{"id":"bgbl2-1982-39-23","kind":"bgbl2","year":1982,"number":39,"date":"1982-11-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/39#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-39-23/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_39.pdf#page=15","order":23,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Benutzung des Louisiana Offshore Oil Port","law_date":"1982-10-22T00:00:00Z","page":971,"pdf_page":15,"num_pages":8,"content":["Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1982                                        971\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Benutzung des Louisiana Offshore Oil Port\nVom 22. Oktober 1982\nDurch Notenwechsel vom 2./15. September 1981 ist zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten\nStaaten von Amerika eine Vereinbarung über die Benutzung des Tiefwasser-\nhafens Louisiana Offshore Oil Port durch in der Bundesrepublik Deutschland\neingetragene oder die Flagge der Bundesrepublik Deutschland führende\nSchiffe geschlossen worden. Die Vereinbarung ist\nam 15. September 1981\nin Kraft getreten. Sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. Oktober 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nAußenministerium                                                        Der Geschäftsträger\nWashington                                                              der Bundesrepublik Deutschland\n(Übersetzung)\nHerr Botschafter,                                                      Herr Minister,\nich beehre mich, auf die Gespräche zwischen Vertretern                ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom heutigen Tag\nunserer beiden Regierungen im Zusammenhang mit der                    zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat:\nErrichtung von Tiefwasserhäfen vor der Küste der Vereinigten\n(Es folgt der Wortlaut der einleitenden Note.)\nStaaten und den hoheitsrechtlichen Erfordernissen des United\nStates Deepwater Port Act (Gesetz der Vereinigten Staaten                 Ich beehre mich zu erklären, daß die Regierung der Bundes-\nüber Tiefwasserhäfen) von 1974 Bezug zu nehmen und zu                 republik Deutschland dieser Regelung zustimmt und Ihre Note\nbestätigen, daß die beiden Regierungen darin übereinstim-              und diese Antwort als Vereinbarung zwischen unseren Regie-\nmen, daß in der Bundesrepublik Deutschland eingetragene               rungen über diese Fragen betrachten wird.\noder die Flagge der Bundesrepublik Deutschland führende\nDiese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern\nSchiffe samt dem an Bord solcher Schiffe befindlichen Perso-\nnicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegen-\nnal, welche den Louisiana Offshore Oil Port (LOOP, lnc.), eine\nüber der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika in-\naufgrund des Gesetzes über Tiefwasserhäfen von 1974 für die\nnerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung\ndarin aufgeführten Zwecke errichtete Tiefwasserhafeneinrich-\neine gegenteilige Erklärung abgibt.\ntung, benutzen, sobald sie sich in der Sicherheitszone des\nTiefwasserhafens befinden, der Hoheitsgewalt der Vereinigten              Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland weist darauf\nStaaten und der Bundesrepublik Deutschland auf derselben              hin, daß ihre ZLJstimmung zu dieser Vereinbarung sich aus\nGrundlage unterliegen, wie wenn sie sich in Küstenhäfen der           ihrer Besorgnis ergibt, daß Schiffe der Bundesrepublik\nVereinigten Staaten befänden.                                         Deutschland sonst keine Genehmigung erhalten hätten, den\nLouisiana Offshore Oil Port anzulaufen. Ihre Zustimmung zu\nDie Regierung der Vereinigten Staaten und die Regierung           dieser Vereinbarung sollte daher nicht so ausgelegt werden,\n· der Bundesrepublik Deutschland gehen davon aus, daß sich             als präjudiziere sie in irgendeiner Weise die Haltung der\ndiese Vereinbarung nicht auf in der Bundesrepublik Deutsch-          Regierung der Bundesrepublik Deutschland in bezug auf\nland eingetragene oder die Flagge der Bundesrepublik                 hoheitsrechtliche Fragen in Seeangelegenheiten in anderen\nDeutschland führende Schiffe bezieht, welche die Sicherheits-       Bereichen, die zwischen unseren beiden Staaten oder interna-\nzone des Louisiana Offshore Oil Port durchfahren, ohne den          tional erörtert werden.