{"id":"bgbl2-1982-39-11","kind":"bgbl2","year":1982,"number":39,"date":"1982-11-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/39#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-39-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_39.pdf#page=14","order":11,"title":"Bekanntmachung zu dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen","law_date":"1982-10-21T00:00:00Z","page":970,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["970                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nBekanntmachung\nzu dem Internationalen Übereinkommen\nzum Schutz von Pflanzenzüchtungen\nVom 21. Oktober 1982\nDie spanische Regierung hat mit Note vom 12. Juli 1982 der Regierung\nder Schweizerischen Eidgenossenschaft nach Artikel 33 Abs. 2 des Interna-\ntionalen Übereinkommens vom 2. Dezember 1961 zum Schutz von Pflanzen-\nzüchtungen in der durch die Zusatzakte vom 10. November 1972 geänderten\nFassung (BGBI. 1968 II S. 428; 1976 II S. 437) notifiziert, daß\n(Übersetzung)\n\"· .. le Ministere espagnol de I' Agricultu-    ,, ... das spanische Ministerium für\nre, des Peches et de !'Alimentation, par         Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung\narrete du 26 mai 1982, a decide d'etablir        mit Verordnung vom 26. Mai 1982 be-\nune protection sur les nouvelles obten-          schlossen hat, Neuzüchtungen von Pfir-\ntions de: pecher, nectarinier, oranger,          sichbaum, Nektarinenbaum, Orangen-\nmandarinier, pamplemoussier, citronnier,         baum, Mandarinenbaum, Pampelmusen-\nfeves, petits pois, haricots, vesce commu-       baum, Zitronenbaum, Saubohnen, Erb-\nne et tournesol.                                 sen, Bohnen, Saatwicke und Sonnenblu-\nme unter Schutz zu stellen.\nLa duree de la protection a ete fixee ä          Die Schutzdauer für die Sorten von Pfir-\nune periode de vingt ans pour les varietes       sichbaum, Nektarinenbaum, Orangen-\nde pecher, nectarinier, oranger, mandari-        baum, Mandarinenbaum, Pampelmusen-\nnier, pamplemoussier et citronnier et de         baum und Zitronenbaum wurde auf 20\nseize ans pour celles de feves, haricots,        Jahre festgelegt, diejenige für die Sorten\npetits pois, vesce commune et tournesol.         von Saubohnen, Bohnen, Erbsen, Saat-\nwicke und Sonnenblume auf 16 Jahre.\nLes autorites espagnoles, pour leur              Bezüglich des Schutzes der oben er-\npart, se referant ä la protection des espe-      wähnten Arten, die in der dem Überein-\nces mentionnees, non inclues dans la li-         kommen beigefügten Liste nicht aufge-\nste annexe ä la Convention, n'invoque-           führt sind, werden die spanischen Behör-\nront pas la faculte de limitation prevue par     den von der Möglichkeit der Beschrän-\nl'article 4, paragraphe 4 de la Convention      kung nach Artikel 4 Absatz 4 des Pariser\nde Paris du 2 decembre 1961, le benefice         Übereinkommens vom 2. Dezember 1961\nde la protection s'etendant en conse-            keinen Gebrauch machen, so daß Ange-\nquence aux citoyens des autres Etats de          hörige der anderen Verbandsstaaten so-\n!'Union, ainsi qu'aux personnes physi-           wie natürliche oder juristische Personen,\nques ou juridiques ayant leur domicile ou       die ihren Wohnsitz oder Sitz in einem\nresidence dans un quelconque de ces             dieser Staaten haben, in den Genuß des\nEtats.»                                         Schutzes gelangen.''\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen\nvom 1. Dezember 1980 (BGBI. II S. 1491) und vom 31. März 1981 (BGBI. II\nS.181).\nBonn, den 21. Oktober 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1982                                        971\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Benutzung des Louisiana Offshore Oil Port\nVom 22. Oktober 1982\nDurch Notenwechsel vom 2./15. September 1981 ist zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten\nStaaten von Amerika eine Vereinbarung über die Benutzung des Tiefwasser-\nhafens Louisiana Offshore Oil Port durch in der Bundesrepublik Deutschland\neingetragene oder die Flagge der Bundesrepublik Deutschland führende\nSchiffe geschlossen worden. Die Vereinbarung ist\nam 15. September 1981\nin Kraft getreten. Sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. Oktober 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nAußenministerium                                                        Der Geschäftsträger\nWashington                                                              der Bundesrepublik Deutschland\n(Übersetzung)\nHerr Botschafter,                                                      Herr Minister,\nich beehre mich, auf die Gespräche zwischen Vertretern                ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom heutigen Tag\nunserer beiden Regierungen im Zusammenhang mit der                    zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat:\nErrichtung von Tiefwasserhäfen vor der Küste der Vereinigten\n(Es folgt der Wortlaut der einleitenden Note.)