{"id":"bgbl2-1982-39-24","kind":"bgbl2","year":1982,"number":39,"date":"1982-11-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/39#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-39-24/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_39.pdf#page=23","order":24,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1982-11-05T00:00:00Z","page":979,"pdf_page":23,"num_pages":2,"content":["Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1982                                      979\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 5. November 1982\nIn Amman ist am 1. September 1982 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung des Haschemitischen König-\nreichs Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit un-\nterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 8\nam 1. September 1982\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 5. November 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 c) Agricultural Credit Corporation,\nund                                  d) lndustrial Development Bank,\ndie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien -           e) Zerqa Catchment Programme,\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nden ist, Darlehen bis zu insgesamt 70 Millionen DM (in Worten:\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Hasche-              siebzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.\nmitischen Königreich Jordanien,\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien zu\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-       einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder\ngen und zu vertiefen,                                               Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder Finanzierungs-\nbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Mairi, zu erhal-\nten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nim Haschemitischen Königreich Jordanien beizutragen -                  (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nsind wie folgt übereingekommen:                                  Deutschland und der Regierung des Haschemitischen König-\nreichs Jordanien durch andere Vorhaben ersetzt werden. Fi-\nnanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnah-\nArtikel 1                               men gemäß Absatz 2 werden in Darlehen umgewandelt, wenn\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-          sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\nlicht es der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jor-\ndanien oder anderen von beiden Regierungen gemeinsam                                           ArtikeJ 2\nauszuwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wie-\nderaufbau, Frankfurt am Main, für die Vorhaben                         (1} Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages so-\nwie die Bedingungen, zu denen dieser zur Verfügung gestellt\na) Wasser und Abwasser Zerqa/Russeifa,\nwird, bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederauf-\nb) Jordan Cooperative Organization (JCO},                           bau und den Empfängern der Darlehen zu schließenden Ver-","980                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-\nten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 50,40 DM. Einzelstücke\nje angefangene 16 Seiten 1,50 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1982 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\nscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Voraus-\nrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 3,60 DM (3,- DM zuzüglich -,60 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,40 DM. Im Bezugspreis                       Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt\n6,5%.                                                                                             Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nträge, die. den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden                                                       Artikel 5\nRechtsvorschriften unterliegen.\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den Dar-\n(2) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jorda-                        lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-\nnien, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird ge-                       schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-\ngenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in                        gelegt wird.\nDeutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darle-\nhensnehmer auf Grund der nach Absatz 1 zu schließenden                                                            Artikel 6\nVerträge garantieren.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nArtikel 3\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nDie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien                         rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\nstellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steu-                      chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-\nern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusam-                          den.\nmenhang mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 er-\nwähnten Verträge im Haschemitischen Königreich Jordanien                                                          Artikel 7\nerhoben werden.\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nArtikel 4                                        des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nDie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien                        lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nüberläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergeben-                          land gegenüber der Regierung des Haschemitischen König-\nden Transporten von Personen und Gütern im Land-, See- und                         reichs Jordanien innerhalb von drei Monaten nach lnkrafttre-\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl                          !en des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nder Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\ngleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nSitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens\nArtikel 8\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die\nfür eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderli-                           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nchen Genehmigungen.                                                                Kraft.\nGeschehen zu Amman, am 1. September 1982 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nHermann Munz\nFür die Regierung\ndes Haschemitischen Königreichs Jordanien\nHanna Odeh"]}