{"id":"bgbl2-1982-39-22","kind":"bgbl2","year":1982,"number":39,"date":"1982-11-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/39#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-39-22/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_39.pdf#page=9","order":22,"title":"Bekanntmachung der deutsch-niederländischen Vereinbarung über die Verwaltung und Pflege des deutschen Soldatenfriedhofs Ysselsteyn","law_date":"1982-10-20T00:00:00Z","page":965,"pdf_page":9,"num_pages":6,"content":["Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1982                                       965\nBekanntmachung\nder deutsch-niederländischen Vereinbarung\nüber die Verwaltung und Pflege des deutschen Soldatenfriedhofs Ysselsteyn\nVom 20. Oktober 1982\nDurch Notenwechsel vom 15. April 1976 ist zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs der Nieder-\nlande eine Vereinbarung über die Übertragung der Verwaltung und Pflege des\ndeutschen Soldatenfriedhofs Ysselsteyn geschlossen worden. Die Verein-\nbarung ist nach ihrer Nummer 11\nam 1. November 1976\nin Kraft getreten. Sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. Oktober 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBotschaft\nder Bundesrepublik Deutschland\nKu 655.00\nVerbalnote\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich,              d) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland über-\ndem Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten unter Be-                     nimmt auf ihre Kosten die Pflege und Herrichtung der\nzugnahme auf die am 16. Oktober 1975 in Den Haag geführten                    Gräber auf dem deutschen Soldatenfriedhof Yssel-\nVerhandlungen den Abschluß einer Vereinbarung zwischen                        steyn. Die Regierung des Königreichs der Niederlande\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Re-                      wird vom Tage des lnkrafttretens dieser Vereinbarung\ngierung des Königreichs der Niederlande über die Übertragung                  von allen finanziellen Verpflichtungen hinsichtlich des\nder Verwaltung und der Pflege des deutschen Soldatenfried-                    deutschen Soldatenfriedhofs Ysselsteyn befreit.\nhofs Ysselsteyn vorzuschlagen, die folgenden Wortlaut haben\nsoll:                                                                 3. Ergänzende bauliche Maßnahmen auf dem Soldatenfried-\nhof erfolgen im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik\n1. Deutsche Kriegstote im Sinne dieser Vereinbarung sind\nDeutschland auf ihre Kosten nur nach vorheriger Geneh-\nAngehörige der deutschen Streitkräfte und Personen\nmigung der zuständigen Behörden.\ndeutscher Staatsangehörigkeit, die im Zusammenhang\nmit Ereignissen des Ersten und Zweiten Weltkrieges ver-\n4. Die Regierung des Königreichs der Niederlande ist der\nstorben und im niederländischen Hoheitsgebiet bestattet\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland nach Mög-\nsind.\nlichkeit behilflich bei der Erteilung von Auskünften, die zur\n2. a) In den Niederlanden sind die deutschen Kriegstoten                Erleichterung der Identifizierung der Toten erforderlich\nauf dem deutschen Soldatenfriedhof Ysselsteyn be-              sind.\nstattet. Falls im Hoheitsgebiet des Königreichs der\nNiederlande noch sterbliche Überreste deutscher             5. a) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist er-\nKriegstoter geborgen werden, ist die Regierung der                  mächtigt, die für Bau- und Pflegemaßnahmen auf der\nBundesrepublik Deutschland für ihre Bestattung auf                  Kriegsgräberstätte benötigten Waren einschließlich\ndem Soldatenfriedhof Ysselsteyn zuständig.                          Geräte, Werkzeuge und Kunstgegenstände aus der\nBundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mit-\nb) Die Regierung des Königreichs der Niederlande über-\ngliedsland der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nläßt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nzoll-, abgaben- und gebührenfrei und frei von Einfuhr-\nkostenlos und auf unbegrenzte Dauer das Gelände\nbedingungen jeder Art nach den Niederlanden einzu-\ndes Friedhofs zur Benutzung entsprechend dieser\nführen und gegebenenfalls wieder auszuführen.\nVereinbarung. Das Gelände bleibt jedoch Eigentum\ndes Königreichs der Niederlande.                               b) Abgaben auf Treibstoff und innerstaatliche Abgaben\nc) Die Regierung des Königreichs der Niederlande ge-                   jeder Art auf Kraftfahrzeuge sowie Kaufsteuer und\nwährleistet den dauernden Schutz dieses Geländes.                   