{"id":"bgbl2-1982-4-9","kind":"bgbl2","year":1982,"number":4,"date":"1982-01-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/4#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-4-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_4.pdf#page=2","order":9,"title":"Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 7. Dezember 1981 über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Braunau am Inn","law_date":"1982-01-13T00:00:00Z","page":74,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["74                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 11\nVerordnung\nzur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 7. Dezember 1981\nüber die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen\nam Grenzübergang Braunau am Inn\nVom 13. Januar 1982\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. August 1960 zu dem\nAbkommen vom 30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\ndem Königreich der Niederlande über die Zusammenlegung der Grenzabfer-\ntigung und über die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebswechsel-\nbahnhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze (BGBI. 1960 II S. 2181)\nwird verordnet:\n§ 1\nAn der deutsch-österreichischen Grenze werden am Grenzübergang\nBraunau am Inn auf österreichischem Gebiet vorgeschobene deutsche\nGrenzdienststellen nach Maßgabe der Vereinbarung vom 7. Dezember 1981\nerrichtet. Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.\n§2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-\nbindung mit Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juli 1957 über das Abkommen vom\n14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nRepublik Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisen-\nbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (BGBI. 1957 II S. 581) auch im Land\nBerlin.\n§3\n( 1) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1982 in Kraft. Am selben Tage tre-\nten die deutsch-österreichische Vereinbarung vom 4. Dezember 1980 über\ndie Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzüber-\ngang Braunau am Inn auf österreichischem Gebiet sowie die Verordnung vom\n4. Dezember 1980 zur Durchsetzung dieser Vereinbarung (BGBI. II S. 1467)\nnach ihrem § 3 Abs. 2 außer Kraft.\n(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die in § 1\nbezeichnete Vereinbarung außer Kraft tritt.\n(3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt-\nzugeben.\nBonn, der 13. Januar 1982\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nObert\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nFröhlich","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1982                       75\nVereinbarung\nAuswärtiges Amt\n510-511.13/3 OST\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die\nfür die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik\nDeutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September\n1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über\nErleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in\nder Fassung der Änderungabkommen vom 21. Januar 1975 und 16. September 1977\nfür die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang\nBraunau am Inn folgende Vereinbarung vorschlagen:                          ·\nArtikel 1\nAm Grenzübergang Braunau am Inn werden auf österreichischem Gebiet vor-\ngeschobene deutsche Grenzdienststellen errichtet.\nArtikel 2\nDer örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom\n14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977\numfaßt\na) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen\nund Räume, und zwar\ndie Bundesstraße S 9 von der gemeinsamen Grenze bis zum Amtsplatz, den die\nDienstgebäude umgebenden Amtsplatz,\nim Hauptdienstgebäude die Abfertigungshalle im Mittelteil des Erdgeschosses, im\nUntergeschoß den Unterrichtsraum und den Durchsuchungsraum, den Schutzraum\nmit Vorraum, die Installations-, Heizungs-, Maschinen-, Lüftungs- und Sanitärräume\nsowie die Teeküche,\ndie Waagehäuser A und B samt Waagen,\ndie beiden Abfertigungsrampen A und B mit dem jeweils dazugehörenden Büro-\nraum, Sperraum und Kellerraum,\ndie beiden Abfertigungskabinen zwischen den PKW-Fahrspuren beiderseits des\nHauptdienstgebäudes,\ndie PKW-Überholgarage mit Notstromaggregatsraum und Sanitärraum,\ndie Viehabfertigungsanlage mit Ausnahme des Büroraumes für den Kontroll-\nposten B,\ndie Verbindungswege in den Gebäuden,\nb) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume,\nund zwar\nim Hauptdienstgebäude im Erdgeschoß alle Räume westlich der Abfertigungshalle,\nim Untergeschoß den östlichen Haftraum und alle Räume im Westteil mit Ausnahme\nder gemeinsam benützten Räume,\nden Büroraum für den Kontrollposten B in der Viehabfertigungsanlage.\nArtikel 3\nMit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung vom 4. Dezember\n1980 über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenz-\nübergang Braunau am Inn außer Kraft.","16                     Bunaesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nDas Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser\nVerbalnote und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende\nRegelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom\n14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977\nbildet, die am 1. Februar 1982 in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege\nunter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats\ngekündigt werden kann.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut\nseiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nBonn, den 7. Dezember 1981\nLS.\nAn die\nÖsterreichische Botschaft\nÖsterreichische Botschaft\n21. 112.05/111>-A/81\nVerbalnote\nDie Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang sei-\nner Verbalnote vom 7. Dezember 1981, 510-511.13/3 OST, zu bestätigen, deren Text\nwie folgt lautet:\n(Es folgt der Text der einleitenden Note.)\nDie Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die österreichische\nBundesregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den\nAustausch der Verbalnote des Auswärtigen Amts und dieser Antwortnote eine Verein-\nbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in\nder Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bildet, die am 1. Februar\n1982 in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer\nFrist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.\nDie Österreichische Botschaft benützt gerne auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen\nAmt den Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.\nBonn, den 7. Dezember 1981\nLS.\nAn das\nAuswärtige Amt","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1982                              77\nBekanntmachung                                                Bekanntmachung\nüber den Geltungsbereich                                       über den Geltungsbereich\ndes Internationalen Fernmeldevertrages                           des Internationalen Übereinkommens\nüber sichere Container\nVom 4. Januar 1982\nVom 4. Januar 1982\nDer Internationale Fernmeldevertrag vom 25. Oktober           Das internationale Übereinkommen vom 2. Dezember\n1973 (BGBI. 1976 II S. 1089) ist einschließlich seiner         1972 über sichere Container (CSC) - BGBI. 1977 II\nAnlagen nach seinem Artikel 45 Nr. 3 zusammen mit              S. 41 - wird nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für\ndem Schlußprotokoll und den Zusatzprotokollen I bis VI           Belgien                      am 16. September 1982\nfür\nin Kraft treten.