{"id":"bgbl2-1982-4-7","kind":"bgbl2","year":1982,"number":4,"date":"1982-01-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/4#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-4-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_4.pdf#page=10","order":7,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge","law_date":"1982-01-15T00:00:00Z","page":82,"pdf_page":10,"num_pages":3,"content":["82                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge\nund des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge\nVom 15. Januar 1982\n1.\nDas Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBI. 1953 II S. 559) ist nach seinem\nArtikel 43 Abs. 2 für\nJapan                                          am 1. Januar 1982\nin Kraft getreten.\nDie Regierung Japans hat nach Artikel 1 Abschnitt B Abs. 1 des Abkommens erklärt, daß die in Artikel 1\nAbschnitt A Abs. 2 des Abkommens enthaltenen Worte                                                                                (Übersetzung)\n\"events occurring before 1 January 1951\"                                      ,,Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind\"\nvon Japan in dem Sinne verstanden werden, daß es sich um\n(Übersetzung)\n\"events occurring in Europa or elsewhere before 1 January                     ,,Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in Europa oder an-\n1951\"                                                                        derswo eingetreten sind\"\nhandelt.\nII.\nÄgypten hat zu den Vorbehalten, die es anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde am 22. Mai 1981 zu\nArtikel 1 2 Abs. 1, Artikel 20, Artikel 22 Abs. 1, Artikel 23 und Artikel 24 des Abkommens gemacht hatte (vgl. Be-\nkanntmachung vom 7. Oktober 1981 /BGBI. II S. 937), die nachstehenden Erläuterungen am 24. September 1981\ndem Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert:\n(Translation)                                                             (Übersetzung)\n'' 1. Egypt formulated a reservation to article 12 (1) because it             „ 1. Ägypten brachte einen Vorbehalt zu Artikel 12 Absatz 1\nis in contradiction with the internal laws of Egypt. This ar-                an, weil er zu den innerstaatlichen Gesetzen Ägyptens in\nticle provides that the personal status of a refugee shall                   Widerspruch steht. Dieser Artikel bestimmt, daß das Per-\nbe governed by the law of the country of his domicile or,                    sonalstatut jedes Flüchtlings sich nach dem Recht des\nfailing this, of his residence. This formula contradicts ar-                 Landes seines Wohnsitzes oder, in Ermangelung eines\nticle 25 of the Egyptian civil code, which reads as follows:                 Wohnsitzes, nach dem Recht seines Aufenthaltslandes\nbestimmt. Diese Formulierung widerspricht Artikel 25 des\nägyptischen Bürgerlichen Gesetzbuchs, der wie folgt lau-\ntet:\n'The judge declares the applicable law in the case of                       'Der Richter bestimmt das Recht, das auf Personen An-\npersons without nationality or with more than one                            wendung findet, deren Staatsangehörigkeit unbe-\nnationality at the same time. In the case of persons                        stimmt ist oder die gleichzeitig mehr als eine Staatsan-\nwhere there is proof, in accordance with Egypt, of Egyp-                    gehörigkeit besitzen. Auf Personen, die aus der Sicht\ntian nationality, and at the same time in accordance with                   Ägyptens die ägyptische Staatsangehörigkeit und\none or more foreign countries, of nationality of that                       gleichzeitig aus der Sicht eines oder mehrerer auslän-\ncountry, the Egyptian law must be applied.'                                 discher Staaten deren Staatsangehörigkeit besitzen,\nfindet das ägyptische Recht Anwendung.'\nThe competent Egyptian authorities are not in a position                    Die zuständigen ägyptischen Behörden sind nicht in der\nto amend this article (25) of the civil code.                               Lage, diesen Artikel (25) des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nzu ändern.","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1982                                            83\n2. Concerning articles 20, 22 (paragraph 1 ), 23 and 24 of the      2. Zu Artikel 20, Artikel 22 Absatz 1, Artikel 23 und Artikel 24\nConvention of 1951, the competent Egyptian authorities             des Abkommens von 1951 wünschen die zuständigen\nhad reservations because these articles consider the               ägyptischen Behörden einen allgemeinen Vorbehalt an-\n, refugee as equal to the national.                                  zubringen, denn diese Artikel erkennen den Flüchtlingen\ndieselbe Behandlung zu wie den eigenen Staatsangehö-\nrigen.\nWe made this general reservation to avoid any obstacle             Wir haben diesen allgemeinen Vorbehalt angebracht, um\nwhich might affect the discretionary authority of Egypt in         zu vermeiden, daß die Ermessensfreiheit, durch die Ägyp-\ngranting privileges to refugees on a case-by-case basis.\"          ten den Flüchtlingen von Fall zu Fall Vorrechte gewähren\nkann, eingeschränkt wird.\"\nIII.\nDas Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBI. 196911 S. 1293) ist nach sei-\nnem Artikel VIII Abs. 2 für\nKenia                              am 13. November 1981\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekantmachungen vom 31. August 1966 (BGBI. II S. 1432),\nvom 7. Oktober 1981 (BGBI. II S. 937) und vom 13. November 1981 (BGBI. II S. 1060).\nBonn, den 15. Januar 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 15. Januar 1982\nIn Bonn ist am 30. November 1981 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland tmd der Regierung der Revolutionären Volksrepu-\nblik Guinea über Finanzietle Zusammenarbeit unterzeich-\nnet worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 30. November 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. Januar 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","84                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zu-\nsammenhang mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2\nund\nerwähnten Finanzierungsvertrages in der Revolutionären\ndie Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea -             Volksrepublik Guinea erhoben werden.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Revolutio-\nnären Volksrepublik Guinea,                                                                       Artikel 4\nDie Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen               überläßt bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungs-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-         beitrags ergebenden Transporten von Personen und Gütern im\ngen und zu verti~fen,                                                 See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die\nfreie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-          welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                               dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nin der Revolutionären Volksrepublik Guinea beizutragen -              Genehmigungen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 5\nArtikel 1                                    Lieferungen und teistungen, die aus dem Finanzierungs-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-          beitrag finanziert werden, sind international öffentlich auszu-\nlicht es der Regierung der Revolutionären Volksrepublik                schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-\nGuinea, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am           gelegt wird.\nMain, für das Vorhaben „Rehabilitation des Hafens Conakry,\nPhase I\", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-                                      Artikel 6\ngestellt worden ist, einen Finanzierungsbeitrag bis zu\n16 100 000,- DM (in Worten: sechzehn Millionen einhundert-               Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\ntausend Deutsche Mark) zu erhalten.                                   deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nFinanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-          gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik                      vorzugt genutzt werden.\nDeutschland und der Regierung der Revolutionären Volks-\nrepublik Guinea durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nArtikel 7\nArtikel 2                                   Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nDie Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die                des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nBedingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwi-              lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nschen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung            land gegenüber der Regierung der Revolutionären Volks-\nder Revolutionären Volksrepublik Guinea zu schließende                republik Guinea innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten\nFinanzierungsvertrag, der den in der Bundesrepublik Deutsch-          des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nArtikel 3                                                          Artikel 8\nDie Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea                Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nstellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen              Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 30. November 1981 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Dietrich Genscher\nFür die Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea\nDr. Abdoulaye Toure"]}