{"id":"bgbl2-1982-39-5","kind":"bgbl2","year":1982,"number":39,"date":"1982-11-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/39#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-39-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_39.pdf#page=7","order":5,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verbreitung der durch Satelliten übertragenen programmtragenden Signale","law_date":"1982-10-15T00:00:00Z","page":963,"pdf_page":7,"num_pages":4,"content":["Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1982          963\nBekanntmachul\"!9\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die Verbreitung der durch Satelliten übertragenen programmtragenden Signale\nVom 15. Oktober 1982\nDas Übereinkommen vom 21. Mai 1974 über die Ver-\nbreitung der durch Satelliten übertragenen programm-\ntragenden Signale (BGBI. 1979 II S. 113) ist nach sei-\nnem Artikel 1O Abs. 2 für\nÖsterreich                        am 6. August 1982\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 14. Juli 1981 (BGBI. II S. 562).\nBonn, den 15. Oktober 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Mosambik\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 18. Oktober 1982\nIn Bonn ist am 28. September 1982 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Volksrepublik Mosambik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 28. September 1982\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 18. Oktober 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","964                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Mosambik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nund dem Empfänger des Darlehens zu schließenden Verträge,\nund\ndie den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\ndie Regierung der Volksrepublik Mosambik -                vorschriften unterliegen.\n(2) Die Regierung der Volksrepublik Mosambik, soweit sie\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nnicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volks-\nKreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher\nrepublik Mosambik,\nMark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensneh-\nmers aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ngarantieren.\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu\nArtikel 3\nfestigen und zu vertiefen,\nDie Regierung der Volksrepublik Mosambik stellt die Kredit-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             gen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Ab-\nschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    in Mosambik erhoben werden.\nin Mosambik beizutragen -\nArtikel 4\nsind wie folgt übereingekommen:\nDie Regierung der Volksrepublik Mosambik überläßt bei den\nsich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten\nvon Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-\nArtikel 1                               gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunterneh-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-          men, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Ver-\nlicht es der Regierung der Volksrepublik Mosambik oder einem        kehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich\nanderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählen-               dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\nden Empfänger, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-       gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nfurt am Main, für das Vorhaben „Errichtung und Wiederherstel-       nehmen erforderlichen Genehmigungen.\nlung von Kraftstationen\", wenn nach Prüfung die Förderungs-\nwürdigkeit festgestellt worden ist, ein Darlehen bis zu                                       Artikel 5\n10 000 000,00 DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark)\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nzu erhalten.\nDarlehen finanziert werden, sind international öffentlich aus-\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es        zuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes\nder Regierung der Volksrepublik Mosambik zu einem späteren          festgelegt wird.\nZeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-                                    Artikel 6\nbeiträge zur Vorbereitung oder Finanzierungsbeiträge für not-\nwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung                Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\ndes Vorhabens „Errichtung und Wiederherstellung von Kraft-          besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehens-\nstationen\" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt        gewährung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirt-\nam Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.             schaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\ngenutzt werden.\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Ein-\nArtikel 7\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Volksrepublik Mosambik              Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden. Finanzierungs-                des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das land\nbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen gemäß              Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\nAbsatz 2 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für         Deutschland gegenüber der Regierung der Volksrepublik Mo-\nsolche Maßnahmen verwendet werden.                                 