{"id":"bgbl2-1982-36-2","kind":"bgbl2","year":1982,"number":36,"date":"1982-10-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1982/36#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1982-36-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1982/bgbl2_1982_36.pdf#page=3","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Dominikanischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1982-09-22T00:00:00Z","page":871,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1982                                      871\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Dominikanischen Republik\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 22. September 1982\nIn Santo Domingo ist am 11. August 1982 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Dominikanischen\nRepublik über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeich-\nnet worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 11. August 1982\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. September 1982\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Wolf Preuss\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Dominikanischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               Vorhaben „Umspannstationen\", wenn nach Prüfung die För-\nund                                derungswürdigkeit festgestellt worden ist, ein Darlehen bis zu\n10 000 000,00 DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark)\ndie Regierung der Dominikanischen Republik -               zu erhalten.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Dominika-          der Regierung der Dominikanischen Republik zu einem späte-\nnischen Republik,                                                  ren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzie-\nrungsbeiträge zur Vorbereitung oder Finanzierungsbeiträge\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen            für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Be-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-      treuung des Vorhabens „Umspannstationen\" von der Kredit-\ngen und zu vertiefen,                                              anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, fin-\ndet dieses Abkommen Anwendung.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                               (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung   Deutschland und der Regierung der Dominikanischen Repu-\nin der Dominikanischen Republik beizutragen -                      blik durch andere Vorhaben ersetzt werden. Finanzierungs-\nbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen gemäß\nsind wie folgt übereingekommen:                                 Absatz 2 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für\nsolche Maßnahmen verwendet werden.\n(4) Zusätzlich ist für das in Absatz 1 genannte Vorhaben ein\nArtikel 1\nFinanzkredit der Kreditanstalt für Wiederaufbau in Höhe von\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-          bis zu 4 000 000,00 DM (in Worten: vier Millionen Deutsche\nlicht es der Regierung der Dominikanischen Republik, von der        Mark) im Rahmen einer Mischfinanzierung vorgesehen. Die\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das          Regierung der Bundesrepublik Deutschland erklärt sich grund-","872                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II\nsätzlich bereit, im Rahmen der bestehenden innerstaatlichen         kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nRichtlinien und bei Vorliegen der übrigen Deckungsvorausset-        kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\nzungen Bürgschaften bis zur Höhe dieses Finanzkredits zu            ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen\nübernehmen. Sollte dieser Finanzkredit nicht genutzt werden,        Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-\nwerden die für dieses Vorhaben gemäß Absatz 1 vorgesehe-            schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\nnen Mittel der Finanziellen Zusammenarbeit in beiderseitigem        dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nEinvernehmen für ein anderes Vorhaben verwendet. Die fol-\ngenden Artikel dieses Abkommens gelten auch für den vorge-\nnannten Finanzkredit der Kreditanstalt für Wiederaufbau über                                   Artikel 5\n4 Millionen Deutsche Mark.                                             Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-\nlehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-\nschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-\nArtikel 2                                gelegt wird.\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge sowie\ndie Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,                                   Artikel 6\nbestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\ndem Empfänger des Darlehens zu schließende Vertrag, der\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nrung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nschriften unterliegt.                                               lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nwerden.\nArtikel 3\nArtikel 7\nDie Regierung der Dominikanischen Republik stellt die Kre-\nditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-            Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit           des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nAbschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträ-        lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nge in der Dominikanischen Republik erhoben werden.                  land gegenüber der Regierung der Dominikanischen Republik\ninnerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nmens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 4\nArtikel 8\nDie Regierung der Dominikanischen Republik überläßt bei\ndelJ sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-                 Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftver-          Kraft.\nGeschehen zu Santo Domingo am 11. August 1982 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGünter Fuhrmann\nFür die Regierung der Dominikanischen Republik\nDr. Pedro Padilla Tonos"]}