{"id":"bgbl2-1982-38-1","kind":"bgbl2","year":1982,"number":38,"date":"1982-10-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/38#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-38-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_38.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kap Verde über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1982-09-22T00:00:00Z","page":942,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["942                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kap Verde\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 22. September 1982\nIn Dakar ist am 30. Juni 1982 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kap Verde über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Ab-\nkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 30. Juni 1982\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. September 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Wolf Preuss\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kap Verde\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                zugsweise für die detaillierte Einzelplanung und Erstellung\nweiterer Ausschreibungsunterlagen über Möglichkeiten der\nund\nInstandsetzung beziehungsweise des Neubaus von Häfen auf\ndie Regierung der Republik Kap Verde -                  den Inseln Fogo und Brava - sowie im Bereich der Landwirt-\nschaft und für die Erschließung von Wasserquellen zur Trink-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          wasserversorgung und Bewässerung, einen Finanzierungs-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             beitrag bis zu 650 000,- DM (in Worten: sechshundertfünfzig-\nKap Verde,                                                          tausend Deutsche Mark) zu erhalten.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                                        Artikel 2\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\ngen und zu vertiefen,                                                   Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-\ndingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-         der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Re-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             publik Kap Verde zu schließende Finanzierungsvertrag, der\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    schriften unterliegt.\nin der Republik Kap Verde beizutragen -\nArtikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:                                      Die Regierung der Republik Kap Verde stellt die Kreditan-\nstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nArtikel 1\nund Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungs-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht           vertrags in der Republik Kap Verde erhoben werden.\nes der Regierung der Republik Kap Verde, von der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für die Einrichtung                                  Artikel 4\neines Fonds zur Finanzierung von Maßnahmen für die Erstel-\nlung prüfungsfähiger Unterlagen zur Vorbereitung und Durch-             Das bei der Vergabe der Aufträge für die Durchführung der\nführung von Vorhaben der Finanziellen Zusammenarbeit- vor-           in Artikel 1 bezeichneten Vorhaben anzuwendende Verfahren","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1982                                    943\nwird in dem zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und                             Artikel 6\nder Regierung der Republik Kap Verde zu schließenden Finan-       Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\nzierungsvertrag geregelt.                                       die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nRegierung der Republik Kap Verde innerhalb von drei Monaten\nArtikel 5                             nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-      rung abgibt.\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nArtikel 7\nFinanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-      Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nvorzugt genutzt werden.                                         Kraft.\nGeschehen zu Dakar am 30. Juni 1982 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nUdo Horstmann\nFür die Regierung der Republik Kap Verde\nArnaldo Herculano Spencer Araujo\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber finanzielle Zusammenarbeit _\nVom 22. September 1982\nIn Lilongwe ist am 19. August 1982 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Malawi über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Ab-\nkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 19. August 1982\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. September 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Wolf Preuss","944                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund\nder Regierung der Republik Malawi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nRechtsvorschriften unterliegt.\nund\ndie Regierung der Republik Malawi -                                              Artikel 3\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-\nMalawi,                                                             fentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nund Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             Malawi erhoben werden.\ndurch partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\ngen und zu vertiefen,                                                                         Artikel 4\nDas bei der Vergabe der Aufträge für die Durchführung des\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\nin Artikel 1 bezeichneten Vorhabens anzuwendende Verfah-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nren wird in dem zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nund der Regierung der Republik Malawi zu schließenden Fi-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nnanzierungsvertrag geregelt.\nin Malawi beizutragen -\nsind wie folgt übereingekommen:                                                            Artikel 5\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nArtikel 1\nFinanzierungsbeitrages ergebenden Leistungen die wirt-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht          schaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt ge-\nes der Regierung der Republik Malawi, von der Kreditanstalt        nutzt werden.\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Stu-                                  Artikel 6\ndien- und Expertenfonds III\" einen Finanzierungsbeitrag bis zu\n1 000 000,- DM (in Worten: eine Million Deutsche Mark) zu             Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\nerhalten.                                                          die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nRegierung der Republik Malawi innerhalb von drei Monaten\nArtikel 2                              nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\nrung abgibt.\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie\nArtikel 7\ndie Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, be-\nstimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ndem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende             Kraft.\nGeschehen zu Lilongwe am 19. August 1982 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWolfgang Kistenich\nFür die Regierung der Republik Malawi\nL. Chakakala Chaziya"]}