sambik innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-\nkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 2                                                         Artikel 8\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages so-         Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nwie die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,      Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 28. September 1982 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und portugiesischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nLautenschlager\nFür die Regierung der Volksrepublik Mosambik\nSan tos","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1982                                       965\nBekanntmachung\nder deutsch-niederländischen Vereinbarung\nüber die Verwaltung und Pflege des deutschen Soldatenfriedhofs Ysselsteyn\nVom 20. Oktober 1982\nDurch Notenwechsel vom 15. April 1976 ist zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs der Nieder-\nlande eine Vereinbarung über die Übertragung der Verwaltung und Pflege des\ndeutschen Soldatenfriedhofs Ysselsteyn geschlossen worden. Die Verein-\nbarung ist nach ihrer Nummer 11\nam 1. November 1976\nin Kraft getreten. Sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. Oktober 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBotschaft\nder Bundesrepublik Deutschland\nKu 655.00\nVerbalnote\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich,              d) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland über-\ndem Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten unter Be-                     nimmt auf ihre Kosten die Pflege und Herrichtung der\nzugnahme auf die am 16. Oktober 1975 in Den Haag geführten                    Gräber auf dem deutschen Soldatenfriedhof Yssel-\nVerhandlungen den Abschluß einer Vereinbarung zwischen                        steyn. Die Regierung des Königreichs der Niederlande\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Re-                      wird vom Tage des lnkrafttretens dieser Vereinbarung\ngierung des Königreichs der Niederlande über die Übertragung                  von allen finanziellen Verpflichtungen hinsichtlich des\nder Verwaltung und der Pflege des deutschen Soldatenfried-                    deutschen Soldatenfriedhofs Ysselsteyn befreit.\nhofs Ysselsteyn vorzuschlagen, die folgenden Wortlaut haben\nsoll:                                                                 3. Ergänzende bauliche Maßnahmen auf dem Soldatenfried-\nhof erfolgen im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik\n1. Deutsche Kriegstote im Sinne dieser Vereinbarung sind\nDeutschland auf ihre Kosten nur nach vorheriger Geneh-\nAngehörige der deutschen Streitkräfte und Personen\nmigung der zuständigen Behörden.\ndeutscher Staatsangehörigkeit, die im Zusammenhang\nmit Ereignissen des Ersten und Zweiten Weltkrieges ver-\n4. Die Regierung des Königreichs der Niederlande ist der\nstorben und im niederländischen Hoheitsgebiet bestattet\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland nach Mög-\nsind.\nlichkeit behilflich bei der Erteilung von Auskünften, die zur\n2. a) In den Niederlanden sind die deutschen Kriegstoten                Erleichterung der Identifizierung der Toten erforderlich\nauf dem deutschen Soldatenfriedhof Ysselsteyn be-              sind.\nstattet. Falls im Hoheitsgebiet des Königreichs der\nNiederlande noch sterbliche Überreste deutscher             5. a) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist er-\nKriegstoter geborgen werden, ist die Regierung der                  mächtigt, die für Bau- und Pflegemaßnahmen auf der\nBundesrepublik Deutschland für ihre Bestattung auf                  Kriegsgräberstätte benötigten Waren einschließlich\ndem Soldatenfriedhof Ysselsteyn zuständig.                          Geräte, Werkzeuge und Kunstgegenstände aus der\nBundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mit-\nb) Die Regierung des Königreichs der Niederlande über-\ngliedsland der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nläßt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nzoll-, abgaben- und gebührenfrei und frei von Einfuhr-\nkostenlos und auf unbegrenzte Dauer das Gelände\nbedingungen jeder Art nach den Niederlanden einzu-\ndes Friedhofs zur Benutzung entsprechend dieser\nführen und gegebenenfalls wieder auszuführen.\nVereinbarung. Das Gelände bleibt jedoch Eigentum\ndes Königreichs der Niederlande.                               b) Abgaben auf Treibstoff und innerstaatliche Abgaben\nc) Die Regierung des Königreichs der Niederlande ge-                   jeder Art auf Kraftfahrzeuge sowie Kaufsteuer und\nwährleistet den dauernden Schutz dieses Geländes.                   weitere Abgaben jeder Art auf Waren und Leistungen,\nSie hält die Umgebung des Geländes von Einwirkun-                   die für dienstliche Zwecke in Durchführung des Absat-\ngen aller Art frei, die die Ruhe der Toten und die Würde            zes a benötigt werden, werden nicht erhoben oder\nder Kriegsgräberstätte beeinträchtigen könnten.                     