\nHafen anzulaufen oder auf andere Weise zu benutzen.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner\nWenn das Vorstehende für Ihre Regierung annehmbar ist,           ausgezeichnetsten Hochachtung.\nbeehre ich mich vorzuschlagen, daß diese Note zusammen mit\nIhrer Antwort eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Re-\ngierungen bildet, die mit dem Datum Ihrer entsprechenden\nAntwort in Kraft tritt und die in Kraft bleibt, bis sie von einer                       Dr. Fredo Dannenbring\nVertragspartei unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten\ndurch schriftliche Kündigung gegenüber der anderen Ver-\ntragspartei beendet wird.\nWashington, D. C. 2. September 1981\nGenehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner\nausgezeichneten Hochachtung.\nSeine Exzellenz\nAlexander Haig\nIm Auftrag                                 Außenminister\nJames Ferrer jr.                               der Vereinigten Staaten","972         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nAußenministerium\nWashington\n(Übersetzung)\nHerr Geschäftsträger,\nich bestätige den Empfang Ihrer Note vom 2. September\n1981. In der Note stimmt die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland dem Wortlaut der Note des Außenministeriums\nbetreffend die Hoheitsgewalt der Vereinigten Staaten über\nden louisiana Offshore Oil Port (LOOP) zu und macht folgende\nzusätzliche Anmerkungen:\n„Diese Vereinbarung gilt auch für das land Berlin, sofern\nnicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegen-\nüber der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika in-\nnerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung\neine gegenteilige Erklärung abgibt.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland weist darauf\nhin, daß ihre Zustimmung zu dieser Vereinbarung sich aus\nihrer Besorgnis ergibt, daß Schiffe der Bundesrepublik\nDeutschland sonst keine Genehmigung erhalten hätten, den\nLouisiana Offshore Oil Port anzulaufen. Ihre Zustimmung zu\nder Vereinbarung sollte daher nicht so ausgelegt werden,\nals präjudiziere sie in irgendeiner Weise die Haltung der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland in bezug auf hoheits-\nrechtliche Fragen in Seeangelegenheiten in anderen Berei-\nchen, die zwischen unseren beiden Staaten oder international\nerörtert werden.\"\nDas Außenministerium erklärt sich damit einverstanden,\ndiese Anmerkungen in eine Vereinbarung zwischen unseren\nbeiden Ländern betreffend diese Angelegenheit einzubezie-\nhen, und betrachtet unsere Note, in der die Regelung vorge-\nschlagen wird, Ihre Note vom 2. September und diese Antwort\nals die genannte Vereinbarung.\nGenehmigen Sie, Herr Geschäftsträger, die erneute Versi-\ncherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.\nFür den amtierenden Außenminister\nJohn Todd Stuart\nWashington, D. C. 15. September 1981\nAn den\nGeschäftsträger a. i.\nder Botschaft der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Fredo Dannenbring","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1982            973\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Internationalen Naturkautschuk-Übereinkommens von 1979\nVom 25. Oktober 1982\nNach§ 3 Abs. 3 der Verordnung vom 8. Juli 1981 über die Gewährung von\nVorrechten und lmmunitäten an die Internationale Naturkautschukorganisa-\ntion (BGBI. 1981 II S. 461) wird hiermit bekanntgemacht, daß die Verordnung\nnach ihrem § 3 Abs. 1\nam 15. April 1982\nin Kraft getreten ist. Am selben Tag ist das Internationale Naturkautschuk-\nÜbereinkommen nach seinem Artikel 61 Abs. 1 für die\nBundesrepublik Deutschland\nin Kraft getreten.