{"id":"bgbl2-1982-38-12","kind":"bgbl2","year":1982,"number":38,"date":"1982-10-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/38#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-38-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_38.pdf#page=11","order":12,"title":"Bekanntmachung des deutsch-luxemburgischen Verwaltungsabkommens über den Straßenpersonen- und -güterverkehr","law_date":"1982-10-07T00:00:00Z","page":951,"pdf_page":11,"num_pages":4,"content":["Nr. 3R - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1982             951\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls\nüber Vorrechte, Befreiungen und lmmunitäten\nder Internationalen Fernmeldesatellitenorganisation INTELSAT\nVom 11. Oktober 1982\nDas Protokoll vom 19. Mai 1978 über Vorrechte, Befreiungen und lmmuni-\ntäten der INTELSAT (BGBI. 1980 II S. 705) ist nach seinem Artikel 16 Abs. 2\nfür\nBarbados                                                 am 8. Mai 1981\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n28. April 1982 (BGBI. II S. 537).\nBonn, den 11 . Oktober 1982\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\ndes deutsch-luxemburgischen Verwaltungsabkommens\nüber den Straßenpersonen- und -güterverkehr\nVom 7. Oktober 1982\nIn Bonn ist am 27. September 1982 ein Verwaltungs-\nabkommen zwischen dem Bundesminister für Verkehr\nder Bundesrepublik Deutschland und dem Verkehrs-\nminister des Großherzogtums Luxemburg über den\nStraßenpersonen- und -güterverkehr unterzeichnet\nworden. Das Abkommen wird nach seinem Artikel 20\nAbs. 2 am 1 . Januar 1983 in Kraft treten. Das Abkom-\nmen wird nachstehend veröffentlicht.\nMit Inkrafttreten des Abkommens verliert die Ver-\neinbarung vom 30. April 1952 zwischen dem Bundes-\nminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Transportminister des Großherzogtums\nLuxemburg über den Straßenpersonen- und -güterver-\nkehr ihre Gültigkeit.\nBonn, den 7. Oktober 1982\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nDr. Rehm","952                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nVerwaltungsabkommen\nzwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Verkehrsminister des Großherzogtums Luxemburg\nüber den Straßenpersonen- und -güterverkehr\nDer Bundesminister für Verkehr                    (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten entsprechend für\nder Bundesrepublik Deutschland                 den Transitlinienverkehr nach Staaten, die nicht den Euro-\npäischen Gemeinschaften angehören.\nund\nTransitlinienverkehr ist der Verkehr von einem der beiden\nder Verkehrsminister\nStaaten durch den anderen Staat, ohne daß in dem durch-\ndes Großherzogtums Luxemburg -\nfahrenen Staat eine Unterwegsbedienung - Aufnehmen oder\nAbsetzen von Fahrgästen - stattfindet.\nin dem Wunsch, den internationalen Personen- und Güter-\nverkehr auf der Straße zu regeln -                                (3) Der Antrag auf Einrichtung eines grenzüberschreitenden\nLinienverkehrs oder einer Sonderform des grenzüberschrei-\nsind wie folgt übereingekommen:                             tenden Linienverkehrs nach den Absätzen 1 und 2 ist in der er-\nforderlichen Anzahl von Ausfertigungen bei der zuständigen\nBehörde des Heimatstaates des Antragstellers einzureichen.\nPersonenverkehr                         Es gelten die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der beiden\nStaaten. Falls die zuständige Behörde des Heimatstaates kei-\nArtikel 1                           ne Bedenken gegen den Antrag hat, übersendet der Bundes-\nminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland be-\n(1) Für den Linienverkehr und die Sonderform des Linienver- ziehungsweise der Verkehrsminister des Großherzogtums\nkehrs mit Kraftomnibussen, die den Vorschriften des Artikels 1 Luxemburg den Antrag mit einer Stellungnahme der zuständi-\nund des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 117 /66/EWG     gen Behörde des anderen Staates.