{"id":"bgbl2-1982-4-10","kind":"bgbl2","year":1982,"number":4,"date":"1982-01-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/4#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-4-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_4.pdf#page=8","order":10,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge über die Vergabe von Mitteln an Nationalgeschädigte zur Abgeltung von Härten in Einzelfällen","law_date":"1982-01-14T00:00:00Z","page":80,"pdf_page":8,"num_pages":3,"content":["80                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nBekanntmachung\nzum deutsch-schweizerischen Beglaubigungsvertrag\nVom 8. Januar 1982\nDas Verzeichnis der schweizerischen Verwaltungs-\nbehörden, deren Beurkundungen nach dem deutsch-\nschweizerischen Vertrag vom 14. Februar 1907 über die\nBeglaubigung öffentlicher Urkunden (RGBI. S. 411) zum\nGebrauch in der Bundesrepublik Deutschland keiner\nBeglaubigung bedürfen, ist auf Grund des Artikels 2\nAbs. 2 des angegebenen Vertrags wie folgt ergänzt\nworden:\n,,B. Kantonale Behörden:\nKanton Jura                 La Chancellerie d'Etat.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 18. Juli 1977 (BGBI. II S. 658).\nBonn, den 8. Januar 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge\nüber die Vergabe von Mitteln an Nationalgeschädigte\nzur Abgeltung von Härten in Einzelfällen\nVom 14. Januar 1982\nDurch Notenwechsel vom 2./26. November 1981 ist\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen\nfür Flüchtlinge (UNHCR) eine Vereinbarung über die\nVergabe von Mitteln an Nationalgeschädigte zur Abgel-\ntung von Härten in Einzelfällen im Rahmen der Wieder-\ngutmachung geschlossen worden. Die Vereinbarung ist\nnach ihrem letzten Absatz\nam 26. November 1981\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. Januar 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1982                                           81\nDer Bundesminister des Auswärtigen                                                                 Bonn, den 2. November 1981\nBetr.: Wiedergutmachung;\nhier: Abschlußregelung zugunsten von Nationalgeschädigten\nHerr Hoher Kommissar,                                               werden Ihrem Amt unmittelbar nach Abschluß der Vereinba-\nrung 2 Millionen Deutsche Mark zur Verfügung gestellt.\nAuf Ihr Schreiben vom 6. Juli 1981 beehre ich mich, Ihnen\nmitzuteilen, daß die Bundesregierung bereit ist, einen Betrag         Der damit zu gründende Fonds wäre später entsprechend\nbis zu 5 Millionen Deutsche Mark zur Verfügung zu stellen zur       dem Bedarf für die Leistungen an qualifizierte Antragsteller bis\nDurchführung von abschließenden Hilfsmaßnahmen für Natio-           zu dem vorgesehenen Maximalbetrag von 5 Millionen Deut-\nnalgeschädigte im Sinne von Artikel VI Nr. 1 Abs. 1 des Bun-        sche Mark aufzustocken.\ndesentschädigungs-Schlußgesetzes (BEG-SG), die unter na-\nIch bin damit einverstanden, daß zur überwiegenden Dek-\ntionalsozialistischer Gewaltherrschaft einen erheblichen Ge-\nkung des Ihrem Amt durch die Durchführung der Hilfsmaßnah-\nsundheitsschaden erlitten haben, sich in einer besonderen\nmen entstehenden Verwaltungsaufwandes ein Betrag in Höhe\nNotlage befinden und weder Leistungen nach Artikel VI BEG-\nvon 2 v. H. der von der Bundesregierung zur Verfügung gestell-\nSG noch aus den früheren Entschädigungsfonds Ihres Amtes\nten Mittel in Anspruch genommen werden kann.\nerhalten konnten, weil sie erst nach dem 31. Dezember 1965\nFlüchtlinge gemäß der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951             Diese Vereinbarung gilt auch für Berlin (West), sofern nicht\ngeworden sind.                                                      die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Ihnen gegen-\nüber innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Ver-\nIch gehe davon aus, daß diese Hilfsmaßnahmen grundsätz-\neinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nlich in ähnlicher Weise durchgeführt werden wie dies unter den\nfrüheren beiden Fonds der Fall war. Dabei sind die gleichen           Falls Sie, Exzellenz, sich mit diesen Vorschlägen einver-\nGrundsätze zu berücksichtigen, die die Richtlinien der Bun-         standen erklären, werden dieses Schreiben und Ihr Bestäti-\ndesregierung für Härteleistungen an jüdische und nichtjüdi-         gungsschreiben eine Vereinbarung zwischen Ihnen und der\nsche Verfolgte vom 3. Oktober 1980 (BAnz. Nr. 192 vom 14.           Regierung der Bundesrepublik Deutschland bilden, die mit\nOktober 1980) und vom 26. August 1981 (BAnz. Nr. 160 vom            dem Datum Ihres Bestätigungsschreibens in Kraft tritt.\n29. August 1981) enthalten.                                            Genehmigen Sie, Herr Hoher Kommissar, den Ausdruck mei-\nDanach kommen als Härteleistungen einmalige Beihilfen in         ner vorzüglichen Hochachtung.\nHöhe bis zu 5 000,- Deutsche Mark im Einzelfalle in Betracht.                                                      