{"id":"bgbl2-1982-38-5","kind":"bgbl2","year":1982,"number":38,"date":"1982-10-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/38#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-38-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_38.pdf#page=6","order":5,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Tunesischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1982-10-01T00:00:00Z","page":946,"pdf_page":6,"num_pages":1,"content":["946                                        Bundesgesetzblatt, Jahrganq 1982 Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tunesischen Republik\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 1. Oktober 1982\nIn Tunis ist am 10. August 1982 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tunesischen Republik über Fi-\nnanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 5\nam 10. August 1982\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1. Oktober 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tunesischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               vierzehn Millionen einhunderteinundzwanzigtausend Deut-\nsche Mark) zu gewähren -\nund\ndie Regierung der Tunesischen Republik -                   sind wie folgt übereingekommen:\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesi-                                       Artikel 1\nschen Republik,\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen            a) stellt sicher, daß die Kreditanstalt für Wiederaufbau das in\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-          der Präambel erwähnte Darlehen zu Bedingungen gewäh-\ngen und zu vertiefen,                                                  ren kann, die den internationalen Kriterien für wirtschaftli-\nche Zusammenarbeit entsprechen;\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-       b) hat sich grundsätzlich bereit erkärt, im Rahmen der beste-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                               henden innerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der\nübrigen Deckungsvoraussetzungen Bürgschaften für das\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung       in der Präambel erwähnte Vorhaben und seine Finanzie-\nin der Tunesischen Republik beizutragen,                               rung bis zum Höchstbetrag von DM 14 121 000 (in Worten:\nvierzehn Millionen einhundertundzwanzigtausend Deut-\nin Kenntnis, daß das Office National des Peches (ONP),              sche Mark) zu übernehmen.\nTunis - La Goulette, bei den als Arbeitsgemeinschaft auftre-\ntenden Schiffswerften Gebrüder Schlömer, Oldersum, und\nJohannes Oelkers KG, Hamburg, die Lieferung von 3 etwa\nArtikel 2\n230 BAT großen Trawlern in Auftrag gegeben hat und daß die\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, beabsich-         Die Verwendung des in der Präambel erwähnten Darlehens\ntigt, der Tunesischen Republik zur Finanzierung dieser Bestel-      sowie die Bedingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmt\nlung ein Darlehen bis zur Höhe von DM 14 121 000 (in Worten:        der zwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für"]}