\nDas Übereinkommen ist ferner zum selben Zeitpunkt in Kraft getreten für:\nAustralien                             Malaysia\nBelgien                                Mexiko\nBrasilien                              Niederlande\nChina                                  Nigeria\nDänemark                               Norwegen\nElfenbeinküste                         Papua-Neuguinea\nEuropäische                            Peru\nWirtschaftsgemeinschaft             Schweden\nFrankreich                             Sowjetunion\nIndonesien                             Sri lanka\nIrak                                   Thailand\nIrland                                 Tschechoslowakei\nItalien                                Türkei\nJapan                                  Vereinigtes Königreich\nKanada                                   mit der Vogtei Jersey\nLuxemburg                              Vereinigte Staaten\nDas Übereinkommen ist außerdem nach Artikel 61 Abs. 5 in Kraft getreten\nfür:\nFinnland                            am 24. August 1982\nSchweiz                            am     22. Juli 1982\nBonn, den 25. Oktober 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","974                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens\nüber Maßnahmen auf Hoher See bei Ölverschmutzungs-Unfällen\nVom 26. Oktober 1982\nDas Vereinigte Königreich hat am 8. September 1982 nach Artikel XIII\ndes Internationalen Übereinkommens vom 29. November 1969 über Maßnah-\nmen auf Hoher See bei Ölverschmutzungs-Unfällen (BGBI. 1975 II S. 137)\nnotifiziert, daß es dieses Übereinkommen mit Wirkung vom 8. September 1982\nauf die nachstehend aufgeführten Gebiete erstreckt:\nAnguilla,\nBritisches Antarktis-Territorium,\nBritische Jungferninseln,\nKaimaninseln,\nFalklandinseln und Nebengebiete,\nMontserrat,\nPitcairn, Henderson, Ducieinsel und Oenoinsel,\nSt. Helena und Nebengebiete,\nTurks- und Caicosinseln,\ndie britischer Staatshoheit unterstehenden Stützpunktgebiete Akrotiri und\nDhekelia auf der Insel Zypern.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen\nvom 6. August 1975 (BGBI. II S. 1196), vom 20. November 1980 (BGBI. II\nS. 1480) und vom 9. März 1982 (BGBI. II S. 278).\nBonn, den 26. Oktober 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1982                                975\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Protokolls über Flüchtlingsseeleute\nVom 28. Oktober 1982\nDas Protokoll vom 12. Juni 1973 über Flüchtlingssee-\nleute (BGBI. 1975 II S. 421) ist nach seinem Artikel IV\nAbs. 2 für\nItalien                            am 23. Februar 1981\nin Kraft getreten.\nItalien hat bei der Hinterlegung seiner Annahme-\nurkunde erklärt, daß es die Gültigkeit der Vorbehalte\nbestätigt, die es bei der Hinterlegung der Annahme-\nurkunde zu der am 23. November 1957 in Den Haag\nbeschlossenen Vereinbarung über Flüchtlingsseeleute\nangebracht hat (Bekanntmachung vom 20. Dezember\n1966- BGBI. 196711 S. 735).\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 9. November 1976 (BGBI. II\nS. 1926).\nBonn, den 28. Oktober 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Allgemeinen Abkommens\nüber die Vorrechte und Befreiungen des Europarates\nsowie des Zusatzprotokolls und des Zweiten und Vierten Protokolls\nzu diesem Abkommen\nVom 2. November 1982\n1. Das Allgemeine Abkommen vom 2. September 1949             3. das Vierte Protokoll vom 16. Dezember 1961 zum\nüber die Vorrechte und Befreiungen des Europarates            Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Be-\nund das Zusatzprotokoll vom 6. November 1952 zum              freiungen des Europarates (BGBI. 196311 S. 1215) ist\nAllgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Be-               nach seinem Artikel 10 Abs. 2\nfreiungen des Europarates (BGBI. 1954 II S. 493;          für\n1957 II S. 261) sind nach Artikel 7 Buchstabe d des\nZusatzprotokolls,                                            Portugal                             am 6. Juli 1982\n2. das Zweite Protokoll vom 15. Dezember 1956 zum            in Kraft getreten.\nAllgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Be-\nfreiungen des Europarates (BGBI. 1959 II S. 1453) ist        Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nnach seinem Artikel 6 Abs. 2,                             Bekanntmachung vom 14. Juli 1982 (BGBI. II S. 745).