\nüber die Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüber-\nschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen entspre-         (4) Die Genehmigungen werden erst erteilt, wenn zwischen\nchen, gelten die Vorschriften der Verordnung (EWG)             den beiden Staaten Einverständnis über die Notwendigkeit\nNr. 517 /72, Nr. 1172/72 und Nr. 2442/72.                      und Zweckmäßigkeit einer Linie besteht.\n(5) Die erteilte Genehmigung ist unmittelbar dem Antrag-\n(2) An dem Betrieb der grenzüberschreitenden Linien sind\ndie Unternehmer beider Staaten auf der Grundlage einer ge-      steller und eine Abschrift dem Bundesminister für Verkehr der\nBundesrepublik Deutschland beziehungsweise dem Ver-\nrechten Gegenseitigkeit zu beteiligen.\nkehrsminister des Großherzogtums Luxemburg zu übersen-\n(3) Auf der Grundlage des Artikels 16 a der Verordnung       den.\n(EWG) Nr. 517 /72 kann die zuständige Behörde des Staates,\n(6) Der vorherigen Zustimmung der zuständigen Behörde\nin dessen Hoheitsgebiet sich der Sitz des Unternehmens\nbeider Staaten bedürfen die vorübergehende oder dauernde\nbefindet, eine einstweilige Erlaubnis für Sonderformen des\nEinschränkung oder Einstellung der Linie sowie die Festset-\nLinienverkehrs mit Kraftomnibussen, die den Vorschriften des\nzung oder Änderung von Beförderungsentgelten, Beförde-\nArtikels 1 und des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung\nrungsbedingungen und Fahrplänen.\nNr. 117/66/EWG entsprechen, ohne Beteiligung des anderen\nStaates erteilen. Das Muster der einstweiligen Erlaubnis wird\nzwischen den zuständigen Behörden der beiden Staaten ver-                                  Artikel 3\neinbart.                                                           Für den Ferienziel-Reiseverkehr (Pendelverkehr) mit Kraft-\n(4) Für die vorübergehende oder dauernde Einschränkung       omnibussen, der den Vorschriften des Artikels 2 und des Ar-\noder Einstellung einer Sonderform des Linienverkehrs sowie      tikels 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 117166/EWG entspricht,\ndie Festsetzung oder Änderung von Beförderungsentgelten         gelten die Vorschriften der Verordnungen (EWG) Nr. 516/72,\nund Fahrplänen gelten die innerstaatlichen Rechtsvorschriften   Nr. 1172/72 und Nr. 2442/72. Erleichterungen im Sinne des\nder beiden Staaten. Über die hierzu getroffenen Entscheidun-    Artikels 21 der Verordnung (EWG) Nr. 516/72 können von den\ngen setzt die Behörde des Staates, in dessen Hoheitsgebiet      Verkehrsministerien der beiden Staaten vereinbart werden.\nsich der Sitz des Unternehmers befindet, die zuständige Be-\nhörde des anderen Staates in Kenntnis.                                                     Artikel 4\n(5) Auf die Durchführung eines grenzüberschreitenden           (1) Zur Durchführung eines grenzüberschreitenden Ferien-\nLinienverkehrs oder einer Sonderform des grenzüberschrei-       ziel-Reiseverkehrs (Pendelverkehrs), der nicht den Vorschrif-\ntenden Linienverkehrs mit Fahrzeugen, die nach ihrer Bauart     ten des Artikels 3 entspricht, bedürfen Unternehmer der vorhe-\nund Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, höchstens     rigen Genehmigung der zuständigen Behörde des anderen\nneun Personen - einschließlich des Fahrers - zu befördern,      Staates. Die Genehmigung wird nach den innerstaatlichen\nsind die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 entsprechend anzu-   Rechtsvorschriften dieses Staats erteilt.\nwenden.\n(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten entsprechend für\nArtikel 2                           den Transitverkehr.