{"id":"bgbl2-1982-38-9","kind":"bgbl2","year":1982,"number":38,"date":"1982-10-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/38#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-38-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_38.pdf#page=9","order":9,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche","law_date":"1982-10-05T00:00:00Z","page":949,"pdf_page":9,"num_pages":1,"content":["Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1982                        949\nBekanntmachu119\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche\nVom 5. Oktober 1982\nDas Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Voll-\nstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBI. 1961 II S. 121) ist nach\nseinem Artikel XII Abs. 2 für\nJugoslawien                                                       am 27. Mai 1982\nin Kraft getreten.\nJugoslawien hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgende Erklärung\nabgegeben:\n(Übersetzung)\n\"1. The Convention is applied in regard        .. 1. Das Übereinkommen wird hinsicht-\nto the Socialist Federal Republic of Yu-       lich der Sozialistischen Föderativen Re-\ngoslavia only to those arbitral awards         publik Jugoslawien nur auf solche\nwhich were adopted after the coming of        Schiedssprüche angewendet, die nach\nthe Convention into effect.                    dem Inkrafttreten des Übereinkommens\nergangen sind.\n2. The Socialist Federal Republic of Yu-       2. Die Sozialistische Föderative Repu-\ngoslavia will apply the Convention on a        blik Jugoslawien wird das Übereinkom-\nreciprocal basis only to those arbitral        men auf der Grundlage der Gegenseitig-\nawards which were adopted on the terri-        keit nur auf solche Schiedssprüche an-\ntory of the other State Party to the Con-      wenden, die im Hoheitsgebiet des ande-\nvention.                                       ren Vertragsstaats des Übereinkommens\nergangen sind.\n3. The Socialist Federal Republic of Yu-       3. Die Sozialistische Föderative Repu-\ngoslavia will apply the Convention [only]     blik Jugoslawien wird das Übereinkom-\nwith respect to the disputes arising from     men [nur] auf Streitigkeiten aus solchen\nthe legal relations, contractual and non-     Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher\ncontractual, which, according to its           oder nichtvertraglicher Art, anwenden,\nnational legislation, are considered as       die nach ihrem innerstaatlichen Recht als\neconomic.\"                                     Wirtschaftssachen angesehen werden.\"\nIn einer späteren Erklärung vom 28. Juni 1982 führte die Regierung von\nJugoslawien gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen aus, der\nerste Vorbehalt stelle nur eine Bekräftigung des Rechtsgrundsatzes der\nRückwirkung dar und der dritte Vorbehalt entspreche im wesentlichen dem\nArtikel I Absatz 3 des Übereinkommens; daher müsse das Wort „nur'' dem\nursprünglichen Wortlaut hinzugefügt und zur Kenntnis genommen werden,\ndaß das Wort „Wirtschafts-\" dort als gleichbedeutend mit dem Wort „Han-\ndels-\" verwendet worden sei.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n11. Februar 1982 (BGBI. II S. 205).\nBonn, den 5. Oktober 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer"]}