\nBonn, den 2. November 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer","976        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nBekanntmachu9151\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nzur Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank\nVom 3. November 1982\nDas Übereinkommen vom 4. Dezember 1965 zur\nErrichtung der Asiatischen Entwicklungsbank (BGBI.\n196611 S. 617), berichtigt am 11. Oktober 1968 (BGBI. II\nS. 906), ist nach seinem Artikel 3 Abs. 2 für\nBhutan                             am 15. April 1982\nVanuatu                            am 15. April 1982\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 7. Juni 1978 (BGBI. II S. 893).\nBonn, den 3. November 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Europäischen Rahmenübereinkommens\nüber die grenzüberschreitende Zusammenarbeit\nzwischen Gebietskörperschaften\nVom 3. November 1982\nDas Europäische Rahmenübereinkommen vom\n21 . Mai 1980 über die grenzüberschreitende Zusam-\nmenarbeit zwischen Gebietskörperschaften (BGBI.\n1981 II S. 965) wird nach seinem Artikel 9 Abs. 3 für\nÖsterreich                      am 19. Januar 1983\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 28. April 1982 (BGBI. II S. 537).\nBonn, den 3. November 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1982      977\nBekanntmachung\nzu den Artikeln 25 und 46 der Konvention\nzum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten\nund zum Protokoll Nr. 4 zu dieser Konvention\nVom 3. November 1982\nDie Zuständigkeit der Europäischen Kommission für\nMenschenrechte nach Artikel 25 der Konvention vom\n4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte\nund Grundfreiheiten (BGBI. 1952 II S. 685, 953) ist\ndurch Erklärung\nvon Belgien vom 30. Juni 1982\nmit Wirkung vom 30. Juni 1982\nfür weitere fünf Jahre\nanerkannt worden.\nDie Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs für\nMenschenrechte nach Artikel 46 der vorstehend ge-\nnannten Konvention ist durch Erklärung\nvon Belgien vom 29. Juni 1982\nmit Wirkung vom 29. Juni 1982\nfür weitere fünf Jahre\nund ferner - unter der Bedingung der Gegenseitigkeit -\ndurch Erklärung\nvon Spanien vom 24. September 1982\nmit Wirkung vom 15. Oktober 1982\nfür weitere drei Jahre\nanerkannt worden.\nDie beiden vorstehend aufgeführten Unterwerfungs-\nerklärungen Be I g i e n s erstrecken sich nach Artikel 6\nAbs. 2 des Protokolls Nr. 4 vom 16. September 1963\n(BGBI. 1968 II S. 422) zu der genannten Konvention\nauch auf die Artikel 1 bis 4 des Protokolls Nr. 4.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachungen vom 23. Februar 1978 (BGBI. II\nS. 261 ), vom 22. Januar 1980 (BGBI. II S. 78) und vom\n4. Oktober 1982 (BGBI. II S. 948).\nBonn, den 3. November 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer","978                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nBekanntmachung\nzu dem Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen\nder Sonderorganisationen der Vereinten Nationen\nVom 4. November 1982\nUngarn hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert, daß es\ndie Bestimmungen des am 21. November 1947 von der Generalversammlung\nder Vereinten Nationen angenommenen Abkommens über die Vorrechte und\nBefreiungen der Sonderorganisationen (BGBI. 1954 II S. 639; 1971 II S. 129;\n1979 II S. 812) nach dessen Artikel XI § 43\nmit Wirkung vom 19. August 1982\nauf folgende weitere Sonderorganisationen anwendet:\nInternationaler Währungsfonds (Anlage V des Abkommens)\nInternationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Anlage VI des\nAbkommens).\nUngarn hat bei dieser Notifikation folgende Erklärung abgegeben:\n(Übersetzung)\n\"With regard to the above-mentioned        ,.In bezug auf die genannten Sonder-\nspecialized agencies the Hungarian         organisationen nimmt die Ungarische\nPeople's Republic accepts the provisions   Volksrepublik die §§ 24 und 32 des Ab-\nin articles 24 and 32 of the Convention    kommens mit den bei der Notifikation\nwith the reservations made when notify-    ihres Beitritts zu dem Abkommen ge-\ning its accession to the Convention.\"      machten Vorbehalten an.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen\nvom 17. Oktober 1967 (BGBI. II S. 2470), vom 24. Juni 1974 (BGB!. II S. 1004)\nund vom 28. Januar 1982 (BGBI. II S. 118).\nBonn, den 4. November 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer"]}