\n(1) Zur Durchführung eines grenzüberschreitenden Linien-       (3) Der Antrag auf Ferienziel-Reiseverkehr ist vom deut-\nverkehrs oder einer Sonderform des grenzüberschreitenden        schen Unternehmer beim Verkehrsminister des Großherzog-\nLinienverkehrs mit Kraftfahrzeugen, die nicht den Vorschriften tums Luxemburg zu stellen, der seine Entscheidung dem deut-\ndes Artikels 1 entsprechen, bedürfen Unternehmer der vor-      schen Antragsteller unmittelbar mitteilt. Eine Abschrift der Ent-\nherigen Genehmigung der zuständigen Behörde des anderen        scheidung wird gleichzeitig dem Bundesminister für Verkehr\nStaates.                                                       der Bundesrepublik Deutschland übersandt.","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1982                                     953\nDer Antrag auf Ferienziel-Reiseverkehr ist vom luxemburgi-        (2) Die gemischte Kommission nach Artikel 18 vereinbart auf\nschen Unternehmer an den Verkehrsminister des Großherzog-      der Grundlage der Gegenseitigkeit ein Jahreskontingent von\ntums Luxemburg zu richten, der den Antrag dem Bundesmini-      Genehmigungen, das jeder Vertragspartei in gleicher Höhe zur\nster für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland übersendet.    Verfügung steht.\nDie zuständige deutsche Genehmigungsbehörde übersendet\ndie Genehmigung dem luxemburgischen Unternehmer. Eine             (3) Für Anhänger und Sattelanhänger, die zur Güterbeförde-\nAbschrift wird gleichzeitig dem Verkehrsminister des Groß-     rung gebaut oder ausgerüstet sind, ist - unabhängig davon, in\nherzogtums Luxemburg übersandt.                                welchem Staat sie zugelassen sind - eine Genehmigung nicht\nerforderlich.\nDer Antrag soll dem Muster der Anlage 5 der Verordnung\n(EWG) Nr. 11 72/72 entsprechen, wobei der Antrag als Antrag\nauf Einrichtung eines sonstigen Ferienziel-Reiseverkehrs                                  Artikel 9\n(Nicht-EWG-Verkehr) gekennzeichnet sein muß.                     ( 1) Die Genehmigung berechtigt zur Beförderung im gewerb-\nlichen Güterkraftverkehr auf der Straße\nArtikel 5                          a) zwischen dem Staat, in dem das Kraftfahrzeug zugelassen\n( 1) Die vom Heimatstaat genehmigten Unternehmer des Ge-        ist und dem anderen Staat (Wechselverkehr);\nlegenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen, die ihren Betriebs-    b) durch das Hoheitsgebiet des anderen Staates (Transit);\nsitz in der Bundesrepublik Deutschland oder im Großherzog-\ntum Luxemburg traben, bedürfen für Gelegenheitsverkehrs-       c) zwischen dem anderen Staat und einem dritten Staat (Drei-\ndienste in oder durch das Hoheitsgebiet des anderen Staates         länderverkehr), sofern dabei der Staat, in dem das Kraft-\nkeiner Genehmigung dieses Staates, sofern die Voraus-               fahrzeug zugelassen ist, auf dem verkehrsüblichen Weg\nsetzungen                                                           durchfahren wird.\n- der Artikel 4 und 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung               (2) Die Genehmigung berechtigt nicht, Güter mit Kraftfahr-\nNr. 117166/EWG in Verbindung mit der Verordnung (EWG)       zeugen, die in dem einen Staat zugelassen sind, zwischen\nNr. 1016/68 oder                                            zwei im Hoheitsgebiet des anderen Staates liegenden Orten\nzu befördern (Binnenverkehr).\n- der Entschließung Nr. 20 der Europäischen Konferenz der\nVerkehrsminister betreffend die Einführung allgemeiner\nRegeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit\nKraftomnibussen                                                                        Artikel 10\nerfüllt sind.                                                     Keiner Genehmigung bedürfen\nUnter Punkt 6 des Kontrolldokuments (Fahrtenblatt) kann        a) Beförderungen, die aufgeführt sind in Anhang I der Ersten\nanstelle der Liste der Fahrgäste die Zahl der Fahrgäste ange-       Richtlinie des Rates über die Aufstellung gemeinsamer\ngeben werden.                                                       