\nGrenada                        am 17. November 1981\nin Kraft getreten.                                               Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 20. November 1981 (BGBI. II\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die             S. 1067).\nBekanntmachung vom 5. Mai 1981 (BGBI. II S. 199).\nBonn, den 4. Januar 1982                                      Bonn, den 4. Januar 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen                            Der Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag                                                  Im Auftrag\nDr. Bertele                                                 Dr. Bertele\nBekanntmachung\nüber die Grenzabfertigung nach der deutsch-französischen Vereinbarung\nüber die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen\nam Grenzübergang Neuenburg am Rhein-Autobahn/Ottmarsheim\nVom 6. Januar 1982\nAm 17. Dezember 1981 hat die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nauf Grund des Artikels 4 Abs. 1 des Abkommens vom 18. April 1958 zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über\nnebeneinanderliegende nationale Grenzabfertigungsstellen und Gemein-\nschafts- oder Betriebswechselbahnhöfe an der deutsch-französischen\nGrenze (BGBI. 1960 II S. 1533) in Verbindung mit der Vereinbarung vom\n15. Mai 1981 über die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenz-\nabfertigungsstellen am Grenzübergang Neuenburg am Rhein-Autobahn/\nOttmarsheim (BGBI. 1981 II S. 593) eine Mitteilung an die französische Re-\ngierung gerichtet. Auf Grund dieser Mitteilung gelten die deutschen Rechts-\nund Verwaltungsvorschriften, die die Grenzabfertigung betreffen, in der auf\nfranzösischem Gebiet gelegenen Zone wie in Neuenburg am Rhein.\nIn dieser Zone dürfen deutsche Bedienstete die Grenzabfertigung auf fran-\nzösischem Gebiet vornehmen.\nBonn, den 6. Januar 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer","78                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Kongo\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 7. Januar 1982\nIn Brazzaville ist am 22. Oktober 1981 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Volksrepublik Kongo über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 22. Oktober 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 7. Januar 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Kongo\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der\nund                                 Volksrepublik Kongo zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht,\nweitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-\ndie Regierung der Volksrepublik Kongo -                  nahmen zur Durchführung und Betreuung des Vorhabens\n„Studie ,Wasserversorgung und Bektrifizierung ländlicher\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         Zentren'\" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volks-              am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nrepublik Kongo,\n(3) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleit-\nin dem Wunsche, diese freundschaftf ichen Beziehungen            maßnahmen gemäß Absatz 1 und 2 werden in Darlehen umge-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-       wandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet\ngen und zu vertiefen,                                               werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-                                   Artikel 2\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie\ndie Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, be-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nstimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\nin der Volksrepublik Kongo beizutragen -\ndem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende\nVertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nsind wie folgt übereingekommen:\nRechtsvorschriften unterliegt.\nArtikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Volksrepublik Kongo, von der Kredit-                                      Artikel 3\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben          Die Regierung der Volksrepublik Kongo stellt die Kredit-\n„Studie ,Wasserversorgung und Elektrifizierung ländlicher           anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-\nZentren' \" einen Finanzierungsbeitrag bis zu 550 000,- DM (in       gen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Ab-\nWorten: fünfhundertfünfzigtausend Deutsche Mark) zu                 schluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages\nerhalten.                                                           in der Volksrepublik Kongo erhoben werden.","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1982                                             79\nArtikel 4                                                              Artikel 6\nDas bei der Vergabe des Auftrags für die Durchführung der               Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\nin Artikel 1 bezeichneten Studie anzuwendende Verfahren                die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nwird in dem zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau                Regierung der Volksrepublik Kongo innerhalb von drei Mona-\nund dem Empfänger zu schließenden Finanzierungsvertrag                 ten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\ngeregelt.                                                              Erklärung abgibt.\nArtikel 5\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nFinanzierungsbeitrages ergebenden Leistungen die wirt-                                          Artikel 7\nschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt                     Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nwerden.                                                                 Kraft.\nGeschehen zu Brazzaville, am 22. Oktober 1981 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHarald N. Nestroy\nFür die Regierung der Volksrepublik Kongo\nYoka\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens\nüber die Aufhebung des Sichtvermerkszwangs für Flüchtlinge\nVom 8. Januar 1982\nDas Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Aufhebung\ndes Sichtvermerkszwangs für Flüchtlinge (BGBI. 1961 II S. 1097) ist nach\nseinem Artikel 9 Abs. 2 für\nPortugal                                                     am 13. November 1981\nin Kraft getreten.\nPortugal hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende Erklärung\nnach Artikel 2 des Übereinkommens abgegeben:\n(Übersetzung)\n«Aux termes de l'article 2 du present Ac-         ,,Gemäß Artikel 2 dieses Übereinkom-\ncord, le terme ,territoire' inclut le territoire  mens schließt der Ausdruck ,Hoheitsge-\nportugais sur le continent europeen ainsi         biet' das portugiesische Hoheitsgebiet\nque les archipels des Acores et de                auf dem europäischen Festland sowie\nMadere.»                                          den Azoren-Archipel und den Madeira-\nArchipel ein.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n14. Dezember 1971 (BGBI. 1972 II S. 10).\nBonn, den 8. Januar 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer"]}