werden erstattet.","966                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nc) Die in dieser Nummer vorgesehenen Befreiungen gel-               9. Für die Überführung von deutschen Kriegstoten aus den\nten nicht für Gebühren und Steuern, die das Entgelt für             Niederlanden nach Deutschland gilt das Abkommen vom\nbehördliche Dienstleistungen darstellen.                            11. Oktober 1954 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nland und dem Königreich der Niederlande.\n6 a) Die Regierung des Königreichs der Niederlande ist da-\n10. a) Sollte das nach Nummer 2 zur Verfügung gestellte\nmit einverstanden, daß der Volksbund Deutsche\nGrundstück des Soldatenfriedhofs in späterer Zeit aus\nKriegsgräberfürsorge e. V. im Auftrag der Regierung\ndringendem öffentlichen Interesse für eine andere\nder Bundesrepublik Deutschland die technische\nVerwendung benötigt werden, so stellt die Regierung\nDurchführung der Aufgaben, die sich aus dieser Ver-\ndes Königreichs der Niederlande anderes geeignetes\neinbarung ergeben, übernimmt. Die Regierung des\nGelände für den gleichen Zweck zur Verfügung und\nKönigreichs der Niederlande unterstützt, wenn mög-\nübernimmt die Kosten für die Umbettung der Toten so-\nlich, diese Organisation bei der Erfüllung ihrer Auf-\nwie für den Ausbau der neuen Kriegsgräberstätte.\ngaben.\nb) Die Auswahl des neuen Geländes, der Ausbau des\nb) Der Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e. V.\nneuen Soldatenfriedhofs sowie die Durchführung der\nkann zur Durchführung seiner Aufgaben Fachkräfte\nUmbettungen erfolgt im Einvernehmen mit der Regie-\nnach den Niederlanden entsenden und unter Beach-\nrung der Bundesrepublik Deutschland.\ntung der Nummer 3 dieser Vereinbarung die erforder-\nlichen Arbeitsräume einrichten.                              11. Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Mo-\nnats nach dem Monat in Kraft, in dem beide Regierungen\n7 Die Einzelheiten der technischen Durchführung dieser                     einander notifziert haben, daß die erforderlichen inner-\nVereinbarung werden zwischen dem Volksbund Deutsche                    staatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt\nKriegsgräberfürsorge e. V. und den zuständigen nieder-                 sind.\nländischen Behörden unmittelbar geregelt.                         12. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern\nnicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ge-\n8. a) Dem beim Inkrafttreten dieser Vereinbarung im Dienst                 genüber der Regierung des Königreichs der Niederlande\nstehenden niederländischen Personal obliegt die Pfle-             binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verein-\nge des deutschen Soldatenfriedhofs Ysselsteyn nach                 barung eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nMaßgabe des auf diese Bediensteten anwendbaren\nFalls sich die Regierung des Königreichs der Niederlande\nStatuts und entsprechend den Weisungen des Volks-\nmit dem Vorschlag der Regierung der Bundesrepublik\nbundes Deutsche Kriegsgräberfürsorge e. V.\nDeutschland einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote\nb) Der Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e. V.              und die das Einverständnis ausdrückende Antwortnote des\nerstattet alljährlich der Regierung des Königreichs der       Ministeriums der Auswärtigen Angelegenheiten eine Verein-\nNiederlande die durch die Beibehaltung dieses Perso-          barung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nnals entstehenden Kosten.                                     land und der Regierung des Königreichs der Niederlande\nbilden.\nc) Die Regierung des Königreichs der Niederlande gibt\ndem Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e. V.                Die Botschaft benutzt diesen Anlaß, das Ministerium der\nalljährlich die Höhe dieser Kosten bekannt, auf               Auswärtigen Angelegenheiten erneut ihrer ausgezeichneten\nWunsch unter Mitteilung aller Einzelheiten.                   Hochachtung zu versichern.\nDen Haag, den 15. April 1976\nL.S.\nAn das\nMinisterium der\nAuswärtigen Angelegenheiten\nDen Haag\n(Übersetzung)\nMinisterium der Auswärtigen Angelegenheiten\nDas Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten beehrt sich, der Botschaft der\nBundesrepublik Deutschland den Empfang ihrer Verbalnote vom 15. April 1976 -\nKu 655.00 - zu bestätigen, die in niederländischer Sprache wie folgt lautet:\n(Es folgt der Text der einleitenden Note.)\nDas Ministerium beehrt sich mitzuteilen, daß sich die Regierung des Königreichs der\nNiederlande mit dem Vorschlag der Regierung der Bundesrepublik Deutschland einver-\nstanden erklärt und daß die Regierung des Königreichs damit übereinstimmt, daß die\nVerbalnote der Botschaft und diese Note eine Vereinbarung zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs der Niederlande\nbilden, die am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat in Kraft tritt, in dem\nbeide Regierungen einander notifiziert haben, daß die erforderlichen innerstaatlichen\nVoraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.\nDen Haag, den 15. April 1976\nL.S."]}