{"id":"bgbl2-1982-38-16","kind":"bgbl2","year":1982,"number":38,"date":"1982-10-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/38#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-38-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_38.pdf#page=3","order":16,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Malawi über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1982-09-22T00:00:00Z","page":943,"pdf_page":3,"num_pages":8,"content":["Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1982                                    943\nwird in dem zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und                             Artikel 6\nder Regierung der Republik Kap Verde zu schließenden Finan-       Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\nzierungsvertrag geregelt.                                       die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nRegierung der Republik Kap Verde innerhalb von drei Monaten\nArtikel 5                             nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-      rung abgibt.\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nArtikel 7\nFinanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-      Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nvorzugt genutzt werden.                                         Kraft.\nGeschehen zu Dakar am 30. Juni 1982 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nUdo Horstmann\nFür die Regierung der Republik Kap Verde\nArnaldo Herculano Spencer Araujo\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber finanzielle Zusammenarbeit _\nVom 22. September 1982\nIn Lilongwe ist am 19. August 1982 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Malawi über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Ab-\nkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 19. August 1982\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. September 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Wolf Preuss","944                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund\nder Regierung der Republik Malawi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nRechtsvorschriften unterliegt.\nund\ndie Regierung der Republik Malawi -                                              Artikel 3\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-\nMalawi,                                                             fentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nund Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             Malawi erhoben werden.\ndurch partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\ngen und zu vertiefen,                                                                         Artikel 4\nDas bei der Vergabe der Aufträge für die Durchführung des\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\nin Artikel 1 bezeichneten Vorhabens anzuwendende Verfah-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nren wird in dem zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nund der Regierung der Republik Malawi zu schließenden Fi-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nnanzierungsvertrag geregelt.\nin Malawi beizutragen -\nsind wie folgt übereingekommen:                                                            Artikel 5\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nArtikel 1\nFinanzierungsbeitrages ergebenden Leistungen die wirt-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht          schaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt ge-\nes der Regierung der Republik Malawi, von der Kreditanstalt        nutzt werden.\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Stu-                                  Artikel 6\ndien- und Expertenfonds III\" einen Finanzierungsbeitrag bis zu\n1 000 000,- DM (in Worten: eine Million Deutsche Mark) zu             Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\nerhalten.                                                          die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nRegierung der Republik Malawi innerhalb von drei Monaten\nArtikel 2                              nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\nrung abgibt.\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie\nArtikel 7\ndie Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, be-\nstimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ndem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende             Kraft.\nGeschehen zu Lilongwe am 19. August 1982 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWolfgang Kistenich\nFür die Regierung der Republik Malawi\nL. Chakakala Chaziya","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1982                             945\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen\nVom 24. September 1982\n1. Das Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Bezie-\nhungen (BGBI. 1969 II S. 1585) ist nach seinem Artikel 77 Abs. 2,\n2. das Fakultativprotokoll vom 24. April 1963 über den Erwerb der Staatsan-\ngehörigkeit zu dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über kon-\nsularische Beziehungen (BGBI. 1969 II S. 1585, 167 4) ist nach seinem Arti-\nkel VI Abs. 2\nfür\nIndonesien                                                       am 4. Juli 1982\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n30. Juni 1982 (BGBI. II S. 674).\nBonn, den 24. September 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung                                                   Bekanntmachung\nüber den Geltungsbereich                              über den Geltungsbereich des Internationalen\ndes Europäischen Übereinkommens                           Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969\nüber die Gleichwertigkeit\nVom 28. September 1982\nder Studienzeit an den Universitäten\nVom 24. September 1982\nDas Europäische Übereinkommen vom 15. Dezember                   Das Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkom-\n1956 über die Gleichwertigkeit der Studienzeit an den            men vom 23. Juni 1969 (BGBI. 1975 II S. 65) ist nach\nUniversitäten (BGBI. 1964 II S. 1289) ist nach seinem            seinem Artikel 17 für\nArtikel 9 Abs. 3 für\nAustralien                   am     21. August 1982\nPortugal                            am 8. September 1982         Dänemark                     am 22. September 1982\nin Kraft getreten.                                               in Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die                   Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 23. März 1978 (BGBI. II S. 402).              Bekanntmachung vom 4. Februar 1982 (BGBI. II S. 180).\nBonn, den 24. September 1982                                      Bonn, den 28. September 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen                               Der Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag                                                      Im Auftrag\nDr. F I e i s c h h a u er                                       Dr. Fleischhauer","946                                        Bundesgesetzblatt, Jahrganq 1982 Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tunesischen Republik\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 1. Oktober 1982\nIn Tunis ist am 10. August 1982 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tunesischen Republik über Fi-\nnanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 5\nam 10. August 1982\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1. Oktober 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tunesischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               vierzehn Millionen einhunderteinundzwanzigtausend Deut-\nsche Mark) zu gewähren -\nund\ndie Regierung der Tunesischen Republik -                   sind wie folgt übereingekommen:\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesi-                                       Artikel 1\nschen Republik,\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen            a) stellt sicher, daß die Kreditanstalt für Wiederaufbau das in\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-          der Präambel erwähnte Darlehen zu Bedingungen gewäh-\ngen und zu vertiefen,                                                  ren kann, die den internationalen Kriterien für wirtschaftli-\nche Zusammenarbeit entsprechen;\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-       b) hat sich grundsätzlich bereit erkärt, im Rahmen der beste-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                               henden innerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der\nübrigen Deckungsvoraussetzungen Bürgschaften für das\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung       in der Präambel erwähnte Vorhaben und seine Finanzie-\nin der Tunesischen Republik beizutragen,                               rung bis zum Höchstbetrag von DM 14 121 000 (in Worten:\nvierzehn Millionen einhundertundzwanzigtausend Deut-\nin Kenntnis, daß das Office National des Peches (ONP),              sche Mark) zu übernehmen.\nTunis - La Goulette, bei den als Arbeitsgemeinschaft auftre-\ntenden Schiffswerften Gebrüder Schlömer, Oldersum, und\nJohannes Oelkers KG, Hamburg, die Lieferung von 3 etwa\nArtikel 2\n230 BAT großen Trawlern in Auftrag gegeben hat und daß die\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, beabsich-         Die Verwendung des in der Präambel erwähnten Darlehens\ntigt, der Tunesischen Republik zur Finanzierung dieser Bestel-      sowie die Bedingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmt\nlung ein Darlehen bis zur Höhe von DM 14 121 000 (in Worten:        der zwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1982                                       947\nWiederaufbau abzuschließende Vertrag, der den in der Bun-                                    Artikel 4\ndesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-            Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\nliegt.                                                              die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nRegierung der Tunesischen Republik innerhalb von drei Mona-\nArtikel 3\nten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Er-\nDie Regierung der Tunesischen Republik stellt die Kreditan-      klärung abgibt.\nstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nArtikel 5\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nund Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nTunesischen Republik erhoben werden.                                Kraft.\nGeschehen zu Tunis am 10. August 1982 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSchmitz\nFür die Regierung der Tunesischen Republik\nBen Arfa\nBekanntmachung\nzu der Verordnung zu dem Protokoll\nüber die Vorrechte und lmmunitäten der Europäischen Organisation\nfür Astronomische Forschung in der Südlichen Hemisphäre\nund zu dem Protokoll\nVom 1. Oktober 1982\nDie Verordnung vom 1. April 1975 zu dem Protokoll vom 13. August 197 4\nüber die Vorrechte und lmmunitäten der Europäischen Organisation für\nAstronomische Forschung in der Südlichen Hemisphäre (BGBI. 1975 II\nS. 393) und das Protokoll werden wie folgt berichtigt:\nIn der Bezeichnung und in§ 1 der Verordnung sowie in der Schlußklausel\ndes Protokolls ist das Datum „ 13. August 197 4\" bzw. ,, 13 aoüt 1974\" in\n,,12. Juli 1974\" bzw. ,,12 juillet 1974\" zu ändern.\nIn der Bekanntmachung vom 14. Oktober 1975 (BGBI. II S. 1439) ist eben-\nfalls das Datum „13. August 1974\" in „12. Juli 1974\" zu ändern.