Regeln für bestimmte Beförderungen im Güterkraftverkehr\nzwischen Mitgliedstaaten vom 23. Juli 1962 in der Fassung\n(2) Andere Gelegenheitsverkehrsdienste, die nicht den Vor-\nder Änderungsrichtlinie 82/50/EWG vom 19. Januar 1982\nschriften des Absatzes 1 entsprechen, bedürfen im Einzelfall\nsowie in künftigen Änderungen dieser Richtlinie;\nder Genehmigung der zuständigen Behörde des anderen Ver-\ntragsstaates. Der Antrag ist vom deutschen Unternehmer beim    b) Beförderungen im kombinierten Güterverkehr Schiene-\nVerkehrsminister des Großherzogtums Luxemburg, vom lu-              Straße unter den Voraussetzungen der Richtlinie des Rates\nxemburgischen Unternehmer beim Bundesminister für Verkehr           der Europäischen Gemeinschaften vom 17. Februar 1975\nder Bundesrepublik Deutschland einzureichen. Antrags- und           über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte\nGenehmigungsmuster werden die beiden Verkehrsministerien            Beförderungen im kombinierten Güterverkehr Schiene-\nerforderlichenfalls vereinbaren.                                    Straße zwischen Mitgliedstaaten in der Fassung der Ände-\nrungsrichtlinie 82/3/EWG vom 21. Dezember 1981.\nArtikel 6\n(1) Die vom Heimatstaat genehmigten Unternehmer des\nTaxenverkehrs, die ihren Betriebssitz in der Bundesrepublik                               Artikel 11\nDeutschland oder im Großherzogtum Luxemburg haben, dür-\n( 1) Ohne Anrechnung auf das Kontingent nach Artikel 8 kön-\nfen Fahrgäste mit Taxen in das Hoheitsgebiet des anderen\nnen Genehmigungen ausgegeben werden für Beförderungen,\nStaates befördern. Die Genehmigungsurkunde oder eine ge-\ndie aufgeführt sind in Anhang II der Ersten Richtlinie des Rates\nkürzte Ausfertigung ist auf der Fahrt mitzuführen und zustän-\nüber die Aufstellung _gemeinsamer Regeln für bestimmte Be-\ndigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.\nförderungen im Güterkraftverkehr zwischen Mitgliedstaaten\n(2) Die Aufnahme von Fahrgästen im anderen Staat ist nicht vom 23. Juli 1962 in der Fassung der Änderungsrichtlinie\nzulässig.                                                      80/49/EWG vom 20. Dezember 1979 sowie in künftigen Ände-\nrungen dieser Richtlinie, soweit diese Beförderungen nicht be-\nGüterverkehr                        reits nach Artikel 10 von der Genehmigungspflicht befreit sind.\nArtikel 7                              (2) Beschränkungen des Geltungsbereichs der Genehmi-\ngung sind in der Genehmigungsurkunde einzutragen.\nDer Begriff „Kraftfahrzeug\" bedeutet jedes mechanisch an-\ngetriebene Straßenfahrzeug, das gebaut oder ausgerüstet ist\nfür die Beförderung von Gütern oder das Ziehen jedes anderen\nFahrzeugs, das für die Beförderung von Gütern gebaut oder                                 Artikel 12\nausgerüstet ist.                                                  (1) Die Genehmigungen dürfen nur an solche Unternehmer\nArtikel 8                          ausgegeben werden, die nach den Gesetzen und sonstigen\nVorschriften des Staates, in dem das Kraftfahrzeug zugelas-\n(1) Kraftfahrzeuge, die in der Bundesrepublik Deutschland   sen ist, Güter im grenzüberschreitenden Straßenverkehr be-\noder im Großherzogtum Luxemburg zugelassen sind, bedürfen       fördern dürfen.\nfür Beförderungen im gewerblichen Güterkraftverkehr auf dem\nHoheitsgebiet des anderen Staates einer Genehmigung der            (2) Die Genehmigung darf von dem Unternehmer nicht auf\nzuständigen Behörde dieses Staates.                             