weitere Abgaben jeder Art auf Waren und Leistungen,\nSie hält die Umgebung des Geländes von Einwirkun-                   die für dienstliche Zwecke in Durchführung des Absat-\ngen aller Art frei, die die Ruhe der Toten und die Würde            zes a benötigt werden, werden nicht erhoben oder\nder Kriegsgräberstätte beeinträchtigen könnten.                     werden erstattet.","966                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nc) Die in dieser Nummer vorgesehenen Befreiungen gel-               9. Für die Überführung von deutschen Kriegstoten aus den\nten nicht für Gebühren und Steuern, die das Entgelt für             Niederlanden nach Deutschland gilt das Abkommen vom\nbehördliche Dienstleistungen darstellen.                            11. Oktober 1954 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nland und dem Königreich der Niederlande.\n6 a) Die Regierung des Königreichs der Niederlande ist da-\n10. a) Sollte das nach Nummer 2 zur Verfügung gestellte\nmit einverstanden, daß der Volksbund Deutsche\nGrundstück des Soldatenfriedhofs in späterer Zeit aus\nKriegsgräberfürsorge e. V. im Auftrag der Regierung\ndringendem öffentlichen Interesse für eine andere\nder Bundesrepublik Deutschland die technische\nVerwendung benötigt werden, so stellt die Regierung\nDurchführung der Aufgaben, die sich aus dieser Ver-\ndes Königreichs der Niederlande anderes geeignetes\neinbarung ergeben, übernimmt. Die Regierung des\nGelände für den gleichen Zweck zur Verfügung und\nKönigreichs der Niederlande unterstützt, wenn mög-\nübernimmt die Kosten für die Umbettung der Toten so-\nlich, diese Organisation bei der Erfüllung ihrer Auf-\nwie für den Ausbau der neuen Kriegsgräberstätte.\ngaben.\nb) Die Auswahl des neuen Geländes, der Ausbau des\nb) Der Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e. V.\nneuen Soldatenfriedhofs sowie die Durchführung der\nkann zur Durchführung seiner Aufgaben Fachkräfte\nUmbettungen erfolgt im Einvernehmen mit der Regie-\nnach den Niederlanden entsenden und unter Beach-\nrung der Bundesrepublik Deutschland.\ntung der Nummer 3 dieser Vereinbarung die erforder-\nlichen Arbeitsräume einrichten.                              11. Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Mo-\nnats nach dem Monat in Kraft, in dem beide Regierungen\n7 Die Einzelheiten der technischen Durchführung dieser                     einander notifziert haben, daß die erforderlichen inner-\nVereinbarung werden zwischen dem Volksbund Deutsche                    staatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt\nKriegsgräberfürsorge e. V. und den zuständigen nieder-                 sind.\nländischen Behörden unmittelbar geregelt.                         12. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern\nnicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ge-\n8. a) Dem beim Inkrafttreten dieser Vereinbarung im Dienst                 genüber der Regierung des Königreichs der Niederlande\nstehenden niederländischen Personal obliegt die Pfle-             binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verein-\nge des deutschen Soldatenfriedhofs Ysselsteyn nach                 barung eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nMaßgabe des auf diese Bediensteten anwendbaren\nFalls sich die Regierung des Königreichs der Niederlande\nStatuts und entsprechend den Weisungen des Volks-\nmit dem Vorschlag der Regierung der Bundesrepublik\nbundes Deutsche Kriegsgräberfürsorge e. V.\nDeutschland einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote\nb) Der Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e. V.              und die das Einverständnis ausdrückende Antwortnote des\nerstattet alljährlich der Regierung des Königreichs der       Ministeriums der Auswärtigen Angelegenheiten eine Verein-\nNiederlande die durch die Beibehaltung dieses Perso-          barung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nnals entstehenden Kosten.                                     land und der Regierung des Königreichs der Niederlande\nbilden.\nc) Die Regierung des Königreichs der Niederlande gibt\ndem Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e. V.                Die Botschaft benutzt diesen Anlaß, das Ministerium der\nalljährlich die Höhe dieser Kosten bekannt, auf               Auswärtigen Angelegenheiten erneut ihrer ausgezeichneten\nWunsch unter Mitteilung aller Einzelheiten.                   Hochachtung zu versichern.\nDen Haag, den 15. April 1976\nL.S.\nAn das\nMinisterium der\nAuswärtigen Angelegenheiten\nDen Haag\n(Übersetzung)\nMinisterium der Auswärtigen Angelegenheiten\nDas Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten beehrt sich, der Botschaft der\nBundesrepublik Deutschland den Empfang ihrer Verbalnote vom 15. April 1976 -\nKu 655.00 - zu bestätigen, die in niederländischer Sprache wie folgt lautet:\n(Es folgt der Text der einleitenden Note.)