Abkommens                                        über den Durchflug\nüber die Regelung gewisser Fragen                            im Internationalen Fluglinienverkehr\nbetreffend deutsches Vermögen\nVom 19. November 1982\nVom 16. November 1982\nNach Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. März               Die Vereinbarung vom 7. Dezember 1944 über den\n1982 zur Verteilung von Entschädigungen für deut-             Durchflug     im    Internationalen     Fluglinienverkehr\nsches Vermögen in Ägypten und in Honduras sowie zum           (BGBI. 1956 II S. 411 , 442) ist nach ihrem Artikel VI für\nAbkommen vom 28. April 1980 zwischen der Bundes-\nPanama                        am     8. Oktober 1982\nrepublik Deutschland und der Arabischen Republik\nÄgypten über die Regelung gewisser Fragen betreffend          in Kraft getreten.\ndeutsches Vermögen (BGBI. 1982 II S. 282) wird                   Die Vereinbarung wird nach ihrem Artikel III für\nbekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem\nArtikel 9                                                        Schweden                     am         29. April 1983\nam 5. Mai 1982                           außer Kraft treten.\nin Kraft getreten ist.                                          Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 30. Januar 1980 (BGBI. II\ns. 108).\nBonn, den 16. November 1982                                   Bonn, den 19. November 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen                            Der Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag                                                    Im Auftrag\nDr. Fleischhauer                                              Dr. Fleischhauer\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Korea\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 22. November 1982\nIn Seoul ist am 22. September 1982 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Korea über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Ab-\nkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 22. September 1982\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. November 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds","1042                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Korea\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 3\nund                                     Die Regierung der Republik Korea stellt die Kreditanstalt für\ndie Regierung der Republik Korea -                    Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\nchen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der Re-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             publik Korea erhoben werden.\nKorea,\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                                         Artikel 4\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\ngen und zu vertiefen,                                                   Die Regierung der Republik Korea überläßt bei den sich aus\nder Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-\nIm Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-         nal und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft kei-\nne Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbe-\nin der Republik Korea beizutragen -                                  reich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und\nerteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-                                      Artikel 5\nlicht es der Regierung der Republik Korea, von der Kreditan-            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben          deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\n„Förderung der Klein- und Mittelindustrie über die Small and          rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\nMedium lndustry Bank (SMIB)\" ein weiteres Darlehen bis zu            chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-\n15 000 000,- DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche              den.\nMark) zu erhalten.\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nArtikel 6\nder Regierung der Republik Korea zu einem späteren Zeit-\npunkt ermöglicht, weitere Darlehen zur Durchführung des Vor-            Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nhabens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am          des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das land Ber-\nMain, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.                 lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland gegenüber der Regierung der Republik Korea innerhalb\nvon drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nArtikel 2\ngegenteilige Erklärung abgibt.\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie\ndie Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, be-\nstimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\nArtikel 7\ndem Empfänger des Darlehens zu schließende Vertrag, der\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nschriften unterliegt.                                                Kraft.\nGeschehen zu Seoul am 22. September 1982 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher, koreanischer und englischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschied-\nlicher Auslegung des deutschen und des koreanischen Wort-\nlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWolfgang Eger\nFür die Regierung der Republik Korea\nBum-Suk Lee"]}