\nBonn, den 1. Oktober 1982\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nIm Auftrag\nLoosch","948                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nBekanntmachung\nzu den Artikeln 25 und 46 der Konvention\nzum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten\nund zum Protokoll Nr. 4 zu dieser Konvention\nVom 4. Oktober 1982\nÖ s t erreich hat mit Erklärungen '10m 1. Juni 1982 die Zuständigkeit der\nEuropäischen Kommission für Menschenrechte nach Artikel 25 und die\nZuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Arti-\nkel 46 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-\nrechte und Grundfreiheiten (BGBI. 1952 II S. 685, 953) - letztere unter der\nBedingung der Gegenseitigkeit -\nmit Wirkung vom 3. September 1982\nfür weitere drei Jahre\nanerkannt. Die Erklärungen Österreichs erstrecken sich auch auf die Artikel 1\nbis 4 des Protokolls Nr. 4 vom 16. September 1963 (BGBI. 1968 II S. 422) zu\nder genannten Konvention.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen\nvom 12. November 1979 (BGBI. II S. 1195) und vom 10. September 1982\n(BGBI. II S. 860)\nBonn, den 4. Oktober 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachUf'!fl\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nzum Schutz der Hersteller von Tonträgern\ngegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger\nVom 4. Oktober 1982\nDas Übereinkommen vom 29. Oktober 1971 zum\nSchutz der Hersteller von Tonträgern gegen die uner-\nlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger (BGBI. 1973 II\nS. 1669) wird nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für\nVenezuela                      am 18. November 1982\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 3. August 1982 (BGBl.11 S. 762).\nBonn, den 4. Oktober 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1982                        949\nBekanntmachu119\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche\nVom 5. Oktober 1982\nDas Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Voll-\nstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBI. 1961 II S. 121) ist nach\nseinem Artikel XII Abs. 2 für\nJugoslawien                                                       am 27. Mai 1982\nin Kraft getreten.\nJugoslawien hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgende Erklärung\nabgegeben:\n(Übersetzung)\n\"1. The Convention is applied in regard        .. 1. Das Übereinkommen wird hinsicht-\nto the Socialist Federal Republic of Yu-       lich der Sozialistischen Föderativen Re-\ngoslavia only to those arbitral awards         publik Jugoslawien nur auf solche\nwhich were adopted after the coming of        Schiedssprüche angewendet, die nach\nthe Convention into effect.                    dem Inkrafttreten des Übereinkommens\nergangen sind.\n2. The Socialist Federal Republic of Yu-       2. Die Sozialistische Föderative Repu-\ngoslavia will apply the Convention on a        blik Jugoslawien wird das Übereinkom-\nreciprocal basis only to those arbitral        men auf der Grundlage der Gegenseitig-\nawards which were adopted on the terri-        keit nur auf solche Schiedssprüche an-\ntory of the other State Party to the Con-      wenden, die im Hoheitsgebiet des ande-\nvention.                                       ren Vertragsstaats des Übereinkommens\nergangen sind.\n3. The Socialist Federal Republic of Yu-       3. Die Sozialistische Föderative Repu-\ngoslavia will apply the Convention [only]     blik Jugoslawien wird das Übereinkom-\nwith respect to the disputes arising from     men [nur] auf Streitigkeiten aus solchen\nthe legal relations, contractual and non-     Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher\ncontractual, which, according to its           oder nichtvertraglicher Art, anwenden,\nnational legislation, are considered as       die nach ihrem innerstaatlichen Recht als\neconomic.\"                                     Wirtschaftssachen angesehen werden.\"\nIn einer späteren Erklärung vom 28. Juni 1982 führte die Regierung von\nJugoslawien gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen aus, der\nerste Vorbehalt stelle nur eine Bekräftigung des Rechtsgrundsatzes der\nRückwirkung dar und der dritte Vorbehalt entspreche im wesentlichen dem\nArtikel I Absatz 3 des Übereinkommens; daher müsse das Wort „nur'' dem\nursprünglichen Wortlaut hinzugefügt und zur Kenntnis genommen werden,\ndaß das Wort „Wirtschafts-\" dort als gleichbedeutend mit dem Wort „Han-\ndels-\" verwendet worden sei.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n11. Februar 1982 (BGBI. II S. 205).\nBonn, den 5. Oktober 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer","950                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Zusatzabkommens zum Warschauer Abkommen\nzur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen\nals dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung\nim internationalen Luftverkehr\nVom 6. Oktober 1982\nDas in Guadalajara am 18. September 1961 unterzeichnete Zusatzabkom-\nmen zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die\nvon einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beför-\nderung im internationalen Luftverkehr (BGBI. 1963 II S. 1159) ist nach seinem\nArtikel XIV Abs. 2 für\nIsrael                                               am 25. Februar 1981\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n20. August 1982 (BGBI. II S. 791 ).\nBonn, den 6. Oktober 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Satzung\nder Internationalen Atomenergie-Organisation\nVom 6. Oktober 1982\nDie Satzung der Internationalen Atomenergie-Orga-\nnisation vom 26. Oktober 1956 (BGBI. 1957 II\nS. 1357; 1958 II S. 4) mit ihren Änderungen vom\n4. Oktober 1961 (BGBI. 1963 II S. 329) und vom\n28. September 1970 (BGBI. 1971 II S. 849) ist nach\nihrem Artikel XXI Buchstabe E für\nVietnam                       am 24. September 1959\nin Kraft getreten.\nNach Artikel XVIII Buchstabe D der Satzung ist aus-\ngeschieden:\nHonduras mit Wirkung vom 19. Juni 1967.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 31. Juli 1978 (BGBI. II S. 1088).\nBonn, den 6. Oktober 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}