\nDas Ministerium beehrt sich mitzuteilen, daß sich die Regierung des Königreichs der\nNiederlande mit dem Vorschlag der Regierung der Bundesrepublik Deutschland einver-\nstanden erklärt und daß die Regierung des Königreichs damit übereinstimmt, daß die\nVerbalnote der Botschaft und diese Note eine Vereinbarung zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs der Niederlande\nbilden, die am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat in Kraft tritt, in dem\nbeide Regierungen einander notifiziert haben, daß die erforderlichen innerstaatlichen\nVoraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.\nDen Haag, den 15. April 1976\nL.S.","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1982   967\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Abkommens\nüber den Beitritt der Republik Simbabwe\nzum Zweiten AKP-EWG-Abkommen von Lome\nVom 20. Oktober 1982\nDas in Luxemburg am 4. November 1980 von dem Rat\nder Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitglied-\nstaaten und der Republik Simbabwe unterzeichnete Ab-\nkommen über den Beitritt der Republik Simbabwe zum\nZweiten AKP-EWG-Abkommen von Lome ist für die\nBundesrepublik Deutschland\nund die übrigen Vertragsparteien\nam 1. März 1982\nin Kraft getreten. Das Abkommen ist im Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften Nr. L 24 vom 30. Januar\n1982 veröffentlicht worden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 1. September 1982 (BGBI. II\nS. 837).\nBonn, den 20. Oktober 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachu~9\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nzum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt\nVom 20. Oktober 1982\nDas in Paris am 16. November 1972 von der General-\nkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für\nErziehung, Wissenschaft und Kultur auf ihrer 17. Ta-\ngung beschlossene Übereinkommen zum Schutz des\nKultur- und Naturerbes der Welt (BGBI. 1977 II S. 213)\nist nach seinem Artikel 33 für\nBenin                        am 14. September 1982\nin Kraft getreten; es wird für\nSimbabwe                     am 16. November 1982\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 1. September 1982 (BGBI. II\ns. 799).\nBonn, den 20. Oktober 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","968               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966\nVom 21. Oktober 1982\nDas Internationale Freibord-Übereinkommen vom\n5. April 1966 (BGBI. 1969 II S. 249) wird nach seinem\nArtikel 28 Abs. 3 für\nBarbados                    am 1. Dezember 1982\nJamaika                     am 18. November 1982\nVanuatu                     am    28. Oktober 1982\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 23. April 1982 (BGBI. II S. 526).\nBonn, den 21. Oktober 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens\nüber die Errichtung eines Internationalen Fonds\nzur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden\nVom 21. Oktober 1982\nDas Internationale Übereinkommen vom 18. Dezem-\nber 1971 über die Errichtung eines Internationalen\nFonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschä-\nden (BGBI. 1975 II S. 301, 320) wird nach seinem Arti-\nkel 40 Abs. 3 für die\nNiederlande                   am 1. November 1982\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 22. April 1982 (BGBI. II S. 521 ).\nBonn, den 21. Oktober 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1982                                969\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins\nVom 21. Oktober 1982\n1.                                  Frankreich       am 3. September       1982   Nr. 1-8\nDie nachstehend bezeichneten Verträge des Welt-                Irak             am        2. August   1982   Nr. 1-3, 6\npostvereins vom 26. Oktober 1979 (BGBI. 1981 II                   Laos             am    23. August      1982   Nr. 1-3\ns. 674)                                                           Oman             am           29. Juli 1982   Nr. 1-3.\n1. die Allgemeine Verfahrensordnung des Weltpost-\nvereins nebst Anhang,                                                                    II.\n2. der Weltpostvertrag,                                           Die Satzung des Weltpostvereins vom 10. Juli 1964\n3. das Postpaketabkommen,                                       (BGBI. 1965 II S. 1633) ist in Kraft getreten für\n4. das Postanweisungs- und Postreisescheck-                       Belize                             am 1. Oktober 1982.