{"id":"bgbl2-1982-4-12","kind":"bgbl2","year":1982,"number":4,"date":"1982-01-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/4#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-4-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_4.pdf#page=13","order":12,"title":"Bekanntmachung des deutsch-belgischen Abkommens über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Raumordnung","law_date":"1982-01-20T00:00:00Z","page":85,"pdf_page":13,"num_pages":2,"content":["Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1982    85\nBekanntmachu119\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die Rechtsstellung der Staatenlosen\nVom 15. Januar 1982\nDas Übereinkommen vom 28. September 1954 über\ndie Rechtsstellung der Staatenlosen (BGBI. 1976 II\nS. 473) ist nach seinem Artikel 39 Abs. 2 für\nCosta Rica                        am 31. Januar 1978\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 10. Februar 1977 (BGBI. II\ns. 235).\nBonn, den 15. Januar 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\ndes deutsch-belgischen Abkommens\nüber die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Raumordnung\nVom 20. Januar 1982\nIn Gemünd (Eifel) ist am 3. Februar 1971 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Königreichs\nBelgien über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der\nRaumordnung unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 7\nam 3. Februar 1971\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. Januar 1982\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nIm Auftrag\nDr. Hinrichs","86                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Belgien\nüber die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Raumordnung\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  c)    der für die Raumordnung der Provinz Lüttich zuständige\nDirektor der Verwaltung.\nund\n(3) Die übrigen Mitglieder werden von dem für die Raumord-\ndie Regierung des Königreichs Belgien                    nung in jedem Staat zuständigen Minister benannt.\n(4) Die Kommission kann Sachverständige zu ihren Sitzun-\nhaben in dem Bewußtsein der Notwendigkeit, auf dem Ge-\ngen hinzuziehen.\nbiet der Raumordnung zusammenzuarbeiten, vereinbart, das\nfolgende Abkommen zu schließen, und nachstehende Bestim-\nArtikel 3\nmungen festgelegt:\nDie Kommission gibt sich eine Geschäftsordnu11g.\nArtikel 1\n(1) Es wird eine deutsch-belgische Raumordnungskommis-                                        Artikel 4\nsion gebildet, im folgenden „Kommission\" genannt.\n(1) In dem Grenzgebiet Nordeifel/Schneifel/Hohes Venn -\n(2) Diese Kommission hat die Aufgabe, die Zusammenarbeit           Eifel wird die Einrichtung eines deutsch-belgischen Natur-\nauf dem Gebiete der Raumordnung zu fördern und dabei ins-             parks vorgesehen.\nbesondere darauf hinzuwirken, die raumbedeutsamen Maß-\nnahmen, vornehmlich in den Grenzgebieten, aufeinander                    (2) Sie wird Gegenstand eines Abkommens zwischen den\nabzustimmen.                                                          Regierungen der deutschen Bundesländer Nordrhein-Westfa-\nlen und Rheinland-Pfalz sowie der Regierung des Königreichs\nArtikel 2                                 Belgien sein.\n(1) Die Kommission besteht aus 12 Mitgliedern; sie setzt\nsich je zur Hälfte aus deutschen und belgischen Regierungs-                                      Artikel 5\nvertretern zusammen.\nDieses Abkommen wird auf die Dauer von zehn Jahren ge-\n(2) Von jedem Staat gehören der Kommission kraft ihres             schlossen. Seine Geltungsdauer verlängert sich sodann still-\nAmtes an                                                              schweigend jeweils um weitere fünf Jahre, wenn es nicht we-\nauf deutscher Seite:                                            nigstens ein Jahr vor Ablauf der ursprünglichen Zehnjahres-\nfrist oder einer späteren Fünfjahresfrist von einer der Vertrags-\na)    der für die Raumordnung bei der Bundesregierung zu-             parteien gekündigt wird.\nständige Abteilungsleiter,\nb)    der für die Landesplanung bei der Landesregierung Nord-                                    Artikel 6\nrhein-Westfalen zuständige Abteilungsleiter,\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\nc)    der für die Landesplanung bei der Landesregierung               die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nRheinland-Pfalz zuständige Abteilungsleiter;                    Regierung des Königreichs Belgien innerhalb von drei Mona-\nauf belgischer Seite:                                           ten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Er-\nklärung abgibt.\na)    der für die Raumordnung zuständige Generaldirektor der\nZentralverwaltung,\nArtikel 7\nb)    der ständige Abgeordnete bei der Regierung der Provinz\nLüttich, der für die Raumordnung zuständig ist,                    Das Abkommen tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Gemünd (Eifel) am 3. Februar 1971 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher, französischer und niederländi-\nscher Sprache, wobei der Wortlaut der drei Sprachen gleicher-\nmaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland:\nDer Bundesminister des Innern\nHans-Dietrich Genscher\nFür die Regierung des Königreichs Belgien:\nDer Minister für öffentliche Arbeiten\nJoseph de Saager"]}