\nStaaten und den hoheitsrechtlichen Erfordernissen des United\nStates Deepwater Port Act (Gesetz der Vereinigten Staaten                 Ich beehre mich zu erklären, daß die Regierung der Bundes-\nüber Tiefwasserhäfen) von 1974 Bezug zu nehmen und zu                 republik Deutschland dieser Regelung zustimmt und Ihre Note\nbestätigen, daß die beiden Regierungen darin übereinstim-              und diese Antwort als Vereinbarung zwischen unseren Regie-\nmen, daß in der Bundesrepublik Deutschland eingetragene               rungen über diese Fragen betrachten wird.\noder die Flagge der Bundesrepublik Deutschland führende\nDiese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern\nSchiffe samt dem an Bord solcher Schiffe befindlichen Perso-\nnicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegen-\nnal, welche den Louisiana Offshore Oil Port (LOOP, lnc.), eine\nüber der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika in-\naufgrund des Gesetzes über Tiefwasserhäfen von 1974 für die\nnerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung\ndarin aufgeführten Zwecke errichtete Tiefwasserhafeneinrich-\neine gegenteilige Erklärung abgibt.\ntung, benutzen, sobald sie sich in der Sicherheitszone des\nTiefwasserhafens befinden, der Hoheitsgewalt der Vereinigten              Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland weist darauf\nStaaten und der Bundesrepublik Deutschland auf derselben              hin, daß ihre ZLJstimmung zu dieser Vereinbarung sich aus\nGrundlage unterliegen, wie wenn sie sich in Küstenhäfen der           ihrer Besorgnis ergibt, daß Schiffe der Bundesrepublik\nVereinigten Staaten befänden.                                         Deutschland sonst keine Genehmigung erhalten hätten, den\nLouisiana Offshore Oil Port anzulaufen. Ihre Zustimmung zu\nDie Regierung der Vereinigten Staaten und die Regierung           dieser Vereinbarung sollte daher nicht so ausgelegt werden,\n· der Bundesrepublik Deutschland gehen davon aus, daß sich             als präjudiziere sie in irgendeiner Weise die Haltung der\ndiese Vereinbarung nicht auf in der Bundesrepublik Deutsch-          Regierung der Bundesrepublik Deutschland in bezug auf\nland eingetragene oder die Flagge der Bundesrepublik                 hoheitsrechtliche Fragen in Seeangelegenheiten in anderen\nDeutschland führende Schiffe bezieht, welche die Sicherheits-       Bereichen, die zwischen unseren beiden Staaten oder interna-\nzone des Louisiana Offshore Oil Port durchfahren, ohne den          tional erörtert werden.\nHafen anzulaufen oder auf andere Weise zu benutzen.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner\nWenn das Vorstehende für Ihre Regierung annehmbar ist,           ausgezeichnetsten Hochachtung.\nbeehre ich mich vorzuschlagen, daß diese Note zusammen mit\nIhrer Antwort eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Re-\ngierungen bildet, die mit dem Datum Ihrer entsprechenden\nAntwort in Kraft tritt und die in Kraft bleibt, bis sie von einer                       Dr. Fredo Dannenbring\nVertragspartei unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten\ndurch schriftliche Kündigung gegenüber der anderen Ver-\ntragspartei beendet wird.\nWashington, D. C. 2. September 1981\nGenehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner\nausgezeichneten Hochachtung.\nSeine Exzellenz\nAlexander Haig\nIm Auftrag                                 Außenminister\nJames Ferrer jr.                               der Vereinigten Staaten","972         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nAußenministerium\nWashington\n(Übersetzung)\nHerr Geschäftsträger,\nich bestätige den Empfang Ihrer Note vom 2. September\n1981. In der Note stimmt die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland dem Wortlaut der Note des Außenministeriums\nbetreffend die Hoheitsgewalt der Vereinigten Staaten über\nden louisiana Offshore Oil Port (LOOP) zu und macht folgende\nzusätzliche Anmerkungen:\n„Diese Vereinbarung gilt auch für das land Berlin, sofern\nnicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegen-\nüber der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika in-\nnerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung\neine gegenteilige Erklärung abgibt.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland weist darauf\nhin, daß ihre Zustimmung zu dieser Vereinbarung sich aus\nihrer Besorgnis ergibt, daß Schiffe der Bundesrepublik\nDeutschland sonst keine Genehmigung erhalten hätten, den\nLouisiana Offshore Oil Port anzulaufen. Ihre Zustimmung zu\nder Vereinbarung sollte daher nicht so ausgelegt werden,\nals präjudiziere sie in irgendeiner Weise die Haltung der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland in bezug auf hoheits-\nrechtliche Fragen in Seeangelegenheiten in anderen Berei-\nchen, die zwischen unseren beiden Staaten oder international\nerörtert werden.\"\nDas Außenministerium erklärt sich damit einverstanden,\ndiese Anmerkungen in eine Vereinbarung zwischen unseren\nbeiden Ländern betreffend diese Angelegenheit einzubezie-\nhen, und betrachtet unsere Note, in der die Regelung vorge-\nschlagen wird, Ihre Note vom 2. September und diese Antwort\nals die genannte Vereinbarung.\nGenehmigen Sie, Herr Geschäftsträger, die erneute Versi-\ncherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.\nFür den amtierenden Außenminister\nJohn Todd Stuart\nWashington, D. C. 15. September 1981\nAn den\nGeschäftsträger a. i.\nder Botschaft der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Fredo Dannenbring"]}