{"id":"bgbl2-1982-39-21","kind":"bgbl2","year":1982,"number":39,"date":"1982-11-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/39#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-39-21/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_39.pdf#page=7","order":21,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Mosambik über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1982-10-18T00:00:00Z","page":963,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1982          963\nBekanntmachul\"!9\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die Verbreitung der durch Satelliten übertragenen programmtragenden Signale\nVom 15. Oktober 1982\nDas Übereinkommen vom 21. Mai 1974 über die Ver-\nbreitung der durch Satelliten übertragenen programm-\ntragenden Signale (BGBI. 1979 II S. 113) ist nach sei-\nnem Artikel 1O Abs. 2 für\nÖsterreich                        am 6. August 1982\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 14. Juli 1981 (BGBI. II S. 562).\nBonn, den 15. Oktober 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Mosambik\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 18. Oktober 1982\nIn Bonn ist am 28. September 1982 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Volksrepublik Mosambik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 28. September 1982\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 18. Oktober 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","964                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Mosambik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nund dem Empfänger des Darlehens zu schließenden Verträge,\nund\ndie den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\ndie Regierung der Volksrepublik Mosambik -                vorschriften unterliegen.\n(2) Die Regierung der Volksrepublik Mosambik, soweit sie\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nnicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volks-\nKreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher\nrepublik Mosambik,\nMark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensneh-\nmers aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ngarantieren.\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu\nArtikel 3\nfestigen und zu vertiefen,\nDie Regierung der Volksrepublik Mosambik stellt die Kredit-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             gen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Ab-\nschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    in Mosambik erhoben werden.\nin Mosambik beizutragen -\nArtikel 4\nsind wie folgt übereingekommen:\nDie Regierung der Volksrepublik Mosambik überläßt bei den\nsich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten\nvon Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-\nArtikel 1                               gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunterneh-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-          men, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Ver-\nlicht es der Regierung der Volksrepublik Mosambik oder einem        kehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich\nanderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählen-               dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\nden Empfänger, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-       gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nfurt am Main, für das Vorhaben „Errichtung und Wiederherstel-       nehmen erforderlichen Genehmigungen.\nlung von Kraftstationen\", wenn nach Prüfung die Förderungs-\nwürdigkeit festgestellt worden ist, ein Darlehen bis zu                                       Artikel 5\n10 000 000,00 DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark)\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nzu erhalten.\nDarlehen finanziert werden, sind international öffentlich aus-\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es        zuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes\nder Regierung der Volksrepublik Mosambik zu einem späteren          festgelegt wird.\nZeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-                                    Artikel 6\nbeiträge zur Vorbereitung oder Finanzierungsbeiträge für not-\nwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung                Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\ndes Vorhabens „Errichtung und Wiederherstellung von Kraft-          besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehens-\nstationen\" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt        gewährung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirt-\nam Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.             schaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\ngenutzt werden.\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Ein-\nArtikel 7\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Volksrepublik Mosambik              Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden. Finanzierungs-                des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das land\nbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen gemäß              Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\nAbsatz 2 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für         Deutschland gegenüber der Regierung der Volksrepublik Mo-\nsolche Maßnahmen verwendet werden.                                 sambik innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-\nkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 2                                                         Artikel 8\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages so-         Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nwie die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,      Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 28. September 1982 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und portugiesischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nLautenschlager\nFür die Regierung der Volksrepublik Mosambik\nSan tos"]}