Ihr\nUm einen raschen Anlauf der Hilfsmaßnahmen sicherzustellen,                                         Hans-Dietrich Genscher\nSeiner Exzellenz\ndem Hohen Flüchtlingskommissar\nder Vereinten Nationen (UNHCR)\nHerrn Poul Hartling\nGenf\nVereinte Nationen                                    Genf, 26. November 1981\nDer Hohe Kommissar für Flüchtlinge\nHerr Bundesminister,\nIch habe die Ehre, den Empfang Ihres Schreibens vom 2. November 1981 zu bestä-\ntigen, in dem Sie die Bereitschaft Ihrer Regierung bekunden, meinem Amt zur Durch-\nführung von abschließenden Hilfsmaßnahmen an Nationalgeschädigte einen Betrag\nvon bis zu DM 5 Millionen zur Verfügung zu stellen. Ich bin mit den in Ihrem Schreiben\nenthaltenen Modalitäten für die Durchführung der Hilfsmaßnahmen, die Bereitstellung\nder hierzu erforderlichen Mittel und die teilweise Deckung der entstehenden Verwal-\ntungskosten aus dem Fonds selbst einverstanden und gehe davon aus, daß Ihrem Vor-\nschlag entsprechend die durch unseren Schriftwechsel getroffene Vereinbarung mit\ndem heutigen Tage in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Bundesminister, den erneuten Ausdruck meiner vorzüglich-\nsten Hochachtung.\nPoul Hartling\nHerrn Vizekanzler\nund Bundesminister des Auswärtigen\nHans-Dietrich Genscher\nAuswärtiges Amt\nder Bundesrepublik Deutschland\nAdenauer Allee\n0-5300 Bonn","82                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge\nund des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge\nVom 15. Januar 1982\n1.\nDas Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBI. 1953 II S. 559) ist nach seinem\nArtikel 43 Abs. 2 für\nJapan                                          am 1. Januar 1982\nin Kraft getreten.\nDie Regierung Japans hat nach Artikel 1 Abschnitt B Abs. 1 des Abkommens erklärt, daß die in Artikel 1\nAbschnitt A Abs. 2 des Abkommens enthaltenen Worte                                                                                (Übersetzung)\n\"events occurring before 1 January 1951\"                                      ,,Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind\"\nvon Japan in dem Sinne verstanden werden, daß es sich um\n(Übersetzung)\n\"events occurring in Europa or elsewhere before 1 January                     ,,Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in Europa oder an-\n1951\"                                                                        derswo eingetreten sind\"\nhandelt.\nII.\nÄgypten hat zu den Vorbehalten, die es anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde am 22. Mai 1981 zu\nArtikel 1 2 Abs. 1, Artikel 20, Artikel 22 Abs. 1, Artikel 23 und Artikel 24 des Abkommens gemacht hatte (vgl. Be-\nkanntmachung vom 7. Oktober 1981 /BGBI. II S. 937), die nachstehenden Erläuterungen am 24. September 1981\ndem Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert:\n(Translation)                                                             (Übersetzung)\n'' 1. Egypt formulated a reservation to article 12 (1) because it             „ 1. Ägypten brachte einen Vorbehalt zu Artikel 12 Absatz 1\nis in contradiction with the internal laws of Egypt. This ar-                an, weil er zu den innerstaatlichen Gesetzen Ägyptens in\nticle provides that the personal status of a refugee shall                   Widerspruch steht. Dieser Artikel bestimmt, daß das Per-\nbe governed by the law of the country of his domicile or,                    sonalstatut jedes Flüchtlings sich nach dem Recht des\nfailing this, of his residence. This formula contradicts ar-                 Landes seines Wohnsitzes oder, in Ermangelung eines\nticle 25 of the Egyptian civil code, which reads as follows:                 Wohnsitzes, nach dem Recht seines Aufenthaltslandes\nbestimmt. Diese Formulierung widerspricht Artikel 25 des\nägyptischen Bürgerlichen Gesetzbuchs, der wie folgt lau-\ntet:\n'The judge declares the applicable law in the case of                       'Der Richter bestimmt das Recht, das auf Personen An-\npersons without nationality or with more than one                            wendung findet, deren Staatsangehörigkeit unbe-\nnationality at the same time. In the case of persons                        stimmt ist oder die gleichzeitig mehr als eine Staatsan-\nwhere there is proof, in accordance with Egypt, of Egyp-                    gehörigkeit besitzen. Auf Personen, die aus der Sicht\ntian nationality, and at the same time in accordance with                   Ägyptens die ägyptische Staatsangehörigkeit und\none or more foreign countries, of nationality of that                       gleichzeitig aus der Sicht eines oder mehrerer auslän-\ncountry, the Egyptian law must be applied.'                                 discher Staaten deren Staatsangehörigkeit besitzen,\nfindet das ägyptische Recht Anwendung.'\nThe competent Egyptian authorities are not in a position                    Die zuständigen ägyptischen Behörden sind nicht in der\nto amend this article (25) of the civil code.                               Lage, diesen Artikel (25) des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nzu ändern."]}