\nabkommen,\n5. das Postscheckabkommen,                                                                 III.\n6. das Postnachnahmeabkommen,                                     Das Zusatzprotokoll vom 14. November 1969 zur Sat-\nzung des Weltpostvereins (BGBI. 1971 II S. 245) ist in\n7. das Postauftragsabkommen,                                    Kraft getreten für\n8. das Postsparkassenabkommen,                                    Belize                             am 1. Oktober 1982.\n9. das Postzeitungsabkommen\nsind für folgende Staaten in Kraft getreten:                                              IV.\nBelize                 am 1. Oktober 1982      Nr. 1-3          Das 2. Zusatzprotokoll zur Satzung des Weltpost-\nvereins vom 5. Juli 1974 (BGBI. 1975 II S. 1513) ist in\nBelize hat erklärt, die Vorbehalte der Artikel I und IX    Kraft getreten für\ndes Schlußprotokolls zum Weltpostvertrag von Rio\nde Janeiro 1979 sowie diejenigen zu Artikel 1 Über-          Belize                             am 1 . Oktober 1982.\nsicht 1 laufende Nummer 46 und Übersicht 2 lau-\nfende Nummer 26, ferner die Artikel III und IX des           Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nSchlußprotokolls zum Postpaketabkommen von Rio             Bekanntmachung vorn 31. August 1982 (BGBI. II\nde Janeiro 1979 in Anspruch zu nehmen.                     S. 857).\nBonn, den 21. Oktober 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","970                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nBekanntmachung\nzu dem Internationalen Übereinkommen\nzum Schutz von Pflanzenzüchtungen\nVom 21. Oktober 1982\nDie spanische Regierung hat mit Note vom 12. Juli 1982 der Regierung\nder Schweizerischen Eidgenossenschaft nach Artikel 33 Abs. 2 des Interna-\ntionalen Übereinkommens vom 2. Dezember 1961 zum Schutz von Pflanzen-\nzüchtungen in der durch die Zusatzakte vom 10. November 1972 geänderten\nFassung (BGBI. 1968 II S. 428; 1976 II S. 437) notifiziert, daß\n(Übersetzung)\n\"· .. le Ministere espagnol de I' Agricultu-    ,, ... das spanische Ministerium für\nre, des Peches et de !'Alimentation, par         Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung\narrete du 26 mai 1982, a decide d'etablir        mit Verordnung vom 26. Mai 1982 be-\nune protection sur les nouvelles obten-          schlossen hat, Neuzüchtungen von Pfir-\ntions de: pecher, nectarinier, oranger,          sichbaum, Nektarinenbaum, Orangen-\nmandarinier, pamplemoussier, citronnier,         baum, Mandarinenbaum, Pampelmusen-\nfeves, petits pois, haricots, vesce commu-       baum, Zitronenbaum, Saubohnen, Erb-\nne et tournesol.                                 sen, Bohnen, Saatwicke und Sonnenblu-\nme unter Schutz zu stellen.\nLa duree de la protection a ete fixee ä          Die Schutzdauer für die Sorten von Pfir-\nune periode de vingt ans pour les varietes       sichbaum, Nektarinenbaum, Orangen-\nde pecher, nectarinier, oranger, mandari-        baum, Mandarinenbaum, Pampelmusen-\nnier, pamplemoussier et citronnier et de         baum und Zitronenbaum wurde auf 20\nseize ans pour celles de feves, haricots,        Jahre festgelegt, diejenige für die Sorten\npetits pois, vesce commune et tournesol.         von Saubohnen, Bohnen, Erbsen, Saat-\nwicke und Sonnenblume auf 16 Jahre.\nLes autorites espagnoles, pour leur              Bezüglich des Schutzes der oben er-\npart, se referant ä la protection des espe-      wähnten Arten, die in der dem Überein-\nces mentionnees, non inclues dans la li-         kommen beigefügten Liste nicht aufge-\nste annexe ä la Convention, n'invoque-           führt sind, werden die spanischen Behör-\nront pas la faculte de limitation prevue par     den von der Möglichkeit der Beschrän-\nl'article 4, paragraphe 4 de la Convention      kung nach Artikel 4 Absatz 4 des Pariser\nde Paris du 2 decembre 1961, le benefice         Übereinkommens vom 2. Dezember 1961\nde la protection s'etendant en conse-            keinen Gebrauch machen, so daß Ange-\nquence aux citoyens des autres Etats de          hörige der anderen Verbandsstaaten so-\n!'Union, ainsi qu'aux personnes physi-           wie natürliche oder juristische Personen,\nques ou juridiques ayant leur domicile ou       die ihren Wohnsitz oder Sitz in einem\nresidence dans un quelconque de ces             dieser Staaten haben, in den Genuß des\nEtats.»                                         Schutzes gelangen.''\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen\nvom 1. Dezember 1980 (BGBI. II S. 1491) und vom 31. März 1981 (BGBI. II\nS.181).\nBonn, den 21. Oktober 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}