{"id":"bgbl2-1982-38-6","kind":"bgbl2","year":1982,"number":38,"date":"1982-10-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/38#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-38-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_38.pdf#page=7","order":6,"title":"Bekanntmachung zu der Verordnung zu dem Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Organisation für Astronomische Forschung in der Südlichen Hemisphäre und zu dem Protokoll","law_date":"1982-10-01T00:00:00Z","page":947,"pdf_page":7,"num_pages":1,"content":["Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1982                                       947\nWiederaufbau abzuschließende Vertrag, der den in der Bun-                                    Artikel 4\ndesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-            Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\nliegt.                                                              die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nRegierung der Tunesischen Republik innerhalb von drei Mona-\nArtikel 3\nten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Er-\nDie Regierung der Tunesischen Republik stellt die Kreditan-      klärung abgibt.\nstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nArtikel 5\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nund Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nTunesischen Republik erhoben werden.                                Kraft.\nGeschehen zu Tunis am 10. August 1982 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSchmitz\nFür die Regierung der Tunesischen Republik\nBen Arfa\nBekanntmachung\nzu der Verordnung zu dem Protokoll\nüber die Vorrechte und lmmunitäten der Europäischen Organisation\nfür Astronomische Forschung in der Südlichen Hemisphäre\nund zu dem Protokoll\nVom 1. Oktober 1982\nDie Verordnung vom 1. April 1975 zu dem Protokoll vom 13. August 197 4\nüber die Vorrechte und lmmunitäten der Europäischen Organisation für\nAstronomische Forschung in der Südlichen Hemisphäre (BGBI. 1975 II\nS. 393) und das Protokoll werden wie folgt berichtigt:\nIn der Bezeichnung und in§ 1 der Verordnung sowie in der Schlußklausel\ndes Protokolls ist das Datum „ 13. August 197 4\" bzw. ,, 13 aoüt 1974\" in\n,,12. Juli 1974\" bzw. ,,12 juillet 1974\" zu ändern.\nIn der Bekanntmachung vom 14. Oktober 1975 (BGBI. II S. 1439) ist eben-\nfalls das Datum „13. August 1974\" in „12. Juli 1974\" zu ändern.\nBonn, den 1. Oktober 1982\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nIm Auftrag\nLoosch"]}