{"id":"bgbl2-1982-41-11","kind":"bgbl2","year":1982,"number":41,"date":"1982-12-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/41#page=33","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-41-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_41.pdf#page=33","order":11,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kenia über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1982-11-12T00:00:00Z","page":1037,"pdf_page":33,"num_pages":4,"content":["Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Dezember 1982               1037\nBekanntmachung ·\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens\nüber die Unterhaltung gewisser Leuchtfeuer im Roten Meer\nVom 11. November 1982\nDas Internationale Übereinkommen über die Unterhaltung gewisser Leucht-\nfeuer im Roten Meer vom 20. Februar 1962 (BGBI. 1967 II S. 828) ist nach\nseinem Artikel 9 Abs. 3 für\nChina                                              am          6.Juni 1979\nKuwait                                             am 17. Dezember 1979\nPortugal                                           am 16. September 1982\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n21. Oktober 1980 (BGBI. II S. 1407).\nBonn, den 11 . November 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 12. November 1982\nIn Nairobi ist am 1. Oktober 1982 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 8\nam 1. Oktober 1982\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12. November 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds","1038                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\ndem Empfänger des Darlehens zu schließende Vertrag, der\nund\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\ndie Regierung der Republik Kenia -                  vorschriften unterliegt.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                    Artikel 3\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                 Die Regierung der Republik Kenia stellt die Kreditanstalt für\nKenia,                                                              Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\nchen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Kenia\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu              erhoben werden.\nfestigen und zu vertiefen,\nArtikel 4\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-               Die Regierung der Republik Kenia überläßt bei den sich aus\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                          der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-\nnen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nin der Republik Kenia beizutragen,                                  keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunter-\nnehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses\nunter Bezugnahme auf die Verhandlungen vom 26. Januar            Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-\nbis 5. Februar 1982 und das Verhandlungsprotokoll vom                benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\n5. Februar 1982 -                                                     nehmen erforderlichen Genehmigungen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 5\nArtikel 1                                   Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nDarlehen finanziert werden, sind national öffentlich auszu-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-          schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-\nlicht es der Regierung der Republik Kenia, von der Kreditan-         gelegt wird.\nstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben\nZentralwerkstatt für das Ministry of Water Development\"                                      Artikel 6\n;in Darlehen bis zu 13 000 000,- DM (in Worten: dreizehn                Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nMillionen Deutsche Mark) zu erhalten.                                deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es        rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nder Regierung der Republik Kenia zu einem späteren Zeitpunkt         lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur          werden.\nVorbereitung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige                                         Artikel 7\nBegleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nunter Absatz 1 genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses          des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land\nAbkommen Anwendung. Finanzierungsbeiträge für Vorberei-              Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\ntungs- und Begleitmaßnahmen werden in Darlehen umgewan-              Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Kenia\ndelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.          innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nmens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 2                                                          Artikel 8\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ndie Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,            Kraft.\nGeschehen zu Nairobi am 1. Oktober 1982 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJ. v. Vacano\nFür die Regierung der Republik Kenia\nMagugu","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Dezember 1982      1039\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 144\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber dreigliedrige Beratungen zur Förderung\nder Durchführung internationaler Arbeitsnormen\nVom 12. November 1982\nDas Übereinkommen Nr. 144 der Internationalen Ar-\nbeitsorganisation vom 21. Juni 1976 über dreigliedrige\nBeratungen zur Förderung der Durchführung internatio-\nnaler Arbeitsnormen (BGBI. 1979 II S. 1057) ist nach\nseinem Artikel 8 Abs. 3 für\nNicaragua                     am     1. Oktober 1982\nin Kraft getreten; es wird ferner für\nÄgypten                       am       25. März 1983\nFrankreich                    am         8. Juni 1983\nmit Erstreckung auf die Übersee-Departements\nFranzösisch-Guayana, Guadeloupe, Martinique,\nReunion, St. Pierre und Miquelon\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 15. September 1982 (BGBI. II\ns. 863).\nBonn, den 12. November 1982\nDer Bundesminister des AuswärUgen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr.150 _\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Arbeitsverwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau\nVom 12. November 1982\nDas Übereinkommen Nr. 150 der Internationalen Ar-\nbeitsorganisation vom 26. Juni 1978 über die Arbeits-\nverwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau (BGBI. 1980 II\nS. 1254) wird nach seinem Artikel 12 Abs. 3 für\nGuinea                       am          8. Juni 1983\nMexiko                       am    10. Februar 1983\nSpanien                      am         3. März 1983\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 15. September 1982 (BGBI. II\ns. 863).\nBonn, den 12. November 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer","1040                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Übereinkommen Nr. 17, 18, 19, 100 und 111\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nVom 15. November 1982\nSäo Tome und Principe hat am 1. Juni 1982 dem Generaldirektor des\nInternationalen Arbeitsamtes notifiziert, daß es sich an die nachstehend auf-\ngeführten Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation gebunden\nbetrachtet, deren Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch Portu-\ngal auf sein Hoheitsgebiet erstreckt worden war:\na) Übereinkommen Nr. 17 vom 10. Juni 1925 über die Entschädigung bei\nBetriebsunfällen (BGBI. 1955 II S. 93)\nb) Übereinkommen Nr. 18 vom 10. Juni 1925 über die Entschädigung aus\nAnlaß von Berufskrankheiten (RGBI. 1928 II S. 509)\nc) Übereinkommen Nr. 19 vom 5. Juni 1925 über die Gleichbehandlung ein-\nheimischer und ausländischer Arbeitnehmer bei Entschädigung aus Anlaß\nvon Betriebsunfällen (RGBI. 1928 II S. 509)\nd) Übereinkommen Nr. 100 vom 29. Juni 1951 über die Gleichheit des Ent-\ngelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit\n(BGBI. 1956 II S. 23)\ne) Übereinkommen Nr. 111 vom 25. Juni 1958 über die Diskriminierung in\nBeschäftigung und Beruf (BGBI. 1961 II S. 97).\nDiese  Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen\nvom 16.  Oktober 1981 (BGBI. II S. 956) zu a,\nvom 29.  November 1979 (BGBI. II S. 1297) zu b,\nvom 14.  Januar 1981 (BGBI. II S. 26) zu c,\nvom 27.  Oktober 1981 (BGBI. II S. 998) zu d und\nvom 27.  Oktober 1981 (BGBI. II S. 1000) zu e.\nBonn den 15. November 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer"]}