einen anderen Unternehmer übertragen werden.","954                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nArtikel 13                              ren Staat geltenden Gesetze oder sonstigen Vorschriften oder\n(1) Die Ausgabe der Genehmigungen erfolgt                      die Bestimmungen dieses Abkommens trifft die zuständige\nBehörde des Staates, in dem das Kraftfahrzeug zugelassen\n- an deutsche Unternehmer für in der Bundesrepublik               ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörde des Staates, in dem\nDeutschland zugelassene Kraftfahrzeuge durch den Bun-          die Zuwiderhandlung begangen wurde, eine der nachfolgen-\ndesminister für Verkehr oder die von ihm beauftragten          den Maßnahmen:\nBehörden;\na) Hinweis an den betreffenden Unternehmer, die geltenden\n- an luxemburgische Unternehmer für im Großherzogtum                   Vorschriften einzuhalten;\nLuxemburg zugelassene Kraftfahrzeuge durch den Ver-\nkehrsminister oder die von ihm beauftragten Behörden.          b) Einstellung der Ausgabe der Genehmigungen an den be-\ntreffenden Unternehmer oder Widerruf einer bereits erteil-\n(2) Die Genehmigungen können ausgegeben werden als                  ten Genehmigung für den Zeitraum, für den die zuständige\n- Zeitgenehmigung, gültig für eine beliebige Anzahl von Fahr-          Behörde des anderen Staates ihn vom Verkehr ausge-\nten innerhalb eines bestimmten Zeitraums;                           schlossen hat.\n- Fahrtgenehmigung, gültig für eine Hin- und Rückfahrt inner-        (2) Die zuständigen Behörden unterrichten einander über\nhalb eines Zeitraums von 2 Kalendermonaten.                    die getroffenen Maßnahmen.\n(3) Die gemischte Kommission nach Artikel 18 setzt den Um-        (3) Dieser Artikel gilt unbeschadet der gesetzmäßigen\nrechnungsschlüssel fest, nach dem Zeitgenehmigungen in            Maßnahmen, die von den Gerichten oder Vollstreckungs-\nFahrtgenehmigungen umgewandelt werden dürfen.                     behörden des Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Zuwider-\nhandlung begangen wurde, getroffen werden.\nArtikel 14\nArtikel 18\n(1) Jede Sendung im gewerblichen Straßengüterverkehr\nmuß von einem internationalen Frachtbrief begleitet sein.            Vertreter der beiderseitigen Verkehrsministerien bilden\neine gemischte Kommission, um die ordnungsgemäße Durch-\n(2) Bei jeder Beförderung im Werkverkehr sind Unterlagen      führung dieses Abkommens und seine Anpassung an die Ver-\nmitzuführen, aus denen hervorgeht, daß es sich um Werkver-        kehrsentwicklung zu gewährleisten. Die gemischte Kommis-\nkehr handelt.                                                     sion tritt auf Ersuchen eines der beiden Verkehrsministerien\nzusammen.\nGemeinsame Bestimmungen\nArtikel 19\nArtikel 15                                 Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\nDie nach diesem Abkommen erforderlichen Unterlagen sind       die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber\nvom Fahrpersonal bei allen Fahrten mitzuführen und den Über-    der Regierung des Großherzogtums Luxemburg innerhalb von\nwachungsbehörden auf Verlangen vorzuweisen.                     3 Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 16                                                         Artikel 20\nFür Unternehmer und Fahrpersonal des einen Staates sind           (1) Dieses Verwaltungsabkommen gilt auf unbestimmte Zeit.\nim Hoheitsgebiet des anderen Staates die dort geltenden           Es kann von jeder der beiden Seiten zum Ende eines Kalender-\nRechts- und Verwaltungsvorschriften verbindlich.                  jahres mit einer Frist von mindestens 3 Monaten schriftlich ge-\nkündigt werden.\n(2) Dieses Abkommen tritt am 1. Januar 1983 in Kraft. Am\nArtikel 17                              selben Tage wird die deutsch-luxemburgische Vereinbarung\n(1) Bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen          über den Straßenpersonen- und -güterverkehr vom 30. April\ndes Unternehmers oder des Fahrpersonals gegen die im ande-        1952 außer Kraft treten.\nGeschehen zu Bonn am 27. September 1982 in zwei Ur-\nschriften.\nDer Bundesminister für Verkehr\nder Bundesrepublik Deutschland\nVolker Hauff\nDer Verkehrsminister\ndes Großherzogtums Luxemburg\nJ. Barthel"]}