{"id":"bgbl2-1982-4-5","kind":"bgbl2","year":1982,"number":4,"date":"1982-01-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/4#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-4-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_4.pdf#page=7","order":5,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Aufhebung des Sichtvermerkszwangs für Flüchtlinge","law_date":"1982-01-08T00:00:00Z","page":79,"pdf_page":7,"num_pages":1,"content":["Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1982                                             79\nArtikel 4                                                              Artikel 6\nDas bei der Vergabe des Auftrags für die Durchführung der               Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\nin Artikel 1 bezeichneten Studie anzuwendende Verfahren                die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nwird in dem zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau                Regierung der Volksrepublik Kongo innerhalb von drei Mona-\nund dem Empfänger zu schließenden Finanzierungsvertrag                 ten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\ngeregelt.                                                              Erklärung abgibt.\nArtikel 5\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nFinanzierungsbeitrages ergebenden Leistungen die wirt-                                          Artikel 7\nschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt                     Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nwerden.                                                                 Kraft.\nGeschehen zu Brazzaville, am 22. Oktober 1981 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHarald N. Nestroy\nFür die Regierung der Volksrepublik Kongo\nYoka\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens\nüber die Aufhebung des Sichtvermerkszwangs für Flüchtlinge\nVom 8. Januar 1982\nDas Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Aufhebung\ndes Sichtvermerkszwangs für Flüchtlinge (BGBI. 1961 II S. 1097) ist nach\nseinem Artikel 9 Abs. 2 für\nPortugal                                                     am 13. November 1981\nin Kraft getreten.\nPortugal hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende Erklärung\nnach Artikel 2 des Übereinkommens abgegeben:\n(Übersetzung)\n«Aux termes de l'article 2 du present Ac-         ,,Gemäß Artikel 2 dieses Übereinkom-\ncord, le terme ,territoire' inclut le territoire  mens schließt der Ausdruck ,Hoheitsge-\nportugais sur le continent europeen ainsi         biet' das portugiesische Hoheitsgebiet\nque les archipels des Acores et de                auf dem europäischen Festland sowie\nMadere.»                                          den Azoren-Archipel und den Madeira-\nArchipel ein.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n14. Dezember 1971 (BGBI. 1972 II S. 10).\nBonn, den 8. Januar 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer"]}