{"id":"bgbl2-1982-4-4","kind":"bgbl2","year":1982,"number":4,"date":"1982-01-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/4#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-4-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_4.pdf#page=6","order":4,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Kongo über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1982-01-07T00:00:00Z","page":78,"pdf_page":6,"num_pages":1,"content":["78                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Kongo\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 7. Januar 1982\nIn Brazzaville ist am 22. Oktober 1981 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Volksrepublik Kongo über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 22. Oktober 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 7. Januar 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Kongo\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der\nund                                 Volksrepublik Kongo zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht,\nweitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-\ndie Regierung der Volksrepublik Kongo -                  nahmen zur Durchführung und Betreuung des Vorhabens\n„Studie ,Wasserversorgung und Bektrifizierung ländlicher\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         Zentren'\" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volks-              am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nrepublik Kongo,\n(3) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleit-\nin dem Wunsche, diese freundschaftf ichen Beziehungen            maßnahmen gemäß Absatz 1 und 2 werden in Darlehen umge-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-       wandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet\ngen und zu vertiefen,                                               werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-                                   Artikel 2\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie\ndie Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, be-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nstimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\nin der Volksrepublik Kongo beizutragen -\ndem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende\nVertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nsind wie folgt übereingekommen:\nRechtsvorschriften unterliegt.\nArtikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Volksrepublik Kongo, von der Kredit-                                      Artikel 3\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben          Die Regierung der Volksrepublik Kongo stellt die Kredit-\n„Studie ,Wasserversorgung und Elektrifizierung ländlicher           anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-\nZentren' \" einen Finanzierungsbeitrag bis zu 550 000,- DM (in       gen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Ab-\nWorten: fünfhundertfünfzigtausend Deutsche Mark) zu                 schluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages\nerhalten.                                                           in der Volksrepublik Kongo erhoben werden."]}